Liquidationsbesteuerung von Kapitalgesellschaften (§ 11 KStG) – Abwicklungszeitraum, Drei-Jahres-Grenze und endgültige Zwischenveranlagungen
Kurzantwort
Wird eine Kapitalgesellschaft nach ihrer Auflösung abgewickelt, tritt an die Stelle des Kalenderjahres ein besonderer Besteuerungszeitraum: Der Besteuerung wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG der im gesamten Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn zugrunde gelegt, ermittelt als Unterschied zwischen Abwicklungs-Endvermögen und Abwicklungs-Anfangsvermögen (§ 11 Abs. 2 bis 6 KStG). Dieser Besteuerungszeitraum soll nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG drei Jahre nicht übersteigen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.04.2026 – I R 21/25 (I R 36/18) den jahrzehntelangen Streit entschieden, was bei längeren Verfahren gilt: Die dann ergehenden sogenannten Zwischenveranlagungen sind endgültige, nicht vorläufige Veranlagungen; sie werden am Ende nicht durch einen einheitlichen Bescheid für den gesamten Abwicklungszeitraum ersetzt. Über § 11 Abs. 7 KStG gilt das sinngemäß auch, wenn statt einer Abwicklung ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Norm | § 11 KStG „Auflösung und Abwicklung (Liquidation)" [gesetze-im-internet.de, KStG i. d. F. der Bek. v. 15.10.2002, zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026] |
| Persönlicher Anwendungsbereich | unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit) [§ 11 Abs. 1 Satz 1 KStG] |
| Auslöser | Abwicklung nach der Auflösung [§ 11 Abs. 1 Satz 1 KStG] |
| Besteuerungsgegenstand | der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn [§ 11 Abs. 1 Satz 1 KStG] |
| Regel-Besteuerungszeitraum | der gesamte Abwicklungszeitraum statt des Kalenderjahres – Abweichung von § 7 Abs. 3 KStG [§ 11 Abs. 1 Satz 1 KStG; BFH v. 15.04.2026 – I R 21/25, Rz II.1.a] |
| Zeitliche Obergrenze | der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen [§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG] |
| Gewinnermittlung | Abwicklungs-Endvermögen abzüglich Abwicklungs-Anfangsvermögen [§ 11 Abs. 2 KStG] |
| Abwicklungs-Endvermögen | das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um steuerfreie Vermögensmehrungen des Abwicklungszeitraums [§ 11 Abs. 3 KStG] |
| Abwicklungs-Anfangsvermögen | das Betriebsvermögen am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, gekürzt um im Abwicklungszeitraum ausgeschüttete Gewinne früherer Wirtschaftsjahre [§ 11 Abs. 4 KStG] |
| Kein Betriebsvermögen vorhanden | als Abwicklungs-Anfangsvermögen gilt die Summe der später geleisteten Einlagen [§ 11 Abs. 5 KStG] |
| Im Übrigen | es gelten die sonstigen Gewinnermittlungsvorschriften [§ 11 Abs. 6 KStG] |
| Insolvenzverfahren | § 11 Abs. 1 bis 6 KStG gelten sinngemäß, wenn eine Abwicklung unterbleibt, weil das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist [§ 11 Abs. 7 KStG] |
| Rechtsnatur der Zwischenveranlagungen | endgültige, nicht vorläufige Veranlagungen [BFH v. 15.04.2026 – I R 21/25, Leitsatz 1] |
| Anspruch auf einen Gesamtbescheid | besteht nicht [BFH v. 15.04.2026 – I R 21/25, Rz II.1] |
| Dauer des einzelnen Besteuerungszeitraums | Ermessensentscheidung, die durch einen gesonderten, eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt ergeht [BFH v. 15.04.2026 – I R 21/25, Rz II.1.d] |
| Mindestbesteuerung im Abwicklungszeitraum | anwendbar; verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – auch bei definitivem Verlustuntergang [BFH v. 15.04.2026 – I R 21/25, Leitsatz 2, unter Berufung auf BVerfG v. 23.07.2025 – 2 BvL 19/14] |
| Verlustvortrag VZ 2024 bis 2027 | bis 1 Mio. € unbeschränkt, darüber bis zu 70 % des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte [§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG; für Körperschaften über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG] |
| Verlustvortrag ab VZ 2028 | Rückkehr auf 60 % [Art. 6 Nr. 1 und Nr. 2 Wachstumschancengesetz v. 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108, in Kraft ab 01.01.2028 nach Art. 35 Abs. 9 – im konsolidierten Text auf gesetze-im-internet.de nicht sichtbar] |
| Billigkeitsmaßnahmen | §§ 163, 227 AO bleiben möglich, sind aber in einem eigenständigen Verfahren geltend zu machen [BFH v. 15.04.2026 – I R 21/25, Rz II.2.b] |
| Aktenzeichen und ECLI | BFH, Urteil vom 15.04.2026 – I R 21/25 (I R 36/18), ECLI:DE:BFH:2026:U.150426.IR21.25.0; Vorinstanz FG Düsseldorf v. 18.09.2018 – 6 K 454/15 K |
Geltungsbereich
§ 11 KStG greift, sobald zwei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG. Erfasst sind Kapitalgesellschaften – nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a KStG –, Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften sowie Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. Für die übrigen Körperschaften des § 1 Abs. 1 KStG – etwa sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Stiftungen und Betriebe gewerblicher Art – gilt § 11 KStG nach seinem Wortlaut nicht.
- Abwicklung nach der Auflösung. Die Auflösung allein genügt nicht; erforderlich ist, dass die Gesellschaft tatsächlich abgewickelt wird. Auflösungsgründe für die GmbH nennt § 60 GmbHG, für die Aktiengesellschaft § 262 AktG. Die Abwicklung selbst ist gesellschaftsrechtlich in §§ 66 ff. GmbHG beziehungsweise §§ 264 ff. AktG geregelt; das Vermögen darf nach § 73 Abs. 1 GmbHG und § 272 Abs. 1 AktG erst nach Ablauf des Sperrjahres verteilt werden.
Über § 11 Abs. 7 KStG wird der Anwendungsbereich auf das Insolvenzverfahren erstreckt: Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen des Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Der BFH stellt in I R 21/25 klar, dass dies voraussetzt, dass im Insolvenzverfahren nicht eine Unternehmensfortführung, sondern eine Abwicklung durch Vermögensverwertung in Gang gesetzt worden ist.
Zeitlich beginnt der Abwicklungszeitraum mit dem Ende des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, an das § 11 Abs. 4 Satz 1 KStG für das Abwicklungs-Anfangsvermögen anknüpft; im Insolvenzfall mit der Eröffnung des Verfahrens. Er endet mit dem Abschluss der Abwicklung beziehungsweise des Insolvenzverfahrens.
Ausnahmen
- Die Drei-Jahres-Grenze ist eine Soll-Vorschrift. § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG stellt die konkrete Dauer des Besteuerungszeitraums in das Ermessen der Finanzbehörde. Nicht in ihr Ermessen gestellt ist dagegen das Verhältnis zu Satz 1: Wird der Drei-Jahres-Zeitraum überschritten, greift nach dem BFH die Ausnahme des Satzes 2, und es bleibt bei mehreren getrennten Besteuerungszeiträumen.
- Der Regelfall bis drei Jahre bleibt unberührt. Dauert die Abwicklung nicht länger als drei Jahre, gilt die Grundkonzeption des § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG uneingeschränkt: ein einziger Besteuerungszeitraum, eine einzige Gewinnermittlung nach § 11 Abs. 2 bis 6 KStG, volle periodenübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb des Zeitraums.
- Fortführung statt Abwicklung. Wird im Insolvenzverfahren das Unternehmen fortgeführt statt abgewickelt, fehlt es an der von § 11 Abs. 7 KStG vorausgesetzten Vermögensverwertung; es bleibt bei der regulären Abschnittsbesteuerung nach § 7 Abs. 3 KStG.
- Billigkeit statt Auslegung. Führt die Mindestbesteuerung im Abwicklungsfall zum endgültigen Untergang von Verlustvorträgen, ist das nach dem BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 kein Fall für eine verfassungskonforme Auslegung. In Betracht kommen ausschließlich Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO – und zwar in einem eigenständigen Verfahren, nicht im Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid.
- Ungeklärt: der Rhythmus der Folgejahre. Ob die Finanzbehörde nach dem ersten Drei-Jahres-Zeitraum zur jährlichen Veranlagung zurückkehren soll (so R 11 Abs. 1 Satz 7 KStR 2015) oder ob sich weitere Drei-Jahres-Zeiträume anschließen, hat der BFH in I R 21/25 ausdrücklich offengelassen.
Häufige Fehler
- „Zwischenveranlagungen sind nur vorläufig und werden am Ende durch einen Gesamtbescheid ersetzt." Das war jahrzehntelang die Gegenposition in Literatur und Instanzrechtsprechung – der BFH hat sie mit Leitsatz 1 des Urteils I R 21/25 verworfen. Die Bescheide sind endgültige Festsetzungen für den jeweiligen Besteuerungszeitraum. Einen Anspruch auf Aufhebung der Zwischenveranlagungen und Erlass eines einheitlichen Bescheids für den gesamten Abwicklungszeitraum gibt es nicht.
- „Innerhalb des gesamten Abwicklungszeitraums lassen sich Gewinne und Verluste beliebig saldieren." Nur im Regelfall einer Abwicklung binnen drei Jahren. Dauert das Verfahren länger, wird der Zeitraum endgültig in mehrere Besteuerungszeiträume zerlegt; eine nachträgliche periodenübergreifende Verrechnung über den gesamten Zeitraum findet nicht mehr statt.
- „Die Ermessensentscheidung über die Länge des Besteuerungszeitraums kann man später im Klageverfahren gegen den Steuerbescheid angreifen." Nein. Nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats ergeht sie durch einen gesonderten und damit eigenständig anzufechtenden Verwaltungsakt. Im Fall I R 21/25 hatte der Insolvenzverwalter diese Verwaltungsakte nicht angegriffen – sie waren deshalb nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
- „Bei einem definitiven Verlustuntergang ist die Mindestbesteuerung verfassungskonform einschränkend auszulegen." Das FG Düsseldorf hatte so entschieden; der BFH ist dem nach dem BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 nicht gefolgt. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet auch dann aus, wenn Verluste endgültig nicht mehr zur Minderung von Gewinnen genutzt werden können.
- „§ 11 KStG betrifft nur die freiwillige Liquidation, nicht die Insolvenz." § 11 Abs. 7 KStG ordnet die sinngemäße Anwendung ausdrücklich auch für den Insolvenzfall an, sofern das Verfahren auf Abwicklung durch Vermögensverwertung gerichtet ist.
- „Die Auflösung allein löst schon die Liquidationsbesteuerung aus." § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG verlangt, dass der Steuerpflichtige „nach der Auflösung abgewickelt" wird. Ohne tatsächliche Abwicklung bleibt es bei der Jahresbesteuerung.
Beispiel
Der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall (BFH, Urteil v. 15.04.2026 – I R 21/25; Vorinstanz FG Düsseldorf v. 18.09.2018 – 6 K 454/15 K) zeigt die praktische Tragweite:
| Element | Sachverhalt |
|---|---|
| Gesellschaft | X-GmbH, Insolvenzverfahren eröffnet zum 01.01.2003, aufgehoben durch Beschluss vom 19.07.2017 |
| Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum | 2003 bis 2015 (Streitjahre) |
| Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2002 | 17.501.688 € |
| Abwicklungsgewinn des Gesamtzeitraums nach § 11 Abs. 2 bis 6 i. V. m. Abs. 7 KStG | 5.770.273 € |
| Erster Besteuerungszeitraum | 2003 bis 2005, Körperschaftsteuer 335.905 € |
| Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2005 | 14.486.255 € |
| Folgejahre | 2006 bis 2015 jeweils kalenderjahrbezogene Bescheide (R 11 Abs. 1 Satz 7 KStR 2015); überwiegend 0 €, für 2007 3.017 €, für 2011 23.257 € |
| Streitjahr 2011 | steuerlicher Gewinn 1.387.450 €; trotz Verlustvortrags von 13.067.350 € nur 1.232.470 € abziehbar (Mindestbesteuerung) |
| Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2011 | 11.834.880 € |
| Ergebnis | Revision des Finanzamts begründet; FG-Urteil aufgehoben, Klage abgewiesen |
Rechnerisch bedeutet das: Über den gesamten Zeitraum betrachtet stand einem Abwicklungsgewinn von 5,77 Mio. € ein weit höherer Verlustvortrag gegenüber. Hätte es einen einheitlichen Bescheid für 2003 bis 2015 gegeben, wäre der Gewinn vollständig durch Verluste neutralisiert worden. Weil der Zeitraum endgültig in mehrere Besteuerungszeiträume zerfiel und in jedem einzelnen die Mindestbesteuerung griff, blieb es bei Steuerfestsetzungen – und die nicht genutzten Verlustvorträge gingen mit der Löschung der Gesellschaft unter.
Hinweis: Die Darstellung gibt den Gesetzeswortlaut und den Inhalt der veröffentlichten Entscheidung wieder. Sie ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Der Streit um die Rechtsnatur der Zwischenveranlagungen
Der Konflikt liegt im Verhältnis der beiden Sätze des § 11 Abs. 1 KStG zueinander. Satz 1 ordnet an, dass „der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen" ist – eine einheitliche Betrachtung des gesamten Zeitraums. Satz 2 bestimmt, dass „der Besteuerungszeitraum" drei Jahre nicht übersteigen soll.
Position A (vorläufige Zwischenveranlagungen). Ein Teil der Literatur und das FG Brandenburg (Urteil v. 23.01.2002 – 2 K 2272/98 K,U,F) hielten die nach Satz 2 ergehenden Bescheide für vorläufige Zwischenschritte, die am Ende durch einen einheitlichen Bescheid zu ersetzen seien. Begründung: Satz 1 schreibe zwingend die Besteuerung des gesamten Abwicklungszeitraums vor.
Position B (endgültige Veranlagungen). Die Finanzverwaltung (R 11 Abs. 4 KStR 2015), das FG Köln (Urteil v. 27.09.2012 – 10 K 2838/11) und ein weiterer Teil der Literatur sahen darin endgültige Festsetzungen für den jeweiligen Besteuerungszeitraum – gestützt auf den Wortlaut des Satzes 2 und das Erfordernis der Rechtssicherheit bei langen Verfahren.
Die Entscheidung. Der I. Senat, der die Frage in seinen Urteilen vom 23.01.2013 – I R 35/12 und vom 07.05.2014 – I R 81/12 ausdrücklich offengelassen hatte, hat sich Position B angeschlossen. Tragende Erwägungen:
- Wortlaut. Satz 2 enthält keinen Anhaltspunkt für eine bloße Vorläufigkeit – zumal mit der Festsetzung von Vorauszahlungen ein vergleichbares Instrument zur Verfügung gestanden hätte. Dass Satz 2 eine Ermessensvorschrift ist („soll"), ändert nichts: In das Ermessen gestellt ist nur die konkrete Dauer, nicht das Verhältnis zur Rechtsfolge des Satzes 1.
- Zweck. Satz 1 dient der Schlussbesteuerung unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven (Totalgewinn) und der Vermeidung von Härten der Abschnittsbesteuerung. Satz 2 dient dagegen der Sicherung des Steueranspruchs – nach der Gesetzesbegründung von 1934 sollte den Finanzbehörden das Recht gegeben werden, Gesellschaften auch ohne Nachweis einer Scheinliquidation spätestens nach drei Jahren zur Steuer heranzuziehen.
- Systematik. Satz 2 ist im Verhältnis zu Satz 1 als einschränkende Ausnahmeregelung konzipiert. Das Jahresprinzip soll auch im Abwicklungsfall nicht aufgegeben, sondern die periodenübergreifende Wirkung nur beschränkt werden. Die Grundkonzeption des Satzes 1 gilt daher nur für den Regelfall einer Abwicklung binnen drei Jahren.
- Gleichmäßigkeit und Rechtssicherheit. Ein zwingend einheitlicher Abwicklungszeitraum würde zu Gestaltungsspielräumen und zu Unsicherheit über das letztlich anzuwendende Recht führen. Die Aufteilung entspricht damit gerade der gleichmäßigen Besteuerung.
Der Senat betont zugleich, dass die Ermittlungsvorschriften des § 11 Abs. 2 bis 6 KStG bei einer Aufteilung nicht leerlaufen: Sie bleiben sinngemäß anwendbar, insbesondere für die Gewinnermittlung des letzten Besteuerungszeitraums.
Folgen für die Praxis
- Verfahrensstrategie. Wer die Länge des Besteuerungszeitraums für ermessensfehlerhaft hält, muss den gesonderten Verwaltungsakt über die Zeitraumbestimmung selbst und fristgerecht anfechten. Die Ermessensausübung ist gerichtlich auf Ermessensfehler überprüfbar – aber nur in diesem Verfahren.
- Verlustplanung. Innerhalb eines mehrjährigen Abwicklungs- oder Insolvenzverfahrens sollte die zeitliche Realisierung von Gewinnen und Verlusten im Blick behalten werden, weil eine nachträgliche Saldierung über den gesamten Zeitraum ausscheidet.
- Definitiveffekt. Gehen Verlustvorträge mit der Vollbeendigung der Gesellschaft endgültig unter, bleibt nur der Weg über §§ 163, 227 AO. Der BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 hat ausdrücklich auf diese Billigkeitsmöglichkeit verwiesen.
Quellen
- § 11 KStG (Auflösung und Abwicklung – Liquidation), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__11.html
- § 7 KStG (Grundlagen der Besteuerung, Abs. 3: Jahressteuer): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__7.html
- § 8 KStG (Ermittlung des Einkommens, Abs. 1 Satz 1): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8.html
- § 23 KStG (Steuersatz): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__23.html
- § 10d EStG (Verlustabzug, Abs. 2 Satz 1 – Mindestbesteuerung): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html
- § 52 EStG (Anwendungsvorschriften, Abs. 18b Satz 3 zu § 10d Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__52.html
- § 163 AO (Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__163.html
- § 60 GmbHG (Auflösungsgründe): https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__60.html
- § 73 GmbHG (Sperrjahr, Vermögensverteilung): https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__73.html
- § 272 AktG (Gläubigerschutz, Sperrjahr): https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__272.html
- BFH, Urteil vom 15.04.2026 – I R 21/25 (I R 36/18), „Besteuerung des Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraums bei Kapitalgesellschaften", ECLI:DE:BFH:2026:U.150426.IR21.25.0, veröffentlicht am 13.08.2026: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610148/
- **Hinweis zu den Körperschaftsteuer-Richtlinien:** R 11 Abs. 1 Satz 7 und R 11 Abs. 4 KStR 2015 sind hier über den amtlichen Volltext des BFH-Urteils I R 21/25 belegt, der beide Fundstellen ausdrücklich benennt. Ein geprüfter Direktlink auf das Körperschaftsteuer-Handbuch des BMF wird nicht gesetzt, weil die Handbuch-Subdomains von `bundesfinanzministerium.de` aus der Prüfumgebung zwar HTTP 200 liefern, im Body aber eine Bot-Challenge beziehungsweise nur das Navigationsgerüst zurückgeben (dokumentierter Befund vom 26.08.2026).
- **Hinweis zur Prozentgrenze des § 10d Abs. 2 EStG:** Der konsolidierte Text auf gesetze-im-internet.de nennt 70 Prozent ohne erkennbare Befristung. Die Rückkehr auf 60 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2028 folgt aus Artikel 6 Nr. 1 und Nr. 2 des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) in Verbindung mit dessen Artikel 35 Abs. 9. Ein geprüfter Direktlink auf den BGBl-Regelungstext wird nicht gesetzt, weil `recht.bund.de` den Abruf am 30.08.2026 mit HTTP 500 beantwortet hat; die Fundstelle ist im Nexvyra-Topic [Mindestbesteuerung und Verlustvortrag](/fakten/mindestbesteuerung-verlustvortrag-10d-estg.html) am Regelungstext belegt.
- **Hinweis zum BVerfG-Beschluss:** Der Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980) zur Mindestbesteuerung ist hier über die zitierende BFH-Entscheidung belegt, die seine tragenden Erwägungen unter Rz II.2.a wiedergibt.
Änderungsverlauf
- 2026-08-30: Erstveröffentlichung. § 11 KStG sowie §§ 7, 8, 23 KStG, §§ 10d, 52 EStG, § 163 AO, §§ 60, 73 GmbHG und § 272 AktG am 30.08.2026 im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft (HTTP 200, Browser-User-Agent); BFH-Urteil vom 15.04.2026 – I R 21/25 im Volltext ausgewertet (Leitsätze, Tenor, Tatbestand, Entscheidungsgründe II.1 bis II.4). Zahlenangaben des Streitfalls unmittelbar aus dem Tatbestand übernommen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-30
- Gültig ab: 2002-10-15 (KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002, BGBl. I S. 4144; das Gesetz wurde zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 04.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 33, geändert. Wiedergegeben ist die am 30.08.2026 auf gesetze-im-internet.de abrufbare geltende Fassung des § 11 KStG.)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
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