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Zeugnis für GmbH-Geschäftsführer (§ 630 BGB) – Anspruch, Zuständigkeit, Rechtsweg

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-29 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ein GmbH-Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer – § 109 GewO gilt für ihn deshalb nicht. Sein Zeugnisanspruch folgt aus § 630 BGB: Bei Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Dienstverpflichtete ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern (§ 630 Satz 1 BGB); auf Verlangen ist es auf Leistungen und Führung im Dienst zu erstrecken (§ 630 Satz 2 BGB) – das ist das qualifizierte Dienstzeugnis. Für den Fremdgeschäftsführer (ohne Gesellschaftsanteile) ist der Anspruch seit BGH, 09.11.1967 – II ZR 64/67 (BGHZ 49, 30) anerkannt: Er steht der Gesellschaft in einem weisungsgebundenen Dienstverhältnis gegenüber und braucht das Zeugnis, um sich anderweitig zu bewerben. Auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung wird der Anspruch überwiegend zuerkannt. Umstritten bis verneint ist er beim beherrschenden Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer und beim AG-Vorstand, weil diese die weisungsbefugte Ebene selbst kontrollieren bzw. weisungsfrei handeln. Erteilt wird das Zeugnis von dem für den Anstellungsvertrag zuständigen Organ – bei der GmbH also der Gesellschafterversammlung (Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG), nicht vom Nachfolger im Amt. Gestritten wird nicht vor dem Arbeitsgericht: Organvertreter gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer, zuständig sind die ordentlichen Gerichte. Seit dem 01.01.2025 kann das Dienstzeugnis nach § 630 Satz 3 BGB mit Einwilligung des Berechtigten auch in elektronischer Form (§ 126a BGB, qualifizierte elektronische Signatur) erteilt werden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 630 BGB (nicht § 109 GewO) [gesetze-im-internet.de]
Anwendungsbereich § 630 BGBBeendigung eines dauernden Dienstverhältnisses (§ 630 Satz 1 BGB)
Verhältnis zu § 109 GewO§ 109 GewO nur, wenn der Verpflichtete Arbeitnehmer ist (§ 630 Satz 4 BGB)
FremdgeschäftsführerAnspruch anerkannt [BGH, 09.11.1967 – II ZR 64/67, BGHZ 49, 30]
Gesellschafter-GF, Minderheitsbeteiligung (< 50 %)Anspruch überwiegend bejaht (Abhängigkeit von der Gesellschafterversammlung)
Beherrschender Mehrheits-Gesellschafter-GFUmstritten / überwiegend verneint (kein Schutzbedürfnis)
AG-VorstandAnspruch im Regelfall verneint (weisungsfreie Leitung, § 76 AktG)
Einfaches DienstzeugnisArt und Dauer des Dienstverhältnisses (§ 630 Satz 1 BGB)
Qualifiziertes DienstzeugnisZusätzlich Leistungen und Führung im Dienst – auf Verlangen (§ 630 Satz 2 BGB)
FormSchriftform (§ 126 BGB); elektronisch nur mit Einwilligung (§ 630 Satz 3 BGB, § 126a BGB)
Elektronische Form möglich seit01.01.2025 (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323)
Zuständiges Organ (GmbH)Gesellschafterversammlung – Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG
RechtswegOrdentliche Gerichte (AG/LG), nicht Arbeitsgericht – § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
Ausnahme RechtswegVertragliche Zuweisung an das Arbeitsgericht oder ausnahmsweise Arbeitnehmerstellung
ZwischenzeugnisKein gesetzlicher Anspruch; bei triftigem Grund aus § 241 Abs. 2 BGB ableitbar
Inhaltliche MaßstäbeWahrheit und Wohlwollen (aus § 242 BGB; § 109 Abs. 2 GewO gilt nicht unmittelbar)
Verjährung3 Jahre (§ 195, § 199 BGB)
Praktische GrenzeVerwirkung – das Endzeugnis ist zeitnah zu verlangen
Vollstreckung des Titels§ 888 ZPO (nicht vertretbare Handlung, Zwangsgeld)

Geltungsbereich

§ 630 BGB gilt für Dienstverhältnisse jeder Art, die auf gewisse Dauer angelegt sind – also nicht nur für den GmbH-Geschäftsführer, sondern zum Beispiel auch für Vorstände von Vereinen und Genossenschaften, Verbandsgeschäftsführer und dauerhaft tätige freie Dienstnehmer. Für Werkverträge gilt die Vorschrift nicht, ebenso wenig für punktuelle Einzelaufträge ohne Dauercharakter.

Die Abgrenzung zum Arbeitszeugnis regelt § 630 Satz 4 BGB: Ist der Verpflichtete ein Arbeitnehmer, gilt § 109 GewO – mit dem dort geregelten Wahlrecht zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis, dem ausdrücklichen Geheimcode-Verbot (§ 109 Abs. 2 Satz 2 GewO) und der elektronischen Form nach § 109 Abs. 3 GewO. Für den Geschäftsführer greift diese Norm nicht direkt; die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Zeugniswahrheit und Zeugniswohlwollen werden auf das Dienstzeugnis aber der Sache nach übertragen, weil sie aus § 242 BGB hergeleitet sind.

Bei der GmbH & Co. KG richtet sich der Anspruch gegen die Komplementär-GmbH als Anstellungsträgerin, sofern der Anstellungsvertrag dort besteht. Wurde ein Geschäftsführer zugleich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis geführt (Aufstieg vom Angestellten zum Geschäftsführer), kann für die Zeit vor der Bestellung ein Anspruch aus § 109 GewO bestehen – für die Geschäftsführerzeit aus § 630 BGB.

Wer das Zeugnis erteilt – und wer nicht

Der Zeugnisanspruch richtet sich gegen die Gesellschaft. Intern zuständig ist das Organ, das auch über Abschluss und Beendigung des Anstellungsvertrags entscheidet. Bei der GmbH ist das nach der Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung; sie fasst dazu einen Beschluss und lässt das Zeugnis für sie unterzeichnen.

Daraus folgen zwei praktische Punkte:

Rechtsweg: Landgericht statt Arbeitsgericht

§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmt: „Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung … berufen sind." Für Klagen des amtierenden Geschäftsführers ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten damit versperrt – zuständig sind Amtsgericht oder Landgericht nach Streitwert, bei der GmbH regelmäßig die Kammer für Handelssachen.

Drei Konstellationen weichen davon ab:

  1. Vertragliche Zuweisung. Enthält der Anstellungsvertrag eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten des Arbeitsgerichts, kann dort geklagt werden.
  2. Abberufung vor Klageerhebung. Ist die Organstellung im Zeitpunkt der Klage bereits beendet, greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nach der Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt; dann kommt es darauf an, ob das zugrunde liegende Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis war.
  3. Materielle Arbeitnehmerstellung. Wer trotz Bestellung in Wahrheit wie ein weisungsgebundener Arbeitnehmer beschäftigt wurde, kann sich darauf berufen – die Rechtswegprüfung folgt dann den allgemeinen Regeln (§ 17a GVG).

Der Streitwert einer Zeugnisklage wird in der Praxis mit etwa einem Bruttomonatsbezug angesetzt; anders als im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz gilt vor den ordentlichen Gerichten keine Kostentragungsregel wie § 12a ArbGG – die unterlegene Partei trägt die gegnerischen Anwaltskosten.

Zwischenzeugnis: rechtlich schwach, praktisch entscheidend

Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis kennt weder § 109 GewO noch § 630 BGB. Für Arbeitnehmer leitet die Rechtsprechung ihn bei triftigem Grund aus der Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) ab; diese Linie wird auf Geschäftsführer übertragen, denen überhaupt ein Zeugnisanspruch zusteht. Triftige Gründe sind etwa eine drohende Kündigung, ein Ressortwechsel, eine Umstrukturierung oder ein Wechsel des Mehrheitsgesellschafters (Change of Control).

Weil die Durchsetzung unsicher ist, empfiehlt sich der freiwillige Weg: ein Zwischenzeugnis anlässlich der jährlichen Entlastung durch die Gesellschafterversammlung oder nach einem erfolgreich abgeschlossenen Großprojekt – solange das Verhältnis zum Mehrheitsgesellschafter intakt ist. Eine Kette guter Zwischenzeugnisse entfaltet Indizwirkung für die spätere Gesamtbeurteilung: Je näher das letzte Zwischenzeugnis am Ende der Tätigkeit liegt, desto schwerer lässt sich ein plötzlich schlechteres Endzeugnis begründen.

Prozessuale Falle: Endet das Dienstverhältnis während des Rechtsstreits – etwa durch Fristablauf einer Befristung –, kommt ein Zwischenzeugnis nicht mehr in Betracht; verlangt werden kann dann nur noch das Endzeugnis. Wer weiter am Zwischenzeugnis-Antrag festhält, verliert den Prozess trotz bestehenden Endzeugnisanspruchs. Abhilfe schaffen Klageänderung oder ein Hilfsantrag.

Ausnahmen

Beispiel

Frau K. ist fünf Jahre lang Fremdgeschäftsführerin einer GmbH ohne eigene Anteile. Die Gesellschafterversammlung beruft sie ab und kündigt den Anstellungsvertrag ordentlich zum Jahresende. Sie verlangt ein qualifiziertes Dienstzeugnis.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Stand: 2026-08-29. Rechtsgrundlagen: § 630 BGB (Fassung ab 01.01.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323), § 109 GewO, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, §§ 126, 126a, 195, 241 BGB, §§ 46, 47 GmbHG, § 76 AktG, § 888 ZPO, § 17a GVG; BGH, 09.11.1967 – II ZR 64/67 (BGHZ 49, 30). Gesetzeswortlaut geprüft gegen gesetze-im-internet.de und dejure.org. Status: aktuell. Quellenautorität: A (BGB, GewO, ArbGG, GmbHG, AktG, ZPO, GVG, BGH). Lizenz: CC BY 4.0.