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Elektronisches Arbeitszeugnis & äußere Form (§ 109 GewO) – E-Zeugnis seit 2025, Schriftform, Gestaltung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-18 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ein Arbeitszeugnis muss nach § 109 Abs. 1 GewO grundsätzlich schriftlich erteilt werden – auf Geschäftspapier des Arbeitgebers und eigenhändig unterschrieben. Neu seit dem 1. Januar 2025: Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form erteilt werden (§ 109 Abs. 3 GewO in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes). Die elektronische Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach § 126a BGB – eine einfache eingescannte Unterschrift oder ein PDF ohne QES genügt nicht. Ohne Einwilligung bleibt es bei der Papierform; der Arbeitnehmer kann die Papierform weiterhin verlangen. Für die äußere Form gilt: sauberes, unbeschädigtes Dokument ohne Flecken, Streichungen oder Rechtschreibfehler. Ein Zeugnis darf gefaltet versandt werden, solange es kopierfähig bleibt und die Knicke auf Kopien nicht sichtbar sind (BAG, 21.09.1999 – 9 AZR 893/98).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 109 GewO; ergänzend § 630 BGB [gesetze-im-internet.de]
GrundformSchriftlich, auf Geschäftspapier, eigenhändig unterschrieben [§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO]
Elektronische Form zulässig seit01.01.2025 [4. Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323]
Voraussetzung E-ZeugnisEinwilligung des Arbeitnehmers [§ 109 Abs. 3 GewO]
Signatur E-ZeugnisQualifizierte elektronische Signatur (QES) [§ 126a BGB]
Einfache PDF/Scan ohne QESNicht formwirksam
Papierform weiterhin verlangbarJa – Arbeitnehmer muss E-Form nicht akzeptieren
Versteckte BotschaftenVerboten [§ 109 Abs. 2 Satz 2 GewO]
Tabellen-/SchulnotenformGenügt der Form nicht [BAG, 27.04.2021 – 9 AZR 262/20]
Faltung zulässigJa, wenn kopierfähig [BAG, 21.09.1999 – 9 AZR 893/98]
AusstellungsdatumRegel: letzter Tag des Arbeitsverhältnisses (Rückdatierung bei Berichtigung)
Unterschrift durchArbeitgeber oder ranghöheren, weisungsbefugten Vertreter

Geltungsbereich

§ 109 GewO gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland – einschließlich Teilzeit, Befristung, Probezeit und Minijob. Ergänzend regelt § 630 BGB die Zeugnispflicht im Dienstverhältnis. Für Auszubildende gilt § 16 BBiG. Die seit dem 1. Januar 2025 geltende Möglichkeit der elektronischen Erteilung (§ 109 Abs. 3 GewO) betrifft alle diese Arbeitsverhältnisse gleichermaßen, setzt aber stets die Einwilligung des Arbeitnehmers voraus. Für Beamte gelten eigene Beurteilungsregeln; Selbständige und freie Mitarbeiter haben keinen Zeugnisanspruch nach § 109 GewO.

Elektronisches Arbeitszeugnis seit 2025 – was gilt

Bis Ende 2024 war die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen (alte Fassung § 109 Abs. 3 GewO: „Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen."). Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (verkündet am 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323) hat die Vorschrift zum 1. Januar 2025 neu gefasst:

> § 109 Abs. 3 GewO: „Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden."

Damit gelten drei Bedingungen:

Äußere Form und Gestaltung

§ 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verbietet Merkmale oder Formulierungen, die eine andere als die aus äußerer Form oder Wortlaut ersichtliche Aussage bezwecken. Daraus und aus der Rechtsprechung folgt:

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand