Sperrvermerk im Anschreiben – Bewerbung aus ungekündigter Stellung vertraulich behandeln 2026
Kurzantwort
Der Sperrvermerk ist eine kurze Bitte im Bewerbungsanschreiben, die Bewerbung vertraulich zu behandeln und keinen Kontakt zum aktuellen Arbeitgeber aufzunehmen. Er wird verwendet, wenn man sich aus ungekündigter Stellung bewirbt. Eine Legaldefinition oder eigene Rechtsnorm gibt es nicht — der Sperrvermerk ist kein Rechtsinstitut, sondern eine Erklärung mit zwei rechtlichen Wirkungen. Erstens konkretisiert er die ohnehin bestehende vorvertragliche Rücksichtnahmepflicht des möglichen Arbeitgebers: Mit dem Eingang der Bewerbung entsteht nach § 311 Abs. 2 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB; wer diese Pflicht verletzt und den jetzigen Arbeitgeber informiert, haftet nach § 280 Abs. 1 BGB (Verschulden bei Vertragsverhandlungen). Zweitens ist er datenschutzrechtlich eine klare Verweigerung der Einwilligung: Eine Rückfrage beim aktuellen Arbeitgeber ist eine Datenverarbeitung, die nur mit ausdrücklicher Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO zulässig wäre — ohne sie drohen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO. Eine Bewerbung aus ungekündigter Stellung ist erlaubt und nicht anzeigepflichtig. Der Sperrvermerk gehört in den Schlussabsatz des Anschreibens oder als Zusatz in den Betreff; er darf nicht zu einer Benachteiligung im Auswahlverfahren führen (§§ 1, 7 AGG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Legaldefinition „Sperrvermerk" | Nein — kein eigener gesetzlicher Tatbestand |
| Rechtsnatur | Bitte um Vertraulichkeit + Verweigerung der Einwilligung |
| Vorvertragliches Schuldverhältnis | Entsteht mit Bewerbung, § 311 Abs. 2 BGB |
| Inhaltliche Pflicht des Arbeitgebers | Rücksicht auf Rechte und Interessen, § 241 Abs. 2 BGB |
| Haftung bei Indiskretion | Schadensersatz, § 280 Abs. 1 BGB (c.i.c.) |
| Bewerber = Beschäftigte i. S. d. BDSG | Ja, § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG |
| Rechtsgrundlage Bewerbungsverarbeitung | Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahme) |
| Kontakt zum aktuellen Arbeitgeber | Nur mit Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO |
| Sanktion bei unbefugter Kontaktaufnahme | Art. 82 DSGVO (Schadensersatz), Art. 77 DSGVO (Beschwerde) |
| Anzeigepflicht gegenüber jetzigem Arbeitgeber | Nein — Bewerbung ist Privatsache |
| Grenze für den Bewerber | Keine Bewerbung mit Arbeitsmitteln/in der Arbeitszeit, § 241 Abs. 2 BGB |
| Freistellung für Vorstellungsgespräch | § 629 BGB erst nach ausgesprochener Kündigung |
| Passendes Zeugnis bei laufendem Job | Zwischenzeugnis; Endzeugnis erst bei Beendigung, § 109 GewO |
| Position im Anschreiben | Schlussabsatz (empfohlen) oder Zusatz im Betreff |
| Benachteiligungsverbot im Verfahren | §§ 1, 7 AGG |
| Formvorschrift | Keine — Textbaustein genügt, Schriftform nicht erforderlich |
| Verwechslungsgefahr | Sperrvermerk in Abschlussarbeiten = anderer Begriff |
Geltungsbereich
Der Sperrvermerk greift in der Anbahnungsphase eines Arbeitsverhältnisses und betrifft zwei Rechtsverhältnisse gleichzeitig.
Gegenüber dem möglichen neuen Arbeitgeber entsteht mit dem Zugang der Bewerbung ein vorvertragliches Schuldverhältnis. § 311 Abs. 2 BGB ordnet an, dass ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags oder ähnliche geschäftliche Kontakte entsteht. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet jede Seite zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen. Daraus folgt bereits ohne ausdrückliche Bitte eine Verschwiegenheitspflicht über die Tatsache der Bewerbung. Der Sperrvermerk hebt diese Pflicht ausdrücklich hervor und erleichtert im Streitfall den Nachweis, dass der Arbeitgeber die Vertraulichkeit kannte. Verletzt er sie — etwa durch einen kollegialen Anruf beim jetzigen Arbeitgeber — kommt eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (Verschulden bei Vertragsverhandlungen, „culpa in contrahendo"); ersatzfähig ist der daraus entstehende Schaden, praktisch aber schwer zu beziffern und nachzuweisen.
Datenschutzrechtlich sind Bewerberinnen und Bewerber nach § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG ausdrücklich Beschäftigte. Die Verarbeitung der Bewerbungsunterlagen stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person) — seit dem EuGH-Urteil vom 30.03.2023 (C-34/21) trägt § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG allein diese Verarbeitung nicht mehr. Eine Rückfrage beim aktuellen Arbeitgeber geht über die Auswahlentscheidung hinaus und ist eine eigenständige Verarbeitung, die eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO voraussetzt. Der Sperrvermerk macht unmissverständlich deutlich, dass diese Einwilligung nicht erteilt ist. Kontaktiert der Arbeitgeber dennoch, kommen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und eine Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde nach Art. 77 DSGVO in Betracht.
Gegenüber dem aktuellen Arbeitgeber besteht keine Pflicht, die Bewerbung anzuzeigen. Die Stellensuche ist durch die Berufsfreiheit gedeckt und Privatsache. Die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB wirkt hier allerdings in die Gegenrichtung: Bewerbungen dürfen nicht während der Arbeitszeit und nicht mit Arbeitsmitteln des Arbeitgebers (Dienst-E-Mail-Adresse, Firmendrucker, Diensttelefon) erstellt oder versendet werden. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung für Vorstellungsgespräche nach § 629 BGB besteht erst nach Ausspruch der Kündigung — vorher ist Urlaub oder Gleitzeit zu nehmen. Wer noch im laufenden Arbeitsverhältnis steht, legt der Bewerbung ein Zwischenzeugnis bei; der Anspruch auf das Endzeugnis nach § 109 GewO entsteht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Abgrenzung: drei verschiedene „Vermerke"
1) SPERRVERMERK IN DER BEWERBUNG (dieses Thema)
Zweck: Bewerbung aus ungekündigter Stellung geheim halten
Adressat: möglicher neuer Arbeitgeber
Grundlage: §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB; Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
Wirkung: Verschwiegenheit + Verbot der Kontaktaufnahme
2) ZUSATZ „PERSÖNLICH / VERTRAULICH" IM ANSCHRIFTFELD
Zweck: Nur die benannte Person darf den Brief öffnen
Adressat: Poststelle des Unternehmens
Grundlage: Gestaltungsregel des Geschäftsbriefs (DIN 5008)
Wirkung: betrifft nur den Postweg, NICHT die Weitergabe im Haus
3) SPERRVERMERK IN ABSCHLUSSARBEITEN
Zweck: Betriebsgeheimnisse in Bachelor-/Masterarbeit schützen
Adressat: Hochschule, Prüfer, Bibliothek
Grundlage: Vereinbarung mit dem Unternehmen, Prüfungsordnung
Wirkung: Sperrung der Veröffentlichung, meist 3–5 Jahre
>>> Hat mit dem Bewerbungs-Sperrvermerk nichts zu tun.
Formulierung und Platzierung
PLATZIERUNG A – Schlussabsatz des Anschreibens (Standard):
„Da ich mich derzeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis
befinde, bitte ich Sie um vertrauliche Behandlung meiner
Bewerbung und darum, von einer Kontaktaufnahme mit meinem
jetzigen Arbeitgeber abzusehen."
PLATZIERUNG B – Zusatz im Betreff (knapp, gut sichtbar):
Betreff: Bewerbung als Projektleiterin – vertraulich
(Bewerbung aus ungekündigter Stellung)
PLATZIERUNG C – Bei genannten Referenzen (klare Ausnahme):
„Meine Bewerbung erfolgt aus ungekündigter Stellung. Für eine
Rücksprache mit meinem derzeitigen Arbeitgeber liegt keine
Einwilligung vor. Die unter ‚Referenzen' genannten früheren
Vorgesetzten dürfen Sie gern kontaktieren."
PLATZIERUNG D – Online-Bewerbungsportal ohne Freitextfeld:
Sperrvermerk in das Feld „Anschreiben"/„Nachricht" setzen oder
in die erste Zeile des hochgeladenen Anschreiben-PDF. Nicht auf
den Dateinamen verlassen — der wird nicht mitgelesen.
Länge: ein bis zwei Sätze genügen. Der Sperrvermerk ist eine sachliche Bitte, keine Rechtsbelehrung — Formulierungen mit Paragraphenzitaten oder Haftungsandrohungen wirken misstrauisch und sind nicht erforderlich, weil die Pflicht ohnehin besteht.
Häufige Fehler
- „Ohne Sperrvermerk darf der neue Arbeitgeber meinen Chef anrufen." Falsch — die Verschwiegenheitspflicht folgt bereits aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, und die Kontaktaufnahme wäre auch ohne Sperrvermerk mangels Einwilligung datenschutzwidrig. Der Sperrvermerk verbessert nur die Beweislage.
- „Der Sperrvermerk verpflichtet den Arbeitgeber rechtlich zur Geheimhaltung, weil er eine eigene Rechtsnorm hat." Falsch — es gibt keine Norm zum Sperrvermerk. Die Bindung ergibt sich aus dem allgemeinen vorvertraglichen Schuldverhältnis und dem Datenschutzrecht.
- „Ein Sperrvermerk verschlechtert meine Chancen." Rechtlich nicht — eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals verbietet §§ 1, 7 AGG; die Bewerbung aus ungekündigter Stellung ist selbst kein solches Merkmal, aber personalseitig völlig üblich und unauffällig.
- „,Persönlich/Vertraulich' auf dem Umschlag reicht als Sperrvermerk." Nein — dieser Zusatz steuert nur, wer den Brief öffnen darf. Er sagt nichts darüber aus, ob intern über die Bewerbung gesprochen oder der jetzige Arbeitgeber kontaktiert werden darf.
- „Ich muss meinem aktuellen Arbeitgeber sagen, dass ich mich bewerbe." Falsch — es besteht keine Anzeigepflicht. Umgekehrt gilt aber die Rücksichtnahmepflicht: keine Bewerbung über die Dienst-E-Mail-Adresse oder in der Arbeitszeit.
- „Für das Vorstellungsgespräch muss mich mein Arbeitgeber freistellen." Falsch in dieser Phase — § 629 BGB greift erst nach ausgesprochener Kündigung. Vorher: Urlaub, Gleitzeit oder Termin außerhalb der Arbeitszeit.
- „Ich lege mein Arbeitszeugnis bei." Nicht möglich bei laufendem Arbeitsverhältnis — der Anspruch nach § 109 GewO entsteht erst bei Beendigung. Beizulegen ist ein Zwischenzeugnis; dessen Anforderung kann allerdings selbst Fragen auslösen.
- „Der Sperrvermerk gilt auch für alle Referenzen." Zu pauschal — sinnvoll ist, ausdrücklich zu trennen: Sperre für den aktuellen Arbeitgeber, Freigabe für frühere Vorgesetzte, deren Einwilligung vorliegt.
- „Sperrvermerk ist gleich Sperrvermerk." Nein — der Sperrvermerk in Abschlussarbeiten schützt Betriebsgeheimnisse gegenüber der Hochschule und hat mit der Bewerbung nichts zu tun.
Quellen
- § 241 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis (Abs. 2: Rücksichtnahmepflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html
- § 311 BGB – Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse (Abs. 2: Vertragsanbahnung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311.html
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
- § 629 BGB – Freizeit zur Stellensuche (erst nach Kündigung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__629.html
- § 109 GewO – Zeugnis (Endzeugnis erst bei Beendigung, Zwischenzeugnis): https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (Abs. 8 Satz 2: Bewerber = Beschäftigte): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html
- Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (lit. a Einwilligung, lit. b vorvertragliche Maßnahmen): https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/
- Art. 77 DSGVO – Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde: https://dsgvo-gesetz.de/art-77-dsgvo/
- Art. 82 DSGVO – Haftung und Recht auf Schadenersatz: https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/
- EuGH, Urteil vom 30.03.2023, C-34/21 – zu § 26 BDSG / Art. 88 DSGVO (Erläuterung Landesbeauftragter BW): https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-rechtsgrundlagen-bei-beschaeftigtendaten/
- §§ 1, 7 AGG – Benachteiligungsverbot im Bewerbungsverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
- DIN Media – DIN 5008 Schreib- und Gestaltungsregeln (Anschriftfeld, Zusatz- und Vermerkzone): https://www.dinmedia.de/de/themenseiten/din-5008
- Bundesagentur für Arbeit – Bewerbung: https://www.arbeitsagentur.de/bildung/bewerbung
Änderungsverlauf
- 2026-08-25: Seite neu erstellt (Sub-Aspekt „Sperrvermerk / Bitte um vertrauliche Behandlung" des Anschreiben-Clusters, Dienstags-Rotation). Rechtsgrundlagen §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 629 BGB, § 109 GewO, § 26 Abs. 8 BDSG sowie Art. 6, 77, 82 DSGVO gegen gesetze-im-internet.de bzw. den DSGVO-Volltext geprüft; Einordnung von § 26 Abs. 1 BDSG im Licht von EuGH C-34/21 (30.03.2023) aus dem bestehenden Bewerberdatenschutz-Topic übernommen.
factcheck_status=review_neededgesetzt, weil der Sperrvermerk keine eigene Rechtsnorm hat und die Bindungswirkung dogmatisch aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (c.i.c.) abgeleitet wird — dieser Ableitungsschritt sowie die DIN-5008-Aussage zur Zusatz- und Vermerkzone sollten durch einen Fachreview bestätigt werden. DIN-Quelle bewusst auf dinmedia.de (nicht beuth.de) gesetzt. | change_type=create reviewed_by="karriere-agent"
Stand
- Stand: 2026-08-25
- Gültig ab: 2002-01-01 (§ 311 Abs. 2 BGB i. d. F. der Schuldrechtsmodernisierung); datenschutzrechtlicher Teil seit 25.05.2018 (DSGVO)
- Status: aktuell — für den Sperrvermerk existiert unverändert keine eigene gesetzliche Regelung
- Quellenautorität: B (Auslegung allgemeiner Normen, kein spezieller Normtext)
- Offene Prüfpunkte: dogmatische Herleitung der Haftung über c.i.c. sowie DIN-5008-Zuordnung des Vermerks „Vertraulich" (factcheck_status = review_needed)
- Lizenz: CC BY 4.0