Schwerbehinderung im Lebenslauf angeben 2026 – freiwillig, aber „an hervorgehobener Stelle" (§ 165 SGB IX, AGG)
Kurzantwort
Es gibt keine Pflicht, eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung in der Bewerbung zu offenbaren — und umgekehrt hat der Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren kein Fragerecht danach (BAG, 18.09.2014, 8 AZR 759/13, Rn. 40). Wer die Schwerbehinderung jedoch berücksichtigt wissen will, muss sie aktiv und unmissverständlich mitteilen — sonst greifen die Förder- und Verfahrenspflichten des SGB IX nicht, und ein Verstoß dagegen taugt später nicht als Indiz für eine Benachteiligung nach § 22 AGG. Das Bundesarbeitsgericht verlangt die Mitteilung im Bewerbungsschreiben unter Angabe des GdB (bei GdB 30/40 zusätzlich den Hinweis auf die Gleichstellung) — alternativ im Lebenslauf, dann aber „an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift" (8 AZR 759/13, Rn. 35 f.). Nicht ausreichend sind „eingestreute" oder unauffällige Hinweise, indirekte Angaben in beigefügten amtlichen Dokumenten oder eine im Anlagenkonvolut versteckte Kopie des Schwerbehindertenausweises. Die Mitteilung muss bei jeder Bewerbung neu erfolgen; eine frühere Bewerbung beim selben Arbeitgeber wirkt nicht fort. Der praktische Nutzen der Offenlegung ist am größten bei öffentlichen Arbeitgebern: Diese müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerber nach § 165 Satz 3 SGB IX zwingend zum Vorstellungsgespräch einladen — entbehrlich nur, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (Satz 4). Bei privaten Arbeitgebern besteht diese Einladungspflicht nicht.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Offenbarungspflicht des Bewerbers | Nein — grundsätzlich freiwillig (BAG 8 AZR 759/13, Rn. 40) |
| Fragerecht des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren | Nein — grundsätzlich unzulässig |
| Frage im bestehenden Arbeitsverhältnis | Zulässig nach 6 Monaten Beschäftigungsdauer (BAG, 16.02.2012, 6 AZR 553/10) |
| Ort der Mitteilung – Regelfall | Bewerbungsschreiben, unter Angabe des GdB |
| Ort der Mitteilung – Alternative | Lebenslauf, aber „an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift" |
| Nicht ausreichend | „Eingestreute"/unauffällige Hinweise, Ausweiskopie im Anlagenkonvolut, indirekte Hinweise in Dokumenten |
| Nachweis durch Ausweiskopie | Kopie der Ausweisvorderseite genügt als Nachweis — ersetzt aber nicht die deutliche Platzierung |
| Ohne Ausweisnachweis | GdB angeben; bei GdB < 50 zusätzlich die erfolgte Gleichstellung mitteilen |
| Geltung pro Bewerbung | Bei jeder Bewerbung neu mitzuteilen (kein Fortwirken früherer Bewerbungen) |
| Schwerbehindert | GdB ≥ 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX) |
| Gleichgestellt | GdB 30 oder 40 + Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit (§ 2 Abs. 3, § 151 Abs. 2 SGB IX) |
| Benachteiligungsverbot | § 164 Abs. 2 SGB IX i. V. m. AGG |
| Einladungspflicht öffentlicher Arbeitgeber | § 165 Satz 3 SGB IX — auch bei internen Ausschreibungen (BAG, 25.06.2020, 8 AZR 75/19) |
| Ausnahme von der Einladungspflicht | Nur bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung (§ 165 Satz 4 SGB IX) |
| Einladungspflicht privater Arbeitgeber | Nein |
| Verstoß gegen § 165 Satz 3 SGB IX | Regelmäßig Vermutung einer Benachteiligung (§ 22 AGG) — nur bei Kenntnis des Arbeitgebers |
| Entschädigung bei Verstoß | § 15 Abs. 2 AGG, in der Praxis meist 1–3 Bruttomonatsgehälter |
| Frist Geltendmachung | 2 Monate schriftlich ab Zugang der Absage (§ 15 Abs. 4 AGG) |
| Frist Klage | 3 Monate nach Geltendmachung (§ 61b Abs. 1 ArbGG) |
| Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung | Pflicht des Arbeitgebers unmittelbar nach Eingang (§ 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX) |
| Widerspruchsrecht des Bewerbers | SBV ist nicht zu beteiligen, wenn der Bewerber dies ausdrücklich ablehnt (§ 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX) |
| Datenschutz | GdB/Behinderung = Gesundheitsdatum, Art. 9 DSGVO; § 26 Abs. 3 BDSG |
Geltungsbereich
Wer ist geschützt. Die besonderen Regelungen des Teils 3 SGB IX gelten für schwerbehinderte Menschen (GdB von wenigstens 50, § 2 Abs. 2 SGB IX) und für gleichgestellte behinderte Menschen (GdB 30 oder 40, Gleichstellung auf Antrag durch die Agentur für Arbeit, § 2 Abs. 3 i. V. m. § 151 Abs. 2 SGB IX). Wer lediglich behindert im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX ist, ohne anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung, kann sich auf die Verfahrensvorschriften der §§ 164, 165 SGB IX nicht als Vermutungstatsache nach § 22 AGG berufen — wohl aber auf das allgemeine Benachteiligungsverbot des AGG (§§ 1, 7 AGG).
Was die Offenlegung auslöst.
- § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX: Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 SGB IX genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang über die Bewerbung unterrichten. Nach Satz 10 unterbleibt die Beteiligung der SBV, wenn der schwerbehinderte Mensch sie ausdrücklich ablehnt — dieses Wahlrecht sollte man im Anschreiben ausüben, wenn man es nutzen will.
- § 164 Abs. 2 SGB IX: Verbot der Benachteiligung wegen der Behinderung; im Einzelnen gelten die Regelungen des AGG.
- § 165 Satz 3 SGB IX (nur öffentliche Arbeitgeber): Einladung zum Vorstellungsgespräch. Die Pflicht gilt nach der BAG-Rechtsprechung auch bei internen Stellenausschreibungen (25.06.2020, 8 AZR 75/19) und ist mit einem einzigen Terminvorschlag nicht erfüllt, wenn der Bewerber aus gutem Grund verhindert ist und ein Alternativtermin zumutbar wäre (01.07.2021, 8 AZR 297/20).
Was die Offenlegung nicht auslöst. Einen Einstellungsanspruch. § 165 SGB IX verschafft nur die Chance, sich persönlich zu präsentieren — keine Bevorzugung in der Auswahlentscheidung selbst.
Wie und wo die Angabe stehen muss
RECHTSSICHER (BAG 8 AZR 759/13)
Anschreiben, eigener Absatz:
"Ich bin schwerbehindert (GdB 50)."
bzw. "Ich bin mit einem GdB von 40 einem schwer-
behinderten Menschen gleichgestellt (Bescheid der
Agentur für Arbeit vom ...)."
EBENFALLS ZULAESSIG
Lebenslauf mit EIGENER UEBERSCHRIFT, z. B.
"Schwerbehinderung
GdB 50, anerkannt seit 2019"
-> muss deutlich und hervorgehoben sein
NICHT AUSREICHEND
Kopie des Schwerbehindertenausweises irgendwo
im Anlagenkonvolut
Nebensatz unter "Sonstiges" / "Persoenliches"
Hinweis nur in einem beigefuegten Bescheid
Hinweis nur in einer FRUEHEREN Bewerbung
Der Grund für diese Strenge: Mit dem Hinweis werden besondere Förderpflichten des Arbeitgebers ausgelöst. Wegen der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 i. V. m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) muss der angestrebte Vertragspartner klar und eindeutig informiert werden (BAG 8 AZR 759/13, Rn. 37).
Interne Bewerbung: Kenntnis der Personalabteilung genügt nicht automatisch
Ein weit verbreiteter Irrtum: „Mein Arbeitgeber weiß doch von meiner Gleichstellung." Das BAG hat das am 25.04.2024 (8 AZR 143/23) ausdrücklich verneint: Bei einer dezentral durchgeführten internen Ausschreibung — Bewerbung direkt an ein Institut, Kontaktdaten nur des Fachbereichs, kein Hinweis auf Beiziehung der Personalakte — genügt die Kenntnis der zentralen Personalabteilung nicht. Die auswählende Stelle ist nicht verpflichtet, ohne Anlass und ohne ausdrückliches Einverständnis bei der Personalabteilung nachzufragen. Wer nicht hinweist, gibt damit zu erkennen, von seinem Recht auf Nichtoffenlegung Gebrauch machen zu wollen. Ergebnis: keine Entschädigung, obwohl die Einladung objektiv unterblieb.
Eine Ausnahme greift nur, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft außerhalb des Bewerbungsverhältnisses positiv bekannt ist — typischerweise bei einer Innenbewerbung in überschaubarer, zentral organisierter Struktur.
Offenlegen oder nicht — die Abwägung
Dafür spricht: Bei öffentlichen Arbeitgebern die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX (praktisch der stärkste Hebel). Ferner die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung (§ 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX), die Beweislastumkehr nach § 22 AGG bei Verfahrensverstößen sowie die Möglichkeit, den behinderungsgerechten Arbeitsplatz (§ 164 Abs. 4 SGB IX) und Förderleistungen der Integrationsämter früh zu thematisieren.
Dagegen spricht: Es bleibt eine freie Entscheidung. Wer nicht offenlegt, verliert nicht den allgemeinen Diskriminierungsschutz des AGG — nur die spezifischen Verfahrensrechte des SGB IX. Der Arbeitgeber darf danach im Bewerbungsverfahren ohnehin nicht fragen; eine wahrheitswidrige Verneinung einer unzulässigen Frage begründet kein Anfechtungsrecht.
Grenze: Wenn die Behinderung die konkrete vertraglich geschuldete Tätigkeit dauerhaft unmöglich macht, besteht ausnahmsweise eine Offenbarungspflicht. Das ist eng auszulegen und betrifft nicht die bloße Erschwernis.
Häufige Fehler
- „Der Ausweis liegt ja bei, das reicht." Falsch — eine im Anlagenkonvolut versteckte Ausweiskopie ist keine ordnungsgemäße Mitteilung (BAG 8 AZR 759/13). Die Kopie taugt als Nachweis, ersetzt aber nicht die hervorgehobene Angabe im Anschreiben oder Lebenslauf.
- „Ich muss meine Schwerbehinderung angeben." Falsch — es besteht keine Offenbarungspflicht. Die Angabe ist ein Recht, keine Pflicht.
- „Der Arbeitgeber darf im Vorstellungsgespräch danach fragen." Falsch — im Bewerbungsverfahren besteht kein Fragerecht. Zulässig wird die Frage erst im bestehenden Arbeitsverhältnis nach sechs Monaten (BAG 6 AZR 553/10).
- „Ich habe mich bei denen schon mal beworben, die wissen Bescheid." Falsch — die Mitteilung wirkt nicht fort; sie ist bei jeder Bewerbung neu erforderlich. Kenntnisse der Schwerbehindertenvertretung sind zudem keine Kenntnisse des Arbeitgebers.
- „Bei einer internen Bewerbung muss ich nichts sagen." Meist falsch — bei dezentral geführten Bewerbungsverfahren genügt die Kenntnis der Personalabteilung nicht (BAG 8 AZR 143/23).
- „Jeder Arbeitgeber muss mich zum Gespräch einladen." Falsch — die Einladungspflicht des § 165 Satz 3 SGB IX gilt nur für öffentliche Arbeitgeber, nicht für private Unternehmen.
- „Der öffentliche Arbeitgeber kann sich auf fehlende Eignung berufen." Nur eingeschränkt — die Einladung ist nach § 165 Satz 4 SGB IX nur entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
- „GdB 30 zählt automatisch." Falsch — bei GdB 30 oder 40 greifen die Rechte erst nach der Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit; diese ist gesondert mitzuteilen.
- „Ich habe unbegrenzt Zeit zu klagen." Falsch — 2 Monate schriftliche Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG), danach 3 Monate Klagefrist (§ 61b Abs. 1 ArbGG).
Quellen
- § 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen (Behinderung, Schwerbehinderung, Gleichstellung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html
- § 151 SGB IX – Geltungsbereich, Gleichstellung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html
- § 164 SGB IX – Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html
- § 165 SGB IX – Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__165.html
- § 178 SGB IX – Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html
- § 15 AGG – Entschädigung und Schadensersatz: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html
- § 22 AGG – Beweislast: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html
- § 61b ArbGG – Klage wegen Benachteiligung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__61b.html
- BAG, Urteil vom 18.09.2014 – 8 AZR 759/13 (Form der Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-759-13/
- BAG, Urteil vom 25.04.2024 – 8 AZR 143/23 (interne Ausschreibung, Kenntnis des Arbeitgebers): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-143-23/
- BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 6 AZR 553/10 (Frage nach Schwerbehinderung nach 6 Monaten): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-553-10/
- BAG, Urteil vom 23.11.2023 – 8 AZR 164/22 (Einladungspflicht, Zweck des Vorstellungsgesprächs): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-164-22/
- Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
- § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-17: Erstveröffentlichung. Normtexte § 164, § 165 SGB IX im Volltext gegen amtliche Fassung geprüft; BAG 8 AZR 759/13 (Rn. 33–42) und BAG 8 AZR 143/23 (Rn. 28–40) im Volltext auf bundesarbeitsgericht.de verifiziert. Abgrenzung öffentlicher/privater Arbeitgeber und Fortwirkung früherer Bewerbungen aus den Entscheidungsgründen belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Karriere-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-17
- Gültig ab: 2018-01-01 (Teil 3 SGB IX in der Fassung des BTHG); Rechtsprechung seit 2014 fortgeführt
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB IX, AGG, ArbGG, BAG-Entscheidungen im Volltext)
- Lizenz: CC BY 4.0