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Kurzarbeitergeld (§§ 95–109 SGB III) – Voraussetzungen, Anzeige, Leistungssatz 60/67 %, Bezugsdauer 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Kurzarbeitergeld (Kug) setzt nach § 95 SGB III vier Dinge kumulativ voraus: einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, erfüllte betriebliche und persönliche Voraussetzungen sowie die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit. Erheblich ist der Ausfall nur, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent des Bruttomonatsentgelts hat (§ 96 Abs. 1 SGB III). Das Kug beträgt 60 Prozent, mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG 67 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz (§ 105 SGB III) – es ersetzt also nicht den Bruttolohn. Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt längstens zwölf Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III); für 2026 ist sie durch die 4. KugBeV auf bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026, verlängert. Kug wird frühestens ab dem Kalendermonat geleistet, in dem die Anzeige eingeht (§ 99 Abs. 2 SGB III), und der Leistungsantrag unterliegt einer dreimonatigen Ausschlussfrist (§ 325 Abs. 3 SGB III).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 95–109 SGB III [gesetze-im-internet.de/sgb_3/__95.html]
Vier Anspruchsvoraussetzungenerheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, betriebliche Voraussetzungen, persönliche Voraussetzungen, Anzeige [§ 95 Satz 1 Nr. 1–4 SGB III]
Erheblicher Arbeitsausfallwirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis, vorübergehend, nicht vermeidbar [§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 SGB III]
Mindesterfordernis („Drittelklausel")im Anspruchszeitraum mind. 1/3 der Beschäftigten mit Entgeltausfall von jeweils über 10 % des Bruttomonatsentgelts [§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III]
Auszubildendebei der Drittelberechnung nicht mitzuzählen [§ 96 Abs. 1 Satz 2 SGB III]
Betriebliche Voraussetzungmindestens eine beschäftigte Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer; auch eine Betriebsabteilung ist „Betrieb" [§ 97 SGB III]
Persönliche Voraussetzungversicherungspflichtige Beschäftigung wird fortgesetzt (oder aus zwingenden Gründen / nach Ausbildungsende aufgenommen), Arbeitsverhältnis nicht gekündigt und nicht durch Aufhebungsvertrag aufgelöst, kein Ausschlusstatbestand [§ 98 Abs. 1 SGB III]
Ausgeschlossenu. a. während Bezug von Krankengeld sowie während beruflicher Weiterbildung mit ALG/Qualifizierungs-/Übergangsgeld [§ 98 Abs. 3 SGB III]
Anzeigeschriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz; nur durch Arbeitgeber oder Betriebsvertretung; Stellungnahme der Betriebsvertretung beifügen [§ 99 Abs. 1 SGB III]
Wirkung der AnzeigeKug frühestens ab dem Kalendermonat des Eingangs; bei unabwendbarem Ereignis genügt unverzügliche Anzeige [§ 99 Abs. 2 SGB III]
Leistungssatz 1 (erhöht)67 % der Nettoentgeltdifferenz [§ 105 Nr. 1 SGB III; Merkblatt 8a der BA, 01/2026, Ziffer 5.1]
Leistungssatz 2 (allgemein)60 % der Nettoentgeltdifferenz [§ 105 Nr. 2 SGB III]
BemessungsgrößeDifferenz der pauschalierten Nettoentgelte aus Soll-Entgelt und Ist-Entgelt; Einmalzahlungen bleiben außer Betracht [§ 106 Abs. 1 SGB III]
Regelbezugsdauerlängstens 12 Monate, einheitlich für den ganzen Betrieb; Beginn mit dem ersten Kug-Monat [§ 104 Abs. 1 SGB III]
Bezugsdauer 2026bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026 [§ 1 der Vierten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (4. KugBeV) vom 19.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 338]
Geltung der 4. KugBeVin Kraft 01.01.2026, außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2026 [§§ 2, 3 der 4. KugBeV]
Unterbrechungmindestens ein zusammenhängender Monat ohne Kug verlängert die Bezugsdauer um diesen Zeitraum [§ 104 Abs. 2 SGB III]
Neue Bezugsdauernach drei Monaten ohne Kug beginnt eine neue Bezugsdauer [§ 104 Abs. 3 SGB III]
Ausschlussfrist Antragdrei Kalendermonate ab Ablauf des Monats, für den die Leistung beantragt wird [§ 325 Abs. 3 SGB III]
Sozialversicherung der AusfallstundenBeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus 80 % des Unterschiedsbetrags Soll-/Ist-Entgelt, vom Arbeitgeber allein zu tragen [Merkblatt 8a der BA, 01/2026, Ziffer 7.1]
Saison-Kurzarbeitergeldin der Schlechtwetterzeit 1.12.–31.3. für Bau- und saisonabhängige Betriebe; eigene Erheblichkeitsprüfung [§§ 95 Satz 2, 101 SGB III]
VerordnungsermächtigungBundesregierung kann die Bezugsdauer per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern [§ 109 Abs. 4 SGB III]

Rechtsstand

> Rechtsstand: Geltendes Recht. Die §§ 95–109 SGB III sind in Kraft. Die verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten beruht auf der Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (4. KugBeV) vom 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 338), in Kraft seit 01.01.2026 und befristet bis 31.12.2026. Ab 01.01.2027 gilt wieder die gesetzliche Regelbezugsdauer von zwölf Monaten, sofern keine neue Verordnung ergeht. Stand dieser Seite: 2026-08-23.

Geltungsbereich

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitsförderung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – ausgezahlt wird es aber über den Arbeitgeber, der es berechnet, verauslagt und bei der Agentur für Arbeit abrechnet. Betroffen sind Betriebe, in denen die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wird.

Die Prüfung läuft auf drei Ebenen, die alle bestanden werden müssen:

  1. Betriebsebene: Liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor (§ 96 SGB III) und ist mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt (§ 97 SGB III)? Bezugsgröße ist der Betrieb oder die Betriebsabteilung – die Drittelklausel wird also nicht zwingend auf das Gesamtunternehmen bezogen.
  2. Personenebene: Erfüllt die einzelne beschäftigte Person die persönlichen Voraussetzungen des § 98 SGB III? Wer gekündigt ist oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, hat für den betreffenden Anspruchszeitraum keinen Anspruch.
  3. Verfahrensebene: Ist der Arbeitsausfall angezeigt (§ 99 SGB III) und der Leistungsantrag fristgerecht gestellt (§ 325 Abs. 3 SGB III)?

Der Anspruchszeitraum ist stets der Kalendermonat. Er beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem erstmals ein Arbeitsausfall eintritt und die Mindesterfordernisse erfüllt sind (Merkblatt 8a der BA, 01/2026, Ziffer 4.3.1).

Arbeitsrechtlich ersetzt das Kug keine Grundlage für die Arbeitszeitverkürzung: Kurzarbeit muss durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Abrede gedeckt sein. In Betrieben mit Betriebsrat besteht ein Mitbestimmungsrecht; die Bundesagentur weist im Merkblatt 8a ausdrücklich darauf hin, dass die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren ist.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Metallbetrieb mit 60 Beschäftigten (davon 6 Auszubildende) fährt ab April 2026 wegen Auftragsmangels Kurzarbeit. Im Anspruchszeitraum April haben 30 der 54 mitzuzählenden Beschäftigten einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent.

PrüfschrittErgebnis
Erheblicher ArbeitsausfallAuftragsmangel = wirtschaftlicher Grund, vorübergehend, unvermeidbar [§ 96 Abs. 1 Nr. 1–3 SGB III]
Drittelerfordernis30 von 54 = 55,6 % > 1/3 → erfüllt; Auszubildende bleiben außer Betracht [§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 SGB III]
Betriebliche Voraussetzungmehr als eine beschäftigte Person → erfüllt [§ 97 SGB III]
AnzeigeEingang bei der Agentur für Arbeit am 20.04.2026 → Kug frühestens ab April 2026 [§ 99 Abs. 2 SGB III]
Antragsfrist für AprilAntrag muss bis 31.07.2026 eingehen (drei Kalendermonate ab Ablauf April) [§ 325 Abs. 3 SGB III]
BezugsdauerBeginn April 2026; gesetzlich 12 Monate, 2026 verlängert auf bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026 [§ 104 Abs. 1 SGB III; § 1 4. KugBeV]

Für eine kinderlose Beschäftigte mit einem pauschalierten Nettoentgelt von 2.000 € aus dem Soll-Entgelt und 1.200 € aus dem Ist-Entgelt beträgt die Nettoentgeltdifferenz 800 €. Das Kurzarbeitergeld beläuft sich auf 60 % von 800 € = 480 € (§ 105 Nr. 2 SGB III); mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG wären es 67 % = 536 € (§ 105 Nr. 1 SGB III). Maßgeblich für die konkrete Auszahlung ist die von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte Kug-Tabelle mit den pauschalierten Nettoentgelten.

Quellen

Stand