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Interne Bewerbung – Anschreiben, innerbetriebliche Ausschreibung (§ 93 BetrVG), Versetzung und Mitbestimmung 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-01 · Quellenautorität B (Bundesministerium/Behörde) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Bei der internen Bewerbung bewirbt sich ein bereits Beschäftigter auf eine andere Stelle im selben Betrieb oder Unternehmen. Ein Anspruch auf die Stelle besteht nicht — der Arbeitgeber entscheidet frei, wen er auswählt, solange er das Benachteiligungsverbot des AGG beachtet: Interne Bewerber sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG ausdrücklich „Beschäftigte" und damit genauso geschützt wie externe. Ein Betriebsrat kann nach § 93 BetrVG verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze vor der Besetzung innerbetrieblich ausgeschrieben werden; unterbleibt eine so geforderte Ausschreibung, ist das ein eigener Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG. Der Wechsel selbst ist rechtlich meist eine Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG: anderer Arbeitsbereich für voraussichtlich mehr als einen Monat oder erhebliche Änderung der Arbeitsumstände) und in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Das Anschreiben ist kürzer als bei einer externen Bewerbung: Betriebszugehörigkeit, aktuelle Position und der konkrete Mehrwert für die neue Stelle stehen im Vordergrund; eine Selbstvorstellung des Unternehmens entfällt. Bewegt sich die neue Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvertrags, kann der Arbeitgeber sie auch einseitig per Weisungsrecht (§ 106 GewO) zuweisen — nach billigem Ermessen. Ein neuer Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag ist nötig, wenn sich Entgelt, Tätigkeit oder Arbeitsort über den bisherigen Vertragsrahmen hinaus ändern.

Kernfakten

PunktWert
Anspruch auf die interne StelleNein — freie Auswahlentscheidung des Arbeitgebers
AGG-Schutz für interne BewerberJa, § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG (Bewerber = Beschäftigte)
Innerbetriebliche Ausschreibung erzwingbarJa, auf Verlangen des Betriebsrats (§ 93 BetrVG)
Ausschreibung: allgemein oder begrenztAllgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten (§ 93)
Fehlende AusschreibungZustimmungsverweigerungsgrund, § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG
Mitbestimmung abmehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 99 Abs. 1 BetrVG)
Mitbestimmungspflichtige MaßnahmenEinstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung
Vorlagepflicht BewerbungsunterlagenJa, an den Betriebsrat (§ 99 Abs. 1 BetrVG)
Verschwiegenheitspflicht des BetriebsratsJa (§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG)
Frist Zustimmungsverweigerung1 Woche, schriftlich (§ 99 Abs. 3 BetrVG)
Schweigen des BetriebsratsZustimmung gilt als erteilt (§ 99 Abs. 3 BetrVG)
Versetzung – DefinitionAnderer Arbeitsbereich > 1 Monat oder erhebliche Änderung der Umstände (§ 95 Abs. 3 BetrVG)
AuswahlrichtlinienZustimmungspflichtig (§ 95 Abs. 1 BetrVG)
Auswahlrichtlinien erzwingbar abmehr als 500 Arbeitnehmer (§ 95 Abs. 2 BetrVG)
KI-gestützte Auswahlrichtlinien§ 95 Abs. 1 und 2 gelten auch dann (§ 95 Abs. 2a BetrVG)
Einseitige Zuweisung ohne BewerbungMöglich im Vertragsrahmen, § 106 GewO (billiges Ermessen)
Grenze des WeisungsrechtsArbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz (§ 106 GewO)
Behinderung des ArbeitnehmersBei Ermessensausübung zu berücksichtigen (§ 106 Satz 3 GewO)
Neuer Vertrag nötigWenn Entgelt/Tätigkeit/Ort den Vertragsrahmen verlassen
Anschreiben-UmfangKürzer als extern, i. d. R. ½ bis 1 Seite
AbsageMuss nicht begründet werden (außer AGG-Indizien)

Geltungsbereich

Die interne Bewerbung ist kein eigenständig geregelter Rechtsvorgang. Sie setzt sich aus drei Ebenen zusammen: dem Auswahlverfahren, der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung und der vertraglichen Umsetzung.

Auswahlverfahren. Der Arbeitgeber ist in seiner Personalauswahl frei; aus einer langen Betriebszugehörigkeit folgt kein Vorrang gegenüber externen Bewerbern. Die Grenze zieht das AGG: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gelten Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich als Beschäftigte — das erfasst auch interne Bewerber. Eine Ablehnung, die an Alter, Geschlecht, Behinderung, ethnischer Herkunft, Religion/Weltanschauung oder sexueller Identität anknüpft, ist nach § 7 AGG unzulässig und kann Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG auslösen. Existieren im Betrieb Auswahlrichtlinien, bedürfen diese nach § 95 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats; in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat ihre Aufstellung sogar verlangen (§ 95 Abs. 2 BetrVG). § 95 Abs. 2a BetrVG stellt klar, dass diese Mitbestimmung auch dann greift, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

Ausschreibung. § 93 BetrVG gibt dem Betriebsrat das Recht zu verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Das Recht entsteht erst mit dem Verlangen; ohne Verlangen besteht keine allgemeine Pflicht zur internen Ausschreibung. Hat der Betriebsrat es aber ausgeübt und der Arbeitgeber besetzt die Stelle ohne interne Ausschreibung, kann der Betriebsrat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern — der bloße Hinweis auf die unterbliebene Ausschreibung genügt zur Begründung (BAG, Beschluss vom 23.02.2010 – 7 ABR 18/09, zur Ausschreibungsdauer).

Mitbestimmung. In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen, den vorgesehenen Arbeitsplatz und die geplante Eingruppierung mitteilen und seine Zustimmung einholen. Die Betriebsratsmitglieder sind über die dabei bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, muss er dies innerhalb einer Woche schriftlich unter Angabe von Gründen mitteilen; schweigt er, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Ob der Wechsel eine Versetzung ist, richtet sich nach § 95 Abs. 3 BetrVG: Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Vertragliche Umsetzung. Bleibt die neue Tätigkeit innerhalb dessen, was der Arbeitsvertrag abdeckt, kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach § 106 GewO einseitig nach billigem Ermessen bestimmen — begrenzt durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, anwendbaren Tarifvertrag und gesetzliche Vorschriften; eine Behinderung des Arbeitnehmers ist bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (§ 106 Satz 3 GewO). Verlässt die neue Stelle diesen Rahmen — höheres oder niedrigeres Entgelt, andere Tätigkeitsbeschreibung, anderer Arbeitsort —, ist eine einvernehmliche Vertragsänderung (Änderungsvertrag) nötig. Gegen den Willen des Arbeitnehmers ginge das nur über eine Änderungskündigung (§ 2 KSchG). Das bestehende Arbeitsverhältnis läuft bei einem internen Wechsel ununterbrochen weiter: Betriebszugehörigkeit, Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen bleiben erhalten; eine erneute Probezeit kann für die neue Aufgabe vereinbart werden, sie beseitigt aber den bereits erworbenen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht.

Anschreiben-Bausteine interne Bewerbung

UNTERSCHIEDE ZUR EXTERNEN BEWERBUNG
- Unternehmensvorstellung entfällt ("Ihr Haus ist mir seit ...") 
- Lebenslauf kann kürzer ausfallen, entfällt aber nicht
- Arbeitszeugnisse i. d. R. entbehrlich, Zwischenzeugnis möglich
- Umfang: ½ bis 1 Seite statt voller Seite
- Empfänger: meist HR + aufnehmende Führungskraft

AUFBAU
1. Bezug zur internen Ausschreibung (Kennziffer, Datum, Medium)
2. Aktuelle Position + Eintrittsdatum + Bereich
3. Konkreter Beitrag: was Sie aus der jetzigen Rolle mitbringen,
   das ein externer Bewerber nicht hat (Prozess-, Kunden-,
   System- oder Netzwerkkenntnis)
4. Motivation für den Wechsel — sachlich, ohne Kritik am
   bisherigen Team oder Vorgesetzten
5. Frühestmöglicher Wechseltermin (interne Übergabefrist!)
6. Hinweis auf Gesprächsbereitschaft

FORMULIERUNGSBEISPIEL EINSTIEG
"seit dem 1. März 2022 bin ich in der Abteilung Logistik als
Disponentin tätig. Auf die intern ausgeschriebene Position als
Teamleiterin Disposition (Kennziffer 2026-114) bewerbe ich mich
mit großem Interesse."

FORMULIERUNGSBEISPIEL WECHSELMOTIV
"In meiner jetzigen Rolle verantworte ich die Tourenplanung für
zwölf Fahrzeuge. Die ausgeschriebene Stelle erweitert diese
Aufgabe um Personalverantwortung — ein Schritt, auf den ich mich
seit 2024 mit der Weiterbildung ... vorbereitet habe."

FORMULIERUNGSBEISPIEL SCHLUSS
"Einen Wechsel könnte ich unter Berücksichtigung einer geordneten
Übergabe zum 1. Dezember 2026 realisieren. Über ein Gespräch
freue ich mich."

Hinweis zur Vertraulichkeit: Eine interne Bewerbung ist gegenüber der eigenen Führungskraft in der Regel nicht geheim zu halten — HR informiert den abgebenden Bereich spätestens im Auswahlprozess, und bei einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung erhält auch der Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Ein „Sperrvermerk" wie bei einer externen Bewerbung ist hier sinnlos. Ein offenes Vorgespräch mit der eigenen Führungskraft ist meist die bessere Reihenfolge.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Stand: 2026-09-01. §§ 93, 95, 99 BetrVG unverändert in Kraft; § 95 Abs. 2a BetrVG (Anwendung der Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien auch beim Einsatz Künstlicher Intelligenz) ist berücksichtigt. Mitbestimmungsschwelle des § 99 Abs. 1 BetrVG: in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Frist zur Zustimmungsverweigerung: eine Woche, schriftlich, sonst Zustimmungsfiktion (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Versetzungsbegriff nach § 95 Abs. 3 BetrVG: anderer Arbeitsbereich für voraussichtlich mehr als einen Monat oder erhebliche Änderung der Arbeitsumstände. § 106 GewO und § 6 AGG unverändert. Alle Rechtsstände geprüft gegen gesetze-im-internet.de.