Arbeitszeugnis bei Betriebsübergang und Insolvenz – wer schuldet das Zeugnis (§ 613a BGB, § 80 InsO)?
Kurzantwort
Der Zeugnisanspruch nach § 109 GewO richtet sich immer gegen den aktuellen Arbeitgeber – und der wechselt bei Betriebsübergang und Insolvenz. Beim Betriebsübergang tritt der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in alle Rechte und Pflichten aus den im Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen ein; er schuldet damit auch das Endzeugnis – und zwar über die gesamte Beschäftigungszeit einschließlich der Jahre beim Veräußerer, unabhängig davon, wie lange er den Arbeitnehmer selbst beschäftigt hat. Ein vom Veräußerer erteiltes Zwischenzeugnis bindet den Erwerber inhaltlich (BAG, 16.10.2007 – 9 AZR 248/07). War das Arbeitsverhältnis schon vor dem Übergang beendet, bleibt der alte Arbeitgeber zuständig. In der Insolvenz gilt eine ähnliche Zäsur: Endet das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, schuldet der Insolvenzverwalter das Zeugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) – auch wenn er den Arbeitnehmer nie persönlich erlebt hat; er kann sich die Informationen über den Auskunftsanspruch nach § 97 InsO beim Schuldner beschaffen. Endete es vor Verfahrenseröffnung, bleibt der Schuldner (der bisherige Arbeitgeber) verpflichtet; ein vorläufiger Insolvenzverwalter schuldet das Zeugnis nur, wenn ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 InsO oder durch Einzelermächtigung nach § 22 Abs. 2 InsO für die Arbeitsverhältnisse übertragen wurde (BAG, 23.06.2004 – 10 AZR 495/03).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Zeugnis | § 109 GewO [gesetze-im-internet.de] |
| Betriebsübergang | § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB – Erwerber tritt in Rechte und Pflichten ein |
| Zuständig bei laufendem AV im Übergangszeitpunkt | Erwerber (neuer Inhaber) |
| Umfang der Beurteilung | Gesamte Beschäftigungszeit, auch Zeit beim Veräußerer |
| Eigene Kenntnis des Erwerbers | Nicht erforderlich – Beurteilung darf auf Fremdinformationen gestützt werden |
| Bindung an Zwischenzeugnis des Veräußerers | Ja [BAG, 16.10.2007 – 9 AZR 248/07] |
| AV vor Betriebsübergang beendet | Anspruch bleibt gegen den bisherigen Arbeitgeber |
| Insolvenz: AV endet nach Verfahrenseröffnung | Insolvenzverwalter schuldet das Zeugnis [§ 80 Abs. 1 InsO; BAG 10 AZR 495/03] |
| Insolvenz: AV endete vor Verfahrenseröffnung | Schuldner/bisheriger Arbeitgeber bleibt verpflichtet [BAG 10 AZR 495/03] |
| Vorläufiger Insolvenzverwalter | Nur bei Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 InsO oder Einzelermächtigung § 22 Abs. 2 InsO |
| Informationsbeschaffung des Verwalters | Auskunftsanspruch gegen den Schuldner [§ 97 InsO] |
| Rechtsnatur des Anspruchs | Unvertretbare Handlung – keine Geldforderung, nicht zur Insolvenztabelle anzumelden |
| Vollstreckung | Zwangsgeld bis 25.000 €, ersatzweise Zwangshaft [§ 888 Abs. 1 ZPO] |
| Zuständiges Gericht | Arbeitsgericht (Zeugniserteilungs-/Berichtigungsklage) |
| Verjährung | 3 Jahre [§ 195 BGB]; Verwirkung und Ausschlussfristen können früher greifen |
Geltungsbereich
Die Regeln gelten für alle Arbeitsverhältnisse, auf die § 109 GewO anwendbar ist – also auch Teilzeit, Minijob, Befristung und Probezeit – und sowohl für End- als auch für Zwischenzeugnisse. Für Auszubildende folgt der Anspruch aus § 16 BBiG, für Dienstverhältnisse ergänzend aus § 630 BGB; der Schuldnerwechsel läuft dort parallel. § 613a BGB setzt einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang durch Rechtsgeschäft voraus – bei einer Umwandlung nach dem UmwG (Verschmelzung, Spaltung) folgt der Übergang der Arbeitsverhältnisse aus der Gesamtrechtsnachfolge, der neue Rechtsträger schuldet das Zeugnis ebenso. Beamte unterliegen dem dienstlichen Beurteilungsrecht (BBG/LBG), nicht § 109 GewO. Selbständige und freie Mitarbeiter haben keinen Zeugnisanspruch.
Betriebsübergang: Der Erwerber schuldet das Zeugnis
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet einen gesetzlichen Vertragspartnerwechsel an: Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Daraus folgt für das Zeugnis:
- Zuständigkeit. Endet das Arbeitsverhältnis nach dem Übergang, ist der Erwerber Schuldner des Endzeugnisanspruchs. Ein Anspruch gegen den Veräußerer besteht dann nicht mehr.
- Beurteilungszeitraum. Das Zeugnis muss die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken, also auch die Zeit vor dem Übergang. Wie lange der Erwerber den Arbeitnehmer selbst beschäftigt hat, ist unerheblich.
- Fehlende eigene Kenntnis ist keine Entschuldigung. Auch in großen Betrieben kennen Arbeitgeber ihre Beschäftigten häufig nicht persönlich und müssen sich auf Beurteilungen Dritter stützen. Der Erwerber muss sich die nötigen Informationen beim Veräußerer, aus der Personalakte oder von Vorgesetzten beschaffen.
- Bindung an das Zwischenzeugnis. Hat der Veräußerer vor dem Übergang ein Zwischenzeugnis erteilt, ist der Erwerber bei der Erstellung des Endzeugnisses inhaltlich daran gebunden. Eine Abweichung zum Nachteil des Arbeitnehmers ist nur zulässig, wenn spätere Leistung oder Verhalten sie rechtfertigen (BAG, 16.10.2007 – 9 AZR 248/07).
- Bereits beendetes Arbeitsverhältnis. Wer den Betrieb vor dem Übergangsstichtag verlassen hat, wird von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfasst – sein Zeugnisanspruch richtet sich weiterhin gegen den alten Arbeitgeber. Die Nachhaftung des bisherigen Arbeitgebers nach § 613a Abs. 2 BGB betrifft ohnehin nur Verpflichtungen aus übergegangenen Arbeitsverhältnissen.
- Widerspruch gegen den Übergang. Wer dem Übergang nach § 613a Abs. 6 BGB fristgerecht widerspricht, bleibt beim Veräußerer – und verlangt das Zeugnis folgerichtig dort.
Praxis-Tipp: Wer von einem bevorstehenden Betriebsübergang erfährt, sollte vorher ein Zwischenzeugnis verlangen. Es dokumentiert die Beurteilung durch die Vorgesetzten, die den Arbeitnehmer tatsächlich kennen – und bindet den Erwerber später.
Insolvenz: Es kommt auf den Zeitpunkt der Beendigung an
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Er nimmt damit die Arbeitgeberfunktion wahr. Das BAG (23.06.2004 – 10 AZR 495/03) hat daraus ein klares Stufenmodell entwickelt:
1. Arbeitsverhältnis endet nach Verfahrenseröffnung → Insolvenzverwalter. Der Verwalter schuldet das Zeugnis, unabhängig davon, ob und wie lange er den Arbeitnehmer beschäftigt hat oder eigene Kenntnisse über dessen Leistung gewinnen konnte. Zur Erfüllung steht ihm der Auskunftsanspruch nach § 97 InsO gegen den Schuldner zu; dieser muss ihn nach § 97 Abs. 2 InsO bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
2. Arbeitsverhältnis endete vor Verfahrenseröffnung → Schuldner. Dann bleibt grundsätzlich der bisherige Arbeitgeber (Insolvenzschuldner) Schuldner des Zeugnisanspruchs. Ansprechpartner ist die vertretungsberechtigte Person – bei einer GmbH also der Geschäftsführer. Der Insolvenzverwalter ist in dieser Konstellation nicht verpflichtet.
3. Vorläufiger Insolvenzverwalter → nur bei Verfügungsbefugnis. Der vorläufige Verwalter rückt nur dann in die Arbeitgeberstellung ein, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 InsO übergegangen ist („starker" vorläufiger Verwalter) – oder wenn er durch Einzelermächtigung nach § 22 Abs. 2 InsO gerade für die Arbeitsverhältnisse ermächtigt wurde. Beim „schwachen" vorläufigen Verwalter ohne solche Befugnis bleibt es beim Schuldner.
Rechtsnatur und Durchsetzung. Die Zeugniserteilung ist eine unvertretbare Handlung, keine Geldforderung. Sie wird deshalb nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, sondern gegen den jeweils Verpflichteten vor dem Arbeitsgericht eingeklagt und nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld (bis 25.000 € je Festsetzung), ersatzweise Zwangshaft, vollstreckt. Ein daneben bestehender Schadensersatzanspruch wegen verweigertem oder verspätetem Zeugnis ist dagegen eine Geldforderung und – je nach Entstehungszeitpunkt – Insolvenzforderung (§ 38 InsO) oder Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO).
Briefkopf und Unterschrift. Erteilt der Verwalter das Zeugnis, wird es auf dem Geschäftspapier des Unternehmens ausgestellt und von ihm mit dem Zusatz „als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH" unterzeichnet. Dass daraus die Insolvenz erkennbar wird, ist unvermeidbar und keine unzulässige Geheimbotschaft im Sinne von § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO – die Angabe entspricht der Wahrheit. Einen Anspruch darauf, dass der frühere Geschäftsführer „ohne Insolvenzbezug" unterschreibt, hat der Arbeitnehmer nicht.
Betriebsstilllegung und gelöschte Gesellschaft. Ist die Gesellschaft nach Abschluss des Verfahrens wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, existiert kein Anspruchsgegner mehr; eine Nachtragsliquidation (§ 66 Abs. 5 GmbHG) setzt grundsätzlich voraus, dass verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist – die Durchsetzung eines reinen Zeugnisanspruchs ist dann faktisch kaum noch möglich. Deshalb gilt: In der Insolvenz das Zeugnis so früh wie möglich – idealerweise als Zwischenzeugnis noch im laufenden Verfahren – schriftlich verlangen.
Häufige Fehler
- „Der alte Arbeitgeber muss mein Zeugnis schreiben, er kennt mich ja." Falsch – nach einem Betriebsübergang ist der Erwerber Schuldner (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Klage gegen den Veräußerer wird abgewiesen.
- „Der neue Inhaber kann mich nicht beurteilen, also bekomme ich nur ein einfaches Zeugnis." Falsch – fehlende eigene Kenntnis entbindet nicht. Der Erwerber muss sich die Informationen beschaffen und ein qualifiziertes Zeugnis erteilen.
- „Das Zwischenzeugnis von früher zählt nach dem Verkauf nicht mehr." Falsch – der Erwerber ist an das vom Veräußerer erteilte Zwischenzeugnis gebunden (BAG 9 AZR 248/07).
- „Bei Insolvenz ist immer der Insolvenzverwalter zuständig." Falsch – endete das Arbeitsverhältnis vor Verfahrenseröffnung, bleibt der Schuldner verpflichtet (BAG 10 AZR 495/03). Das ist die häufigste Fehlklage.
- „Der vorläufige Insolvenzverwalter muss das Zeugnis ausstellen." Nur, wenn ihm die Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 InsO übertragen oder er nach § 22 Abs. 2 InsO einzeln ermächtigt wurde.
- „Ich melde den Zeugnisanspruch zur Insolvenztabelle an." Falsch – die Zeugniserteilung ist keine Geldforderung; sie wird eingeklagt und nach § 888 ZPO vollstreckt. Nur ein Schadensersatzanspruch in Geld gehört zur Tabelle.
- „Ich warte, bis das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist." Riskant – nach Löschung der Gesellschaft fehlt der Anspruchsgegner. Zusätzlich drohen Ausschlussfristen und Verwirkung.
Quellen
- § 109 GewO – Zeugnis: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- § 613a BGB – Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html
- § 630 BGB – Pflicht zur Zeugniserteilung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630.html
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- § 80 InsO – Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__80.html
- § 22 InsO – Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__22.html
- § 97 InsO – Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__97.html
- § 55 InsO – Sonstige Masseverbindlichkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html
- § 38 InsO – Begriff der Insolvenzgläubiger: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__38.html
- § 888 ZPO – Nicht vertretbare Handlungen (Zwangsgeld bis 25.000 €): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__888.html
- § 66 GmbHG – Liquidatoren / Nachtragsliquidation (Abs. 5): https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__66.html
- § 16 BBiG – Zeugnis für Auszubildende: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__16.html
- BAG, Urteil vom 16.10.2007 – 9 AZR 248/07 (Zeugnisanspruch bei Betriebsübergang, Bindung an Zwischenzeugnis): https://www.bundesarbeitsgericht.de/
- BAG, Urteil vom 23.06.2004 – 10 AZR 495/03 (Zeugniserteilung durch den Insolvenzverwalter): https://www.bundesarbeitsgericht.de/
- BMAS – Arbeitsrecht: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/arbeitsrecht.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-22: Erstveröffentlichung. Schuldnerwechsel beim Zeugnisanspruch bei Betriebsübergang (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, BAG 9 AZR 248/07) und in der Insolvenz (§ 80 Abs. 1, § 22 Abs. 1/2, § 97 InsO, BAG 10 AZR 495/03) dokumentiert; Gesetzestexte am 22.08.2026 gegen gesetze-im-internet.de verifiziert; Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO (Zwangsgeld bis 25.000 €) geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-22
- Gültig ab: 2003-01-01 (§ 109 GewO)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (GewO, BGB, InsO, ZPO, GmbHG, BAG)
- Lizenz: CC BY 4.0