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Qualifizierungsgeld 2026 (§ 82a SGB III) – Lohnersatz bei Weiterbildung im Strukturwandel

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III, in Kraft seit 1. April 2024) ist eine Entgeltersatzleistung der Agentur für Arbeit für Beschäftigte, die wegen eines strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs an einer längeren Weiterbildung teilnehmen und dafür teilweise von der Arbeit freigestellt werden. Es ersetzt – wie das Kurzarbeitergeld – 60 % der Nettoentgeltdifferenz (mit Kind 67 %) für die weiterbildungsbedingt ausgefallene Arbeitszeit (Berechnung nach § 82b SGB III). Anders als beim Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III) geht es hier nicht um Lehrgangskosten, sondern um den Lohnausgleich: Die Weiterbildungs- und Sozialversicherungskosten trägt der Arbeitgeber, den Lohnausgleich zahlt die Agentur. Voraussetzung sind ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf, von dem in Betrieben ab 250 Beschäftigten mindestens 20 %, in kleineren Betrieben mindestens 10 % der Belegschaft betroffen sind, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag (in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten genügt eine schriftliche Arbeitgebererklärung) sowie eine Maßnahme von mehr als 120 Stunden. Eine AZAV-Maßnahmenzertifizierung ist nicht erforderlich. Den Antrag stellt der Arbeitgeber – idealerweise spätestens drei Monate vor Maßnahmenbeginn – mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 82a SGB III (Höhe/Bemessung: § 82b SGB III)
In Kraft seit1. April 2024 (Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung)
LeistungsartEntgeltersatzleistung (Lohnausgleich), Ermessensleistung – kein Rechtsanspruch
FördermittelgeberBundesagentur für Arbeit (Arbeitgeber-Service)
Höhe ohne Kind60 % der Nettoentgeltdifferenz (Soll-/Ist-Entgelt)
Höhe mit Kind67 % der Nettoentgeltdifferenz
Betriebliche Voraussetzungstrukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf
Betroffenheitsquote ab 250 Beschäftigtemindestens 20 % der Belegschaft
Betroffenheitsquote unter 250 Beschäftigtemindestens 10 % der Belegschaft
KollektivgrundlageBetriebsvereinbarung oder betriebsbezogener Tarifvertrag
Betriebe unter 10 Beschäftigteschriftliche Arbeitgebererklärung statt Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag ausreichend
Mindestdauer der Maßnahmemehr als 120 Stunden (Unterrichtseinheit i. d. R. 45 Min.)
Höchstdauermaximal Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Abs. 4 SGB III
Maßnahmenzertifizierungkeine AZAV-Maßnahmenzertifizierung nötig; Trägerzulassung nach § 176 SGB III bleibt
Kostenträger Weiterbildung + SV-BeiträgeArbeitgeber
AntragstellerArbeitgeber (schriftlich/elektronisch), mit Zustimmung der Beschäftigten
Antragszeitpunktmöglichst spätestens 3 Monate vor Maßnahmenbeginn; keine Zahlung für Zeiten vor Antragstellung
AuszahlungArbeitgeber zahlt an Beschäftigte, Agentur erstattet monatlich nachträglich
Ausschluss (Sperre)§ 82a-Förderung innerhalb der letzten 4 Jahre vor Antragstellung
Weitere AusschlüsseAuszubildende, Praktikanten, Altersvollrentner, versicherungsfreie Beschäftigte (z. B. Minijob)
NebeneinkommenFreibetrag 165 € monatlich; darüber hinaus Anrechnung
Urlaubstagekein Qualifizierungsgeld für Tage mit Anspruch auf Urlaubsentgelt
AFBG-Fortbildungengrundsätzlich ausgeschlossen; befristete Ausnahme „Geprüfte/r Berufsspezialist/-in" bei Beginn vor 1.4.2028 (§ 22 Abs. 1a SGB III)

Geltungsbereich

§ 82a SGB III gilt bundesweit und richtet sich an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, deren Tätigkeit vom Strukturwandel betroffen ist – etwa weil berufliche Tätigkeiten durch neue Technologien ersetzt werden könnten. Das Qualifizierungsgeld ist ein Transformationsinstrument: Ziel ist, durch geförderte Weiterbildung möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten und eine zukunftssichere Beschäftigungsperspektive im Betrieb zu schaffen.

Es ergänzt die Lehrgangskostenförderung nach § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz): Beide Instrumente adressieren Beschäftigte, decken aber unterschiedliche Kosten ab. § 82 fördert vor allem die Lehrgangskosten (und optional einen Arbeitsentgeltzuschuss), § 82a den Lohnausgleich während der Weiterbildung, während die Lehrgangs- und Sozialversicherungskosten hier beim Arbeitgeber liegen. Eine Kombination beider Förderungen ist möglich.

Die Leistung ist eine Ermessensleistung; es besteht kein Rechtsanspruch. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes liegt, in dem die personalverantwortliche Leitung ausgeübt wird. Verfahrensrechte (Antrag, Entgegennahme der Zahlung) übt ausschließlich der Arbeitgeber aus.

Wie funktioniert das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III

Schritt 1 — Strukturwandel und Betroffenheit feststellen. Es muss ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf bestehen, der in Betrieben ab 250 Beschäftigten mindestens 20 %, in Betrieben unter 250 Beschäftigten mindestens 10 % der Belegschaft betrifft. Für die Berechnung zählt die Gesamtzahl der Beschäftigten des Betriebs; Auszubildende, Praktikanten und geringfügig Beschäftigte bleiben unberücksichtigt. Die einmal getroffene Feststellung gilt drei Jahre ab Antragstellung.

Schritt 2 — Kollektive Grundlage schaffen. Erforderlich ist eine Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag, der die Qualifizierungsbedarfe, die geplanten Maßnahmen und die Beschäftigungsperspektive darstellt sowie regelt, dass für Weiterbildungszeiten kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. In Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten genügt eine schriftliche Arbeitgebererklärung; der Entgeltausfall ist dann individuell mit den Beschäftigten zu vereinbaren.

Schritt 3 — Passende Maßnahme wählen. Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen (nicht zwingend am Stück; Präsenz, hybrid oder virtuell möglich) und darf die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Abs. 4 SGB III nicht überschreiten. Eine AZAV-Maßnahmenzertifizierung ist nicht nötig, wohl aber eine Trägerzulassung nach § 176 SGB III. Ausgeschlossen sind überwiegend betriebsspezifische Inhalte und gesetzliche Pflichtfortbildungen.

Schritt 4 — Antrag VOR Beginn stellen. Der Arbeitgeber beantragt das Qualifizierungsgeld schriftlich oder elektronisch – möglichst spätestens drei Monate vor Maßnahmenbeginn. Beizufügen sind die Zustimmungen der Beschäftigten, eine Teilnehmer- und eine Abrechnungsliste. Für Zeiten vor der Antragstellung wird nicht gezahlt.

Schritt 5 — Höhe berechnen und auszahlen. Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 % (mit Kind 67 %) der Nettoentgeltdifferenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im Referenzzeitraum (§ 82b SGB III), analog zur Kurzarbeitergeld-Systematik. Der Arbeitgeber berechnet die Leistung kostenlos und zahlt sie an die Beschäftigten aus; die Agentur erstattet den Betrag monatlich nachträglich. Ein Nebeneinkommen bleibt bis 165 € anrechnungsfrei; für Tage mit Urlaubsentgelt wird kein Qualifizierungsgeld gewährt.

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Quellen

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