Qualifizierungsgeld 2026 (§ 82a SGB III) – Lohnersatz bei Weiterbildung im Strukturwandel
Kurzantwort
Das Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III, in Kraft seit 1. April 2024) ist eine Entgeltersatzleistung der Agentur für Arbeit für Beschäftigte, die wegen eines strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs an einer längeren Weiterbildung teilnehmen und dafür teilweise von der Arbeit freigestellt werden. Es ersetzt – wie das Kurzarbeitergeld – 60 % der Nettoentgeltdifferenz (mit Kind 67 %) für die weiterbildungsbedingt ausgefallene Arbeitszeit (Berechnung nach § 82b SGB III). Anders als beim Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III) geht es hier nicht um Lehrgangskosten, sondern um den Lohnausgleich: Die Weiterbildungs- und Sozialversicherungskosten trägt der Arbeitgeber, den Lohnausgleich zahlt die Agentur. Voraussetzung sind ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf, von dem in Betrieben ab 250 Beschäftigten mindestens 20 %, in kleineren Betrieben mindestens 10 % der Belegschaft betroffen sind, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag (in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten genügt eine schriftliche Arbeitgebererklärung) sowie eine Maßnahme von mehr als 120 Stunden. Eine AZAV-Maßnahmenzertifizierung ist nicht erforderlich. Den Antrag stellt der Arbeitgeber – idealerweise spätestens drei Monate vor Maßnahmenbeginn – mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 82a SGB III (Höhe/Bemessung: § 82b SGB III) |
| In Kraft seit | 1. April 2024 (Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung) |
| Leistungsart | Entgeltersatzleistung (Lohnausgleich), Ermessensleistung – kein Rechtsanspruch |
| Fördermittelgeber | Bundesagentur für Arbeit (Arbeitgeber-Service) |
| Höhe ohne Kind | 60 % der Nettoentgeltdifferenz (Soll-/Ist-Entgelt) |
| Höhe mit Kind | 67 % der Nettoentgeltdifferenz |
| Betriebliche Voraussetzung | strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf |
| Betroffenheitsquote ab 250 Beschäftigte | mindestens 20 % der Belegschaft |
| Betroffenheitsquote unter 250 Beschäftigte | mindestens 10 % der Belegschaft |
| Kollektivgrundlage | Betriebsvereinbarung oder betriebsbezogener Tarifvertrag |
| Betriebe unter 10 Beschäftigte | schriftliche Arbeitgebererklärung statt Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag ausreichend |
| Mindestdauer der Maßnahme | mehr als 120 Stunden (Unterrichtseinheit i. d. R. 45 Min.) |
| Höchstdauer | maximal Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Abs. 4 SGB III |
| Maßnahmenzertifizierung | keine AZAV-Maßnahmenzertifizierung nötig; Trägerzulassung nach § 176 SGB III bleibt |
| Kostenträger Weiterbildung + SV-Beiträge | Arbeitgeber |
| Antragsteller | Arbeitgeber (schriftlich/elektronisch), mit Zustimmung der Beschäftigten |
| Antragszeitpunkt | möglichst spätestens 3 Monate vor Maßnahmenbeginn; keine Zahlung für Zeiten vor Antragstellung |
| Auszahlung | Arbeitgeber zahlt an Beschäftigte, Agentur erstattet monatlich nachträglich |
| Ausschluss (Sperre) | § 82a-Förderung innerhalb der letzten 4 Jahre vor Antragstellung |
| Weitere Ausschlüsse | Auszubildende, Praktikanten, Altersvollrentner, versicherungsfreie Beschäftigte (z. B. Minijob) |
| Nebeneinkommen | Freibetrag 165 € monatlich; darüber hinaus Anrechnung |
| Urlaubstage | kein Qualifizierungsgeld für Tage mit Anspruch auf Urlaubsentgelt |
| AFBG-Fortbildungen | grundsätzlich ausgeschlossen; befristete Ausnahme „Geprüfte/r Berufsspezialist/-in" bei Beginn vor 1.4.2028 (§ 22 Abs. 1a SGB III) |
Geltungsbereich
§ 82a SGB III gilt bundesweit und richtet sich an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, deren Tätigkeit vom Strukturwandel betroffen ist – etwa weil berufliche Tätigkeiten durch neue Technologien ersetzt werden könnten. Das Qualifizierungsgeld ist ein Transformationsinstrument: Ziel ist, durch geförderte Weiterbildung möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten und eine zukunftssichere Beschäftigungsperspektive im Betrieb zu schaffen.
Es ergänzt die Lehrgangskostenförderung nach § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz): Beide Instrumente adressieren Beschäftigte, decken aber unterschiedliche Kosten ab. § 82 fördert vor allem die Lehrgangskosten (und optional einen Arbeitsentgeltzuschuss), § 82a den Lohnausgleich während der Weiterbildung, während die Lehrgangs- und Sozialversicherungskosten hier beim Arbeitgeber liegen. Eine Kombination beider Förderungen ist möglich.
Die Leistung ist eine Ermessensleistung; es besteht kein Rechtsanspruch. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes liegt, in dem die personalverantwortliche Leitung ausgeübt wird. Verfahrensrechte (Antrag, Entgegennahme der Zahlung) übt ausschließlich der Arbeitgeber aus.
Wie funktioniert das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III
Schritt 1 — Strukturwandel und Betroffenheit feststellen. Es muss ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf bestehen, der in Betrieben ab 250 Beschäftigten mindestens 20 %, in Betrieben unter 250 Beschäftigten mindestens 10 % der Belegschaft betrifft. Für die Berechnung zählt die Gesamtzahl der Beschäftigten des Betriebs; Auszubildende, Praktikanten und geringfügig Beschäftigte bleiben unberücksichtigt. Die einmal getroffene Feststellung gilt drei Jahre ab Antragstellung.
Schritt 2 — Kollektive Grundlage schaffen. Erforderlich ist eine Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag, der die Qualifizierungsbedarfe, die geplanten Maßnahmen und die Beschäftigungsperspektive darstellt sowie regelt, dass für Weiterbildungszeiten kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. In Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten genügt eine schriftliche Arbeitgebererklärung; der Entgeltausfall ist dann individuell mit den Beschäftigten zu vereinbaren.
Schritt 3 — Passende Maßnahme wählen. Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen (nicht zwingend am Stück; Präsenz, hybrid oder virtuell möglich) und darf die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Abs. 4 SGB III nicht überschreiten. Eine AZAV-Maßnahmenzertifizierung ist nicht nötig, wohl aber eine Trägerzulassung nach § 176 SGB III. Ausgeschlossen sind überwiegend betriebsspezifische Inhalte und gesetzliche Pflichtfortbildungen.
Schritt 4 — Antrag VOR Beginn stellen. Der Arbeitgeber beantragt das Qualifizierungsgeld schriftlich oder elektronisch – möglichst spätestens drei Monate vor Maßnahmenbeginn. Beizufügen sind die Zustimmungen der Beschäftigten, eine Teilnehmer- und eine Abrechnungsliste. Für Zeiten vor der Antragstellung wird nicht gezahlt.
Schritt 5 — Höhe berechnen und auszahlen. Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 % (mit Kind 67 %) der Nettoentgeltdifferenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im Referenzzeitraum (§ 82b SGB III), analog zur Kurzarbeitergeld-Systematik. Der Arbeitgeber berechnet die Leistung kostenlos und zahlt sie an die Beschäftigten aus; die Agentur erstattet den Betrag monatlich nachträglich. Ein Nebeneinkommen bleibt bis 165 € anrechnungsfrei; für Tage mit Urlaubsentgelt wird kein Qualifizierungsgeld gewährt.
Häufige Fehler
- „Das Qualifizierungsgeld übernimmt die Kurskosten." Falsch — die Weiterbildungs- und Sozialversicherungskosten trägt der Arbeitgeber. Das Qualifizierungsgeld gleicht nur den Lohnausfall aus. Für Lehrgangskosten ist § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz) einschlägig.
- „Jeder Beschäftigte kann es einzeln beantragen." Falsch — antragsberechtigt ist ausschließlich der Arbeitgeber, und Voraussetzung ist eine Betriebsvereinbarung/ein Tarifvertrag (bzw. bei unter 10 Beschäftigten eine schriftliche Arbeitgebererklärung).
- „Die Maßnahme muss AZAV-zertifiziert sein." Falsch — anders als bei § 82 SGB III ist keine AZAV-Maßnahmenzertifizierung erforderlich. Die Trägerzulassung nach § 176 SGB III bleibt jedoch bestehen.
- „Es reicht ein einzelner betroffener Mitarbeiter." Falsch — der Strukturwandel muss einen Mindestanteil der Belegschaft betreffen: 10 % (unter 250 Beschäftigte) bzw. 20 % (ab 250 Beschäftigte).
- „Ich kann den Antrag auch nach Kursbeginn nachreichen." Falsch — für Zeiten vor der Antragstellung wird nichts gezahlt; der Antrag sollte spätestens drei Monate vorher gestellt werden.
- „Aufstiegsfortbildungen (Meister, Fachwirt) sind förderfähig." Falsch — Maßnahmen, die auf ein nach dem AFBG förderfähiges Ziel vorbereiten, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Nur befristet gilt eine Ausnahme für die erste Stufe „Geprüfte/r Berufsspezialist/-in" bei Beginn vor dem 1.4.2028 (§ 22 Abs. 1a SGB III).
- „Ein Minijobber oder Azubi kann Qualifizierungsgeld bekommen." Falsch — Auszubildende, Praktikanten, geringfügig Beschäftigte, Altersvollrentner und versicherungsfreie Beschäftigte sind ausgeschlossen.
- „§ 82 und § 82a sind dasselbe." Falsch — § 82 fördert Lehrgangskosten unabhängig vom Strukturwandel, § 82a den Lohnausgleich bei strukturwandelbedingtem Bedarf. Sie können kombiniert werden.
Quellen
- § 82a SGB III – Qualifizierungsgeld: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__82a.html
- § 82b SGB III – Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__82b.html
- § 82 SGB III – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__82.html
- § 22 Abs. 1a SGB III – Verhältnis zu anderen Leistungen (AFBG-Öffnung Berufsspezialist): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__22.html
- Bundesagentur für Arbeit – FAQ Qualifizierungsgeld: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung/qualifizierungsgeld/faq-qualifizierungsgeld
- Bundesagentur für Arbeit – Merkblatt Qualifizierungsgeld für Arbeitgeber und Beschäftigte: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-qualifizierungsgeld-arbeitgeber-arbeitnehmer_ba047767.pdf
- Bundesagentur für Arbeit – Fachliche Weisungen Qualifizierungsgeld (§§ 82a bis 82c SGB III): https://www.arbeitsagentur.de/datei/fachliche-weisungen-qualifizierungsgeld_ba046757.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-07-19: Erstveröffentlichung mit Stand 2026. Höhe (60 %/67 % der Nettoentgeltdifferenz, § 82b SGB III), betriebliche Voraussetzungen (Betroffenheitsquote 10 %/20 % nach Betriebsgröße, Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag bzw. Arbeitgebererklärung < 10 Beschäftigte), Maßnahmenanforderungen (> 120 Stunden, keine AZAV-Maßnahmenzertifizierung, Trägerzulassung § 176), Antrags- und Auszahlungsverfahren, Ausschlüsse und Nebeneinkommens-Freibetrag (165 €) gegen § 82a SGB III (gesetze-im-internet.de) und die FAQ/Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit verifiziert. Abgrenzung zu § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz) ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-19
- Gültig ab: 2024-04-01 (§ 82a SGB III, eingeführt durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung)
- Status: aktuell (factcheck_status: ok — statutorische Voraussetzungen und Bemessung gegen § 82a/§ 82b SGB III sowie die Fachinformationen der Bundesagentur für Arbeit geprüft; konkrete Bewilligung ist Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit)
- Quellenautorität: A (Bundesgesetz, Bundesagentur für Arbeit)
- Lizenz: CC BY 4.0