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Krankenversicherung im Ausland – EHIC, A1 und Drittland (VO 883/2004)

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Krankenversicherung im Ausland – EHIC, A1 und Drittland (VO 883/2004)

Kurzantwort

Innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz sind gesetzlich Krankenversicherte über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) abgesichert. Sie ist die Rückseite der deutschen Gesundheitskarte und gewährt akut notwendige medizinische Versorgung während eines vorübergehenden Aufenthalts (Urlaub, Geschäftsreise, Studium) zu den Bedingungen des Gastlands (Verordnung EG 883/2004). In Drittländern (außerhalb EU/EWR/Schweiz) besteht kein Schutz durch die GKV — eine private Auslandsreise-Krankenversicherung ist dringend zu empfehlen. Bei Entsendung ins Ausland gilt die A1-Bescheinigung (Art. 12 VO 883/2004); sie weist nach, dass der Arbeitnehmer weiter im deutschen Sozialversicherungssystem ist. Für mitgliedstaatsfremde Aufenthalte > 6 Monate ist die A1-Bescheinigung allein nicht ausreichend — hier kommt das PD A1-Verfahren mit Ausnahmevereinbarung in Betracht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage EU/EWRVerordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme
Rechtsgrundlage DurchführungVerordnung (EG) 987/2009
Geltungsbereich EHICEU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz (+ UK über bilateral)
Umfang EHIC-Leistung„medizinisch notwendige Sachleistungen" — nach Recht des Aufenthaltsstaats
BehandlungsstandardWie gesetzlich versicherter Einheimischer — keine Privat-Behandlung
Eigenanteile AuslandMüssen Versicherte selbst tragen — oft hoch
Erstattung in DeutschlandNur in Höhe der entstandenen Sachleistungen
Drittländer ohne SozialversicherungsabkommenKein GKV-Schutz, private Reisekrankenversicherung nötig
Drittländer mit AbkommenTürkei, Tunesien, Marokko, Israel, Bosnien, Nordmazedonien, Serbien, Montenegro
A1-Bescheinigung ZweckNachweis fortbestehender deutscher Sozialversicherung bei Entsendung
Rechtsgrundlage A1Art. 12 VO (EG) 883/2004
Höchstdauer A1-EntsendungGrundsätzlich 24 Monate
A1-PflichtAuch für kurze Dienstreisen (ab 1 Tag) innerhalb EU empfohlen
Online-Ausstellung A1Über GKV-Datenstellen seit 2019 verpflichtend
Private Auslands-ReisekrankenversicherungEmpfohlen auch bei EHIC für medizinischen Rücktransport
Medizinisch begründeter RücktransportNicht durch EHIC abgedeckt — nur private Reisekrankenversicherung

Geltungsbereich

Die EHIC nach VO (EG) 883/2004 deckt alle gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland — Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte und Familienversicherte. Privatversicherte erhalten keine EHIC; sie sind über ihren PKV-Tarif geschützt (häufig mit weitergehenden Leistungen als die EHIC). Die EHIC wirkt nur bei vorübergehendem Aufenthalt — also nicht bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland. Bei Wohnsitzverlegung gelten andere Regeln (z. B. § 16 SGB V bei Auslandsaufenthalt, oder bei Wohnsitz in einem anderen EU-Staat das S1-Verfahren).

EHIC, A1 und S1 – die drei wichtigsten Formulare

EHIC (European Health Insurance Card). Auf der Rückseite jeder deutschen Gesundheitskarte. Sichert akute medizinische Versorgung im EU/EWR/Schweiz-Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt. Vor Reise prüfen, ob die EHIC noch gültig ist (steht auf der Karte). Bei verlorener Karte stellt die Krankenkasse eine provisorische Bescheinigung (PEB) aus.

A1-Bescheinigung. Nachweis, dass ein Arbeitnehmer weiter im deutschen Sozialversicherungssystem ist, obwohl er im EU-Ausland arbeitet (Dienstreise, Entsendung). Wird auf elektronischem Wege bei der Krankenkasse (für gesetzlich Versicherte) oder der DRV / DGUV (für Selbständige bzw. Unfallversicherte) beantragt. Pflicht seit 2019; viele EU-Länder kontrollieren bei Berufsausübung. Höchstdauer 24 Monate, verlängerbar in Sonderfällen.

S1-Formular. Für Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen, aber weiter in Deutschland sozialversichert sind (z. B. Grenzgänger, Rentner mit Wohnsitz im Ausland). Damit erhalten sie im Wohnsitzstaat vollen Leistungsumfang wie ein Einheimischer.

Drittländer und Sozialversicherungsabkommen

Außerhalb der EU/EWR/Schweiz besteht für die GKV kein automatischer Schutz. Deutschland hat jedoch bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit einigen Drittstaaten, die im Krankheitsfall Sachleistungen vermitteln: Türkei, Tunesien, Marokko, Israel, Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Serbien, Montenegro. Für Reisen in diese Länder kann eine entsprechende Anspruchsbescheinigung bei der Krankenkasse beantragt werden.

In allen anderen Drittländern (USA, Kanada, Asien, Afrika, Süd-/Mittelamerika) gilt: Keinerlei GKV-Erstattung. Eine private Auslandsreise-Krankenversicherung ist dringend zu empfehlen — sie kostet typischerweise 10–30 €/Jahr und deckt auch den medizinisch begründeten Rücktransport ab, der je nach Land mehrere zehntausend Euro kosten kann und durch die GKV nie übernommen wird.

Häufige Fehler

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