Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) 2026 – § 3b EStG, Prozentsätze, Grundlohn 50 €, Sozialversicherung 25 €
Kurzantwort
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind nach § 3b EStG bis zu festen Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei – ein wichtiger, oft übersehener Netto-Hebel in der Gehaltsverhandlung, weil steuerfreie Zuschläge beim Arbeitnehmer voll ankommen. Steuerfrei sind: 25 % für Nachtarbeit (20–6 Uhr), 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % für gesetzliche Feiertage (und den 31.12. ab 14 Uhr) sowie 150 % für den 24.12. ab 14 Uhr, den 25./26.12. und den 1. Mai. Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der Nachtzuschlag für die Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 % (§ 3b Abs. 3 EStG). Bemessungsgrundlage ist der Grundlohn, der als Stundenlohn mit höchstens 50 € angesetzt wird (§ 3b Abs. 2 EStG) – über 50 € hinaus gibt es keine zusätzliche Steuerfreiheit. Wichtig: Die Sozialversicherungsfreiheit ist enger als die Steuerfreiheit. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV sind SFN-Zuschläge nur beitragsfrei, soweit der zugrunde liegende Grundlohn 25 €/Stunde nicht übersteigt; darüber sind die Zuschläge zwar noch steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Kein Automatismus: § 3b EStG regelt nur die Steuerfreiheit, begründet aber keinen Anspruch auf die Zuschläge selbst – dieser entsteht nur aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder (für Nachtarbeit) aus dem Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Steuerfreiheit | § 3b EStG (Fassung seit 01.01.2007, Jahressteuergesetz 2007) |
| Nachtarbeit (20–6 Uhr) | 25 % des Grundlohns steuerfrei [§ 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG] |
| Nachtarbeit 0–4 Uhr (wenn vor 0 Uhr begonnen) | 40 % des Grundlohns steuerfrei [§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG] |
| Sonntagsarbeit (0–24 Uhr) | 50 % des Grundlohns steuerfrei [§ 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG] |
| Gesetzliche Feiertage + 31.12. ab 14 Uhr | 125 % des Grundlohns steuerfrei [§ 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG] |
| 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai | 150 % des Grundlohns steuerfrei [§ 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG] |
| Bemessungsgrundlage (Grundlohn) | laufender Arbeitslohn je Stunde, höchstens 50 € ansetzbar [§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG] |
| Voraussetzung | Zahlung neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten |
| Sozialversicherungsfreiheit | nur soweit Grundlohn ≤ 25 €/Stunde [§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV] |
| Grundlohn 25–50 €/Stunde | Zuschlag steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig |
| Anspruch auf den Zuschlag selbst | nicht aus § 3b EStG – nur aus Arbeits-/Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder § 6 Abs. 5 ArbZG |
| Nachtarbeit-Ausgleich | angemessener Zuschlag oder Freizeitausgleich [§ 6 Abs. 5 ArbZG]; BAG-Richtwert regelmäßig 25 % |
| Kombination Sonntag + Nacht | Nacht- und Sonntagszuschlag können nebeneinander steuerfrei gezahlt werden |
| Kombination Sonntag fällt auf Feiertag | nur der höhere Feiertagszuschlag ist steuerfrei (Nachtzuschlag zusätzlich möglich) |
| Nachweis | Einzelaufzeichnung der begünstigten Stunden erforderlich (Zuordnung zu konkreter Arbeit) |
| Pauschale/Bereitschaft | pauschale Abschlagszahlungen nur begünstigt bei Verrechnung mit tatsächlichen Stunden (BFH VI R 1/22) |
Geltungsbereich
§ 3b EStG gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinne, deren Arbeitgeber für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit einen gesondert ausgewiesenen Zuschlag neben dem Grundlohn zahlt. Entscheidend ist, dass der Zuschlag zusätzlich zum regulären Lohn gewährt wird und den begünstigten Arbeitszeiten konkret zugeordnet werden kann – ein pauschal „mit drin" enthaltener Lohn ist nicht begünstigt.
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei seiner regelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnzahlungszeitraum zusteht, umgerechnet auf einen Stundenlohn und mit höchstens 50 € angesetzt (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Wer also 60 € Grundlohn verdient, kann die steuerfreien Zuschläge nur aus 50 € berechnen. Die maßgeblichen Zeiten definiert das Gesetz selbst: Nachtarbeit ist die Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, Sonntags- und Feiertagsarbeit die Arbeit von 0 bis 24 Uhr des jeweiligen Tages; welche Tage gesetzliche Feiertage sind, richtet sich nach den Vorschriften am Ort der Arbeitsstätte (§ 3b Abs. 2 Sätze 2–4 EStG).
Steuerfrei ist nicht gleich beitragsfrei — die 25-€-Grenze
Der in der Praxis wichtigste Stolperstein: Steuer- und Sozialversicherungsrecht ziehen unterschiedliche Grenzen. Für die Lohnsteuer wird der Grundlohn mit bis zu 50 €/Stunde angesetzt. Für die Sozialversicherung sind die Zuschläge nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV aber nur beitragsfrei, soweit der zugrunde liegende Grundlohn 25 €/Stunde nicht übersteigt. Liegt der Grundlohn zwischen 25 € und 50 €, ist der Zuschlag also steuerfrei, aber teilweise beitragspflichtig – der auf den 25 € übersteigenden Grundlohn entfallende Zuschlagsanteil wird verbeitragt. Das betrifft vor allem gut verdienende Schicht- und Nachtarbeitskräfte.
Anspruch entsteht nicht aus § 3b EStG
Ein häufiges Missverständnis: § 3b EStG verpflichtet keinen Arbeitgeber, überhaupt Zuschläge zu zahlen. Die Norm sagt nur, wie viel eines gezahlten Zuschlags steuerfrei bleibt. Der Zahlungsanspruch selbst entsteht aus anderer Quelle:
- Nachtarbeit: § 6 Abs. 5 ArbZG gibt einen Anspruch auf eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt – soweit keine tarifliche Ausgleichsregelung besteht. Das BAG hält einen Zuschlag von regelmäßig 25 % (bzw. Freizeitausgleich) für angemessen, bei Dauernachtarbeit kann er höher liegen.
- Sonntags- und Feiertagsarbeit: Hier gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Zuschlagsanspruch. Er ergibt sich nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Ohne solche Grundlage besteht kein Anspruch – hier setzt die Verhandlung an.
Verhandlungstaktik — SFN-Zuschläge im Gehaltsgespräch
1. Netto-Effekt betonen. Steuerfreie Zuschläge kommen beim Arbeitnehmer deutlich stärker an als eine gleich hohe Bruttoerhöhung – und sind bei Grundlohn bis 25 € zusätzlich beitragsfrei. Das ist ein Argument, das auch für den Arbeitgeber attraktiv ist (geringere Lohnnebenkosten).
2. Zuschlag gesondert ausweisen lassen. Nur ein neben dem Grundlohn ausgewiesener, den begünstigten Stunden zugeordneter Zuschlag ist steuerfrei. Ein in den Stundenlohn „eingerechneter" Zuschlag verliert die Begünstigung.
3. Prozentsätze als Obergrenze verstehen. 25 / 40 / 50 / 125 / 150 % sind die steuerfreien Höchstsätze. Vereinbaren lassen sich auch höhere Zuschläge – der übersteigende Teil ist dann aber steuerpflichtig.
4. Nachtarbeit-Anspruch nach § 6 ArbZG kennen. Für Nachtarbeit besteht ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch; hier geht es in der Verhandlung eher um die Höhe (Zuschlag vs. Freizeitausgleich) als um das Ob.
Häufige Fehler
- „§ 3b EStG gibt mir einen Anspruch auf Zuschläge." Falsch – die Norm regelt nur die Steuerfreiheit. Der Anspruch entsteht aus Arbeits-/Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder (Nachtarbeit) § 6 Abs. 5 ArbZG.
- „Steuerfrei heißt auch beitragsfrei." Falsch – beitragsfrei sind Zuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 25 €/Stunde (§ 1 SvEV); steuerfrei bis 50 €/Stunde.
- „Der Grundlohn zählt unbegrenzt." Falsch – für die Steuerfreiheit wird der Grundlohn mit höchstens 50 €/Stunde angesetzt (§ 3b Abs. 2 EStG).
- „Ein pauschaler Zuschlag reicht." Falsch – begünstigt sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten, mit Einzelnachweis; pauschale Abschläge nur bei Verrechnung mit den real geleisteten Stunden (BFH VI R 1/22).
- „Nachtarbeit ist ab 22 Uhr." Falsch – § 3b Abs. 2 EStG definiert Nachtarbeit als Zeit von 20 bis 6 Uhr (die arbeitszeitrechtliche Definition in § 2 Abs. 3 ArbZG, 23–6 Uhr, ist eine andere).
- „Sonntag und Feiertag gibt es doppelt." Falsch – fällt ein Sonntag auf einen Feiertag, ist nur der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei; ein Nachtzuschlag kann aber zusätzlich hinzukommen.
Quellen
- § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html
- § 1 SvEV – Sozialversicherungsentgeltverordnung, Beitragsfreiheit der SFN-Zuschläge bis 25 €/Stunde Grundlohn: https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html
- § 6 ArbZG – Nacht- und Schichtarbeit, angemessener Ausgleich (Abs. 5): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html
- BMF – Amtliches Lohnsteuer-Handbuch LStH 2026, zu § 3b EStG: https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/2-Steuerfreie-Einnahmen-3-3c/Paragraf-3b/inhalt.html
- Deutsche Rentenversicherung – summa summarum, Lexikon „Steuerfreie SFN-Zuschläge": https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/S/steuerfreie_sfn_zuschlaege.html
- BFH, 11.04.2024 – VI R 1/22 – Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=11.04.2024&Aktenzeichen=VI%20R%201%2F22
- BFH, 10.08.2023 – VI R 11/21 – Berechnung des Grundlohns: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=10.08.2023&Aktenzeichen=VI%20R%2011%2F21
Änderungsverlauf
- 2026-07-23: Erstveröffentlichung. Steuerfreie SFN-Zuschläge nach § 3b EStG mit verbatim geprüften Prozentsätzen (Nacht 25 %, Nacht 0–4 Uhr 40 %, Sonntag 50 %, Feiertag/31.12. ab 14 Uhr 125 %, 24.12. ab 14 Uhr/25.+26.12./1. Mai 150 %), Grundlohn-Deckel 50 €/Stunde (§ 3b Abs. 2 EStG), abweichende Sozialversicherungsgrenze 25 €/Stunde (§ 1 SvEV) sowie Abgrenzung zum Zahlungsanspruch (§ 6 Abs. 5 ArbZG, BAG 25 %). Gesetzestext gegen dejure.org (Fassung JStG 2007) und BMF-LStH 2026 gegengeprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-23
- Gültig ab: 01.01.2007 (Fassung § 3b EStG durch JStG 2007); Werte 2026 unverändert
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EStG, SvEV, ArbZG, BMF-Lohnsteuer-Handbuch, BFH)
- Lizenz: CC BY 4.0