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Zeugenentschädigung und Sachverständigenvergütung nach dem JVEG In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-13 · letzte Prüfung: 2026-10-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer von einem Gericht als **Zeuge** geladen oder als **Sachverständiger** beauftragt wird, bekommt Geld nach dem **Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)** – und nur nach diesem Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Zeugen erhalten **keinen Lohn**, sondern eine **Entschädigung**: Fahrtkosten, Aufwandsersatz sowie je nach Lage 4 €, 17 € oder höchstens 25 € pro Stunde für Zeitversäumnis, Haushaltsführung bzw. Verdienstausfall (§§ 19–22 JVEG). Sachverständige erhalten ein **Honorar nach Stundensätzen** (§ 9 JVEG mit Anlage 1). Der Anspruch **erlischt nach drei Monaten**, wenn er nicht bei der heranziehenden Stelle geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 JVEG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageJVEG, insbesondere §§ 1–9, 19–23
Wer wird erfasstSachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richter, Zeugen und Dritte (§ 1 Abs. 1 JVEG)
AusschließlichkeitVergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG)
Zeitversäumnis (Zeuge)4 € je Stunde, soweit weder Verdienstausfall noch Haushaltsnachteil zu entschädigen ist (§ 20 JVEG)
Haushaltsführung (Zeuge)17 € je Stunde bei eigenem Mehrpersonenhaushalt und fehlender bzw. Teilzeit-Erwerbstätigkeit (§ 21 JVEG)
Verdienstausfall (Zeuge)nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst inkl. Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen, höchstens 25 € je Stunde (§ 22 JVEG)
Höchstdauer pro Tag (Zeuge)zehn Stunden je Tag (§ 19 Abs. 2 Satz 3 JVEG)
Fahrtkosten mit eigenem KfzZeuge: 0,35 € je km; Sachverständige/Dolmetscher/Übersetzer: 0,42 € je km, zzgl. Parkentgelte (§ 5 Abs. 2 JVEG)
Honorar Dolmetscher93 € je Stunde (§ 9 Abs. 5 JVEG)
Honorar SachverständigeStundensatz nach Sachgebiet laut Anlage 1 (§ 9 Abs. 1 JVEG)
Ausschlussfristdrei Monate ab Fristbeginn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG
Vorschussauf Antrag bei erheblichen Auslagen oder Teilleistungen über 1 000 € (§ 3 JVEG)
Festsetzung / Beschwerdegerichtlicher Beschluss auf Antrag; Beschwerde bei Wert über 300 € oder Zulassung (§ 4 JVEG)

Wer nach dem JVEG bezahlt wird

Das JVEG regelt die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen und Dritten, wenn sie von einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, bestimmten Verwaltungsbehörden oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden (§ 1 Abs. 1 JVEG). Es gilt für Verfahren aller Art, also auch für den Zivilprozess. Der Anspruch steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; erbringt ein Mitarbeiter eines Unternehmens die Leistung, der Auftrag ging aber an das Unternehmen, steht der Anspruch dem Unternehmen zu (§ 1 Abs. 1 Satz 3 JVEG).

Wichtig: Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Abweichende Honorarabreden mit den Parteien ersetzen den Anspruch gegen die Staatskasse nicht; Vereinbarungen über die Vergütung sind in § 14 JVEG gesondert geregelt.

Der Zeuge: Entschädigung statt Lohn

Ein Zeuge erhält nach § 19 Abs. 1 JVEG: Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand, Ersatz für sonstige Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie für Verdienstausfall. Das gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage. Die Stundenentschädigung wird für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt, einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, aber für nicht mehr als zehn Stunden je Tag (§ 19 Abs. 2 JVEG). Die letzte begonnene Stunde zählt voll, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; sonst gibt es die Hälfte.

Welcher Posten greift, hängt von der persönlichen Lage ab:

Die Bausteine ergänzen sich nicht beliebig: Die 4-Euro-Entschädigung ist ausdrücklich nachrangig („soweit weder … noch …", § 20 JVEG).

Fahrtkosten, Tagegeld und sonstige Auslagen

Bei öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlichen Auslagen bis zur Höhe der ersten Wagenklasse der Bahn ersetzt (§ 5 Abs. 1 JVEG). Mit dem eigenen Kfz erhalten Zeugen 0,35 € je gefahrenen Kilometer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer 0,42 € je Kilometer, jeweils zuzüglich der regelmäßig anfallenden baren Auslagen wie Parkentgelte (§ 5 Abs. 2 JVEG). Wer weder in der Gemeinde des Termins wohnt noch dort berufstätig ist, bekommt ein Tagegeld nach den Verpflegungspauschalen des Einkommensteuergesetzes; bei notwendiger Übernachtung ein Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 6 JVEG). Sonstige notwendige bare Auslagen – etwa Kosten notwendiger Vertretungen oder Begleitpersonen – werden nach § 7 Abs. 1 JVEG ersetzt. Für Kopien aus Akten gelten Pauschalen, zum Beispiel 0,50 € je Seite (bis DIN A3) für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere (§ 7 Abs. 2 JVEG).

Der Sachverständige: Honorar nach Sachgebiet

Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten ein Honorar sowie Fahrtkosten, Aufwandsentschädigung und Ersatz sonstiger und besonderer Aufwendungen (§ 8 Abs. 1 JVEG). Das Honorar wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt; eine angefangene letzte Stunde zählt voll, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Leistung nötig war (§ 8 Abs. 2 JVEG). Die Höhe des Stundensatzes folgt der Anlage 1 zu § 9 JVEG, die Sachgebiete mit festen Stundensätzen auflistet – von der Musikinstrumentenbewertung bis zur Unfallrekonstruktion. Maßgeblich ist das Sachgebiet, dem die Leistung nach der Heranziehungsentscheidung zugeordnet wurde (§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Ein Sachgebiet, das in der Anlage nicht aufgeführt ist, wird nach billigem Ermessen vergütet, höchstens mit dem höchsten Satz der Anlage 1 (§ 9 Abs. 2 JVEG). Dolmetscher erhalten 93 Euro je Stunde (§ 9 Abs. 5 JVEG).

Wenn der Vergütungsanspruch gekürzt wird oder entfällt (§ 8a JVEG)

Das Gesetz sanktioniert Pflichtverletzungen des Sachverständigen:

Die Drei-Monats-Frist (§ 2 JVEG)

Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Über Frist und Fristbeginn ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt bei einer schriftlichen Begutachtung mit dem Eingang des Gutachtens, bei der Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger mit Ende der Vernehmung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Die Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden. Bei unverschuldeter Versäumung gewährt das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung – wenn innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses der Anspruch beziffert und das fehlende Verschulden glaubhaft gemacht wird; ein fehlendes Verschulden wird vermutet, wenn die Belehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (§ 2 Abs. 2 JVEG).

Vorschuss, Festsetzung und Beschwerde (§§ 3, 4 JVEG)

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder zu erwarten sind, oder wenn die Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen 1 000 Euro übersteigt (§ 3 JVEG). Streit über die Höhe wird durch gerichtlichen Beschluss entschieden, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht es für angemessen hält (§ 4 Abs. 1 JVEG). Dagegen ist die Beschwerde möglich, wenn der Beschwerdewert 300 Euro übersteigt oder das Gericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt (§ 4 Abs. 3 JVEG).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Das JVEG gilt für die Heranziehung durch Gerichte, Staatsanwaltschaften, bestimmte Finanz- und Verwaltungsbehörden sowie Gerichtsvollzieher (§ 1 Abs. 1 JVEG). Für Angehörige von Behörden, die ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, gilt es nicht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG). Die Beträge können sich durch Gesetzesänderungen ändern; für laufende Aufträge sind die Übergangsvorschriften (§§ 24, 25 JVEG) zu beachten.

Beispiel

*(Fiktives Beispiel zur Veranschaulichung.)* Eine Angestellte verliert durch einen vierstündigen Gerichtstermin einschließlich Anreise vier Arbeitsstunden. Ihr regelmäßiger Bruttoverdienst inkl. Arbeitgeberanteil liegt bei 40 € je Stunde. Nach § 22 JVEG erhält sie höchstens 25 € je Stunde, also 100 € Verdienstausfall – dazu Fahrtkosten (z. B. 0,35 € je km mit dem eigenen Pkw, § 5 Abs. 2 JVEG). Beantragt sie die Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Ende der Vernehmung, erlischt der Anspruch (§ 2 Abs. 1 JVEG).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-13
Letzte Prüfung:
2026-10-13
In Kraft seit:
2004-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0