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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) – Übermittlungspflicht, Frist bis Ende Februar, Ausdruck für den Arbeitnehmer und Zeile 16c für die Aktivrente

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-24 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Jeder Arbeitgeber muss das Lohnkonto am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses abschließen und anschließend für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die für dessen Besteuerung zuständige Finanzbehörde übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Übermittlung richtet sich nach § 93c AO und muss bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres erfolgen. Dem Arbeitnehmer ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG). Das Muster für das Kalenderjahr 2027 hat das Bundesministerium der Finanzen mit Bekanntmachung vom 13. August 2026 bekannt gemacht; darin ist in Zeile 16c der nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassene Arbeitslohn der sogenannten Aktivrente zu bescheinigen, im elektronischen Datensatz zusätzlich monatsscharf.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 41b EStG (Abschluss des Lohnsteuerabzugs) [gesetze-im-internet.de, § 41b EStG]
Auslöser der PflichtEnde des Kalenderjahres oder Beendigung des Dienstverhältnisses – dann ist das Lohnkonto abzuschließen [§ 41b Abs. 1 Satz 1 EStG]
Empfänger der elektronischen Bescheinigungdie für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde [§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG]
Übermittlungswegnach Maßgabe des § 93c AO, amtlich vorgeschriebener Datensatz per Datenfernübertragung [§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG; § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO]
Übermittlungsfristbis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres [§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO]
Pflicht gegenüber dem ArbeitnehmerBescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck aushändigen oder elektronisch bereitstellen [§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG]
Papierfall (keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung)Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen und bis zum letzten Tag des Monats Februar an das Betriebsstättenfinanzamt senden; Zweitausfertigung an den Arbeitnehmer [§ 41b Abs. 1 Sätze 4 bis 6 EStG]
Mindestinhalt14 Angaben-Gruppen, u. a. Lohnsteuerabzugsmerkmale, Dauer des Dienstverhältnisses, Großbuchstaben U und S, Art und Höhe des Arbeitslohns, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge [§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 14 EStG]
Aktivrente in der Bescheinigungdie nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Einnahmen sind ausdrücklich zu bescheinigen [§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG]
Muster für 2027BMF-Bekanntmachung vom 13.08.2026, GZ IV C 5 – S 2533/00123/008/012 [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026]
Ermächtigungsgrundlage für das Muster§ 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026]
Format des AusdrucksDIN A4; Abweichung vom amtlichen Muster zulässig, wenn sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthalten sind und Format und Aufbau entsprechen [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026]
Zeile 16c (Muster 2027)nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassener Arbeitslohn (Aktivrente); im elektronischen Datensatz zusätzlich der monatlich steuerfrei belassene Arbeitslohn [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026]
VerfahrensvorgabenBMF-Schreiben vom 05.09.2024, BStBl I S. 1255 (Ausstellung, Korrektur- und Stornierungsverfahren, Besondere Lohnsteuerbescheinigung) [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026; LStH 2026 Anhang 23 I]
Höchstbetrag der Aktivrentebis zu insgesamt 24 000 € im Jahr; je Kalendermonat ohne Vorliegen der Voraussetzungen Ermäßigung um ein Zwölftel [§ 3 Nr. 21 Sätze 1 und 3 EStG]
Aufbewahrung der Aufzeichnungenbis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres [§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO]
Information des Arbeitnehmers über die Datenübermittlungin geeigneter Weise und binnen angemessener Frist [§ 93c Abs. 1 Nr. 3 AO]
Haftung bei fehlerhafter Übermittlungwer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige/unvollständige Daten übermittelt oder pflichtwidrig nicht übermittelt, haftet für die entgangene Steuer [§ 72a Abs. 4 AO]
Keine Bescheinigungspflichtfür Arbeitslohn, der nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert wurde [§ 41b Abs. 6 EStG]

Geltungsbereich

Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, der Lohnsteuer einzubehalten hat – unabhängig von Betriebsgröße und Rechtsform. Sie entsteht zweimal typischerweise: turnusmäßig zum Jahresende und anlassbezogen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin erreicht im April 2027 die Regelaltersgrenze und arbeitet unverändert für 2 500 € Monatslohn weiter; der Arbeitgeber entrichtet für sie Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit liegen damit ab dem Folgemonat, also ab Mai 2027, vor.

PositionWert
Jahreshöchstbetrag nach § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG24 000 €
Monate ohne Voraussetzungen (Januar bis April)4
Kürzung um je ein Zwölftel (§ 3 Nr. 21 Satz 3 EStG)./. 8 000 €
Verbleibender Steuerfreibetrag 202716 000 €
Arbeitslohn Mai bis Dezember (8 × 2 500 €)20 000 €
Davon steuerfrei16 000 €
Davon steuerpflichtiger Arbeitslohn4 000 €

Bei gleichbleibendem Monatslohn entfallen rechnerisch 2 000 € je Monat auf den steuerfreien Teil. In Zeile 16c des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027 werden die 16 000 € bescheinigt; im elektronischen Datensatz sind zusätzlich die monatlich steuerfrei belassenen Beträge zu übermitteln (BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026).

Hinweis: Das Beispiel rechnet ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Nr. 21 EStG nach. Es ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall; Sozialversicherungsrecht und individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale bleiben unberücksichtigt.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand