Ausbildungszeugnis (§ 16 BBiG) – Anspruch, Pflichtinhalt, Unterschied zum Arbeitszeugnis
Kurzantwort
Für Auszubildende richtet sich der Zeugnisanspruch nicht nach § 109 GewO, sondern nach der spezielleren Vorschrift § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Danach müssen Ausbildende dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis ausstellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Seit dem Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) ist die Erteilung mit Einwilligung des Auszubildenden auch in elektronischer Form zulässig (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG, gültig seit 01.08.2024). Hat der Ausbildende nicht selbst ausgebildet, soll auch der Ausbilder mitunterzeichnen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BBiG). Das einfache Zeugnis muss zwingend Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Nur auf ausdrückliches Verlangen des Auszubildenden kommen Angaben über Verhalten und Leistung hinzu – das ist dann das qualifizierte Ausbildungszeugnis (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Für die Bewertung gelten die vom Arbeitszeugnis bekannten Grundsätze der Wahrheit und des Wohlwollens sowie die üblichen Zeugnis-Notenstufen analog.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 16 BBiG [gesetze-im-internet.de] |
| Gilt für | Auszubildende (Berufsausbildungsverhältnis), nicht § 109 GewO |
| Verhältnis zu § 109 GewO | § 16 BBiG ist die speziellere Norm (lex specialis) |
| Anspruch entsteht bei | Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses |
| Beendigung | Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG) bzw. Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG) |
| Form | Schriftlich; elektronisch nur mit Einwilligung des Auszubildenden [§ 16 Abs. 1 S. 2 BBiG] |
| Elektronische Form zulässig seit | 01.08.2024 (BVaDiG) |
| Wer unterschreibt | Ausbildender; ggf. zusätzlich der Ausbilder [§ 16 Abs. 1 S. 3 BBiG] |
| Pflichtinhalt (einfaches Zeugnis) | Art, Dauer, Ziel der Ausbildung + erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten |
| Qualifiziertes Zeugnis | Zusätzlich Verhalten + Leistung – nur auf Verlangen |
| Wahrheitspflicht | Ja (analog § 109 Abs. 2 GewO, st. Rspr.) |
| Wohlwollenspflicht | Ja (analog § 109 Abs. 2 GewO, st. Rspr.) |
| Notenstufen / Zeugniscodes | Gelten analog wie beim Arbeitszeugnis |
| Berichtigungsanspruch | Bei unwahrer/abwertender Formulierung, Arbeitsgericht |
| Verjährung | 3 Jahre (§ 195 BGB), Beginn mit Aushändigung |
| Kosten | Trägt der Ausbildende |
Geltungsbereich
§ 16 BBiG gilt für alle Berufsausbildungsverhältnisse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes – also für die klassische duale Ausbildung in Betrieb und Berufsschule. Anspruchsberechtigt ist der Auszubildende, verpflichtet ist der Ausbildende (der ausbildende Betrieb/Inhaber). Führt eine andere Person die Ausbildung praktisch durch (der Ausbilder), soll auch diese das Zeugnis unterschreiben (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BBiG).
Für Umschülerinnen und Umschüler gilt § 16 BBiG über § 60 Abs. 2 BBiG entsprechend. Wird der Auszubildende nach der Ausbildung in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen, richtet sich das spätere Zeugnis für diese Anschlusszeit dann nach § 109 GewO. Für Praktika außerhalb einer Berufsausbildung gilt § 16 BBiG nicht unmittelbar; hier greift je nach Ausgestaltung § 109 GewO (analog) oder eine hochschulrechtliche Regelung.
Unterschied zum Arbeitszeugnis nach § 109 GewO
Der wichtigste praktische Unterschied betrifft den Pflichtinhalt des einfachen Zeugnisses:
- Beim Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) enthält das einfache Zeugnis nur Art und Dauer der Tätigkeit. Angaben zu Fertigkeiten sowie zu Leistung und Verhalten gibt es nur im qualifizierten Zeugnis.
- Beim Ausbildungszeugnis (§ 16 BBiG) enthält bereits das einfache Zeugnis zwingend auch die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Erst Verhalten und Leistung sind dem qualifizierten Zeugnis vorbehalten und werden nur auf Verlangen aufgenommen.
Das einfache Ausbildungszeugnis ist damit inhaltsreicher als das einfache Arbeitszeugnis. Für Bewerbungen ist dennoch das qualifizierte Ausbildungszeugnis maßgeblich – der Auszubildende sollte es deshalb ausdrücklich verlangen. Bewertungsmaßstab (Notenstufen, verschlüsselte Formulierungen, Wahrheits- und Wohlwollenspflicht) entspricht dem Arbeitszeugnis.
Fälligkeit und Form
Der Anspruch wird mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses fällig. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG) oder – bei früherem Bestehen – mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Das Zeugnis sollte spätestens am letzten Ausbildungstag ausgehändigt werden.
Zur Form: Das Zeugnis ist grundsätzlich schriftlich (auf Papier, mit eigenhändiger Unterschrift) zu erteilen. Seit dem BVaDiG (in Kraft 01.08.2024) ist zusätzlich die elektronische Form erlaubt – aber nur mit Einwilligung des Auszubildenden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Ohne diese Einwilligung bleibt es bei der Papierform. Der Auszubildende kann eine elektronische Ausstellung also nicht gegen seinen Willen aufgedrängt bekommen.
Häufige Fehler
- „Für Azubis gilt § 109 GewO." Falsch – für Auszubildende ist § 16 BBiG die speziellere und maßgebliche Vorschrift.
- „Das einfache Ausbildungszeugnis enthält nur Art und Dauer." Falsch – es muss zwingend auch die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nennen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG).
- „Verhalten und Leistung stehen automatisch drin." Differenziert – nur auf ausdrückliches Verlangen des Auszubildenden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Wer nichts sagt, bekommt nur das einfache Zeugnis.
- „Der Betrieb kann das Zeugnis einfach per E-Mail schicken." Differenziert – elektronische Form ist zulässig, aber nur mit Einwilligung des Auszubildenden; sonst ist Papierform Pflicht.
- „Ein schlechtes Ausbildungszeugnis kann ich nicht ändern lassen." Falsch – es gelten dieselben Wahrheits- und Wohlwollensgrundsätze; bei unwahrer oder unangemessen abwertender Bewertung besteht ein Berichtigungsanspruch (Arbeitsgericht).
- „Das Zeugnis kostet mich als Azubi eine Bearbeitungsgebühr." Falsch – die Kosten der Zeugniserteilung trägt der Ausbildende.
Quellen
- § 16 BBiG – Zeugnis: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__16.html
- § 21 BBiG – Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__21.html
- § 60 BBiG – Umschulung (entsprechende Anwendung): https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__60.html
- § 109 GewO – Arbeitszeugnis (Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- BVaDiG (Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz), Änderung § 16 BBiG zum 01.08.2024: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__16.html
- BMFTR – Berufsbildungsgesetz (BBiG): https://www.bmftr.bund.de/DE/Ministerium/Gesetze/Gesetze-Einzeln/Berufsbildungsgesetz_BBiG.html
Änderungsverlauf
- 2026-07-25: Erstveröffentlichung. § 16 BBiG (Wortlaut Abs. 1 und Abs. 2) gegen gesetze-im-internet.de verifiziert. BVaDiG-Änderung zur elektronischen Form (seit 01.08.2024) dokumentiert. Abgrenzung zum einfachen/qualifizierten Arbeitszeugnis nach § 109 GewO herausgearbeitet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-25
- Gültig ab: 2005-04-01 (BBiG 2005; § 16 Abs. 1 S. 2 elektronische Form seit 01.08.2024)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BBiG, GewO, BVaDiG)
- Lizenz: CC BY 4.0