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Ausbildungszeugnis (§ 16 BBiG) – Anspruch, Pflichtinhalt, Unterschied zum Arbeitszeugnis

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Für Auszubildende richtet sich der Zeugnisanspruch nicht nach § 109 GewO, sondern nach der spezielleren Vorschrift § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Danach müssen Ausbildende dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis ausstellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Seit dem Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) ist die Erteilung mit Einwilligung des Auszubildenden auch in elektronischer Form zulässig (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG, gültig seit 01.08.2024). Hat der Ausbildende nicht selbst ausgebildet, soll auch der Ausbilder mitunterzeichnen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BBiG). Das einfache Zeugnis muss zwingend Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Nur auf ausdrückliches Verlangen des Auszubildenden kommen Angaben über Verhalten und Leistung hinzu – das ist dann das qualifizierte Ausbildungszeugnis (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Für die Bewertung gelten die vom Arbeitszeugnis bekannten Grundsätze der Wahrheit und des Wohlwollens sowie die üblichen Zeugnis-Notenstufen analog.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 16 BBiG [gesetze-im-internet.de]
Gilt fürAuszubildende (Berufsausbildungsverhältnis), nicht § 109 GewO
Verhältnis zu § 109 GewO§ 16 BBiG ist die speziellere Norm (lex specialis)
Anspruch entsteht beiBeendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
BeendigungAblauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG) bzw. Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG)
FormSchriftlich; elektronisch nur mit Einwilligung des Auszubildenden [§ 16 Abs. 1 S. 2 BBiG]
Elektronische Form zulässig seit01.08.2024 (BVaDiG)
Wer unterschreibtAusbildender; ggf. zusätzlich der Ausbilder [§ 16 Abs. 1 S. 3 BBiG]
Pflichtinhalt (einfaches Zeugnis)Art, Dauer, Ziel der Ausbildung + erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten
Qualifiziertes ZeugnisZusätzlich Verhalten + Leistung – nur auf Verlangen
WahrheitspflichtJa (analog § 109 Abs. 2 GewO, st. Rspr.)
WohlwollenspflichtJa (analog § 109 Abs. 2 GewO, st. Rspr.)
Notenstufen / ZeugniscodesGelten analog wie beim Arbeitszeugnis
BerichtigungsanspruchBei unwahrer/abwertender Formulierung, Arbeitsgericht
Verjährung3 Jahre (§ 195 BGB), Beginn mit Aushändigung
KostenTrägt der Ausbildende

Geltungsbereich

§ 16 BBiG gilt für alle Berufsausbildungsverhältnisse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes – also für die klassische duale Ausbildung in Betrieb und Berufsschule. Anspruchsberechtigt ist der Auszubildende, verpflichtet ist der Ausbildende (der ausbildende Betrieb/Inhaber). Führt eine andere Person die Ausbildung praktisch durch (der Ausbilder), soll auch diese das Zeugnis unterschreiben (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BBiG).

Für Umschülerinnen und Umschüler gilt § 16 BBiG über § 60 Abs. 2 BBiG entsprechend. Wird der Auszubildende nach der Ausbildung in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen, richtet sich das spätere Zeugnis für diese Anschlusszeit dann nach § 109 GewO. Für Praktika außerhalb einer Berufsausbildung gilt § 16 BBiG nicht unmittelbar; hier greift je nach Ausgestaltung § 109 GewO (analog) oder eine hochschulrechtliche Regelung.

Unterschied zum Arbeitszeugnis nach § 109 GewO

Der wichtigste praktische Unterschied betrifft den Pflichtinhalt des einfachen Zeugnisses:

Das einfache Ausbildungszeugnis ist damit inhaltsreicher als das einfache Arbeitszeugnis. Für Bewerbungen ist dennoch das qualifizierte Ausbildungszeugnis maßgeblich – der Auszubildende sollte es deshalb ausdrücklich verlangen. Bewertungsmaßstab (Notenstufen, verschlüsselte Formulierungen, Wahrheits- und Wohlwollenspflicht) entspricht dem Arbeitszeugnis.

Fälligkeit und Form

Der Anspruch wird mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses fällig. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG) oder – bei früherem Bestehen – mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Das Zeugnis sollte spätestens am letzten Ausbildungstag ausgehändigt werden.

Zur Form: Das Zeugnis ist grundsätzlich schriftlich (auf Papier, mit eigenhändiger Unterschrift) zu erteilen. Seit dem BVaDiG (in Kraft 01.08.2024) ist zusätzlich die elektronische Form erlaubt – aber nur mit Einwilligung des Auszubildenden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Ohne diese Einwilligung bleibt es bei der Papierform. Der Auszubildende kann eine elektronische Ausstellung also nicht gegen seinen Willen aufgedrängt bekommen.

Häufige Fehler

Quellen

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