Nexvyra

Hebammenhilfe und Schwangerenvorsorge (§§ 24c–24h SGB V) – Anspruch, 12-Wochen-Wochenbettbetreuung und Zuzahlungsfreiheit 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-26 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft bilden im SGB V einen eigenständigen Leistungsblock neben der Krankenbehandlung. § 24c Satz 1 SGB V zählt sechs Leistungsarten abschließend auf: ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen, Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe und Mutterschaftsgeld. Anspruchsberechtigt ist nach § 24c Satz 2 SGB V – seit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) geschlechtsneutral formuliert – jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Kernstück ist § 24d SGB V: Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Für die Wochenbettbetreuung durch die Hebamme besteht der Anspruch bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt; weitergehende Leistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung. Nach § 24f SGB V kann die Versicherte ambulant oder stationär entbinden – im Krankenhaus, in einer hebammengeleiteten oder ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder als Hausgeburt. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung sind die Zuzahlungsvorschriften ausdrücklich ausgenommen (§ 24e Satz 2 SGB V). Den Umfang der ärztlichen Betreuung konkretisiert die Mutterschafts-Richtlinie (Mu-RL) des G-BA, deren aktuelle Fassung am 25. August 2026 in Kraft getreten ist.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§§ 24c bis 24h SGB V [gesetze-im-internet.de]
Einführung als eigener AbschnittPflege-Neuausrichtungs-Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246), in Kraft seit 30.10.2012 [dejure.org]
Leistungskatalog (6 Arten)ärztliche Betreuung/Hebammenhilfe, Arznei-/Verband-/Heil-/Hilfsmittel + DiGA, Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Mutterschaftsgeld [§ 24c Satz 1 Nr. 1–6 SGB V]
Aktuelle Fassung § 24c/§ 24eDigital-Gesetz vom 22.03.2024 (BGBl. I Nr. 101), in Kraft seit 26.03.2024 – ergänzt digitale Gesundheitsanwendungen [dejure.org]
Anspruchsberechtigter Personenkreis„jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt" [§ 24c Satz 2 SGB V, Fassung GVWG vom 11.07.2021, BGBl. I S. 2754]
Ärztliche Betreuung + Hebammenhilfewährend der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung, einschließlich Schwangerschaftsfeststellung und Schwangerenvorsorge [§ 24d Satz 1 Halbsatz 1 SGB V]
Wochenbettbetreuung durch HebammeAnspruch bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt [§ 24d Satz 1 Halbsatz 2 SGB V]
Darüber hinausgehende Hebammenleistungennur auf ärztliche Anordnung [§ 24d Satz 1 Halbsatz 2 SGB V]
Eigener Anspruch des Kindeswenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat das versicherte Kind Anspruch auf die auf es bezogenen Hebammenleistungen [§ 24d Satz 2 SGB V]
MundgesundheitsberatungTeil der ärztlichen Betreuung: Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind, Ernährung/Krankheitsrisiko, Einschätzung des Karies-Übertragungsrisikos [§ 24d Satz 3 SGB V, seit Präventionsgesetz 25.07.2015]
Hinweis auf „Frühe Hilfen"ärztliche Beratung umfasst bei Bedarf Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind [§ 24d Satz 4 SGB V; § 1 Abs. 1 Mu-RL]
Arznei-/Heil-/Hilfsmittel + DiGAAnspruch während Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung; §§ 31–33a SGB V gelten entsprechend [§ 24e Satz 1, 2 SGB V]
Keine Zuzahlung§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 8 und § 127 Abs. 4 SGB V finden keine Anwendung bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung [§ 24e Satz 2 Halbsatz 2 SGB V]
Entbindung – Wahlrechtambulant oder stationär; Krankenhaus, hebammen- oder ärztlich geleitete Einrichtung, Hebammenpraxis oder Hausgeburt [§ 24f Sätze 1, 2 SGB V]
Stationäre EntbindungAnspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für Mutter und Neugeborenes [§ 24f Satz 3 SGB V]
Abgrenzung zur Krankenhausbehandlungfür die Zeit der stationären Entbindung besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V; nur § 39 Abs. 2 gilt entsprechend [§ 24f Sätze 4, 5 SGB V]
Häusliche Pflegesoweit wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich; § 37 Abs. 3 und 4 SGB V gelten entsprechend [§ 24g SGB V]
Haushaltshilfewenn Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft/Entbindung nicht möglich und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt führen kann; § 38 Abs. 4 SGB V entsprechend [§ 24h SGB V]
Mutterschaftsgeldeigenständig geregelt in § 24i SGB V (13-Euro-Höchstbetrag der Kasse, Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG)
Konkretisierung ärztliche BetreuungMutterschafts-Richtlinie (Mu-RL) des G-BA, Fassung vom 16.07.2026 (BAnz AT 24.08.2026 B5), in Kraft seit 25.08.2026 [g-ba.de]
Vorsorge-Rhythmusim Allgemeinen alle vier Wochen; in den letzten zwei Schwangerschaftsmonaten je zwei Untersuchungen pro Monat [§ 2 Abs. 8 Mu-RL]
Ultraschall-Screeningdrei Screenings: 8+0 bis 11+6, 18+0 bis 21+6 und 28+0 bis 31+6 SSW [§ 2 Abs. 9 Mu-RL]
Untersuchung der Wöchnerineine Untersuchung in der ersten Woche nach der Geburt (mit Hb-Bestimmung); weitere Untersuchung etwa sechs, spätestens acht Wochen nach der Geburt [§ 7 Abs. 1, 3 Mu-RL]
Verhältnis Mu-RL/HebammenhilfeDie Hebammenhilfe nach § 24d SGB V ist nicht Gegenstand der Mu-RL; sie richtet sich nach dem Vertrag nach § 134a SGB V [Präambel Mu-RL]
Vergütung der HebammenhilfeVertrag zwischen GKV-Spitzenverband und Hebammenverbänden [§ 134a SGB V]
Aktuelle RechtsprechungBSG, Urteile vom 20.02.2025 – B 1 KR 5/24 R und B 1 KR 6/24 R (Abgrenzung ambulante/stationäre Entbindung; Vergütungsanspruch des Krankenhauses aus § 24f SGB V) [bsg.bund.de]

Der eigenständige Leistungsblock der §§ 24c ff. SGB V

Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind keine Krankenbehandlung. Schwangerschaft und Geburt sind keine Krankheit im Sinne des § 27 SGB V, weshalb der Gesetzgeber im Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels einen eigenen Leistungsblock geschaffen hat. Seine heutige Gestalt erhielt er durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246), das die zuvor in §§ 195 ff. RVO verstreuten Regelungen als §§ 24c bis 24i SGB V in das Leistungsrecht überführte.

§ 24c Satz 1 SGB V listet die Leistungsarten auf: ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe (Nr. 1), Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen (Nr. 2), Entbindung (Nr. 3), häusliche Pflege (Nr. 4), Haushaltshilfe (Nr. 5) und Mutterschaftsgeld (Nr. 6). Die Aufnahme der DiGA in Nr. 2 – parallel dazu in § 24e Satz 1 – erfolgte durch das Digital-Gesetz vom 22.03.2024 (BGBl. I Nr. 101) mit Wirkung zum 26.03.2024; damit sind „Apps auf Rezept" nach § 33a SGB V auch im Schwangerschaftskontext verordnungsfähig.

§ 24c Satz 2 SGB V bestimmt den begünstigten Personenkreis bewusst geschlechtsneutral: Anspruch hat „bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt". Diese Fassung geht auf das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 11.07.2021 (BGBl. I S. 2754) zurück und erfasst damit auch trans- und intergeschlechtliche Versicherte.

Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe (§ 24d SGB V)

§ 24d Satz 1 SGB V gewährt einen doppelten Anspruch: auf ärztliche Betreuung und – gleichrangig daneben – auf Hebammenhilfe. Beide erstrecken sich auf die Zeit während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung und umfassen ausdrücklich die Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Versicherte können Vorsorge also wahlweise ärztlich, durch eine Hebamme oder im Wechsel in Anspruch nehmen; ein Vorrang der ärztlichen Betreuung besteht nicht.

Zeitlich begrenzt ist allein die Wochenbettbetreuung: Der Anspruch auf Hebammenhilfe besteht insoweit bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt. Weitergehende Leistungen – also Hebammenbetreuung über die zwölfte Woche hinaus – bedürfen der ärztlichen Anordnung (§ 24d Satz 1 Halbsatz 2 SGB V). Praktisch relevant wird dies etwa bei anhaltenden Stillproblemen oder verzögerter Rückbildung.

§ 24d Satz 2 SGB V enthält eine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Kindes: Kann das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden – etwa weil die Mutter erkrankt oder verstorben ist –, hat das versicherte Kind Anspruch auf diejenigen Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf das Kind beziehen.

Seit dem Präventionsgesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1368, in Kraft seit 25.07.2015) umfasst die ärztliche Betreuung nach § 24d Satz 3 SGB V zusätzlich die Beratung zur Mundgesundheit von Mutter und Kind, einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie der Einschätzung des Karies-Übertragungsrisikos. Nach § 24d Satz 4 SGB V gehören bei Bedarf auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind dazu – gemeint sind insbesondere die Netzwerke „Frühe Hilfen", die § 1 Abs. 1 der Mutterschafts-Richtlinie ausdrücklich benennt.

