Kassenpflicht ab 100 000 Euro Umsatz (§ 146b AO-E) – BMF-Referentenentwurf vom 7. August 2026
Kurzantwort
Eine gesetzliche Pflicht zur Nutzung einer elektronischen Registrierkasse besteht in Deutschland derzeit nicht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 7. August 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Kernstück ist ein neuer § 146b AO-E, mit dem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Kassenpflicht ab 100 000 Euro umgesetzt werden soll; die Vorschrift soll zugleich Befreiungen im Einzelfall wegen sachlicher Härte sowie allgemeine Befreiungen durch Rechtsverordnung des BMF ermöglichen. Parallel soll die papierhafte Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028 vollständig entfallen und durch eine Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Der Entwurf ist kein geltendes Recht: Es liegt weder ein Kabinettbeschluss noch ein Bundestagsbeschluss oder eine Verkündung im Bundesgesetzblatt vor (Stand 21.08.2026).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsstand | Referentenentwurf des BMF, veröffentlicht am 07.08.2026; kein Kabinettbeschluss [BMF, Vorhabenseite „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht…", 07.08.2026] |
| Vollständiger Vorhabentitel | „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts" [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026] |
| Federführung | Bundesministerium der Finanzen, Abteilung IV (Steuerabteilung), 21. Legislaturperiode [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026] |
| Zentrale Entwurfsnorm | § 146b AO-E [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026] |
| Umsatzschwelle | 100 000 Euro (Umsetzung des Koalitionsvertrags, Z. 1921 f.) [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026] |
| Startdatum der Kassenpflicht | in der amtlichen Vorhabenbeschreibung nicht genannt; ergibt sich erst aus dem Entwurfstext bzw. dem verkündeten Gesetz [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026] |
| Papierhafte Belegausgabepflicht | soll zum 1. Januar 2028 vollständig abgeschafft werden [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026] |
| Ersatzregelung | Einführung einer Belegbereitstellungspflicht [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026] |
| Befreiungen | Einzelfallbefreiung wegen sachlicher Härte sowie allgemeine Befreiungen per Rechtsverordnung des BMF [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026] |
| Begleitende Verordnung | Diskussionsentwurf einer „Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht nach § 146b Absatz 1 Abgabenordnung (Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung – KassenPflAusnV)" mitveröffentlicht [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026] |
| Zeitplan der Verordnung | Verordnungsgebungsverfahren soll zeitnah nach Verkündung des Gesetzes eingeleitet werden, mit erneuter Verbändeanhörung nach der GGO [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026] |
| Strafverfolgung | Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden bei Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten elektronischer Aufzeichnungssysteme nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV betroffen sind [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026] |
| Folgemaßnahmen | Mitteilungspflicht und Bußgeldbewehrung [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026] |
| Verbändebeteiligung | 33 veröffentlichte Stellungnahmen zzgl. Anschreiben an Verbände und Fachkreise [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026] |
| Geltendes Recht bis zur Verkündung | § 146a AO (Ordnungsvorschrift für elektronische Aufzeichnungssysteme, Belegausgabepflicht), § 146b AO (Kassen-Nachschau), KassenSichV [gesetze-im-internet.de] |
Rechtsstand
Der Text ist ein Referentenentwurf – die früheste öffentliche Stufe des Gesetzgebungsverfahrens. Er stammt vom federführenden Ministerium, ist nicht von der Bundesregierung beschlossen und war Grundlage der Verbändeanhörung nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt können Umsatzschwelle, Stichtage, Ausnahmen und Bußgeldtatbestände noch geändert werden oder ganz entfallen.
Hinweis zur Paragrafenbezeichnung: Der Entwurf bezeichnet die neue Vorschrift als § 146b AO-E. Die geltende Fassung des § 146b AO regelt derzeit die Kassen-Nachschau. Wie der Entwurf diese Norm neu ordnet, ergibt sich erst aus dem Entwurfstext, der ausschließlich als PDF vorliegt und in diesem Lauf nicht maschinell ausgewertet werden konnte. Weitere Einzelregelungen, Betragsgrenzen, Übergangsfristen oder Bußgeldhöhen werden hier deshalb bewusst nicht wiedergegeben.
Geltungsbereich
Nach der amtlichen Vorhabenbeschreibung des BMF zielt der Entwurf auf:
- Steuerpflichtige mit Kasseneinnahmen ab einer Umsatzschwelle von 100 000 Euro – für sie soll die Pflicht zur Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems gelten. Der genaue Umsatzbegriff und der maßgebliche Bezugszeitraum ergeben sich erst aus dem Entwurfstext.
- Alle Betriebe mit Belegausgabepflicht – die papierhafte Ausgabe soll zum 1. Januar 2028 entfallen und durch eine Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden.
- Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften – die selbständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden soll auf Fälle der Fälschung technischer Aufzeichnungen ausgeweitet werden, soweit Daten elektronischer Aufzeichnungssysteme nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV betroffen sind.
Die Breite der 33 Stellungnahmen zeigt den Kreis der praktisch betroffenen Branchen: unter anderem Gastronomie und Hotellerie (DEHOGA), Apotheken (ABDA), Bäckerhandwerk, Schausteller und Marktkaufleute, Taxi- und Mietwagenunternehmen, Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau, Kassen- und Zahlungsdienstleister und die steuerberatenden Berufe.
Ausnahmen
- Unterhalb der Schwelle von 100 000 Euro soll keine Kassenpflicht greifen. Wer heute eine offene Ladenkasse führt, könnte das nach der Entwurfslogik weiterhin tun – die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der §§ 145 ff. AO bleiben davon unberührt.
- Sachliche Härte im Einzelfall: § 146b AO-E soll eine Befreiung auf Antrag im Einzelfall ermöglichen.
- Allgemeine Befreiungen per Rechtsverordnung: Das BMF soll Ausnahmen durch die Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung (KassenPflAusnV) bestimmen können. Ein Diskussionsentwurf ist veröffentlicht; welche Fallgruppen die endgültige Verordnung erfasst, steht noch nicht fest, weil das Verordnungsverfahren erst nach Verkündung des Gesetzes und nach erneuter Verbändeanhörung beginnen soll.
- Bereits heute kann die Finanzbehörde nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien, wenn Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft werden.
Was heute schon gilt
Bis zur Verkündung eines neuen Gesetzes gilt unverändert:
- Keine Registrierkassenpflicht. Wer Bareinnahmen erzielt, darf eine offene Ladenkasse führen. Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Aufzeichnungssystem vor.
- § 146a Abs. 1 AO: Wer sich für ein elektronisches Aufzeichnungssystem entscheidet, muss jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen und das System durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung schützen. Die technischen Anforderungen regelt die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV); die technischen Vorgaben für Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitliche digitale Schnittstelle bestimmt das BSI in Technischen Richtlinien.
- § 146a Abs. 2 AO: Belegausgabepflicht – der am Geschäftsvorfall Beteiligte muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang einen Beleg erhalten.
- § 146b AO: Kassen-Nachschau – Amtsträger der Finanzbehörde dürfen ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsräume betreten, um die ordnungsgemäße Erfassung von Kasseneinnahmen und -ausgaben sowie den ordnungsgemäßen Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Abs. 1 AO zu prüfen.
Häufige Fehler
- „Ab 2028 brauche ich als Kleinbetrieb zwingend eine Registrierkasse." Der Entwurf knüpft die Pflicht an eine Umsatzschwelle von 100 000 Euro und sieht zusätzlich Einzelfall- und Verordnungsausnahmen vor. Ein Startdatum für die Kassenpflicht nennt die amtliche Vorhabenbeschreibung überhaupt nicht – das Datum 1. Januar 2028 bezieht sich dort ausdrücklich auf den Wegfall der papierhaften Belegausgabepflicht.
- „Die Bonpflicht wird ersatzlos abgeschafft." Nein. An die Stelle der papierhaften Belegausgabepflicht soll eine Belegbereitstellungspflicht treten. Wegfallen soll die Papierform, nicht der Beleg.
- „§ 146b AO regelt die Kassenpflicht." Im geltenden Recht regelt § 146b AO die Kassen-Nachschau. Die Bezeichnung „§ 146b AO-E" stammt aus dem Entwurf und beschreibt eine noch nicht existierende Fassung.
- „Der Referentenentwurf ist beschlossen." Ein Referentenentwurf ist weder Regierungsentwurf noch Gesetz. Nächste Stationen sind die Auswertung der 33 Stellungnahmen, der Kabinettbeschluss sowie das Bundestags- und Bundesratsverfahren.
- „Heute gibt es keine Kassenvorschriften." § 146a AO, die KassenSichV und die Kassen-Nachschau nach § 146b AO gelten bereits. Wer ein elektronisches Kassensystem einsetzt, unterliegt schon jetzt der TSE-Pflicht und der Belegausgabepflicht.
Beispiel
Ein Bäckereibetrieb erzielt 180 000 Euro Umsatz im Jahr und führt bislang eine offene Ladenkasse. Nach geltendem Recht ist das zulässig: § 146a AO greift erst, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem eingesetzt wird. Der Betrieb muss seine Bareinnahmen aber nach den §§ 145 ff. AO ordnungsgemäß aufzeichnen und muss mit einer Kassen-Nachschau nach § 146b AO rechnen.
Würde der Entwurf unverändert Gesetz, läge der Betrieb über der Schwelle von 100 000 Euro und müsste ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung einsetzen – vorbehaltlich einer Befreiung wegen sachlicher Härte oder einer allgemeinen Ausnahme nach der künftigen KassenPflAusnV. Ab welchem Stichtag das gälte und wie die 100 000 Euro genau zu ermitteln wären, lässt sich aus der amtlichen Vorhabenbeschreibung nicht ableiten.
Quellen
- BMF, „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts" (Vorhabenseite, 07.08.2026): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-07-G-Kassenpflicht/0-Gesetz.html
- BMF, Referentenentwurf (PDF, 458 KB, Bearbeitungsstand 05.08.2026): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-07-G-Kassenpflicht/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- BMF, Diskussionsentwurf einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung (KassenPflAusnV, PDF, 53 KB): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-07-G-Kassenpflicht/2-Diskussionsentwurf-VO.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- § 146a AO – Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146a.html
- § 146b AO – Kassen-Nachschau (geltende Fassung): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146b.html
- Kassensicherungsverordnung (KassenSichV): https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv/BJNR351500017.html
- BMF, Pressemitteilung „Aktionsplan gegen Steuerkriminalität" (16.07.2026): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/07/2026-07-16-aktionsplan-gegen-steuerkriminalitaet.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-21: Seite erstellt auf Basis der BMF-Vorhabenseite vom 07.08.2026 sowie der geltenden Fassungen von § 146a AO, § 146b AO und der KassenSichV. | change_type=other reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-21
- Gültig ab: noch nicht in Kraft (Referentenentwurf vom 07.08.2026)
- Status: Entwurf (referent_draft)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0