Zeugenentschädigung und Sachverständigenvergütung nach dem JVEG In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | JVEG, insbesondere §§ 1–9, 19–23 |
| Wer wird erfasst | Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richter, Zeugen und Dritte (§ 1 Abs. 1 JVEG) |
| Ausschließlichkeit | Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG) |
| Zeitversäumnis (Zeuge) | 4 € je Stunde, soweit weder Verdienstausfall noch Haushaltsnachteil zu entschädigen ist (§ 20 JVEG) |
| Haushaltsführung (Zeuge) | 17 € je Stunde bei eigenem Mehrpersonenhaushalt und fehlender bzw. Teilzeit-Erwerbstätigkeit (§ 21 JVEG) |
| Verdienstausfall (Zeuge) | nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst inkl. Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen, höchstens 25 € je Stunde (§ 22 JVEG) |
| Höchstdauer pro Tag (Zeuge) | zehn Stunden je Tag (§ 19 Abs. 2 Satz 3 JVEG) |
| Fahrtkosten mit eigenem Kfz | Zeuge: 0,35 € je km; Sachverständige/Dolmetscher/Übersetzer: 0,42 € je km, zzgl. Parkentgelte (§ 5 Abs. 2 JVEG) |
| Honorar Dolmetscher | 93 € je Stunde (§ 9 Abs. 5 JVEG) |
| Honorar Sachverständige | Stundensatz nach Sachgebiet laut Anlage 1 (§ 9 Abs. 1 JVEG) |
| Ausschlussfrist | drei Monate ab Fristbeginn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG |
| Vorschuss | auf Antrag bei erheblichen Auslagen oder Teilleistungen über 1 000 € (§ 3 JVEG) |
| Festsetzung / Beschwerde | gerichtlicher Beschluss auf Antrag; Beschwerde bei Wert über 300 € oder Zulassung (§ 4 JVEG) |
Wer nach dem JVEG bezahlt wird
Das JVEG regelt die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen und Dritten, wenn sie von einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, bestimmten Verwaltungsbehörden oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden (§ 1 Abs. 1 JVEG). Es gilt für Verfahren aller Art, also auch für den Zivilprozess. Der Anspruch steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; erbringt ein Mitarbeiter eines Unternehmens die Leistung, der Auftrag ging aber an das Unternehmen, steht der Anspruch dem Unternehmen zu (§ 1 Abs. 1 Satz 3 JVEG).
Wichtig: Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Abweichende Honorarabreden mit den Parteien ersetzen den Anspruch gegen die Staatskasse nicht; Vereinbarungen über die Vergütung sind in § 14 JVEG gesondert geregelt.
Der Zeuge: Entschädigung statt Lohn
Ein Zeuge erhält nach § 19 Abs. 1 JVEG: Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand, Ersatz für sonstige Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie für Verdienstausfall. Das gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage. Die Stundenentschädigung wird für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt, einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, aber für nicht mehr als zehn Stunden je Tag (§ 19 Abs. 2 JVEG). Die letzte begonnene Stunde zählt voll, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; sonst gibt es die Hälfte.
Welcher Posten greift, hängt von der persönlichen Lage ab:
- Verdienstausfall (§ 22 JVEG): Erleidet der Zeuge einen Verdienstausfall, richtet sich die Entschädigung nach seinem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 25 Euro je Stunde.
- Haushaltsführung (§ 21 JVEG): Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder als Teilzeitbeschäftigte außerhalb ihrer vereinbarten täglichen Arbeitszeit herangezogen werden.
- Zeitversäumnis (§ 20 JVEG): Gibt es weder Verdienstausfall noch Haushaltsnachteil, beträgt die Entschädigung 4 Euro je Stunde – es sei denn, dem Zeugen ist durch die Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
Die Bausteine ergänzen sich nicht beliebig: Die 4-Euro-Entschädigung ist ausdrücklich nachrangig („soweit weder … noch …", § 20 JVEG).
Fahrtkosten, Tagegeld und sonstige Auslagen
Bei öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlichen Auslagen bis zur Höhe der ersten Wagenklasse der Bahn ersetzt (§ 5 Abs. 1 JVEG). Mit dem eigenen Kfz erhalten Zeugen 0,35 € je gefahrenen Kilometer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer 0,42 € je Kilometer, jeweils zuzüglich der regelmäßig anfallenden baren Auslagen wie Parkentgelte (§ 5 Abs. 2 JVEG). Wer weder in der Gemeinde des Termins wohnt noch dort berufstätig ist, bekommt ein Tagegeld nach den Verpflegungspauschalen des Einkommensteuergesetzes; bei notwendiger Übernachtung ein Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 6 JVEG). Sonstige notwendige bare Auslagen – etwa Kosten notwendiger Vertretungen oder Begleitpersonen – werden nach § 7 Abs. 1 JVEG ersetzt. Für Kopien aus Akten gelten Pauschalen, zum Beispiel 0,50 € je Seite (bis DIN A3) für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere (§ 7 Abs. 2 JVEG).
Der Sachverständige: Honorar nach Sachgebiet
Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten ein Honorar sowie Fahrtkosten, Aufwandsentschädigung und Ersatz sonstiger und besonderer Aufwendungen (§ 8 Abs. 1 JVEG). Das Honorar wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt; eine angefangene letzte Stunde zählt voll, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Leistung nötig war (§ 8 Abs. 2 JVEG). Die Höhe des Stundensatzes folgt der Anlage 1 zu § 9 JVEG, die Sachgebiete mit festen Stundensätzen auflistet – von der Musikinstrumentenbewertung bis zur Unfallrekonstruktion. Maßgeblich ist das Sachgebiet, dem die Leistung nach der Heranziehungsentscheidung zugeordnet wurde (§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Ein Sachgebiet, das in der Anlage nicht aufgeführt ist, wird nach billigem Ermessen vergütet, höchstens mit dem höchsten Satz der Anlage 1 (§ 9 Abs. 2 JVEG). Dolmetscher erhalten 93 Euro je Stunde (§ 9 Abs. 5 JVEG).
Wenn der Vergütungsanspruch gekürzt wird oder entfällt (§ 8a JVEG)
Das Gesetz sanktioniert Pflichtverletzungen des Sachverständigen:
- Der Anspruch entfällt, wenn er der heranziehenden Stelle nicht unverzüglich Umstände anzeigt, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat das nicht zu vertreten (§ 8a Abs. 1 JVEG).
- Er erhält die Vergütung nur insoweit, als die Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er gegen Pflichten aus § 407a ZPO verstoßen, eine mangelhafte Leistung nicht fristgerecht verbessert, grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Befangenheitsgrund geschaffen oder trotz weiteren Ordnungsgeldes nicht vollständig geleistet hat (§ 8a Abs. 2 JVEG).
- Steht die Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Streitwert und hat er nicht rechtzeitig darauf hingewiesen (§ 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO), setzt das Gericht eine angemessene Vergütung nach billigem Ermessen fest (§ 8a Abs. 3 JVEG). Übersteigt sie den Auslagenvorschuss erheblich, erhält er ohne rechtzeitigen Hinweis nur den Vorschussbetrag (§ 8a Abs. 4 JVEG).
Die Drei-Monats-Frist (§ 2 JVEG)
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Über Frist und Fristbeginn ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt bei einer schriftlichen Begutachtung mit dem Eingang des Gutachtens, bei der Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger mit Ende der Vernehmung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Die Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden. Bei unverschuldeter Versäumung gewährt das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung – wenn innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses der Anspruch beziffert und das fehlende Verschulden glaubhaft gemacht wird; ein fehlendes Verschulden wird vermutet, wenn die Belehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (§ 2 Abs. 2 JVEG).
Vorschuss, Festsetzung und Beschwerde (§§ 3, 4 JVEG)
Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder zu erwarten sind, oder wenn die Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen 1 000 Euro übersteigt (§ 3 JVEG). Streit über die Höhe wird durch gerichtlichen Beschluss entschieden, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht es für angemessen hält (§ 4 Abs. 1 JVEG). Dagegen ist die Beschwerde möglich, wenn der Beschwerdewert 300 Euro übersteigt oder das Gericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt (§ 4 Abs. 3 JVEG).
Häufige Fehler
- „Als Zeuge bekomme ich den vollen Lohn ersetzt." Nein. Verdienstausfall wird nur bis 25 € je Stunde ersetzt (§ 22 JVEG); darüber hinaus bleibt der Zeuge auf dem Rest sitzen.
- „Ich muss nichts beantragen." Doch. Der Anspruch erlischt nach drei Monaten, wenn er nicht geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 JVEG). Das Gericht muss über die Frist belehren; fehlt die Belehrung, kommt Wiedereinsetzung in Betracht (§ 2 Abs. 2 JVEG).
- „Der Sachverständige kann seinen Stundensatz frei wählen." Nein. Der Satz ergibt sich aus Anlage 1 zu § 9 JVEG bzw. nach billigem Ermessen bei nicht aufgeführten Gebieten.
- „Ein mangelhaftes Gutachten wird trotzdem voll bezahlt." Nicht zwingend. Bei Pflichtverstößen oder nicht behobenen Mängeln gibt es Vergütung nur für die verwertbare Leistung (§ 8a Abs. 2 JVEG).
Geltungsbereich
Das JVEG gilt für die Heranziehung durch Gerichte, Staatsanwaltschaften, bestimmte Finanz- und Verwaltungsbehörden sowie Gerichtsvollzieher (§ 1 Abs. 1 JVEG). Für Angehörige von Behörden, die ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, gilt es nicht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG). Die Beträge können sich durch Gesetzesänderungen ändern; für laufende Aufträge sind die Übergangsvorschriften (§§ 24, 25 JVEG) zu beachten.
Beispiel
*(Fiktives Beispiel zur Veranschaulichung.)* Eine Angestellte verliert durch einen vierstündigen Gerichtstermin einschließlich Anreise vier Arbeitsstunden. Ihr regelmäßiger Bruttoverdienst inkl. Arbeitgeberanteil liegt bei 40 € je Stunde. Nach § 22 JVEG erhält sie höchstens 25 € je Stunde, also 100 € Verdienstausfall – dazu Fahrtkosten (z. B. 0,35 € je km mit dem eigenen Pkw, § 5 Abs. 2 JVEG). Beantragt sie die Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Ende der Vernehmung, erlischt der Anspruch (§ 2 Abs. 1 JVEG).
Siehe auch
- Zeugenbeweis im Zivilprozess (§ 373 ZPO)
- Sachverständigenbeweis (§ 402 ZPO)
- Gerichtskosten und Streitwert (GKG)
- Befangenheit von Richtern und Sachverständigen
- Kostenentscheidung im Zivilprozess (§§ 91–98 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-13: Faktencheck (valid_from fehlte). Inkrafttreten des JVEG am 01.07.2004 belegt: JVEG = Art. 2 KostRMoG vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), Art. 8 KostRMoG „Das Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 5 am 1. Juli 2004 in Kraft" (sadaba.de, Volltext Art. 8). Kernbeträge gegen aktuellen Normtext gegengeprüft (lxgesetze.de, Fassung „zuletzt geändert 8.12.2025"): § 20 = 4 €/h, § 21 = 17 €/h, § 22 = höchstens 25 €/h – unverändert; § 24 Übergangsvorschrift bestätigt. Keine Wertänderung. | change_type=factcheck field="valid_from" old="null" new="2004-07-01" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent (automatisiert)"
- 2026-10-12: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut der §§ 1–9, 8a, 19–23 JVEG und der Anlage 1 am 2026-10-12 direkt auf den amtlichen Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de gelesen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-12
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 1 JVEG – Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__1.html
- § 2 JVEG – Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__2.html
- § 3 JVEG – Vorschuss: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__3.html
- § 4 JVEG – Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__4.html
- § 5 JVEG – Fahrtkostenersatz: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__5.html
- § 6 JVEG – Entschädigung für Aufwand: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__6.html
- § 7 JVEG – Ersatz für sonstige Aufwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__7.html
- § 8 JVEG – Grundsatz der Vergütung: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__8.html
- § 8a JVEG – Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__8a.html
- § 9 JVEG – Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__9.html
- Anlage 1 JVEG – Stundensätze nach Sachgebiet: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_1.html
- § 19 JVEG – Grundsatz der Entschädigung (Zeugen): https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__19.html
- § 20 JVEG – Entschädigung für Zeitversäumnis: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__20.html
- § 21 JVEG – Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__21.html
- § 22 JVEG – Entschädigung für Verdienstausfall: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__22.html
- § 23 JVEG – Entschädigung Dritter: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__23.html