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Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-25 · letzte Prüfung: 2026-09-25 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Im Insolvenzplan können die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Verfahrensabwicklung **abweichend von den gesetzlichen Vorschriften** geregelt werden (§ 217 Satz 1 InsO); ist der Schuldner keine natürliche Person, können auch die **Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte** der beteiligten Personen einbezogen werden (§ 217 Satz 2 InsO). Vorlageberechtigt sind der **Insolvenzverwalter** und der **Schuldner** – Letzterer kann den Plan bereits mit dem Eröffnungsantrag verbinden (§ 218 Abs. 1 InsO). Der Plan gliedert sich in einen **darstellenden Teil** (Grundlagen und Maßnahmen, § 220 InsO) und einen **gestaltenden Teil** (Änderung der Rechtsstellung der Beteiligten, § 221 InsO). Sind Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen, müssen **Gruppen gebildet** werden (§ 222 InsO), die jeweils gesondert abstimmen. Zur Annahme ist in jeder Gruppe die **Kopf- und Summenmehrheit** erforderlich (§ 244 InsO); verweigert eine Gruppe die Zustimmung, gilt sie unter den Voraussetzungen des **Obstruktionsverbots** dennoch als erteilt – insbesondere, wenn die Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne Plan stünde (§ 245 InsO). Nach Annahme durch die Beteiligten und Zustimmung des Schuldners **bestätigt das Insolvenzgericht** den Plan (§ 248 Abs. 1 InsO); mit Rechtskraft der Bestätigung treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen **für und gegen alle Beteiligten** ein (§ 254 Abs. 1 InsO), und das Gericht hebt das Insolvenzverfahren auf (§ 258 Abs. 1 InsO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 217–269 InsO (Sechster Teil: Insolvenzplan)
Grundsatz (§ 217 InsO)Befriedigung, Verwertung, Verteilung und Verfahrensabwicklung abweichend vom Gesetz regelbar (Satz 1); bei juristischen Personen/Gesellschaften auch Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte einbeziehbar (Satz 2)
Vorlageberechtigt (§ 218 Abs. 1 InsO)Insolvenzverwalter und Schuldner; Schuldner kann Plan mit dem Eröffnungsantrag verbinden; nach dem Schlusstermin eingehende Pläne werden nicht berücksichtigt
Mitwirkung bei Verwalter-Plan (§ 218 Abs. 3 InsO)Gläubigerausschuss (falls bestellt), Betriebsrat, Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und Schuldner wirken beratend mit
Gliederung (§ 219 InsO)Darstellender Teil + gestaltender Teil; Anlagen nach §§ 229, 230 InsO beizufügen
Darstellender Teil (§ 220 InsO)Beschreibt getroffene/geplante Maßnahmen zur Grundlegung des Plans und alle für Zustimmung und gerichtliche Bestätigung erheblichen Angaben
Gestaltender Teil (§ 221 InsO)Legt fest, wie sich die Rechtsstellung der Beteiligten ändert; Verwalter kann zur Umsetzung und Fehlerkorrektur bevollmächtigt werden
Gruppenbildung (§ 222 Abs. 1 InsO)Pflicht zur Gruppenbildung bei unterschiedlicher Rechtsstellung: absonderungsberechtigte Gläubiger (soweit betroffen), nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, nachrangige Gläubiger nach Rangklassen (soweit nicht nach § 225 InsO erlassen), am Schuldner beteiligte Personen (soweit ihre Rechte einbezogen werden)
Freiwillige Untergruppen (§ 222 Abs. 2, 3 InsO)Innerhalb gleicher Rechtsstellung Gruppen nach gleichartigen wirtschaftlichen Interessen möglich; Arbeitnehmer sollen bei nicht unerheblichen Forderungen eine eigene Gruppe bilden; Kleingläubiger/-anteilsinhaber (< 1 % oder < 1.000 €) können eigene Gruppe bilden
Debt-Equity-Swap (§ 225a Abs. 2 InsO)Forderungen können im gestaltenden Teil in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte umgewandelt werden; Umwandlung gegen den Willen des betroffenen Gläubigers ist ausgeschlossen
Weitere Anlagen bei Fortführung (§ 230 InsO)Bereitschaftserklärung des Schuldners zur Unternehmensfortführung; Zustimmungserklärungen von Gläubigern bei Anteilsübernahme; Erklärung eines Dritten bei übernommenen Verpflichtungen
Zurückweisung von Amts wegen (§ 231 Abs. 1 InsO)Bei Verstößen gegen Vorlage-/Inhaltsvorschriften (insb. Gruppenbildung) ohne Behebung, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Schuldner-Plans oder bei offensichtlich unerfüllbaren Planansprüchen; Entscheidung soll binnen zwei Wochen ergehen
Erforderliche Mehrheiten (§ 244 Abs. 1 InsO)In jeder Gruppe: Kopfmehrheit (Mehrheit der abstimmenden Gläubiger) und Summenmehrheit (> Hälfte der Forderungssumme der abstimmenden Gläubiger)
Obstruktionsverbot (§ 245 Abs. 1 InsO)Zustimmung einer ablehnenden Gruppe gilt als erteilt, wenn (1) die Gruppe nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan, (2) sie angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt wird und (3) die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt hat
Angemessene Beteiligung Gläubiger (§ 245 Abs. 2 InsO)Kein anderer Gläubiger erhält mehr als seinen vollen Anspruch; kein nachrangiger Gläubiger/Schuldner/Beteiligter erhält einen Wert; kein gleichrangiger Gläubiger wird bessergestellt
Zustimmung des Schuldners (§ 247 Abs. 1, 2 InsO)Gilt als erteilt, wenn kein schriftlicher Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin erfolgt; ein Widerspruch ist unbeachtlich, wenn der Schuldner nicht schlechter gestellt wird und kein Gläubiger überzahlt wird
Gerichtliche Bestätigung (§ 248 Abs. 1, 2 InsO)Nach Annahme durch die Beteiligten und Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung; Gericht soll vorher Verwalter, Gläubigerausschuss und Schuldner hören
Versagung von Amts wegen (§ 250 InsO)Bei wesentlichem, nicht behebbarem Verfahrensverstoß oder bei unlauter herbeigeführter Annahme (z. B. Begünstigung eines Beteiligten)
Rechtsmittel (§ 253 Abs. 1, 2 InsO)Sofortige Beschwerde für Gläubiger, Schuldner und Anteilsinhaber gegen Bestätigung/Versagung; gegen die Bestätigung nur zulässig bei rechtzeitigem Widerspruch, Gegenstimme und glaubhaft gemachter wesentlicher Schlechterstellung
Wirkungen des bestätigten Plans (§ 254 Abs. 1, 2 InsO)Wirkungen treten mit Rechtskraft der Bestätigung für und gegen alle Beteiligten ein; Rechte gegen Mitschuldner/Bürgen bleiben unberührt, der Schuldner selbst wird aber in gleichem Umfang befreit
Keine Rückgewährpflicht bei Überzahlung (§ 254 Abs. 3 InsO)Wurde ein Gläubiger weitergehend befriedigt, als ihm nach dem Plan zusteht, begründet das keine Rückgewährpflicht
Aufhebung des Verfahrens (§ 258 Abs. 1, 2 InsO)Nach Rechtskraft der Bestätigung beschließt das Gericht die Aufhebung, sofern der Plan nichts anderes vorsieht; vorher sind unstreitige fällige Masseansprüche zu berichtigen, für streitige/nicht fällige ist Sicherheit zu leisten
Wirkungen der Aufhebung (§ 259 Abs. 1, 2 InsO)Ämter von Verwalter und Gläubigerausschuss erlöschen, der Schuldner erhält die freie Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurück; die Überwachung der Planerfüllung bleibt unberührt
Überwachung der Planerfüllung (§ 260 Abs. 1, 2 InsO)Kann im gestaltenden Teil vorgesehen werden; überwacht wird nach Aufhebung, ob die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil zustehenden Ansprüche erfüllt werden
RechtsstandGruppenbildung/Debt-Equity-Swap (§§ 222, 225a InsO) sowie das Obstruktionsverbot in seiner heutigen Fassung (§ 245 InsO) eingeführt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), in Kraft seit 1. März 2012; Stand dieser Seite: 2026-09-25

