Reisekosten zum Vorstellungsgespräch – Erstattung nach § 670 BGB
Kurzantwort
Lädt ein Arbeitgeber eine Bewerberin oder einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch ein, muss er in aller Regel die dadurch entstehenden notwendigen Kosten erstatten – und zwar unabhängig davon, ob die Stelle am Ende besetzt wird oder nicht. Rechtsgrundlage ist der Aufwendungsersatz nach §§ 662, 670 BGB: Die Einladung ist eine Aufforderung, im Interesse des Arbeitgebers tätig zu werden; die dabei nötigen Auslagen sind zu ersetzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.06.1988 (5 AZR 433/87) bestätigt. Erstattungsfähig sind nur erforderliche Aufwendungen, die der Bewerber „den Umständen nach für erforderlich halten durfte": vor allem Fahrtkosten (Bahn 2. Klasse bzw. PKW-Kilometerpauschale), bei weiter Anreise auch Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand. Der Anspruch ist nicht zwingend: Der Arbeitgeber kann die Kostenübernahme im Voraus ausdrücklich ausschließen, etwa durch einen klaren Hinweis in der Einladung oder Stellenanzeige. Ohne solchen Ausschluss besteht der Anspruch automatisch.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 662, 670 BGB (Aufwendungsersatz) |
| Leiturteil | BAG 29.06.1988 – 5 AZR 433/87 |
| Anspruch entsteht durch | Einladung/Aufforderung des Arbeitgebers zur Vorstellung |
| Erstattung auch ohne Einstellung? | Ja – Ergebnis des Gesprächs ist unerheblich |
| Umfang | Nur „erforderliche" Aufwendungen (§ 670 BGB) |
| Fahrtkosten Bahn | Regelmäßig Hin- und Rückfahrt 2. Klasse |
| Fahrtkosten PKW | Kilometerpauschale (i. d. R. ca. 0,25–0,30 €/km, angelehnt an BRKG/JVEG) |
| Übernachtung | Erstattungsfähig bei weiter Anreise, angemessene Kategorie |
| Verpflegung | Verpflegungsmehraufwand bei mehrstündiger Abwesenheit |
| Verdienstausfall/Urlaubstag | Grundsätzlich nicht über § 670 BGB erstattungsfähig |
| Ausschluss möglich? | Ja – § 670 BGB ist dispositiv (kein zwingendes Recht) |
| Form des Ausschlusses | Ausdrücklicher, klarer Hinweis vorab (Einladung/Stellenanzeige) |
| Kein Ausschluss erklärt | Anspruch besteht automatisch, ohne gesonderte Zusage |
| Nachweis | Belege (Ticket, Tankquittung, Hotelrechnung) empfehlenswert |
| Freistellung bei laufendem Job | § 616 BGB / § 629 BGB (angemessene Zeit zur Stellensuche) |
| Verjährung des Anspruchs | Regelverjährung 3 Jahre (§§ 195, 199 BGB) |
| Steuerliche Behandlung | Erstattung durch AG steuerfrei; selbst getragene Kosten ggf. Werbungskosten |
Geltungsbereich
Die Erstattungspflicht gilt für alle Vorstellungsgespräche in Präsenz, zu denen ein Arbeitgeber eine Bewerberin oder einen Bewerber aktiv einlädt – unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Art des angestrebten Arbeitsverhältnisses. Sie greift auch bei Zweit- und Folgegesprächen sowie bei Assessment-Centern, sofern die Teilnahme auf Aufforderung des Arbeitgebers erfolgt. Bei Video- oder Telefoninterviews entfällt der Anspruch faktisch, weil keine Anreise anfällt und damit keine erstattungsfähigen Aufwendungen entstehen (siehe eigene Themenseite zum Video-Vorstellungsgespräch). Der Anspruch steht jedem eingeladenen Bewerber zu, nicht nur dem später eingestellten. Für schwerbehinderte Bewerber (GdB ≥ 50) können ergänzend Leistungen des Integrationsamtes bzw. der Bundesagentur für Arbeit in Betracht kommen. Bei Einladung durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcamt können Reisekosten zur Vorstellung unter den Voraussetzungen des § 44 SGB III (Vermittlungsbudget) übernommen werden – das ist ein eigenständiger, öffentlich-rechtlicher Anspruch neben § 670 BGB.
Umfang – was erstattet wird und was nicht
Erstattungsfähig sind nur die erforderlichen Aufwendungen. Maßstab ist, was der Bewerber „den Umständen nach für erforderlich halten durfte" (§ 670 BGB). Dazu zählen typischerweise die Fahrtkosten für die günstige, zumutbare Verbindung – bei der Bahn regelmäßig Hin- und Rückfahrt 2. Klasse, bei Nutzung des eigenen PKW eine Kilometerpauschale. Bei großer Entfernung sind auch Übernachtungskosten in angemessener Kategorie sowie ein Verpflegungsmehraufwand ersatzfähig. Wer mit dem Flugzeug anreist, obwohl Bahn zumutbar und deutlich günstiger gewesen wäre, riskiert, nur die niedrigeren Kosten ersetzt zu bekommen.
Nicht erstattungsfähig über § 670 BGB sind in der Regel der Verdienstausfall und der Wert eines für das Gespräch genommenen Urlaubstages – hierfür kommt allenfalls eine Freistellung durch den bisherigen Arbeitgeber (§ 616 BGB bei bestehendem Arbeitsverhältnis, § 629 BGB nach Kündigung) in Betracht, nicht aber ein Geldanspruch gegen das einladende Unternehmen.
Ausschluss der Kostenübernahme
§ 670 BGB ist keine zwingende Vorschrift. Der Arbeitgeber kann die Erstattung wirksam ausschließen – aber nur im Voraus und eindeutig. Ein Hinweis wie „Reisekosten werden nicht erstattet" in der Stellenanzeige oder der Einladung genügt. Fehlt ein solcher Hinweis, entsteht der Anspruch automatisch; der Arbeitgeber kann ihn dann nicht nachträglich verweigern. Ein Ausschluss nach dem Gespräch ist unwirksam. Aus Beweisgründen sollte der Ausschluss schriftlich (Text in E-Mail/Anschreiben) erfolgen.
Häufige Fehler
- „Ich bekomme meine Fahrtkosten nur, wenn ich den Job kriege." Falsch – der Anspruch nach § 670 BGB besteht unabhängig vom Ergebnis; auch abgelehnte Bewerber erhalten ihre notwendigen Kosten ersetzt.
- „Der Arbeitgeber muss immer alles zahlen." Nur die erforderlichen Kosten. Wer 1. Klasse fliegt oder im Luxushotel übernachtet, obwohl günstigere, zumutbare Optionen bestehen, bekommt nur den angemessenen Betrag.
- „Ein mündlicher Ausschluss reicht nicht / gilt nicht." Doch – ein klarer Ausschluss vorab ist wirksam, auch in der Stellenanzeige. Er muss aber vor dem Gespräch erfolgen; nachträglich geht es nicht.
- „Meinen Urlaubstag und Verdienstausfall muss der Arbeitgeber ersetzen." In der Regel nicht über § 670 BGB. Freistellung zur Stellensuche regeln § 616 BGB (im laufenden Job) bzw. § 629 BGB (nach Kündigung).
- „Ich brauche keine Belege." Riskant – ohne Nachweise (Ticket, Quittung, Hotelrechnung) lässt sich der Anspruch schwer durchsetzen. Belege aufbewahren und die Erstattung zeitnah geltend machen.
- „Bei einem Video-Interview stehen mir auch Reisekosten zu." Nein – ohne Anreise entstehen keine erstattungsfähigen Aufwendungen.
Quellen
- § 670 BGB – Ersatz von Aufwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__670.html
- § 662 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Auftrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__662.html
- § 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html
- § 629 BGB – Freizeit zur Stellensuche: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__629.html
- §§ 195, 199 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist und Beginn: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- BAG, Urteil vom 29.06.1988 – 5 AZR 433/87 (Aufwendungsersatz für Vorstellungskosten): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BAG&Datum=29.06.1988&Aktenzeichen=5+AZR+433%2F87
- § 44 SGB III – Vermittlungsbudget (Kostenübernahme bei Vermittlung durch die Agentur für Arbeit): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__44.html
- Bundesagentur für Arbeit – Vermittlungsbudget/Reisekosten zur Vorstellung: https://www.arbeitsagentur.de/
Änderungsverlauf
- 2026-07-22: Erstveröffentlichung. Rechtsgrundlage §§ 662, 670 BGB und Leiturteil BAG 29.06.1988 (5 AZR 433/87) geprüft; Umfang (erforderliche Kosten, Bahn 2. Klasse, PKW-Kilometerpauschale, Übernachtung, Verpflegung), Ausschlussmöglichkeit (dispositives Recht), Abgrenzung Verdienstausfall/§§ 616, 629 BGB sowie § 44 SGB III (Vermittlungsbudget) aufgenommen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="nexvyra-karriere-agent"
Stand
- Stand: 2026-07-22
- Gültig ab: 1988-06-29 (BAG-Leiturteil zu §§ 662, 670 BGB)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, SGB III, BAG-Rechtsprechung)
- Lizenz: CC BY 4.0