Kurzarbeitergeld (§§ 95–109 SGB III) – Voraussetzungen, Anzeige, Leistungssatz 60/67 %, Bezugsdauer 2026
Kurzantwort
Kurzarbeitergeld (Kug) setzt nach § 95 SGB III vier Dinge kumulativ voraus: einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, erfüllte betriebliche und persönliche Voraussetzungen sowie die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit. Erheblich ist der Ausfall nur, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent des Bruttomonatsentgelts hat (§ 96 Abs. 1 SGB III). Das Kug beträgt 60 Prozent, mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG 67 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz (§ 105 SGB III) – es ersetzt also nicht den Bruttolohn. Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt längstens zwölf Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III); für 2026 ist sie durch die 4. KugBeV auf bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026, verlängert. Kug wird frühestens ab dem Kalendermonat geleistet, in dem die Anzeige eingeht (§ 99 Abs. 2 SGB III), und der Leistungsantrag unterliegt einer dreimonatigen Ausschlussfrist (§ 325 Abs. 3 SGB III).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 95–109 SGB III [gesetze-im-internet.de/sgb_3/__95.html] |
| Vier Anspruchsvoraussetzungen | erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, betriebliche Voraussetzungen, persönliche Voraussetzungen, Anzeige [§ 95 Satz 1 Nr. 1–4 SGB III] |
| Erheblicher Arbeitsausfall | wirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis, vorübergehend, nicht vermeidbar [§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 SGB III] |
| Mindesterfordernis („Drittelklausel") | im Anspruchszeitraum mind. 1/3 der Beschäftigten mit Entgeltausfall von jeweils über 10 % des Bruttomonatsentgelts [§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III] |
| Auszubildende | bei der Drittelberechnung nicht mitzuzählen [§ 96 Abs. 1 Satz 2 SGB III] |
| Betriebliche Voraussetzung | mindestens eine beschäftigte Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer; auch eine Betriebsabteilung ist „Betrieb" [§ 97 SGB III] |
| Persönliche Voraussetzung | versicherungspflichtige Beschäftigung wird fortgesetzt (oder aus zwingenden Gründen / nach Ausbildungsende aufgenommen), Arbeitsverhältnis nicht gekündigt und nicht durch Aufhebungsvertrag aufgelöst, kein Ausschlusstatbestand [§ 98 Abs. 1 SGB III] |
| Ausgeschlossen | u. a. während Bezug von Krankengeld sowie während beruflicher Weiterbildung mit ALG/Qualifizierungs-/Übergangsgeld [§ 98 Abs. 3 SGB III] |
| Anzeige | schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz; nur durch Arbeitgeber oder Betriebsvertretung; Stellungnahme der Betriebsvertretung beifügen [§ 99 Abs. 1 SGB III] |
| Wirkung der Anzeige | Kug frühestens ab dem Kalendermonat des Eingangs; bei unabwendbarem Ereignis genügt unverzügliche Anzeige [§ 99 Abs. 2 SGB III] |
| Leistungssatz 1 (erhöht) | 67 % der Nettoentgeltdifferenz [§ 105 Nr. 1 SGB III; Merkblatt 8a der BA, 01/2026, Ziffer 5.1] |
| Leistungssatz 2 (allgemein) | 60 % der Nettoentgeltdifferenz [§ 105 Nr. 2 SGB III] |
| Bemessungsgröße | Differenz der pauschalierten Nettoentgelte aus Soll-Entgelt und Ist-Entgelt; Einmalzahlungen bleiben außer Betracht [§ 106 Abs. 1 SGB III] |
| Regelbezugsdauer | längstens 12 Monate, einheitlich für den ganzen Betrieb; Beginn mit dem ersten Kug-Monat [§ 104 Abs. 1 SGB III] |
| Bezugsdauer 2026 | bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026 [§ 1 der Vierten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (4. KugBeV) vom 19.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 338] |
| Geltung der 4. KugBeV | in Kraft 01.01.2026, außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2026 [§§ 2, 3 der 4. KugBeV] |
| Unterbrechung | mindestens ein zusammenhängender Monat ohne Kug verlängert die Bezugsdauer um diesen Zeitraum [§ 104 Abs. 2 SGB III] |
| Neue Bezugsdauer | nach drei Monaten ohne Kug beginnt eine neue Bezugsdauer [§ 104 Abs. 3 SGB III] |
| Ausschlussfrist Antrag | drei Kalendermonate ab Ablauf des Monats, für den die Leistung beantragt wird [§ 325 Abs. 3 SGB III] |
| Sozialversicherung der Ausfallstunden | Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus 80 % des Unterschiedsbetrags Soll-/Ist-Entgelt, vom Arbeitgeber allein zu tragen [Merkblatt 8a der BA, 01/2026, Ziffer 7.1] |
| Saison-Kurzarbeitergeld | in der Schlechtwetterzeit 1.12.–31.3. für Bau- und saisonabhängige Betriebe; eigene Erheblichkeitsprüfung [§§ 95 Satz 2, 101 SGB III] |
| Verordnungsermächtigung | Bundesregierung kann die Bezugsdauer per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern [§ 109 Abs. 4 SGB III] |
Rechtsstand
> Rechtsstand: Geltendes Recht. Die §§ 95–109 SGB III sind in Kraft. Die verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten beruht auf der Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (4. KugBeV) vom 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 338), in Kraft seit 01.01.2026 und befristet bis 31.12.2026. Ab 01.01.2027 gilt wieder die gesetzliche Regelbezugsdauer von zwölf Monaten, sofern keine neue Verordnung ergeht. Stand dieser Seite: 2026-08-23.
Geltungsbereich
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitsförderung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – ausgezahlt wird es aber über den Arbeitgeber, der es berechnet, verauslagt und bei der Agentur für Arbeit abrechnet. Betroffen sind Betriebe, in denen die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wird.
Die Prüfung läuft auf drei Ebenen, die alle bestanden werden müssen:
- Betriebsebene: Liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor (§ 96 SGB III) und ist mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt (§ 97 SGB III)? Bezugsgröße ist der Betrieb oder die Betriebsabteilung – die Drittelklausel wird also nicht zwingend auf das Gesamtunternehmen bezogen.
- Personenebene: Erfüllt die einzelne beschäftigte Person die persönlichen Voraussetzungen des § 98 SGB III? Wer gekündigt ist oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, hat für den betreffenden Anspruchszeitraum keinen Anspruch.
- Verfahrensebene: Ist der Arbeitsausfall angezeigt (§ 99 SGB III) und der Leistungsantrag fristgerecht gestellt (§ 325 Abs. 3 SGB III)?
Der Anspruchszeitraum ist stets der Kalendermonat. Er beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem erstmals ein Arbeitsausfall eintritt und die Mindesterfordernisse erfüllt sind (Merkblatt 8a der BA, 01/2026, Ziffer 4.3.1).
Arbeitsrechtlich ersetzt das Kug keine Grundlage für die Arbeitszeitverkürzung: Kurzarbeit muss durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Abrede gedeckt sein. In Betrieben mit Betriebsrat besteht ein Mitbestimmungsrecht; die Bundesagentur weist im Merkblatt 8a ausdrücklich darauf hin, dass die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren ist.
Ausnahmen
- Vermeidbarer Arbeitsausfall: Ausdrücklich als vermeidbar gilt ein Ausfall, der überwiegend branchen-, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, sowie ein Ausfall, der durch Erholungsurlaub oder durch zulässige Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten stehen dem entgegen.
- Geschützte Arbeitszeitguthaben: Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann nicht verlangt werden, soweit es u. a. vertraglich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt, für Wertguthabenzwecke nach § 7c Abs. 1 SGB IV bestimmt ist, 10 Prozent der Jahresarbeitszeit übersteigt oder länger als ein Jahr unverändert bestanden hat (§ 96 Abs. 4 Satz 3 SGB III).
- Flexibilisierungs-Privileg: Gilt im Betrieb eine Vereinbarung, nach der mindestens 10 Prozent der Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein darüber hinausgehender Ausfall als nicht vermeidbar (§ 96 Abs. 4 Satz 4 SGB III).
- Arbeitskampf: Ist der Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbeitskampfes, an dem die Beschäftigten nicht beteiligt sind, gilt die Ruhensregelung des § 160 SGB III entsprechend (§ 100 Abs. 1 SGB III).
- Ruhen bei Altersvollrente: Bei zuerkannter Altersrente als Vollrente ruht der Anspruch entsprechend § 156 SGB III (§ 107 Abs. 2 SGB III).
- Heimarbeit: Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter haben einen eigenen, modifizierten Anspruch; erheblich ist dort ein Entgeltausfall von mehr als 20 Prozent gegenüber dem Durchschnitt der letzten sechs Kalendermonate (§ 103 Abs. 2 Satz 3 SGB III).
- Saison-Kug statt Kug: In Betrieben des Baugewerbes wird in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März nur Saison-Kurzarbeitergeld geleistet; Zeiten des Saison-Kug werden nicht auf die Kug-Bezugsdauer angerechnet (§ 101 Abs. 1, § 104 Abs. 4 SGB III).
Häufige Fehler
- „Kurzarbeitergeld ersetzt 60 bzw. 67 Prozent des Bruttolohns." Falsch. Bemessungsgrundlage ist die Nettoentgeltdifferenz aus pauschalierten Nettoentgelten von Soll- und Ist-Entgelt (§§ 105, 106 SGB III), nicht das Bruttoentgelt.
- „Der erhöhte Satz gilt für Verheiratete." Falsch. Maßgeblich ist mindestens ein Kind im Sinne des § 32 EStG bei der beschäftigten Person oder – unter den Voraussetzungen unbeschränkter Steuerpflicht und nicht dauernden Getrenntlebens – beim Ehegatten (Merkblatt 8a der BA, 01/2026, Ziffer 5.1). Auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an.
- „Die Anzeige kann rückwirkend nachgeholt werden." Falsch. Kug wird frühestens ab dem Kalendermonat geleistet, in dem die Anzeige eingeht (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Nur bei einem unabwendbaren Ereignis genügt eine unverzügliche Anzeige für den betreffenden Monat.
- „Wenn die Anzeige durch ist, ist alles erledigt." Falsch. Anzeige und Leistungsantrag sind zwei getrennte Schritte. Der monatliche Antrag unterliegt einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten (§ 325 Abs. 3 SGB III); nach Fristablauf sind Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe ausgeschlossen.
- „Auch Gekündigte bekommen Kurzarbeitergeld." Falsch. Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst, fehlt die persönliche Voraussetzung (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
- „Auszubildende zählen bei der Drittelklausel mit." Falsch. § 96 Abs. 1 Satz 2 SGB III nimmt Auszubildende von der Berechnung ausdrücklich aus.
- „Es müssen mehr als 10 Prozent Entgeltausfall bei jeder betroffenen Person vorliegen." Falsch. Die 10-Prozent-Schwelle ist Teil des betrieblichen Mindesterfordernisses. Ist das Drittelerfordernis erfüllt, haben auch Beschäftigte mit geringerem Entgeltausfall Anspruch (Merkblatt 8a der BA, 01/2026, Ziffer 4.3).
- „24 Monate sind der Normalfall." Falsch. Gesetzlicher Regelfall sind zwölf Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III). Die 24 Monate beruhen auf einer bis zum 31.12.2026 befristeten Verordnung.
Beispiel
Ein Metallbetrieb mit 60 Beschäftigten (davon 6 Auszubildende) fährt ab April 2026 wegen Auftragsmangels Kurzarbeit. Im Anspruchszeitraum April haben 30 der 54 mitzuzählenden Beschäftigten einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent.
| Prüfschritt | Ergebnis |
|---|---|
| Erheblicher Arbeitsausfall | Auftragsmangel = wirtschaftlicher Grund, vorübergehend, unvermeidbar [§ 96 Abs. 1 Nr. 1–3 SGB III] |
| Drittelerfordernis | 30 von 54 = 55,6 % > 1/3 → erfüllt; Auszubildende bleiben außer Betracht [§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 SGB III] |
| Betriebliche Voraussetzung | mehr als eine beschäftigte Person → erfüllt [§ 97 SGB III] |
| Anzeige | Eingang bei der Agentur für Arbeit am 20.04.2026 → Kug frühestens ab April 2026 [§ 99 Abs. 2 SGB III] |
| Antragsfrist für April | Antrag muss bis 31.07.2026 eingehen (drei Kalendermonate ab Ablauf April) [§ 325 Abs. 3 SGB III] |
| Bezugsdauer | Beginn April 2026; gesetzlich 12 Monate, 2026 verlängert auf bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026 [§ 104 Abs. 1 SGB III; § 1 4. KugBeV] |
Für eine kinderlose Beschäftigte mit einem pauschalierten Nettoentgelt von 2.000 € aus dem Soll-Entgelt und 1.200 € aus dem Ist-Entgelt beträgt die Nettoentgeltdifferenz 800 €. Das Kurzarbeitergeld beläuft sich auf 60 % von 800 € = 480 € (§ 105 Nr. 2 SGB III); mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG wären es 67 % = 536 € (§ 105 Nr. 1 SGB III). Maßgeblich für die konkrete Auszahlung ist die von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte Kug-Tabelle mit den pauschalierten Nettoentgelten.
Quellen
- § 95 SGB III (Anspruch): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__95.html
- § 96 SGB III (Erheblicher Arbeitsausfall): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__96.html
- § 97 SGB III (Betriebliche Voraussetzungen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__97.html
- § 98 SGB III (Persönliche Voraussetzungen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__98.html
- § 99 SGB III (Anzeige des Arbeitsausfalls): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__99.html
- § 101 SGB III (Saison-Kurzarbeitergeld): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__101.html
- § 104 SGB III (Dauer): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__104.html
- § 105 SGB III (Höhe): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__105.html
- § 106 SGB III (Nettoentgeltdifferenz): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__106.html
- § 109 SGB III (Verordnungsermächtigung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__109.html
- § 325 SGB III (Wirkung des Antrages, Ausschlussfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__325.html
- Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (4. KugBeV): https://www.gesetze-im-internet.de/kugbev_4/index.html
- 4. KugBeV, amtliche Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 338): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/338/VO.html
- Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt 8a – Kurzarbeitergeld (Rechtsstand 01.01.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba036300.pdf
- Bundesagentur für Arbeit, Kurzarbeitergeld – Anzeige, Antrag und Berechnung: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung
- BMAS, Kurzarbeitergeld: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsfoerderung/Beschaeftigungssicherung/kug.html
Stand
- Stand: 2026-08-23
- Gültig ab: 2026-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0