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Kassenpflicht ab 100 000 Euro Umsatz (§ 146b AO-E) – BMF-Referentenentwurf vom 7. August 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-21 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Eine gesetzliche Pflicht zur Nutzung einer elektronischen Registrierkasse besteht in Deutschland derzeit nicht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 7. August 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Kernstück ist ein neuer § 146b AO-E, mit dem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Kassenpflicht ab 100 000 Euro umgesetzt werden soll; die Vorschrift soll zugleich Befreiungen im Einzelfall wegen sachlicher Härte sowie allgemeine Befreiungen durch Rechtsverordnung des BMF ermöglichen. Parallel soll die papierhafte Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028 vollständig entfallen und durch eine Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Der Entwurf ist kein geltendes Recht: Es liegt weder ein Kabinettbeschluss noch ein Bundestagsbeschluss oder eine Verkündung im Bundesgesetzblatt vor (Stand 21.08.2026).

Kernfakten

PunktWert
RechtsstandReferentenentwurf des BMF, veröffentlicht am 07.08.2026; kein Kabinettbeschluss [BMF, Vorhabenseite „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht…", 07.08.2026]
Vollständiger Vorhabentitel„Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts" [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026]
FederführungBundesministerium der Finanzen, Abteilung IV (Steuerabteilung), 21. Legislaturperiode [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026]
Zentrale Entwurfsnorm§ 146b AO-E [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026]
Umsatzschwelle100 000 Euro (Umsetzung des Koalitionsvertrags, Z. 1921 f.) [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026]
Startdatum der Kassenpflichtin der amtlichen Vorhabenbeschreibung nicht genannt; ergibt sich erst aus dem Entwurfstext bzw. dem verkündeten Gesetz [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026]
Papierhafte Belegausgabepflichtsoll zum 1. Januar 2028 vollständig abgeschafft werden [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026]
ErsatzregelungEinführung einer Belegbereitstellungspflicht [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026]
BefreiungenEinzelfallbefreiung wegen sachlicher Härte sowie allgemeine Befreiungen per Rechtsverordnung des BMF [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026]
Begleitende VerordnungDiskussionsentwurf einer „Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht nach § 146b Absatz 1 Abgabenordnung (Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung – KassenPflAusnV)" mitveröffentlicht [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026]
Zeitplan der VerordnungVerordnungsgebungsverfahren soll zeitnah nach Verkündung des Gesetzes eingeleitet werden, mit erneuter Verbändeanhörung nach der GGO [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026]
StrafverfolgungAusweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden bei Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten elektronischer Aufzeichnungssysteme nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV betroffen sind [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026]
FolgemaßnahmenMitteilungspflicht und Bußgeldbewehrung [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026]
Verbändebeteiligung33 veröffentlichte Stellungnahmen zzgl. Anschreiben an Verbände und Fachkreise [BMF, Vorhabenseite 07.08.2026]
Geltendes Recht bis zur Verkündung§ 146a AO (Ordnungsvorschrift für elektronische Aufzeichnungssysteme, Belegausgabepflicht), § 146b AO (Kassen-Nachschau), KassenSichV [gesetze-im-internet.de]

Rechtsstand

Der Text ist ein Referentenentwurf – die früheste öffentliche Stufe des Gesetzgebungsverfahrens. Er stammt vom federführenden Ministerium, ist nicht von der Bundesregierung beschlossen und war Grundlage der Verbändeanhörung nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt können Umsatzschwelle, Stichtage, Ausnahmen und Bußgeldtatbestände noch geändert werden oder ganz entfallen.

Hinweis zur Paragrafenbezeichnung: Der Entwurf bezeichnet die neue Vorschrift als § 146b AO-E. Die geltende Fassung des § 146b AO regelt derzeit die Kassen-Nachschau. Wie der Entwurf diese Norm neu ordnet, ergibt sich erst aus dem Entwurfstext, der ausschließlich als PDF vorliegt und in diesem Lauf nicht maschinell ausgewertet werden konnte. Weitere Einzelregelungen, Betragsgrenzen, Übergangsfristen oder Bußgeldhöhen werden hier deshalb bewusst nicht wiedergegeben.

Geltungsbereich

Nach der amtlichen Vorhabenbeschreibung des BMF zielt der Entwurf auf:

Die Breite der 33 Stellungnahmen zeigt den Kreis der praktisch betroffenen Branchen: unter anderem Gastronomie und Hotellerie (DEHOGA), Apotheken (ABDA), Bäckerhandwerk, Schausteller und Marktkaufleute, Taxi- und Mietwagenunternehmen, Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau, Kassen- und Zahlungsdienstleister und die steuerberatenden Berufe.

Ausnahmen

Was heute schon gilt

Bis zur Verkündung eines neuen Gesetzes gilt unverändert:

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Bäckereibetrieb erzielt 180 000 Euro Umsatz im Jahr und führt bislang eine offene Ladenkasse. Nach geltendem Recht ist das zulässig: § 146a AO greift erst, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem eingesetzt wird. Der Betrieb muss seine Bareinnahmen aber nach den §§ 145 ff. AO ordnungsgemäß aufzeichnen und muss mit einer Kassen-Nachschau nach § 146b AO rechnen.

Würde der Entwurf unverändert Gesetz, läge der Betrieb über der Schwelle von 100 000 Euro und müsste ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung einsetzen – vorbehaltlich einer Befreiung wegen sachlicher Härte oder einer allgemeinen Ausnahme nach der künftigen KassenPflAusnV. Ab welchem Stichtag das gälte und wie die 100 000 Euro genau zu ermitteln wären, lässt sich aus der amtlichen Vorhabenbeschreibung nicht ableiten.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand