Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) – Übermittlungspflicht, Frist bis Ende Februar, Ausdruck für den Arbeitnehmer und Zeile 16c für die Aktivrente
Kurzantwort
Jeder Arbeitgeber muss das Lohnkonto am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses abschließen und anschließend für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die für dessen Besteuerung zuständige Finanzbehörde übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Übermittlung richtet sich nach § 93c AO und muss bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres erfolgen. Dem Arbeitnehmer ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG). Das Muster für das Kalenderjahr 2027 hat das Bundesministerium der Finanzen mit Bekanntmachung vom 13. August 2026 bekannt gemacht; darin ist in Zeile 16c der nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassene Arbeitslohn der sogenannten Aktivrente zu bescheinigen, im elektronischen Datensatz zusätzlich monatsscharf.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 41b EStG (Abschluss des Lohnsteuerabzugs) [gesetze-im-internet.de, § 41b EStG] |
| Auslöser der Pflicht | Ende des Kalenderjahres oder Beendigung des Dienstverhältnisses – dann ist das Lohnkonto abzuschließen [§ 41b Abs. 1 Satz 1 EStG] |
| Empfänger der elektronischen Bescheinigung | die für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde [§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG] |
| Übermittlungsweg | nach Maßgabe des § 93c AO, amtlich vorgeschriebener Datensatz per Datenfernübertragung [§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG; § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO] |
| Übermittlungsfrist | bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres [§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO] |
| Pflicht gegenüber dem Arbeitnehmer | Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck aushändigen oder elektronisch bereitstellen [§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG] |
| Papierfall (keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung) | Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen und bis zum letzten Tag des Monats Februar an das Betriebsstättenfinanzamt senden; Zweitausfertigung an den Arbeitnehmer [§ 41b Abs. 1 Sätze 4 bis 6 EStG] |
| Mindestinhalt | 14 Angaben-Gruppen, u. a. Lohnsteuerabzugsmerkmale, Dauer des Dienstverhältnisses, Großbuchstaben U und S, Art und Höhe des Arbeitslohns, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge [§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 14 EStG] |
| Aktivrente in der Bescheinigung | die nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Einnahmen sind ausdrücklich zu bescheinigen [§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG] |
| Muster für 2027 | BMF-Bekanntmachung vom 13.08.2026, GZ IV C 5 – S 2533/00123/008/012 [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026] |
| Ermächtigungsgrundlage für das Muster | § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026] |
| Format des Ausdrucks | DIN A4; Abweichung vom amtlichen Muster zulässig, wenn sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthalten sind und Format und Aufbau entsprechen [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026] |
| Zeile 16c (Muster 2027) | nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassener Arbeitslohn (Aktivrente); im elektronischen Datensatz zusätzlich der monatlich steuerfrei belassene Arbeitslohn [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026] |
| Verfahrensvorgaben | BMF-Schreiben vom 05.09.2024, BStBl I S. 1255 (Ausstellung, Korrektur- und Stornierungsverfahren, Besondere Lohnsteuerbescheinigung) [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026; LStH 2026 Anhang 23 I] |
| Höchstbetrag der Aktivrente | bis zu insgesamt 24 000 € im Jahr; je Kalendermonat ohne Vorliegen der Voraussetzungen Ermäßigung um ein Zwölftel [§ 3 Nr. 21 Sätze 1 und 3 EStG] |
| Aufbewahrung der Aufzeichnungen | bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres [§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO] |
| Information des Arbeitnehmers über die Datenübermittlung | in geeigneter Weise und binnen angemessener Frist [§ 93c Abs. 1 Nr. 3 AO] |
| Haftung bei fehlerhafter Übermittlung | wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige/unvollständige Daten übermittelt oder pflichtwidrig nicht übermittelt, haftet für die entgangene Steuer [§ 72a Abs. 4 AO] |
| Keine Bescheinigungspflicht | für Arbeitslohn, der nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert wurde [§ 41b Abs. 6 EStG] |
Geltungsbereich
Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, der Lohnsteuer einzubehalten hat – unabhängig von Betriebsgröße und Rechtsform. Sie entsteht zweimal typischerweise: turnusmäßig zum Jahresende und anlassbezogen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses.
- Grundfall (elektronisch). Nach Abschluss des Lohnkontos übermittelt der Arbeitgeber die Daten auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto an die für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzbehörde (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Zu übermitteln sind neben den in § 93c Abs. 1 AO genannten Basisdaten insbesondere die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde (Nr. 1), die Dauer des Dienstverhältnisses und die Anzahl der Großbuchstaben U (Nr. 2), Art und Höhe des Arbeitslohns sowie der Großbuchstabe S (Nr. 3), einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (Nr. 4) sowie Lohnersatzleistungen und steuerfreie Beträge einschließlich der Einnahmen nach § 3 Nr. 21 EStG (Nr. 5).
- Großbuchstabe U. Ist der Anspruch auf Arbeitslohn während des Dienstverhältnisses für mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen, ist dies im Lohnkonto mit dem Großbuchstaben U zu vermerken (§ 41 Abs. 1 Satz 5 EStG) und in der Bescheinigung anzugeben.
- Großbuchstabe S. Er ist zu vermerken, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet und dabei Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 41 Abs. 1 Satz 6 EStG).
- Ausdruck für den Arbeitnehmer. Der Ausdruck ist kein Steuerbescheid und keine Voraussetzung der Veranlagung, sondern die Information des Arbeitnehmers über die übermittelten Daten (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG, § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO). Er hat das Format DIN A4 (BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026).
- Zuständigkeit für Haftungs- und Kontrollfragen. Für die Anwendung des § 72a Abs. 4 und des § 93c Abs. 4 Satz 1 AO ist das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig; bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern das Finanzamt am Ort der inländischen Geschäftsleitung, hilfsweise das der Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern (§ 41b Abs. 4 EStG).
Ausnahmen
- Pauschal besteuerter Arbeitslohn. § 41b Abs. 1 bis 5 EStG gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert worden ist (§ 41b Abs. 6 EStG).
- Kein Zwang zur elektronischen Übermittlung. Soweit der Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet ist, stellt er die Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus und übersendet sie bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres an das Betriebsstättenfinanzamt; der Arbeitnehmer erhält eine Zweitausfertigung (§ 41b Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG).
- Minijob im Privathaushalt. Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8a SGB IV in seinem Privathaushalt beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, stellt stattdessen eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus und übersendet sie bis Ende Februar an das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41b Abs. 3 EStG).
- Nicht ausgehändigte Bescheinigungen. Sie sind dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen (§ 41b Abs. 1 Satz 6, Abs. 3 Satz 3 EStG).
- Aktivrente nur unter Voraussetzungen. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 21 EStG gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind (Satz 2). Beim Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies gegenüber dem Arbeitgeber erklärt (Satz 4).
- Ordnungsmerkmal statt Identifikationsnummer. Die Bildung eines Ordnungsmerkmals aus Name, Vorname und Geburtsdatum war nur bis zum Veranlagungszeitraum 2022 vorgesehen (§ 41b Abs. 2 Satz 1 EStG).
Häufige Fehler
- „Nach dem Jahreswechsel kann der Lohnsteuerabzug noch beliebig korrigiert werden." Nein. Nach Ablauf des Kalenderjahres beziehungsweise nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Danach ist eine Erstattung von Lohnsteuer nur noch im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b EStG möglich (§ 41c Abs. 3 Satz 3 EStG).
- „Eine einmal übermittelte Bescheinigung lässt sich nicht mehr anfassen." In dem in § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Sonderfall – der Arbeitnehmer hat sich ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft – hat der Arbeitgeber die Bescheinigung zu berichtigen und als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Abs. 1 EStG gilt entsprechend (§ 41c Abs. 3 Satz 5 EStG).
- „Die elektronische Bescheinigung geht an das Betriebsstättenfinanzamt." Nur im Papierfall. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung geht an die für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG); das Betriebsstättenfinanzamt ist Empfänger im Papierfall (Satz 4) und zuständig für Haftung und Kontrolle (Abs. 4).
- „Der Ausdruck muss optisch exakt dem amtlichen Muster entsprechen." Nein. Er darf abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht (BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026).
- „Für die Aktivrente reicht die Jahressumme." Nicht nach dem Muster 2027. In Zeile 16c ist der nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassene Arbeitslohn zu bescheinigen; im elektronischen Datensatz ist zusätzlich der monatlich steuerfrei belassene Arbeitslohn zu übermitteln (BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026). Die Lohnabrechnung muss die Beträge also monatsscharf führen.
- „Pauschal besteuerte Aushilfen müssen mitbescheinigt werden." Nein – für nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn gelten die Absätze 1 bis 5 nicht (§ 41b Abs. 6 EStG).
- „Fehlerhafte Übermittlungen bleiben folgenlos." Wer nach § 93c AO zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder pflichtwidrig nicht übermittelt, haftet für die entgangene Steuer (§ 72a Abs. 4 AO).
- „Die Unterlagen können nach vier Jahren weg." Die übermittelten Daten sind aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen samt zugrunde liegender Unterlagen bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres aufzubewahren (§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO).
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin erreicht im April 2027 die Regelaltersgrenze und arbeitet unverändert für 2 500 € Monatslohn weiter; der Arbeitgeber entrichtet für sie Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit liegen damit ab dem Folgemonat, also ab Mai 2027, vor.
| Position | Wert |
|---|---|
| Jahreshöchstbetrag nach § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG | 24 000 € |
| Monate ohne Voraussetzungen (Januar bis April) | 4 |
| Kürzung um je ein Zwölftel (§ 3 Nr. 21 Satz 3 EStG) | ./. 8 000 € |
| Verbleibender Steuerfreibetrag 2027 | 16 000 € |
| Arbeitslohn Mai bis Dezember (8 × 2 500 €) | 20 000 € |
| Davon steuerfrei | 16 000 € |
| Davon steuerpflichtiger Arbeitslohn | 4 000 € |
Bei gleichbleibendem Monatslohn entfallen rechnerisch 2 000 € je Monat auf den steuerfreien Teil. In Zeile 16c des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027 werden die 16 000 € bescheinigt; im elektronischen Datensatz sind zusätzlich die monatlich steuerfrei belassenen Beträge zu übermitteln (BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026).
Hinweis: Das Beispiel rechnet ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Nr. 21 EStG nach. Es ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall; Sozialversicherungsrecht und individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale bleiben unberücksichtigt.
Quellen
- § 41b EStG (Abschluss des Lohnsteuerabzugs): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41b.html
- § 41 EStG (Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug – Großbuchstaben U und S in Abs. 1 Sätze 5 und 6): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41.html
- § 41c EStG (Änderung des Lohnsteuerabzugs – Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41c.html
- § 42b EStG (Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__42b.html
- § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen – Nr. 21 Aktivrente): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- § 51 EStG (Ermächtigungen – Abs. 4 Nr. 1 Muster für den Ausdruck): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__51.html
- § 93c AO (Datenübermittlung durch Dritte – Frist, Datensatz, Information, Aufbewahrung): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93c.html
- § 72a AO (Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden – Abs. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__72a.html
- BMF, „Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027", Bekanntmachung vom 13.08.2026, GZ IV C 5 – S 2533/00123/008/012: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2026-08-13-ausdruck-elektr-lstbesch-2027.html
- BMF, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch (LStH 2026), Anhang 23 I – Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen (BMF-Schreiben vom 05.09.2024, BStBl I S. 1255): https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-23/I/inhalt.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-24: Erstveröffentlichung. § 41b EStG sowie §§ 41 Abs. 1, 41c Abs. 3, 3 Nr. 21 EStG und §§ 93c Abs. 1, 72a Abs. 4 AO im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft (alle URLs HTTP 200); die BMF-Bekanntmachung vom 13.08.2026 zum Muster 2027 im Wortlaut über
web_fetchausgewertet. Hinweis zur Linkprüfung: beide BMF-URLs (www.bundesfinanzministerium.deundlsth.bundesfinanzministerium.de) lieferten in diesem Lauf auch percurlHTTP 200 — der im Agent-Guide für den 23.08.2026 dokumentierte Egress-Block dieser Domain trat also nicht auf. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-24
- Gültig ab: 2026-01-01 (Aufnahme der nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Einnahmen in den Bescheinigungskatalog des § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG; die Grundpflicht des § 41b EStG besteht deutlich länger. Das Muster mit Zeile 16c gilt für das Kalenderjahr 2027.)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0