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Arbeitszeugnis bei Betriebsübergang und Insolvenz – wer schuldet das Zeugnis (§ 613a BGB, § 80 InsO)?

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der Zeugnisanspruch nach § 109 GewO richtet sich immer gegen den aktuellen Arbeitgeber – und der wechselt bei Betriebsübergang und Insolvenz. Beim Betriebsübergang tritt der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in alle Rechte und Pflichten aus den im Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen ein; er schuldet damit auch das Endzeugnis – und zwar über die gesamte Beschäftigungszeit einschließlich der Jahre beim Veräußerer, unabhängig davon, wie lange er den Arbeitnehmer selbst beschäftigt hat. Ein vom Veräußerer erteiltes Zwischenzeugnis bindet den Erwerber inhaltlich (BAG, 16.10.2007 – 9 AZR 248/07). War das Arbeitsverhältnis schon vor dem Übergang beendet, bleibt der alte Arbeitgeber zuständig. In der Insolvenz gilt eine ähnliche Zäsur: Endet das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, schuldet der Insolvenzverwalter das Zeugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) – auch wenn er den Arbeitnehmer nie persönlich erlebt hat; er kann sich die Informationen über den Auskunftsanspruch nach § 97 InsO beim Schuldner beschaffen. Endete es vor Verfahrenseröffnung, bleibt der Schuldner (der bisherige Arbeitgeber) verpflichtet; ein vorläufiger Insolvenzverwalter schuldet das Zeugnis nur, wenn ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 InsO oder durch Einzelermächtigung nach § 22 Abs. 2 InsO für die Arbeitsverhältnisse übertragen wurde (BAG, 23.06.2004 – 10 AZR 495/03).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Zeugnis§ 109 GewO [gesetze-im-internet.de]
Betriebsübergang§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB – Erwerber tritt in Rechte und Pflichten ein
Zuständig bei laufendem AV im ÜbergangszeitpunktErwerber (neuer Inhaber)
Umfang der BeurteilungGesamte Beschäftigungszeit, auch Zeit beim Veräußerer
Eigene Kenntnis des ErwerbersNicht erforderlich – Beurteilung darf auf Fremdinformationen gestützt werden
Bindung an Zwischenzeugnis des VeräußerersJa [BAG, 16.10.2007 – 9 AZR 248/07]
AV vor Betriebsübergang beendetAnspruch bleibt gegen den bisherigen Arbeitgeber
Insolvenz: AV endet nach VerfahrenseröffnungInsolvenzverwalter schuldet das Zeugnis [§ 80 Abs. 1 InsO; BAG 10 AZR 495/03]
Insolvenz: AV endete vor VerfahrenseröffnungSchuldner/bisheriger Arbeitgeber bleibt verpflichtet [BAG 10 AZR 495/03]
Vorläufiger InsolvenzverwalterNur bei Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 InsO oder Einzelermächtigung § 22 Abs. 2 InsO
Informationsbeschaffung des VerwaltersAuskunftsanspruch gegen den Schuldner [§ 97 InsO]
Rechtsnatur des AnspruchsUnvertretbare Handlung – keine Geldforderung, nicht zur Insolvenztabelle anzumelden
VollstreckungZwangsgeld bis 25.000 €, ersatzweise Zwangshaft [§ 888 Abs. 1 ZPO]
Zuständiges GerichtArbeitsgericht (Zeugniserteilungs-/Berichtigungsklage)
Verjährung3 Jahre [§ 195 BGB]; Verwirkung und Ausschlussfristen können früher greifen

Geltungsbereich

Die Regeln gelten für alle Arbeitsverhältnisse, auf die § 109 GewO anwendbar ist – also auch Teilzeit, Minijob, Befristung und Probezeit – und sowohl für End- als auch für Zwischenzeugnisse. Für Auszubildende folgt der Anspruch aus § 16 BBiG, für Dienstverhältnisse ergänzend aus § 630 BGB; der Schuldnerwechsel läuft dort parallel. § 613a BGB setzt einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang durch Rechtsgeschäft voraus – bei einer Umwandlung nach dem UmwG (Verschmelzung, Spaltung) folgt der Übergang der Arbeitsverhältnisse aus der Gesamtrechtsnachfolge, der neue Rechtsträger schuldet das Zeugnis ebenso. Beamte unterliegen dem dienstlichen Beurteilungsrecht (BBG/LBG), nicht § 109 GewO. Selbständige und freie Mitarbeiter haben keinen Zeugnisanspruch.

Betriebsübergang: Der Erwerber schuldet das Zeugnis

§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet einen gesetzlichen Vertragspartnerwechsel an: Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Daraus folgt für das Zeugnis:

Praxis-Tipp: Wer von einem bevorstehenden Betriebsübergang erfährt, sollte vorher ein Zwischenzeugnis verlangen. Es dokumentiert die Beurteilung durch die Vorgesetzten, die den Arbeitnehmer tatsächlich kennen – und bindet den Erwerber später.

Insolvenz: Es kommt auf den Zeitpunkt der Beendigung an

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Er nimmt damit die Arbeitgeberfunktion wahr. Das BAG (23.06.2004 – 10 AZR 495/03) hat daraus ein klares Stufenmodell entwickelt:

1. Arbeitsverhältnis endet nach Verfahrenseröffnung → Insolvenzverwalter. Der Verwalter schuldet das Zeugnis, unabhängig davon, ob und wie lange er den Arbeitnehmer beschäftigt hat oder eigene Kenntnisse über dessen Leistung gewinnen konnte. Zur Erfüllung steht ihm der Auskunftsanspruch nach § 97 InsO gegen den Schuldner zu; dieser muss ihn nach § 97 Abs. 2 InsO bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

2. Arbeitsverhältnis endete vor Verfahrenseröffnung → Schuldner. Dann bleibt grundsätzlich der bisherige Arbeitgeber (Insolvenzschuldner) Schuldner des Zeugnisanspruchs. Ansprechpartner ist die vertretungsberechtigte Person – bei einer GmbH also der Geschäftsführer. Der Insolvenzverwalter ist in dieser Konstellation nicht verpflichtet.

3. Vorläufiger Insolvenzverwalter → nur bei Verfügungsbefugnis. Der vorläufige Verwalter rückt nur dann in die Arbeitgeberstellung ein, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 InsO übergegangen ist („starker" vorläufiger Verwalter) – oder wenn er durch Einzelermächtigung nach § 22 Abs. 2 InsO gerade für die Arbeitsverhältnisse ermächtigt wurde. Beim „schwachen" vorläufigen Verwalter ohne solche Befugnis bleibt es beim Schuldner.

Rechtsnatur und Durchsetzung. Die Zeugniserteilung ist eine unvertretbare Handlung, keine Geldforderung. Sie wird deshalb nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, sondern gegen den jeweils Verpflichteten vor dem Arbeitsgericht eingeklagt und nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld (bis 25.000 € je Festsetzung), ersatzweise Zwangshaft, vollstreckt. Ein daneben bestehender Schadensersatzanspruch wegen verweigertem oder verspätetem Zeugnis ist dagegen eine Geldforderung und – je nach Entstehungszeitpunkt – Insolvenzforderung (§ 38 InsO) oder Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO).

Briefkopf und Unterschrift. Erteilt der Verwalter das Zeugnis, wird es auf dem Geschäftspapier des Unternehmens ausgestellt und von ihm mit dem Zusatz „als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH" unterzeichnet. Dass daraus die Insolvenz erkennbar wird, ist unvermeidbar und keine unzulässige Geheimbotschaft im Sinne von § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO – die Angabe entspricht der Wahrheit. Einen Anspruch darauf, dass der frühere Geschäftsführer „ohne Insolvenzbezug" unterschreibt, hat der Arbeitnehmer nicht.

Betriebsstilllegung und gelöschte Gesellschaft. Ist die Gesellschaft nach Abschluss des Verfahrens wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, existiert kein Anspruchsgegner mehr; eine Nachtragsliquidation (§ 66 Abs. 5 GmbHG) setzt grundsätzlich voraus, dass verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist – die Durchsetzung eines reinen Zeugnisanspruchs ist dann faktisch kaum noch möglich. Deshalb gilt: In der Insolvenz das Zeugnis so früh wie möglich – idealerweise als Zwischenzeugnis noch im laufenden Verfahren – schriftlich verlangen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand