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Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) 2026 – § 3b EStG, Prozentsätze, Grundlohn 50 €, Sozialversicherung 25 €

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind nach § 3b EStG bis zu festen Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei – ein wichtiger, oft übersehener Netto-Hebel in der Gehaltsverhandlung, weil steuerfreie Zuschläge beim Arbeitnehmer voll ankommen. Steuerfrei sind: 25 % für Nachtarbeit (20–6 Uhr), 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % für gesetzliche Feiertage (und den 31.12. ab 14 Uhr) sowie 150 % für den 24.12. ab 14 Uhr, den 25./26.12. und den 1. Mai. Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der Nachtzuschlag für die Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 % (§ 3b Abs. 3 EStG). Bemessungsgrundlage ist der Grundlohn, der als Stundenlohn mit höchstens 50 € angesetzt wird (§ 3b Abs. 2 EStG) – über 50 € hinaus gibt es keine zusätzliche Steuerfreiheit. Wichtig: Die Sozialversicherungsfreiheit ist enger als die Steuerfreiheit. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV sind SFN-Zuschläge nur beitragsfrei, soweit der zugrunde liegende Grundlohn 25 €/Stunde nicht übersteigt; darüber sind die Zuschläge zwar noch steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Kein Automatismus: § 3b EStG regelt nur die Steuerfreiheit, begründet aber keinen Anspruch auf die Zuschläge selbst – dieser entsteht nur aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder (für Nachtarbeit) aus dem Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Steuerfreiheit§ 3b EStG (Fassung seit 01.01.2007, Jahressteuergesetz 2007)
Nachtarbeit (20–6 Uhr)25 % des Grundlohns steuerfrei [§ 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG]
Nachtarbeit 0–4 Uhr (wenn vor 0 Uhr begonnen)40 % des Grundlohns steuerfrei [§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG]
Sonntagsarbeit (0–24 Uhr)50 % des Grundlohns steuerfrei [§ 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG]
Gesetzliche Feiertage + 31.12. ab 14 Uhr125 % des Grundlohns steuerfrei [§ 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG]
24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai150 % des Grundlohns steuerfrei [§ 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG]
Bemessungsgrundlage (Grundlohn)laufender Arbeitslohn je Stunde, höchstens 50 € ansetzbar [§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG]
VoraussetzungZahlung neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten
Sozialversicherungsfreiheitnur soweit Grundlohn ≤ 25 €/Stunde [§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV]
Grundlohn 25–50 €/StundeZuschlag steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig
Anspruch auf den Zuschlag selbstnicht aus § 3b EStG – nur aus Arbeits-/Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder § 6 Abs. 5 ArbZG
Nachtarbeit-Ausgleichangemessener Zuschlag oder Freizeitausgleich [§ 6 Abs. 5 ArbZG]; BAG-Richtwert regelmäßig 25 %
Kombination Sonntag + NachtNacht- und Sonntagszuschlag können nebeneinander steuerfrei gezahlt werden
Kombination Sonntag fällt auf Feiertagnur der höhere Feiertagszuschlag ist steuerfrei (Nachtzuschlag zusätzlich möglich)
NachweisEinzelaufzeichnung der begünstigten Stunden erforderlich (Zuordnung zu konkreter Arbeit)
Pauschale/Bereitschaftpauschale Abschlagszahlungen nur begünstigt bei Verrechnung mit tatsächlichen Stunden (BFH VI R 1/22)

Geltungsbereich

§ 3b EStG gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinne, deren Arbeitgeber für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit einen gesondert ausgewiesenen Zuschlag neben dem Grundlohn zahlt. Entscheidend ist, dass der Zuschlag zusätzlich zum regulären Lohn gewährt wird und den begünstigten Arbeitszeiten konkret zugeordnet werden kann – ein pauschal „mit drin" enthaltener Lohn ist nicht begünstigt.

Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei seiner regelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnzahlungszeitraum zusteht, umgerechnet auf einen Stundenlohn und mit höchstens 50 € angesetzt (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Wer also 60 € Grundlohn verdient, kann die steuerfreien Zuschläge nur aus 50 € berechnen. Die maßgeblichen Zeiten definiert das Gesetz selbst: Nachtarbeit ist die Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, Sonntags- und Feiertagsarbeit die Arbeit von 0 bis 24 Uhr des jeweiligen Tages; welche Tage gesetzliche Feiertage sind, richtet sich nach den Vorschriften am Ort der Arbeitsstätte (§ 3b Abs. 2 Sätze 2–4 EStG).

Steuerfrei ist nicht gleich beitragsfrei — die 25-€-Grenze

Der in der Praxis wichtigste Stolperstein: Steuer- und Sozialversicherungsrecht ziehen unterschiedliche Grenzen. Für die Lohnsteuer wird der Grundlohn mit bis zu 50 €/Stunde angesetzt. Für die Sozialversicherung sind die Zuschläge nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV aber nur beitragsfrei, soweit der zugrunde liegende Grundlohn 25 €/Stunde nicht übersteigt. Liegt der Grundlohn zwischen 25 € und 50 €, ist der Zuschlag also steuerfrei, aber teilweise beitragspflichtig – der auf den 25 € übersteigenden Grundlohn entfallende Zuschlagsanteil wird verbeitragt. Das betrifft vor allem gut verdienende Schicht- und Nachtarbeitskräfte.

Anspruch entsteht nicht aus § 3b EStG

Ein häufiges Missverständnis: § 3b EStG verpflichtet keinen Arbeitgeber, überhaupt Zuschläge zu zahlen. Die Norm sagt nur, wie viel eines gezahlten Zuschlags steuerfrei bleibt. Der Zahlungsanspruch selbst entsteht aus anderer Quelle:

Verhandlungstaktik — SFN-Zuschläge im Gehaltsgespräch

1. Netto-Effekt betonen. Steuerfreie Zuschläge kommen beim Arbeitnehmer deutlich stärker an als eine gleich hohe Bruttoerhöhung – und sind bei Grundlohn bis 25 € zusätzlich beitragsfrei. Das ist ein Argument, das auch für den Arbeitgeber attraktiv ist (geringere Lohnnebenkosten).

2. Zuschlag gesondert ausweisen lassen. Nur ein neben dem Grundlohn ausgewiesener, den begünstigten Stunden zugeordneter Zuschlag ist steuerfrei. Ein in den Stundenlohn „eingerechneter" Zuschlag verliert die Begünstigung.

3. Prozentsätze als Obergrenze verstehen. 25 / 40 / 50 / 125 / 150 % sind die steuerfreien Höchstsätze. Vereinbaren lassen sich auch höhere Zuschläge – der übersteigende Teil ist dann aber steuerpflichtig.

4. Nachtarbeit-Anspruch nach § 6 ArbZG kennen. Für Nachtarbeit besteht ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch; hier geht es in der Verhandlung eher um die Höhe (Zuschlag vs. Freizeitausgleich) als um das Ob.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand