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Sperrvermerk im Anschreiben – Bewerbung aus ungekündigter Stellung vertraulich behandeln 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-25 · Quellenautorität B (Bundesministerium/Behörde) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der Sperrvermerk ist eine kurze Bitte im Bewerbungsanschreiben, die Bewerbung vertraulich zu behandeln und keinen Kontakt zum aktuellen Arbeitgeber aufzunehmen. Er wird verwendet, wenn man sich aus ungekündigter Stellung bewirbt. Eine Legaldefinition oder eigene Rechtsnorm gibt es nicht — der Sperrvermerk ist kein Rechtsinstitut, sondern eine Erklärung mit zwei rechtlichen Wirkungen. Erstens konkretisiert er die ohnehin bestehende vorvertragliche Rücksichtnahmepflicht des möglichen Arbeitgebers: Mit dem Eingang der Bewerbung entsteht nach § 311 Abs. 2 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB; wer diese Pflicht verletzt und den jetzigen Arbeitgeber informiert, haftet nach § 280 Abs. 1 BGB (Verschulden bei Vertragsverhandlungen). Zweitens ist er datenschutzrechtlich eine klare Verweigerung der Einwilligung: Eine Rückfrage beim aktuellen Arbeitgeber ist eine Datenverarbeitung, die nur mit ausdrücklicher Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO zulässig wäre — ohne sie drohen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO. Eine Bewerbung aus ungekündigter Stellung ist erlaubt und nicht anzeigepflichtig. Der Sperrvermerk gehört in den Schlussabsatz des Anschreibens oder als Zusatz in den Betreff; er darf nicht zu einer Benachteiligung im Auswahlverfahren führen (§§ 1, 7 AGG).

Kernfakten

PunktWert
Legaldefinition „Sperrvermerk"Nein — kein eigener gesetzlicher Tatbestand
RechtsnaturBitte um Vertraulichkeit + Verweigerung der Einwilligung
Vorvertragliches SchuldverhältnisEntsteht mit Bewerbung, § 311 Abs. 2 BGB
Inhaltliche Pflicht des ArbeitgebersRücksicht auf Rechte und Interessen, § 241 Abs. 2 BGB
Haftung bei IndiskretionSchadensersatz, § 280 Abs. 1 BGB (c.i.c.)
Bewerber = Beschäftigte i. S. d. BDSGJa, § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG
Rechtsgrundlage BewerbungsverarbeitungArt. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahme)
Kontakt zum aktuellen ArbeitgeberNur mit Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO
Sanktion bei unbefugter KontaktaufnahmeArt. 82 DSGVO (Schadensersatz), Art. 77 DSGVO (Beschwerde)
Anzeigepflicht gegenüber jetzigem ArbeitgeberNein — Bewerbung ist Privatsache
Grenze für den BewerberKeine Bewerbung mit Arbeitsmitteln/in der Arbeitszeit, § 241 Abs. 2 BGB
Freistellung für Vorstellungsgespräch§ 629 BGB erst nach ausgesprochener Kündigung
Passendes Zeugnis bei laufendem JobZwischenzeugnis; Endzeugnis erst bei Beendigung, § 109 GewO
Position im AnschreibenSchlussabsatz (empfohlen) oder Zusatz im Betreff
Benachteiligungsverbot im Verfahren§§ 1, 7 AGG
FormvorschriftKeine — Textbaustein genügt, Schriftform nicht erforderlich
VerwechslungsgefahrSperrvermerk in Abschlussarbeiten = anderer Begriff

Geltungsbereich

Der Sperrvermerk greift in der Anbahnungsphase eines Arbeitsverhältnisses und betrifft zwei Rechtsverhältnisse gleichzeitig.

Gegenüber dem möglichen neuen Arbeitgeber entsteht mit dem Zugang der Bewerbung ein vorvertragliches Schuldverhältnis. § 311 Abs. 2 BGB ordnet an, dass ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags oder ähnliche geschäftliche Kontakte entsteht. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet jede Seite zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen. Daraus folgt bereits ohne ausdrückliche Bitte eine Verschwiegenheitspflicht über die Tatsache der Bewerbung. Der Sperrvermerk hebt diese Pflicht ausdrücklich hervor und erleichtert im Streitfall den Nachweis, dass der Arbeitgeber die Vertraulichkeit kannte. Verletzt er sie — etwa durch einen kollegialen Anruf beim jetzigen Arbeitgeber — kommt eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (Verschulden bei Vertragsverhandlungen, „culpa in contrahendo"); ersatzfähig ist der daraus entstehende Schaden, praktisch aber schwer zu beziffern und nachzuweisen.

Datenschutzrechtlich sind Bewerberinnen und Bewerber nach § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG ausdrücklich Beschäftigte. Die Verarbeitung der Bewerbungsunterlagen stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person) — seit dem EuGH-Urteil vom 30.03.2023 (C-34/21) trägt § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG allein diese Verarbeitung nicht mehr. Eine Rückfrage beim aktuellen Arbeitgeber geht über die Auswahlentscheidung hinaus und ist eine eigenständige Verarbeitung, die eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO voraussetzt. Der Sperrvermerk macht unmissverständlich deutlich, dass diese Einwilligung nicht erteilt ist. Kontaktiert der Arbeitgeber dennoch, kommen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und eine Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde nach Art. 77 DSGVO in Betracht.

Gegenüber dem aktuellen Arbeitgeber besteht keine Pflicht, die Bewerbung anzuzeigen. Die Stellensuche ist durch die Berufsfreiheit gedeckt und Privatsache. Die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB wirkt hier allerdings in die Gegenrichtung: Bewerbungen dürfen nicht während der Arbeitszeit und nicht mit Arbeitsmitteln des Arbeitgebers (Dienst-E-Mail-Adresse, Firmendrucker, Diensttelefon) erstellt oder versendet werden. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung für Vorstellungsgespräche nach § 629 BGB besteht erst nach Ausspruch der Kündigung — vorher ist Urlaub oder Gleitzeit zu nehmen. Wer noch im laufenden Arbeitsverhältnis steht, legt der Bewerbung ein Zwischenzeugnis bei; der Anspruch auf das Endzeugnis nach § 109 GewO entsteht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Abgrenzung: drei verschiedene „Vermerke"

1) SPERRVERMERK IN DER BEWERBUNG  (dieses Thema)
   Zweck:   Bewerbung aus ungekündigter Stellung geheim halten
   Adressat: möglicher neuer Arbeitgeber
   Grundlage: §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB; Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
   Wirkung: Verschwiegenheit + Verbot der Kontaktaufnahme

2) ZUSATZ „PERSÖNLICH / VERTRAULICH" IM ANSCHRIFTFELD
   Zweck:   Nur die benannte Person darf den Brief öffnen
   Adressat: Poststelle des Unternehmens
   Grundlage: Gestaltungsregel des Geschäftsbriefs (DIN 5008)
   Wirkung: betrifft nur den Postweg, NICHT die Weitergabe im Haus

3) SPERRVERMERK IN ABSCHLUSSARBEITEN
   Zweck:   Betriebsgeheimnisse in Bachelor-/Masterarbeit schützen
   Adressat: Hochschule, Prüfer, Bibliothek
   Grundlage: Vereinbarung mit dem Unternehmen, Prüfungsordnung
   Wirkung: Sperrung der Veröffentlichung, meist 3–5 Jahre
   >>> Hat mit dem Bewerbungs-Sperrvermerk nichts zu tun.

Formulierung und Platzierung

PLATZIERUNG A – Schlussabsatz des Anschreibens (Standard):

„Da ich mich derzeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis
 befinde, bitte ich Sie um vertrauliche Behandlung meiner
 Bewerbung und darum, von einer Kontaktaufnahme mit meinem
 jetzigen Arbeitgeber abzusehen."

PLATZIERUNG B – Zusatz im Betreff (knapp, gut sichtbar):

Betreff: Bewerbung als Projektleiterin – vertraulich
         (Bewerbung aus ungekündigter Stellung)

PLATZIERUNG C – Bei genannten Referenzen (klare Ausnahme):

„Meine Bewerbung erfolgt aus ungekündigter Stellung. Für eine
 Rücksprache mit meinem derzeitigen Arbeitgeber liegt keine
 Einwilligung vor. Die unter ‚Referenzen' genannten früheren
 Vorgesetzten dürfen Sie gern kontaktieren."

PLATZIERUNG D – Online-Bewerbungsportal ohne Freitextfeld:

Sperrvermerk in das Feld „Anschreiben"/„Nachricht" setzen oder
in die erste Zeile des hochgeladenen Anschreiben-PDF. Nicht auf
den Dateinamen verlassen — der wird nicht mitgelesen.

Länge: ein bis zwei Sätze genügen. Der Sperrvermerk ist eine sachliche Bitte, keine Rechtsbelehrung — Formulierungen mit Paragraphenzitaten oder Haftungsandrohungen wirken misstrauisch und sind nicht erforderlich, weil die Pflicht ohnehin besteht.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand