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Bewerberdatenschutz 2026 – DSGVO & § 26 BDSG im Bewerbungsverfahren

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-27 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer sich bewirbt, überlässt dem Unternehmen sensible personenbezogene Daten – Lebenslauf, Zeugnisse, Foto, Kontaktdaten. Für deren Verarbeitung gelten die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Bewerberinnen und Bewerber gelten ausdrücklich als „Beschäftigte" im Sinne von § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG und genießen damit den vollen Beschäftigtendatenschutz. Der Arbeitgeber darf nur Daten erheben, die für die Auswahlentscheidung erforderlich sind (Grundsatz der Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Nach einer Absage müssen die Unterlagen gelöscht werden (Art. 17 DSGVO) – üblich ist eine Aufbewahrung von bis zu 6 Monaten, um sich gegen mögliche AGG-Klagen verteidigen zu können. Bewerber haben ein Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) und ein Löschrecht (Art. 17 DSGVO). Eine Speicherung im Talentpool ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Wichtig: Seit dem EuGH-Urteil vom 30.03.2023 (C-34/21) ist die Reichweite von § 26 Abs. 1 BDSG umstritten – die Verarbeitung wird ergänzend auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahmen) gestützt.

Kernfakten

PunktWert
Bewerber = BeschäftigteJa, § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG
Rechtsgrundlage Bewerbungsverfahren§ 26 Abs. 1 BDSG + Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahmen)
GrundsatzDatenminimierung, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO
Zulässige DatenNur was für die Auswahlentscheidung erforderlich ist
Auskunftsrecht BewerberArt. 15 DSGVO
Recht auf LöschungArt. 17 DSGVO
Recht auf BerichtigungArt. 16 DSGVO
Regel-Aufbewahrung nach Absagebis zu 6 Monate (Verteidigung gegen AGG-Ansprüche)
AGG-Geltendmachungsfrist2 Monate, § 15 Abs. 4 AGG
AGG-Klagefrist3 Monate ab Geltendmachung, § 61b Abs. 1 ArbGG
Talentpool / längere SpeicherungNur mit ausdrücklicher Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO)
Besondere Datenkategorien (z. B. Gesundheit)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, Art. 9 DSGVO / § 26 Abs. 3 BDSG
Informationspflicht ArbeitgeberArt. 13 DSGVO (Datenschutzhinweise bei Erhebung)
Aufsichtsbehörde / BeschwerderechtArt. 77 DSGVO (zuständige Landesdatenschutzbehörde)
EuGH-RechtsprechungC-34/21 vom 30.03.2023 – nationale Generalklausel muss Art. 88 DSGVO genügen
Geplante ReformBeschäftigtendatengesetz (BeschDG) angekündigt 2024, Stand 07/2026 nicht in Kraft

Geltungsbereich

Der Bewerberdatenschutz greift, sobald eine Person personenbezogene Daten im Rahmen einer Bewerbung übermittelt – unabhängig davon, ob die Bewerbung erfolgreich ist. Rechtlich einschlägig sind:

Ein geplantes Beschäftigtendatengesetz (BeschDG) soll den Bereich neu und rechtssicher regeln, wurde aber (Stand Juli 2026) noch nicht verabschiedet.

Welche Daten darf der Arbeitgeber verlangen – und welche nicht?

Erforderlich und zulässig sind in der Regel: Name, Kontaktdaten, Angaben zu Ausbildung und Berufserfahrung, Qualifikationen und Zeugnisse, die für die konkrete Stelle relevant sind.

Nicht erforderlich – und damit grundsätzlich unzulässig zu verlangen sind Angaben, die nur eine Diskriminierung ermöglichen: Foto, Familienstand, Religionszugehörigkeit, Schwangerschaft, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitsdaten ohne stellenbezogenen Grund. Solche besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG) dürfen nur unter engen Voraussetzungen verarbeitet werden.

Gibt der Bewerber solche Daten freiwillig an (z. B. ein Foto im Lebenslauf), darf der Arbeitgeber sie im Rahmen des Verfahrens verarbeiten – verlangen darf er sie aber nicht.

Auskunft, Berichtigung und Löschung

Bewerberinnen und Bewerber haben dieselben Betroffenenrechte wie alle anderen: das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (welche Daten werden zu welchem Zweck gespeichert?), das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO und das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Zusätzlich besteht ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) – zuständig ist die Datenschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes.

Der Arbeitgeber muss bereits bei Erhebung der Daten über Zweck, Rechtsgrundlage und Speicherdauer informieren (Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO).

Löschung und Aufbewahrung nach Absage

DSGVO und BDSG nennen keine feste Löschfrist. Die in der Praxis anerkannte 6-Monats-Regel leitet sich aus dem AGG ab:

Wird in dieser Zeit keine Klage erhoben, sind die Unterlagen nach Art. 17 DSGVO zu löschen. Eine längere Speicherung – etwa im Talentpool für künftige Stellen – ist nur mit ausdrücklicher, freiwilliger Einwilligung der betroffenen Person zulässig (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO); die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand