Gehaltsvorstellung im Anschreiben – Brutto-Jahresgehalt, Spanne, Formulierung 2026
Gehaltsvorstellung im Anschreiben – Brutto-Jahresgehalt, Spanne, Formulierung 2026
Kurzantwort
Die Gehaltsvorstellung wird im Anschreiben nur angegeben, wenn der Arbeitgeber sie ausdrücklich verlangt (typisch: „Bitte nennen Sie Ihre Gehaltsvorstellung und Ihren frühestmöglichen Eintrittstermin"). Es gibt keine gesetzliche Pflicht, ein Wunschgehalt zu nennen — auch nicht, wenn danach gefragt wird; das Weglassen ist aber ein Risiko und kann als mangelnde Sorgfalt gewertet werden. Angegeben wird immer das Brutto-Jahresgehalt (nicht Monatsgehalt, nicht netto), platziert im Schlussabsatz direkt vor der Grußformel. Empfohlen wird eine realistische Zahl oder Spanne, gestützt auf Marktdaten — etwa den kostenlosen Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit. Untergrenze ist immer der gesetzliche Mindestlohn (seit 01.01.2026 13,90 €/Stunde, entspricht bei Vollzeit rund 28.900 € brutto/Jahr). Ein zu niedriges Angebot lässt sich später kaum korrigieren, ein zu hohes kann aussortieren — die Spanne signalisiert Verhandlungsbereitschaft.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetzliche Pflicht zur Angabe | Nein — auch bei Nachfrage keine Rechtspflicht |
| Wann angeben | Nur wenn Arbeitgeber ausdrücklich danach fragt |
| Bezugsgröße | Brutto-Jahresgehalt (nicht Monat, nicht netto) |
| Position im Anschreiben | Schlussabsatz, direkt vor der Grußformel |
| Festbetrag oder Spanne | Spanne empfohlen (signalisiert Flexibilität) |
| Übliche Spannenbreite | ca. 10-15 % zwischen Unter- und Obergrenze |
| Untergrenze (gesetzlich) | Mindestlohn 13,90 €/h ab 01.01.2026 (2027: 14,60 €/h) |
| Mindestlohn Vollzeit (Richtwert) | ≈ 28.900 € brutto/Jahr (13,90 € × ~2.080 h) |
| Amtliche Datenquelle | Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit (kostenlos) |
| Medianentgelt Vollzeit 2024 | 4.013 € brutto/Monat (Quelle: BA) |
| Diskriminierungsverbot | §§ 1, 7 AGG (keine Benachteiligung bei Vergütung) |
| Auskunftsrecht zu Vergütung | § 10 EntgTranspG (Betriebe > 200 Beschäftigte) |
| Verhandelbarkeit | Wunschgehalt ist unverbindlich, kein Vertragsangebot |
| Boni/Zulagen | Getrennt erwähnen oder als „Zielgehalt inkl. variabler Anteile" |
| Netto-Angabe | Falsch — Arbeitgeber rechnen in Brutto |
Geltungsbereich
Die Angabe einer Gehaltsvorstellung ist eine freiwillige Bewerbungsleistung ohne gesetzliche Grundlage. Kein Gesetz verpflichtet Bewerber, ein Wunschgehalt zu nennen; umgekehrt darf ein Arbeitgeber die Angabe im Stelleninserat erbitten. Wird sie verlangt und fehlt sie, ist die Bewerbung rechtlich wirksam, wirkt aber unvollständig. Die spätere Vertragsverhandlung ist von der Anschreiben-Angabe nicht bindend — das genannte Gehalt ist ein Ausgangspunkt, kein Vertragsangebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB. Rechtliche Leitplanken sind der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG (unabdingbare Untergrenze), das Benachteiligungsverbot der §§ 1, 7 AGG (kein niedrigeres Angebot wegen Geschlecht, Herkunft, Alter etc.) und — nach Vertragsschluss — das Auskunftsrecht nach § 10 EntgTranspG in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten. Tarifgebundene Stellen unterliegen zusätzlich der jeweiligen Entgeltordnung; hier ist Verhandlungsspielraum eng.
Formulierungsbeispiele
FESTBETRAG (wenn Sicherheit gewünscht):
„Meine Gehaltsvorstellung liegt bei einem Brutto-Jahresgehalt
von 55.000 Euro."
SPANNE (empfohlen — signalisiert Verhandlungsbereitschaft):
„Meine Gehaltsvorstellung bewegt sich zwischen 52.000 und
58.000 Euro brutto im Jahr."
MIT VERWEIS AUF GESAMTPAKET:
„Bei einer Vollzeitanstellung entspricht meine Vorstellung
einem Bruttojahresgehalt von rund 60.000 Euro, abhängig vom
Umfang der variablen und betrieblichen Zusatzleistungen."
VERFÜGBARKEIT KOMBINIERT (häufig zusammen gefragt):
„Ich stehe Ihnen ab dem 1. Oktober 2026 zur Verfügung; meine
Gehaltsvorstellung liegt bei 48.000 Euro brutto jährlich."
Recherche vor der Zahl: Marktwert im Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit prüfen (nach Beruf, Region, Alter, Geschlecht gegliedert). Weitere Orientierung geben Tarifverträge der Branche und Gehaltsportale — die amtliche BA-Statistik ist die verlässlichste Einzelquelle.
Häufige Fehler
- „Ohne Aufforderung sollte man das Gehalt vorsorglich nennen." Falsch — nur angeben, wenn ausdrücklich verlangt. Ungefragte Angaben engen unnötig ein.
- „Man muss das Wunschgehalt nennen, wenn danach gefragt wird." Differenziert — eine Rechtspflicht besteht nicht, das Fehlen ist aber ein Bewerbungsnachteil. Es ist eine taktische, keine rechtliche Frage.
- „Monatsgehalt oder Nettobetrag angeben." Falsch — Standard ist das Brutto-Jahresgehalt. Netto- oder Monatsangaben wirken unprofessionell und sind schlecht vergleichbar.
- „Möglichst hoch pokern, man kann ja runtergehen." Riskant — ein deutlich über Markt liegender Wert sortiert früh aus. Umgekehrt lässt sich ein zu niedriger Startwert später kaum anheben.
- „Die genannte Zahl ist bindend." Falsch — die Gehaltsvorstellung ist unverbindlich und dient als Verhandlungsbasis; erst der Arbeitsvertrag legt die Vergütung fest.
- „Unter Mindestlohn ist verhandelbar." Falsch — der gesetzliche Mindestlohn (13,90 €/h ab 2026) ist nach MiLoG unabdingbar und darf nicht unterschritten werden.
Quellen
- § 1 MiLoG – Höhe des Mindestlohns: https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__1.html
- BMAS – Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/mindestlohn-steigt-zum-ersten-januar-2026.html
- §§ 1, 7 AGG – Benachteiligungsverbot: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
- § 10 EntgTranspG – Individueller Auskunftsanspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/__10.html
- Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit: https://web.arbeitsagentur.de/entgeltatlas/
- Bundesagentur für Arbeit – Entgelte der Vollzeitbeschäftigten 2024 (Medianentgelt 4.013 €): https://www.arbeitsagentur.de/presse/2025-32-entgelte-der-vollzeitbeschaeftigten-sind-im-jahr-2024-deutlich-gestiegen
- Bundesagentur für Arbeit – Bewerbung: https://www.arbeitsagentur.de/bildung/bewerbung
- §§ 145 ff. BGB – Antrag und Annahme (Vertragsschluss): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__145.html
Änderungsverlauf
- 2026-07-07: Seite neu erstellt (Sub-Aspekt „Gehaltsvorstellung im Anschreiben" des Anschreiben-Clusters). Fakten gegen MiLoG, AGG, EntgTranspG (gesetze-im-internet.de), BMAS-Pressemitteilung 2025 und Entgeltatlas/Statistik der Bundesagentur für Arbeit geprüft. | change_type=create reviewed_by="karriere-agent"
Stand
Stand: 2026-07-07. Gesetzlicher Mindestlohn 13,90 €/Stunde (seit 01.01.2026, Erhöhung auf 14,60 € zum 01.01.2027 bereits beschlossen). Medianentgelt-Angabe auf Basis der BA-Statistik für das Jahr 2024. Alle Rechtsstände geprüft gegen gesetze-im-internet.de.