Warum es das Insolvenzplanverfahren gibt

Das reguläre Insolvenzverfahren endet typischerweise mit der Verwertung der Masse (Liquidation) und einer quotalen Verteilung an die Gläubiger nach dem gesetzlichen Schema der §§ 187 ff. InsO. Für viele Unternehmen ist das wirtschaftlich die schlechteste Lösung: Ein fortführungsfähiger Betrieb wird zerschlagen, obwohl eine Sanierung – mit Schuldenschnitt, Stundung oder Kapitalumwandlung – allen Beteiligten mehr einbringen könnte als die Zerschlagung.

§ 217 InsO öffnet dafür die Tür: Die Beteiligten können in einem Insolvenzplan selbst festlegen, wie Gläubiger befriedigt, die Masse verwertet und verteilt und das Verfahren abgewickelt wird – abweichend von den sonst zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Das reicht von der reinen Sanierung (Fortführung des Unternehmens mit Schuldenschnitt) über die übertragende Sanierung (Verkauf des Betriebs an eine neue Rechtsträgerin) bis zur geordneten Liquidation nach einem selbst gestalteten Verteilungsschlüssel. Ist der Schuldner keine natürliche Person, können sogar die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter Teil des Plans werden (§ 217 Satz 2 InsO) – die gesetzliche Grundlage für den sogenannten Debt-Equity-Swap.

Vorlage, Prüfung und Zurückweisung (§§ 218, 230, 231 InsO)

Einen Plan vorlegen können der Insolvenzverwalter und der Schuldner (§ 218 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuldner kann seinen Plan bereits mit dem Eröffnungsantrag einreichen (Satz 2) – die Praxis des sogenannten Prepackaged Plan oder „Pre-Pack"; ein erst nach dem Schlusstermin eingehender Plan wird dagegen nicht mehr berücksichtigt (Satz 3). Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter mit der Ausarbeitung eines Plans beauftragt, muss er ihn binnen angemessener Frist vorlegen (§ 218 Abs. 2 InsO); an der Aufstellung wirken Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit (§ 218 Abs. 3 InsO).

Legt der Schuldner den Plan vor, kann dem Plan bei geplanter Unternehmensfortführung eine Fortführungserklärung beizufügen sein; sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte übernehmen, ist deren Zustimmungserklärung beizufügen, und Verpflichtungen Dritter bedürfen von deren eigener Erklärung (§ 230 InsO).

Das Insolvenzgericht prüft den Plan von Amts wegen und weist ihn zurück, wenn Vorlage- oder Inhaltsvorschriften – insbesondere zur Gruppenbildung – verletzt und nicht behoben werden, wenn ein Schuldner-Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme oder Bestätigung hat, oder wenn die im gestaltenden Teil vorgesehenen Ansprüche offensichtlich nicht erfüllbar sind (§ 231 Abs. 1 InsO); die Entscheidung soll binnen zwei Wochen ergehen. Ein bereits einmal abgelehnter, nicht bestätigter oder zurückgezogener Schuldner-Plan kann bei Antrag des Verwalters (mit Zustimmung des Gläubigerausschusses) erneut zurückgewiesen werden (§ 231 Abs. 2 InsO). Gegen die Zurückweisung steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu (§ 231 Abs. 3 InsO).

Aufbau des Plans: darstellender und gestaltender Teil (§§ 219–221 InsO)

Jeder Insolvenzplan besteht aus zwei Teilen (§ 219 InsO):

Der darstellende Teil (§ 220 InsO) beschreibt, welche Maßnahmen nach Verfahrenseröffnung bereits getroffen wurden oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Neugestaltung der Rechte zu schaffen (Abs. 1) – etwa eine Sanierungskonzeption, Ertragsprognosen oder Angaben zur geplanten Fortführung. Er soll außerdem alle sonstigen Angaben enthalten, die für die Zustimmungsentscheidung der Beteiligten und die gerichtliche Bestätigung erheblich sind (Abs. 2).

Der gestaltende Teil (§ 221 InsO) legt demgegenüber fest, wie sich die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan ändern soll – etwa Quoten, Stundungen, Forderungsverzichte oder die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte. Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, zur Umsetzung notwendige Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.

Gruppenbildung (§ 222 InsO)

Weil ein Insolvenzplan in ganz unterschiedliche Rechtspositionen eingreifen kann, schreibt § 222 Abs. 1 InsO eine Gruppenbildung vor, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Zu unterscheiden sind: die absonderungsberechtigten Gläubiger, soweit ihre Rechte durch den Plan berührt werden; die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger; die nachrangigen Gläubiger, gruppiert nach ihren jeweiligen Rangklassen, soweit ihre Forderungen nicht ohnehin nach § 225 InsO als erlassen gelten; und die am Schuldner beteiligten Personen, wenn ihre Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden.

Innerhalb einer Gruppe mit gleicher Rechtsstellung können weitere Untergruppen nach gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden – die Abgrenzungskriterien muss der Plan sachgerecht offenlegen (§ 222 Abs. 2 InsO). Arbeitnehmer sollen bei nicht unerheblichen Forderungen eine eigene Gruppe bilden; für Kleingläubiger und Anteilsinhaber mit einer Beteiligung unter 1 % oder unter 1.000 Euro können ebenfalls eigene Gruppen gebildet werden (§ 222 Abs. 3 InsO). Die Gruppenbildung entscheidet später darüber, in welchen „Töpfen" abgestimmt wird – und ob das Obstruktionsverbot greifen kann.

Debt-Equity-Swap: Anteilsrechte im Plan (§ 225a InsO)

Ohne ausdrückliche Regelung im Plan bleiben die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen unberührt (§ 225a Abs. 1 InsO). Der gestaltende Teil kann aber vorsehen, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden – der klassische Debt-Equity-Swap; eine solche Umwandlung gegen den Willen des betroffenen Gläubigers ist jedoch ausgeschlossen (§ 225a Abs. 2 InsO). Insbesondere kann der Plan eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten oder Abfindungen für ausscheidende Anteilsinhaber vorsehen. Nach § 225a Abs. 3 InsO kann der Plan jede gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung treffen, etwa die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteilsrechten.

Abstimmung: Mehrheiten und Obstruktionsverbot (§§ 244, 245 InsO)

Zur Annahme des Plans durch die Gläubiger ist in jeder Gruppe eine doppelte Mehrheit erforderlich: die Kopfmehrheit (die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger stimmt zu) und die Summenmehrheit (die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger übersteigt die Hälfte der Summe aller abstimmenden Forderungen dieser Gruppe, § 244 Abs. 1 InsO). Gläubiger mit einem gemeinschaftlichen Recht werden dabei wie ein einziger Gläubiger gezählt (Abs. 2); für Anteilsinhaber gilt statt der Forderungssumme die Summe der Beteiligungen (Abs. 3).

Stimmt eine Gruppe nicht mit den erforderlichen Mehrheiten zu, kann ihre Zustimmung dennoch fingiert werden – das Obstruktionsverbot soll verhindern, dass eine einzelne, unwillige Gruppe einen ansonsten breit getragenen und wirtschaftlich sinnvollen Plan blockiert. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn (1) die Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne Plan stünde, (2) sie angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt wird, der den Beteiligten nach dem Plan zufließen soll, und (3) die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat (§ 245 Abs. 1 InsO). Für eine Gläubigergruppe liegt eine angemessene Beteiligung insbesondere vor, wenn kein anderer Gläubiger mehr als den vollen Betrag seines Anspruchs erhält, kein nachrangiger Gläubiger oder der Schuldner selbst einen wirtschaftlichen Wert erhält, und kein gleichrangiger Gläubiger bessergestellt wird (§ 245 Abs. 2 InsO). Für Anteilsinhaber gilt eine spiegelbildliche Regel: Kein Gläubiger darf mehr als seinen vollen Anspruch erhalten, und kein Anteilsinhaber der Gruppe darf gegenüber gleichgestellten Anteilsinhabern bessergestellt werden (§ 245 Abs. 3 InsO). Diese drei Voraussetzungen setzen im Kern das aus dem US-amerikanischen Chapter-11-Verfahren bekannte Absolute-Priority-Prinzip um.

Zustimmung des Schuldners (§ 247 InsO)

Auch der Schuldner muss dem von ihm nicht selbst vorgelegten Plan zustimmen – allerdings über eine Widerspruchsfiktion: Seine Zustimmung gilt als erteilt, wenn er dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht (§ 247 Abs. 1 InsO). Ein dennoch erklärter Widerspruch ist unbeachtlich, wenn der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde, und kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt (§ 247 Abs. 2 InsO) – dieselbe Schutzlogik wie beim Obstruktionsverbot der Gläubigergruppen.

Gerichtliche Bestätigung und Rechtsmittel (§§ 248, 250, 253 InsO)

Haben die Beteiligten den Plan angenommen und der Schuldner zugestimmt, bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§ 248 Abs. 1 InsO); vorher soll das Gericht Verwalter, Gläubigerausschuss und Schuldner anhören (Abs. 2). Von Amts wegen versagt wird die Bestätigung, wenn Vorschriften über Inhalt, Verfahren, Annahme oder Zustimmung in einem wesentlichen, nicht behebbaren Punkt verletzt wurden, oder wenn die Annahme unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt wurde (§ 250 InsO). Daneben kann ein einzelner Beteiligter auf eigenen Antrag die Versagung wegen einer voraussichtlichen wesentlichen Schlechterstellung gegenüber dem Zustand ohne Plan verlangen (Minderheitenschutz, § 251 InsO).

Gegen die Bestätigung wie gegen die Versagung steht Gläubigern, dem Schuldner und – bei nicht natürlichen Personen – den Anteilsinhabern die sofortige Beschwerde zu (§ 253 Abs. 1 InsO). Gegen die Bestätigung ist sie aber nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen, gegen den Plan gestimmt und eine wesentliche Schlechterstellung glaubhaft gemacht hat (§ 253 Abs. 2 InsO) – und nur, wenn zuvor in Bekanntmachung und Ladung ausdrücklich auf diese Obliegenheiten hingewiesen wurde (§ 253 Abs. 3 InsO). Auf Antrag des Verwalters kann das Landgericht eine solche Beschwerde zurückweisen, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Plans vorrangig erscheint (§ 253 Abs. 4 InsO) – der Beschwerdeführer wird dann auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen.

Wirkungen des bestätigten Plans (§ 254 InsO)

Mit der Rechtskraft der Bestätigung treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein – auch gegen Gläubiger, die dem Plan widersprochen oder ihre Forderung gar nicht angemeldet haben (§ 254 Abs. 1 InsO). Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen sowie an Gegenständen außerhalb der Masse bleiben unberührt; der Schuldner selbst wird aber gegenüber Mitschuldnern, Bürgen und sonstigen Rückgriffsberechtigten in demselben Umfang befreit wie gegenüber dem Gläubiger (§ 254 Abs. 2 InsO). Wurde ein Gläubiger weitergehend befriedigt, als ihm nach dem Plan zusteht, muss er das Erlangte nicht zurückgewähren (§ 254 Abs. 3 InsO). Wurden Forderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte umgewandelt, kann der Schuldner nach der Bestätigung keine Ansprüche wegen Überbewertung der Forderungen gegen die früheren Gläubiger mehr geltend machen (§ 254 Abs. 4 InsO).

Aufhebung des Verfahrens und Überwachung der Planerfüllung (§§ 258–260 InsO)

Sobald die Bestätigung rechtskräftig ist und der Plan nichts anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 Abs. 1 InsO). Zuvor muss der Verwalter unstreitige, fällige Masseansprüche berichtigen und für streitige oder noch nicht fällige Masseansprüche Sicherheit leisten – oder einen Finanzplan vorlegen, der ihre Erfüllung gewährleistet (§ 258 Abs. 2 InsO); Beschluss und Aufhebungsgrund werden öffentlich bekanntgemacht (§ 258 Abs. 3 InsO).

Mit der Aufhebung erlöschen die Ämter von Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss, und der Schuldner erhält die freie Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück (§ 259 Abs. 1 InsO); Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben davon unberührt (Abs. 2), und ein anhängiger Insolvenzanfechtungsprozess kann der Verwalter fortführen, wenn der Plan das vorsieht (Abs. 3, auf Kosten des Schuldners).

Der gestaltende Teil kann außerdem eine Überwachung der Planerfüllung vorsehen (§ 260 Abs. 1 InsO): Nach Verfahrensaufhebung wird dann kontrolliert, ob die Gläubiger die ihnen nach dem gestaltenden Teil zustehenden Ansprüche gegen den Schuldner tatsächlich erhalten (Abs. 2); die Überwachung kann sich auch auf eine eigens zur Betriebsübernahme gegründete Übernahmegesellschaft erstrecken, wenn der Plan das vorsieht (Abs. 3).

Beispiel

Ein mittelständischer Maschinenbauer gerät durch den Wegfall eines Großkunden in Zahlungsunfähigkeit und beantragt Eigeninsolvenz. Statt die Zerschlagung abzuwarten, legt der vorläufige Sachwalter gemeinsam mit der Geschäftsführung bereits mit dem Eröffnungsantrag einen Insolvenzplan vor: Die größte Bank soll auf 40 % ihrer besicherten Forderung verzichten und den Rest in eine langfristige Sanierungslinie umwandeln; die ungesicherten Lieferanten erhalten eine Quote von 25 %, zahlbar in drei Jahresraten; ein Finanzinvestor bringt frisches Kapital ein und erhält im Gegenzug 30 % der Geschäftsanteile (Debt-Equity-Swap, § 225a Abs. 2 InsO).

Im Abstimmungstermin bilden Bank, Lieferanten und der Finanzinvestor je eigene Gruppen (§ 222 InsO). Die Bank-Gruppe und die Investoren-Gruppe stimmen mit der erforderlichen Kopf- und Summenmehrheit zu. Zwei kleinere Lieferanten in der dritten Gruppe stimmen dagegen, sodass die Summenmehrheit in dieser Gruppe knapp verfehlt wird. Weil die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – die Gruppe steht mit der Planquote besser da als bei einer Zerschlagung, niemand wird übervorteilt, und die Mehrheit der übrigen Gruppen hat zugestimmt – greift das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO): Die Zustimmung der Lieferanten-Gruppe gilt trotz Ablehnung im Termin als erteilt. Das Insolvenzgericht bestätigt den Plan (§ 248 InsO); mit Rechtskraft der Bestätigung wird das Verfahren aufgehoben, der Unternehmer führt den Betrieb unter Aufsicht eines Planüberwachers (§ 260 InsO) fort.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Die §§ 217 ff. InsO gelten für jedes Insolvenzverfahren, in dem ein Plan vorgelegt wird – unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine juristische Person ist. In der Praxis wird das Insolvenzplanverfahren vor allem bei Unternehmensinsolvenzen eingesetzt; bei natürlichen Personen ohne Gesellschaftsbeteiligung tritt an seine Stelle regelmäßig das vereinfachte Verfahren der Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung.

Ausnahmen

Kein Debt-Equity-Swap gegen den Gläubigerwillen: § 225a Abs. 2 Satz 2 InsO schließt die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte gegen den Willen des betroffenen Gläubigers aus.

Kein automatischer Fortbestand der Anteilsrechte: Bestimmt der Plan nichts anderes, bleiben die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich unberührt (§ 225a Abs. 1 InsO) – Eingriffe bedürfen einer ausdrücklichen Planregelung.

Kein Rückgewähranspruch bei plangemäßer Überzahlung: Wer nach dem Plan mehr erhalten hat, als ihm zustand, muss dies nicht zurückgewähren (§ 254 Abs. 3 InsO).

Außerhalb der Insolvenz kein Insolvenzplan: Für die vorinsolvenzliche Sanierung ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht seit 2021 der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG zur Verfügung – ein eigenständiges, hier nicht behandeltes Regelwerk.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-25
Letzte Prüfung:
2026-09-25
In Kraft seit:
2012-03-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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