Umfang der Vorsorge nach der Mutterschafts-Richtlinie

Was „ärztliche Betreuung" konkret bedeutet, regelt die Mutterschafts-Richtlinie (Mu-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Ihre aktuelle Fassung beruht auf dem Beschluss vom 16.07.2026 (BAnz AT 24.08.2026 B5) und ist am 25. August 2026 in Kraft getreten. Wichtig für die Einordnung: Die Präambel stellt klar, dass die Hebammenhilfe nach § 24d SGB V nicht Gegenstand der Richtlinie ist – sie richtet sich nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, den der GKV-Spitzenverband mit den Hebammenverbänden schließt.

Nach § 2 Abs. 8 Mu-RL sollen die Vorsorgeuntersuchungen – unabhängig von der Behandlung von Beschwerden – im Allgemeinen im Abstand von vier Wochen stattfinden. Sie umfassen unter anderem Blutdruckmessung, Gewichtskontrolle, Untersuchung des Mittelstrahlurins auf Eiweiß und Zucker, Hämoglobinbestimmung, Kontrolle des Höhenstands der Gebärmutter, Kontrolle der kindlichen Herzaktionen und Feststellung der Kindslage. In den letzten zwei Schwangerschaftsmonaten sind „im Allgemeinen je zwei Untersuchungen angezeigt" – der Rhythmus verdichtet sich also auf etwa zwei Wochen.

§ 2 Abs. 9 Mu-RL sieht ein Ultraschallscreening mittels B-Mode-Verfahren mit drei Untersuchungen vor:

Ziel des Screenings sind die genaue Bestimmung des Gestationsalters, die Kontrolle der somatischen Entwicklung des Feten, die Suche nach auffälligen fetalen Merkmalen und das frühzeitige Erkennen von Mehrlingsschwangerschaften. Vor dem ersten Screening ist die Schwangere über Ziele, Inhalte, Grenzen und mögliche Folgen der Untersuchung aufzuklären; die Anlage V der Richtlinie enthält dazu die Versicherteninformation zu den Basis-Ultraschalluntersuchungen.

Auch die Zeit nach der Geburt ist geregelt: Nach § 7 Abs. 1 Mu-RL soll eine Untersuchung innerhalb der ersten Woche nach der Geburt stattfinden, bei der das Hämoglobin bestimmt wird. Eine weitere Untersuchung soll etwa sechs Wochen, spätestens jedoch acht Wochen nach der Geburt durchgeführt werden (§ 7 Abs. 3 Mu-RL) und umfasst Allgemeinuntersuchung, gynäkologischen Befund, Blutdruckmessung und Urinuntersuchung.

Entbindung: Wahlrecht zwischen Klinik, Geburtshaus und Hausgeburt

§ 24f Satz 1 SGB V gibt der Versicherten Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. Satz 2 benennt die zulässigen Entbindungsorte abschließend und weit zugleich: ambulant im Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung (Geburtshaus), in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt. Die Krankenkasse kann die Versicherte damit nicht auf die Klinikgeburt verweisen.

Bei stationärer Aufnahme zur Entbindung besteht nach § 24f Satz 3 SGB V Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung – und zwar für die Versicherte und das Neugeborene. Systematisch bedeutsam ist Satz 4: Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V. Die Entbindung ist also gerade keine Krankenhausbehandlung; Satz 5 erklärt lediglich § 39 Abs. 2 SGB V (Belegarztleistungen) für entsprechend anwendbar. Auf die Zuzahlungsregelung des § 39 Abs. 4 SGB V verweist § 24f SGB V nicht – die stationäre Entbindung löst daher nach dem Normwortlaut keine Krankenhaus-Zuzahlung aus.

Die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Entbindung war Gegenstand zweier BSG-Urteile vom 20.02.2025 (B 1 KR 5/24 R und B 1 KR 6/24 R). Das BSG wendet dabei die zu § 39 SGB V entwickelten Kriterien an: Der bloße Aufenthalt im Kreißsaal begründet noch keine stationäre Entbindung. Für die ambulante Entbindung im Krankenhaus leitet das Gericht einen unmittelbaren Vergütungsanspruch des Krankenhauses aus § 24f SGB V her.

Arznei-, Heil- und Hilfsmittel – ohne Zuzahlung

§ 24e Satz 1 SGB V gewährt der Versicherten während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen. Satz 2 Halbsatz 1 erklärt die §§ 31 bis 33a SGB V für entsprechend anwendbar.

Praktisch entscheidend ist Satz 2 Halbsatz 2: Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Abs. 3 (Arzneimittel-Zuzahlung), § 32 Abs. 2 (Heilmittel-Zuzahlung), § 33 Abs. 8 (Hilfsmittel-Zuzahlung) und § 127 Abs. 4 SGB V (Mehrkosten bei Hilfsmitteln) keine Anwendung. Versicherte zahlen für diese Leistungen also keine Zuzahlung – anders als bei der allgemeinen Krankenbehandlung, wo nach § 61 SGB V grundsätzlich 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro anfallen.

Die Zuzahlungsfreiheit ist allerdings sachlich begrenzt: Sie greift nur, soweit die Verordnung Schwangerschaftsbeschwerden oder den Entbindungszusammenhang betrifft. Behandelt die Ärztin eine davon unabhängige Erkrankung – etwa eine Grippe oder eine chronische Vorerkrankung –, bleibt es bei den regulären Zuzahlungen nach §§ 61, 62 SGB V.

Häusliche Pflege und Haushaltshilfe (§§ 24g, 24h SGB V)

§ 24g SGB V gibt Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. Über die Verweisung auf § 37 Abs. 3 und 4 SGB V gilt: Der Anspruch besteht nicht, soweit eine im Haushalt lebende Person die Pflege im erforderlichen Umfang übernehmen kann (Abs. 3); kann die Kasse keine Kraft stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten (Abs. 4).

§ 24h SGB V regelt die Haushaltshilfe. Die Versicherte erhält sie, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Anders als bei der allgemeinen Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V ist hier kein Kind unter zwölf Jahren erforderlich – die Schwangerschaft bzw. Entbindung genügt als Anlass. Über § 38 Abs. 4 SGB V besteht auch hier ein Kostenerstattungsanspruch für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft, wenn die Kasse keine Kraft stellen kann.

Zur Reichweite dieser Ansprüche liegt umfangreiche instanzgerichtliche Rechtsprechung vor; die Sozialgerichte prüfen dabei regelmäßig streng, ob tatsächlich keine andere im Haushalt lebende Person – etwa der Partner in Elternzeit – den Haushalt führen kann.

Geltungsbereich

Die §§ 24c bis 24h SGB V gelten für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, also sowohl für Mitglieder als auch für nach § 10 SGB V familienversicherte Personen – insoweit weiter als beim Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V, das eine eigene Mitgliedschaft voraussetzt. Erfasst ist nach § 24c Satz 2 SGB V jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Für Versicherte der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten die Regelungen über § 8 Abs. 1 KVLG 1989 entsprechend. Räumlich gilt deutsches Sozialrecht; bei Entbindung im EU-Ausland richtet sich der Leistungszugang nach der VO (EG) 883/2004. Privat Krankenversicherte fallen nicht unter §§ 24c ff. SGB V; für sie gelten die Tarifbedingungen ihres Versicherers und die MB/KK.

Ausnahmen

Beispiel

Eine gesetzlich versicherte Frau, 32 Jahre, ist in der 30. Schwangerschaftswoche. Sie nimmt die Vorsorge abwechselnd bei ihrer Frauenärztin und bei einer freiberuflichen Hebamme wahr – beides ist von § 24d Satz 1 SGB V gedeckt und für sie kostenfrei. Das dritte Ultraschall-Screening findet planmäßig zwischen 28+0 und 31+6 SSW statt (§ 2 Abs. 9 Nr. 3 Mu-RL). Wegen vorzeitiger Wehen verordnet die Ärztin ein Magnesiumpräparat und Physiotherapie: Da beides Schwangerschaftsbeschwerden betrifft, fällt nach § 24e Satz 2 SGB V keine Zuzahlung an.

Die Frau entscheidet sich für eine ambulante Entbindung im Krankenhaus – zulässig nach § 24f Satz 2 SGB V. Nach der Geburt betreut sie die Hebamme im Wochenbett; dieser Anspruch reicht bis zwölf Wochen nach der Geburt (§ 24d Satz 1 SGB V). Weil sie nach einem Dammriss den Haushalt drei Wochen lang nicht führen kann und ihr Partner beruflich auswärts ist, beantragt sie Haushaltshilfe nach § 24h SGB V. Die Kasse kann keine Kraft stellen; sie beschafft eine Ersatzkraft selbst und erhält die Kosten über § 38 Abs. 4 SGB V erstattet. Etwa sechs Wochen nach der Geburt nimmt sie die Nachuntersuchung bei ihrer Ärztin wahr (§ 7 Abs. 3 Mu-RL).

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand