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Gehaltsvorstellung im Anschreiben – Brutto-Jahresgehalt, Spanne, Formulierung 2026

Gehaltsvorstellung im Anschreiben – Brutto-Jahresgehalt, Spanne, Formulierung 2026

Kurzantwort

Die Gehaltsvorstellung wird im Anschreiben nur angegeben, wenn der Arbeitgeber sie ausdrücklich verlangt (typisch: „Bitte nennen Sie Ihre Gehaltsvorstellung und Ihren frühestmöglichen Eintrittstermin"). Es gibt keine gesetzliche Pflicht, ein Wunschgehalt zu nennen — auch nicht, wenn danach gefragt wird; das Weglassen ist aber ein Risiko und kann als mangelnde Sorgfalt gewertet werden. Angegeben wird immer das Brutto-Jahresgehalt (nicht Monatsgehalt, nicht netto), platziert im Schlussabsatz direkt vor der Grußformel. Empfohlen wird eine realistische Zahl oder Spanne, gestützt auf Marktdaten — etwa den kostenlosen Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit. Untergrenze ist immer der gesetzliche Mindestlohn (seit 01.01.2026 13,90 €/Stunde, entspricht bei Vollzeit rund 28.900 € brutto/Jahr). Ein zu niedriges Angebot lässt sich später kaum korrigieren, ein zu hohes kann aussortieren — die Spanne signalisiert Verhandlungsbereitschaft.

Kernfakten

PunktWert
Gesetzliche Pflicht zur AngabeNein — auch bei Nachfrage keine Rechtspflicht
Wann angebenNur wenn Arbeitgeber ausdrücklich danach fragt
BezugsgrößeBrutto-Jahresgehalt (nicht Monat, nicht netto)
Position im AnschreibenSchlussabsatz, direkt vor der Grußformel
Festbetrag oder SpanneSpanne empfohlen (signalisiert Flexibilität)
Übliche Spannenbreiteca. 10-15 % zwischen Unter- und Obergrenze
Untergrenze (gesetzlich)Mindestlohn 13,90 €/h ab 01.01.2026 (2027: 14,60 €/h)
Mindestlohn Vollzeit (Richtwert)≈ 28.900 € brutto/Jahr (13,90 € × ~2.080 h)
Amtliche DatenquelleEntgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit (kostenlos)
Medianentgelt Vollzeit 20244.013 € brutto/Monat (Quelle: BA)
Diskriminierungsverbot§§ 1, 7 AGG (keine Benachteiligung bei Vergütung)
Auskunftsrecht zu Vergütung§ 10 EntgTranspG (Betriebe > 200 Beschäftigte)
VerhandelbarkeitWunschgehalt ist unverbindlich, kein Vertragsangebot
Boni/ZulagenGetrennt erwähnen oder als „Zielgehalt inkl. variabler Anteile"
Netto-AngabeFalsch — Arbeitgeber rechnen in Brutto

Geltungsbereich

Die Angabe einer Gehaltsvorstellung ist eine freiwillige Bewerbungsleistung ohne gesetzliche Grundlage. Kein Gesetz verpflichtet Bewerber, ein Wunschgehalt zu nennen; umgekehrt darf ein Arbeitgeber die Angabe im Stelleninserat erbitten. Wird sie verlangt und fehlt sie, ist die Bewerbung rechtlich wirksam, wirkt aber unvollständig. Die spätere Vertragsverhandlung ist von der Anschreiben-Angabe nicht bindend — das genannte Gehalt ist ein Ausgangspunkt, kein Vertragsangebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB. Rechtliche Leitplanken sind der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG (unabdingbare Untergrenze), das Benachteiligungsverbot der §§ 1, 7 AGG (kein niedrigeres Angebot wegen Geschlecht, Herkunft, Alter etc.) und — nach Vertragsschluss — das Auskunftsrecht nach § 10 EntgTranspG in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten. Tarifgebundene Stellen unterliegen zusätzlich der jeweiligen Entgeltordnung; hier ist Verhandlungsspielraum eng.

Formulierungsbeispiele

FESTBETRAG (wenn Sicherheit gewünscht):
„Meine Gehaltsvorstellung liegt bei einem Brutto-Jahresgehalt
 von 55.000 Euro."

SPANNE (empfohlen — signalisiert Verhandlungsbereitschaft):
„Meine Gehaltsvorstellung bewegt sich zwischen 52.000 und
 58.000 Euro brutto im Jahr."

MIT VERWEIS AUF GESAMTPAKET:
„Bei einer Vollzeitanstellung entspricht meine Vorstellung
 einem Bruttojahresgehalt von rund 60.000 Euro, abhängig vom
 Umfang der variablen und betrieblichen Zusatzleistungen."

VERFÜGBARKEIT KOMBINIERT (häufig zusammen gefragt):
„Ich stehe Ihnen ab dem 1. Oktober 2026 zur Verfügung; meine
 Gehaltsvorstellung liegt bei 48.000 Euro brutto jährlich."

Recherche vor der Zahl: Marktwert im Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit prüfen (nach Beruf, Region, Alter, Geschlecht gegliedert). Weitere Orientierung geben Tarifverträge der Branche und Gehaltsportale — die amtliche BA-Statistik ist die verlässlichste Einzelquelle.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Stand: 2026-07-07. Gesetzlicher Mindestlohn 13,90 €/Stunde (seit 01.01.2026, Erhöhung auf 14,60 € zum 01.01.2027 bereits beschlossen). Medianentgelt-Angabe auf Basis der BA-Statistik für das Jahr 2024. Alle Rechtsstände geprüft gegen gesetze-im-internet.de.