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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) – Anspruch, Bedarfe, Vermögen, Unterhaltsrückgriff

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-26 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist die Leistung des Vierten Kapitels des SGB XII (§§ 41–46b). Leistungsberechtigt ist nach § 41 Abs. 1 SGB XII, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten kann und die Voraussetzungen des Absatzes 2, 3 oder 3a erfüllt – also entweder die Altersgrenze erreicht hat (§ 41 Abs. 2 SGB XII – für die Jahrgänge ab 1964 mit 67 Jahren), ab dem 18. Lebensjahr dauerhaft voll erwerbsgemindert ist (§ 41 Abs. 3 SGB XII) oder eine Werkstattmaßnahme bzw. ein Budget für Ausbildung durchläuft (§ 41 Abs. 3a SGB XII). Der Bedarf setzt sich nach § 42 SGB XII aus dem Regelsatz – Regelbedarfsstufe 1 seit dem 1. Januar 2026 unverändert 563 Euro monatlich –, Mehrbedarfen, Bildungs- und Teilhabebedarfen sowie den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Als Vermögen bleiben je volljähriger Person 10.000 Euro anrechnungsfrei (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 der Durchführungsverordnung). Ein Rückgriff auf Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern findet nach § 94 Abs. 1a SGB XII nur statt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils über 100.000 Euro liegt; bis dahin gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese Grenze nicht überschritten wird.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageViertes Kapitel SGB XII, §§ 41–46b [gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41.html]
Leistungsberechtigung dem Grunde nachgewöhnlicher Aufenthalt im Inland + notwendiger Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 zu bestreiten + Voraussetzungen des Absatzes 2, 3 oder 3a [§ 41 Abs. 1 SGB XII]
Altersgrenze Jahrgang 194765 Jahre und 1 Monat [§ 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII]
Altersgrenze Jahrgang 195866 Jahre [§ 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII]
Altersgrenze ab Jahrgang 196467 Jahre [§ 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII]
Alternative: Erwerbsminderungab 18 Jahren, dauerhaft voll erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB VI, unabhängig von der Arbeitsmarktlage [§ 41 Abs. 3 SGB XII]
Werkstattbeschäftigte / Budget für Ausbildungeigener Leistungstatbestand ab 18 Jahren [§ 41 Abs. 3a SGB XII]
AnspruchsausschlussHilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt [§ 41 Abs. 4 SGB XII]
BedarfeRegelsatz, Mehrbedarfe, Bildung und Teilhabe, Unterkunft und Heizung, ergänzende Darlehen [§ 42 Nr. 1–5 SGB XII]
Regelbedarfsstufe 1 (ab 01.01.2026)563 Euro monatlich [Anlage zu § 28 SGB XII]
Regelbedarfsstufe 2 (ab 01.01.2026)506 Euro monatlich [Anlage zu § 28 SGB XII]
Regelbedarfsstufe 3 (ab 01.01.2026)451 Euro monatlich [Anlage zu § 28 SGB XII]
Einkommens- und Vermögenseinsatz§§ 82–84, 90, 91 SGB XII sind anzuwenden, soweit § 43 Abs. 2 bis 5 nichts Abweichendes regelt [§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII]
Einkommen und Vermögen der Partnerin/des Partnerszu berücksichtigen, soweit sie deren notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen [§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII]
Freibetrag Kapitalerträge26 Euro im Kalenderjahr [§ 43 Abs. 2 SGB XII]
Freibetrag zusätzliche Altersvorsorge100 Euro monatlich + 30 % des übersteigenden Betrags, höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 = 281,50 Euro [§ 82 Abs. 4 SGB XII]
Freibetrag bei 33 Jahren Grundrentenzeiten100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente + 30 % des übersteigenden Betrags, höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 [§ 82a Abs. 1 SGB XII]
Vermögensfreibetrag je volljähriger Person10.000 Euro [§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG§88Abs2DV]
Vermögensfreibetrag je überwiegend unterhaltener Person500 Euro [§ 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG§88Abs2DV]
Selbstgenutztes Hausgrundstückgeschützt, soweit angemessen [§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII]
AntragLeistungen werden nur auf Antrag erbracht [§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII]
Antragsrückwirkungauf den Ersten des Kalendermonats der Antragstellung [§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XII]
Bewilligungszeitraumin der Regel zwölf Kalendermonate [§ 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII]
Auslandsaufenthaltab der fünften Woche ununterbrochenen Auslandsaufenthalts keine Leistungen [§ 41a SGB XII]
Unterhaltsrückgriff auf Kinder und Elternerst ab jährlichem Gesamteinkommen von jeweils mehr als 100.000 Euro [§ 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII]
Beweislast beim Unterhaltsrückgriffgesetzliche Vermutung, dass die Grenze nicht überschritten wird [§ 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII]
Beratungspflicht der RentenversicherungInformation und Beratung Rentenberechtigter über Voraussetzungen und Verfahren [§ 46 Satz 1 SGB XII]
Automatische Beifügung eines Antragsformularswenn die Rente unter dem 27-fachen aktuellen Rentenwert liegt – seit 01.07.2026 unter 1.148,04 Euro (27 × 42,52 Euro) [§ 46 Satz 3 SGB XII; § 1 RWBestV 2026]
Zuständiger Trägernach Landesrecht bestimmt (in der Regel Kreis/kreisfreie Stadt, „Sozialamt") [§ 46b Abs. 1 SGB XII]
Finanzierungder Bund erstattet den Ländern 100 Prozent der Nettoausgaben für Geldleistungen [§ 46a Abs. 1 SGB XII]

Rechtsstand

> Rechtsstand: Geltendes Recht. Die Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII gelten in der ausgewiesenen Höhe seit dem 1. Januar 2026 (unverändert gegenüber 2024 und 2025). Der aktuelle Rentenwert beträgt seit dem 1. Juli 2026 42,52 Euro. Zum 1. Juli 2026 hat außerdem die „Neue Grundsicherung" das Bürgergeld abgelöst; die Geldleistung des SGB II heißt seither Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II). Stand dieser Seite: 2026-08-26. Diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut und die Darstellung der zuständigen Behörden wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Geltungsbereich

Das Vierte Kapitel des SGB XII erfasst zwei Personengruppen, die beide zusätzlich bedürftig sein müssen (§ 41 Abs. 1 SGB XII):

1. Leistungsberechtigte wegen Alters (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Maßgeblich ist die stufenweise angehobene Altersgrenze:

GeburtsjahrgangAnhebung um … MonateAltersgrenze
vor 194765 Jahre
1947165 Jahre und 1 Monat
1952665 Jahre und 6 Monaten
19581266 Jahre
19611866 Jahre und 6 Monaten
19632266 Jahre und 10 Monaten
ab 19642467 Jahre

2. Leistungsberechtigte wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Voraussetzung sind das vollendete 18. Lebensjahr, volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI unabhängig von der Arbeitsmarktlage und die Unwahrscheinlichkeit, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Die medizinischen Voraussetzungen prüft nicht das Sozialamt, sondern auf Ersuchen der Träger der Rentenversicherung; deren Entscheidung ist für den Sozialhilfeträger bindend (§ 45 Satz 1 und 2 SGB XII). Ein Ersuchen unterbleibt in den vier Fällen des § 45 Satz 3 SGB XII – wenn die Erwerbsminderung bereits im Rentenverfahren festgestellt wurde, eine gutachterliche Stellungnahme nach § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI vorliegt, die Person in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig ist oder der Fachausschuss der Werkstatt eine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat.

3. Sonderfall Werkstatt und Budget für Ausbildung (§ 41 Abs. 3a SGB XII). Wer ab 18 Jahren das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter durchläuft oder ein Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX erhält, ist für diesen Zeitraum ohne gesonderte Erwerbsminderungsprüfung leistungsberechtigt.

Zuständig ist der nach Landesrecht bestimmte Träger (§ 46b Abs. 1 SGB XII) – in der Praxis das Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Die Geldleistungen trägt wirtschaftlich der Bund: Er erstattet den Ländern 100 Prozent der Nettoausgaben (§ 46a Abs. 1 SGB XII).

Abgrenzung zur Neuen Grundsicherung nach dem SGB II

Beide Systeme decken das soziokulturelle Existenzminimum ab, sind aber nach Erwerbsfähigkeit und Alter voneinander getrennt:

MerkmalGrundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung (SGB XII)Grundsicherungsgeld (SGB II)
PersonenkreisAltersgrenze erreicht oder dauerhaft voll erwerbsgeminderterwerbsfähig, 15 Jahre bis Altersgrenze [§ 7 Abs. 1 SGB II]
Bezeichnung der GeldleistungGrundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungGrundsicherungsgeld seit 01.07.2026 (zuvor Bürgergeld) [§ 19 Abs. 1 SGB II]
Trägernach Landesrecht bestimmter Träger, i. d. R. Sozialamt [§ 46b Abs. 1 SGB XII]Jobcenter
Regelbedarfsstufe 1 (2026)563 Euro [Anlage zu § 28 SGB XII]betragsgleich; die Reform hat die Regelsatzhöhe nicht verändert [Bundesregierung, Neue Grundsicherung]
Vermögensfreibetrag10.000 Euro je volljähriger Person [§ 1 BSHG§88Abs2DV]eigene Regelung im SGB II
Vermittlungspflichten / Leistungsminderungenkeine Eingliederungspflichten nach dem SGB IIVermittlungsvorrang, Mitwirkungspflichten

Wechselt eine Person durch Erreichen der Altersgrenze aus dem SGB II in das SGB XII, beginnt der Bewilligungszeitraum des Vierten Kapitels erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a SGB II ergebenden Monat folgt (§ 44 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Nichterwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Grundsicherungsgeld nur, soweit sie keinen Anspruch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II) – das SGB XII geht insoweit vor.

Einkommen und Vermögen

Für den Einkommenseinsatz gelten die §§ 82–84 SGB XII, für den Vermögenseinsatz die §§ 90, 91 SGB XII (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Besonderheiten des Vierten Kapitels:

Unterhaltsrückgriff auf Kinder und Eltern

Grundsätzlich geht ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch der leistungsberechtigten Person bis zur Höhe der erbrachten Aufwendungen auf den Sozialhilfeträger über (§ 94 Abs. 1 SGB XII). Für Kinder und Eltern gilt jedoch die Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII:

  1. Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern werden nicht berücksichtigt, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (Satz 1).
  2. Soweit die Ansprüche nicht zu berücksichtigen sind, ist auch der Anspruchsübergang ausgeschlossen (Satz 2).
  3. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet (Satz 3). Der Träger darf zur Widerlegung dieser Vermutung zunächst nur von der leistungsberechtigten Person Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse zulassen (Satz 4); erst bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein Überschreiten greift die Auskunftspflicht der Unterhaltspflichtigen nach § 117 SGB XII (Satz 5).

Die Grenze gilt je Person – bei zwei Kindern muss also jedes einzelne Kind die 100.000 Euro überschreiten, damit sein Unterhaltsanspruch berücksichtigt wird. Unabhängig davon ist der Anspruchsübergang bei Verwandten ab dem zweiten Grad (Enkel, Großeltern, Geschwister) generell ausgeschlossen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine alleinstehende Rentnerin, Jahrgang 1959, hat die Altersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten erreicht. Sie bezieht eine gesetzliche Rente von 780 Euro netto und eine Betriebsrente von 150 Euro monatlich. Die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung betragen 480 Euro. Auf einem Sparkonto liegen 8.500 Euro.

SchrittBetragFundstelle
Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1)563,00 €Anlage zu § 28 SGB XII
+ Unterkunft und Heizung480,00 €§ 42 Nr. 4 Buchst. a, § 42a SGB XII
= Gesamtbedarf1.043,00 €§ 43a Abs. 1 SGB XII
– gesetzliche Rente (voll anzurechnen)780,00 €§ 82 Abs. 1 SGB XII
– Betriebsrente 150 € abzüglich Freibetrag (100 € + 30 % von 50 € = 115 €)35,00 €§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII
= monatlicher Zahlungsanspruch228,00 €§ 43a Abs. 2 SGB XII

Das Sparguthaben von 8.500 Euro liegt unter dem Freibetrag von 10.000 Euro und ist deshalb nicht einzusetzen (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG§88Abs2DV). Ihre Tochter verdient 62.000 Euro im Jahr; ein Unterhaltsrückgriff scheidet aus, weil die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro nicht überschritten ist (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Da die Rente unter dem 27-fachen aktuellen Rentenwert liegt (seit 01.07.2026: 1.148,04 Euro), hat die Rentenversicherung der Information über die Grundsicherung ein Antragsformular beizufügen (§ 46 Satz 3 SGB XII).

Das Beispiel ist eine Modellrechnung nach dem Gesetzeswortlaut; die tatsächliche Bewilligung hängt von den örtlich angemessenen Unterkunftskosten und weiteren Mehrbedarfen ab.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand