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Abfindung bei Kündigung – Anspruch, Höhe, Besteuerung und ALG-Folgen

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-28 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung – auch die Bundesagentur für Arbeit stellt klar: Eine Abfindung ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein echter Zahlungsanspruch entsteht nur in drei Konstellationen: (1) § 1a KSchG – der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt, weist im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf die Abfindung hin, und der Arbeitnehmer lässt die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG verstreichen: dann 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr; (2) §§ 9, 10 KSchG – das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis auf Antrag auf: bis zu 12 Monatsverdienste, bei älteren Arbeitnehmern bis 15 bzw. 18; (3) Sozialplan nach § 112 BetrVG. In der Praxis entsteht die weit überwiegende Zahl der Abfindungen dagegen im Vergleich vor dem Arbeitsgericht oder im Aufhebungsvertrag – dort gilt die außergesetzliche Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Steuerlich ist die Abfindung voll steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 24 Nr. 1a EStG); der frühere Steuerfreibetrag ist seit 2006 abgeschafft. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) gilt weiter, wird aber seit dem 01.01.2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug angewandt, sondern nur noch über die Einkommensteuererklärung. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung nicht an (§ 14 SGB IV). Auf das Arbeitslosengeld wird die Abfindung nicht angerechnet – sie kann aber ein Ruhen des Anspruchs auslösen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde (§ 158 SGB III).

Kernfakten

PunktWert
Genereller AbfindungsanspruchNein – freiwillige Leistung [arbeitsagentur.de]
Gesetzlicher Anspruch 1§ 1a KSchG (betriebsbedingte Kündigung mit Hinweis + Klageverzicht)
Höhe nach § 1a KSchG0,5 Monatsverdienste je Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses [§ 1a Abs. 2 S. 1 KSchG]
Rundung BeschäftigungsdauerZeitraum von mehr als 6 Monaten wird auf volles Jahr aufgerundet [§ 1a Abs. 2 S. 3 KSchG]
Klagefrist, die verstreichen muss3 Wochen ab Zugang der Kündigung [§ 4 KSchG]
Gesetzlicher Anspruch 2§§ 9, 10 KSchG (gerichtlicher Auflösungsantrag)
Obergrenze § 10 Abs. 1 KSchGbis zu 12 Monatsverdienste
Obergrenze ab 50 J. + 15 Dienstjahrebis zu 15 Monatsverdienste [§ 10 Abs. 2 S. 1 KSchG]
Obergrenze ab 55 J. + 20 Dienstjahrebis zu 18 Monatsverdienste [§ 10 Abs. 2 S. 1 KSchG]
Ausnahme höhere ObergrenzenNicht bei Erreichen des Regelaltersrenten-Alters [§ 10 Abs. 2 S. 2 KSchG]
Definition MonatsverdienstGeld- und Sachbezüge im Monat der Beendigung [§ 10 Abs. 3 KSchG]
Gesetzlicher Anspruch 3Sozialplan bei Betriebsänderung [§ 112 BetrVG], Nachteilsausgleich [§ 113 BetrVG]
Praxis-Faustformel (Vergleich)0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr – nicht gesetzlich, nur Verhandlungsanker
Steuerliche EinordnungVoll steuerpflichtiger Arbeitslohn [§ 24 Nr. 1a i.V.m. § 19 EStG]
SteuerfreibetragAbgeschafft (§ 3 Nr. 9 EStG a.F., aufgehoben zum 01.01.2006)
FünftelregelungWeiterhin anwendbar [§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG]
Fünftelregelung im LohnsteuerabzugEntfallen für Zuflüsse ab 01.01.2025 (§ 39b Abs. 3 S. 9, 10 EStG aufgehoben, Wachstumschancengesetz)
Wie Fünftelregelung jetzt wirktNur noch über die Einkommensteuerveranlagung (Steuererklärung)
Voraussetzung FünftelregelungZusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum
SozialversicherungsbeiträgeKeine – echte Abfindung ist kein Arbeitsentgelt [§ 14 SGB IV, BSG]
Anrechnung auf ALG IKeine Anrechnung als Einkommen
Ruhen des ALG-AnspruchsBei Unterschreiten der ordentlichen Arbeitgeber-Kündigungsfrist [§ 158 Abs. 1 SGB III]
Ruhen – HöchstdauerLängstens 1 Jahr [§ 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB III]
Ruhen – KappungsgrenzeHöchstens bis 60 % der Entlassungsentschädigung [§ 158 Abs. 2 S. 1 SGB III]
Minderung des zu berücksichtigenden Teils−5 % je 5 Jahre Arbeitsverhältnis und je 5 Lebensjahre ab dem 35. Lj., mindestens 25 % [§ 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB III]
Sperrzeit bei Aufhebungs-/AbwicklungsvertragRegelmäßig 12 Wochen ohne wichtigen Grund [§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III]

Geltungsbereich

Die §§ 1a, 9, 10 KSchG setzen voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist: mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb (§ 23 Abs. 1 KSchG) und mehr als 6 Monate Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG). In Kleinbetrieben und in der Wartezeit gibt es folglich keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch – nur die Verhandlungslösung. § 1a KSchG greift zudem ausschließlich bei einer betriebsbedingten Kündigung; bei verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen ist er nicht anwendbar.

Der Sozialplan nach § 112 BetrVG existiert nur in Betrieben mit Betriebsrat und ab in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 111 BetrVG). Tarifverträge, Sozialpläne und individuelle Arbeitsverträge können eigenständige, oft deutlich günstigere Abfindungsregelungen enthalten – diese gehen vor und sind vorrangig zu prüfen.

Die steuerlichen Regeln (§§ 24, 34 EStG) und die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit gelten unabhängig davon, auf welcher Grundlage die Abfindung gezahlt wird – also auch bei Vergleich und Aufhebungsvertrag.

§ 1a KSchG — der Abfindungsanspruch mit Klageverzicht

Der einzige gesetzliche Anspruch, den ein Arbeitnehmer ohne Gerichtsverfahren erhalten kann, ist eng an Voraussetzungen gebunden. Alle drei müssen erfüllt sein:

  1. Der Arbeitgeber kündigt wegen dringender betrieblicher Erfordernisse (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG).
  2. Er erklärt im Kündigungsschreiben selbst, dass die Kündigung betriebsbedingt erfolgt und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
  3. Der Arbeitnehmer erhebt keine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen (§ 4 KSchG).

Der Anspruch entsteht dann mit Ablauf der Kündigungsfrist. Rechnerisch: 0,5 Monatsverdienste × Beschäftigungsjahre, wobei ein angefangenes Jahr von mehr als sechs Monaten aufgerundet wird. Bei 9 Jahren und 8 Monaten Betriebszugehörigkeit und 4.000 € Monatsverdienst ergibt das 10 × 2.000 € = 20.000 €.

Wichtig: § 1a KSchG ist ein Angebot des Arbeitgebers, keine Pflicht. Er kann den Hinweis auch weglassen – dann gibt es diesen Weg schlicht nicht. Und wer klagt, verliert den § 1a-Anspruch, verhandelt aber oft einen höheren Vergleichsbetrag.

Besteuerung — was sich zum 01.01.2025 geändert hat

Eine Abfindung ist Entschädigung für entgangene Einnahmen (§ 24 Nr. 1a EStG) und damit in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Den früheren Steuerfreibetrag des § 3 Nr. 9 EStG gibt es seit dem 01.01.2006 nicht mehr.

Entlastung bringt weiterhin die Fünftelregelung des § 34 EStG: Die Steuer wird so berechnet, als verteile sich die Abfindung auf fünf Jahre – konkret als das Fünffache der Differenz zwischen der Steuer auf das um die Abfindung verminderte Einkommen und der Steuer auf dieses Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung. Voraussetzung ist eine Zusammenballung von Einkünften: Die Abfindung muss im Zuflussjahr zu einem höheren Gesamtbetrag führen als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Die entscheidende Neuerung: Durch das Wachstumschancengesetz wurden § 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG aufgehoben. Für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2024 zufließen, führt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug ohne Fünftelregelung durch. Praktische Folge: Der Arbeitgeber behält zunächst deutlich mehr Lohnsteuer ein; die Tarifermäßigung holt sich der Arbeitnehmer erst über die Einkommensteuererklärung zurück. Die Erklärung ist damit faktisch Pflicht – wer sie unterlässt, verschenkt die Ermäßigung. Die materielle Steuerbegünstigung selbst ist nicht entfallen, nur der Zeitpunkt ihrer Wirkung hat sich verschoben.

Sozialversicherung: Eine echte Abfindung entschädigt den Verlust des Arbeitsplatzes und nicht geleistete Arbeit. Sie ist deshalb kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und beitragsfrei in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Anders bei verkappten Entgeltzahlungen – etwa ausstehender Lohn, Urlaubsabgeltung oder Boni, die nur als „Abfindung" bezeichnet werden: Diese bleiben beitragspflichtig.

Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Eine Abfindung wird nicht als Einkommen auf das ALG I angerechnet. Zwei andere Mechanismen können den Bezug jedoch verzögern:

Ruhen nach § 158 SGB III. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ohne die für den Arbeitgeber maßgebende ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten, und erhält der Arbeitnehmer dafür eine Entlassungsentschädigung, so ruht der ALG-Anspruch bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte. Das Ruhen ist doppelt begrenzt: Es endet spätestens, wenn der Arbeitslose 60 % der Entschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte, und dauert höchstens ein Jahr. Der zu berücksichtigende Anteil sinkt für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um jeweils 5 Prozentpunkte – mindestens verbleiben 25 %. Wer die reguläre Kündigungsfrist einhält, löst § 158 SGB III nicht aus.

Sperrzeit nach § 159 SGB III. Davon zu trennen ist die Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen, die bei Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder Eigenkündigung ohne wichtigen Grund droht. Sie knüpft nicht an die Abfindung an, sondern an die eigene Mitwirkung an der Beendigung. Beide Rechtsfolgen können nebeneinander eintreten. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht hin, den Grund der Arbeitslosigkeit vollständig anzugeben.

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