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Mahnverfahren mit Auslandsbezug – Mahnbescheid gegen Schuldner im Ausland (§§ 688 Abs. 3, 703d ZPO, § 32 AVAG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-01 · letzte Prüfung: 2026-11-01 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein deutscher Mahnbescheid kann auch gegen einen Schuldner im Ausland beantragt werden – aber nur eingeschränkt. Muss der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, wenn die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll oder das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) bzw. das Auslandsunterhaltsgesetz es vorsehen (§ 688 Abs. 3 ZPO). Nach § 32 AVAG ist das Mahnverfahren bei Zustellung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat zulässig; dann darf die Forderung auch auf ausländische Währung lauten, und die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat statt zwei Wochen. Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist nicht das Mahngericht am Wohnsitz des Antragstellers zuständig, sondern das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig wäre, wenn Amtsgerichte sachlich unbeschränkt zuständig wären (§ 703d ZPO). Für Forderungen im EU-Ausland gibt es daneben das Europäische Mahnverfahren (§ 688 Abs. 4 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
GrundregelMahnverfahren nur für Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro (§ 688 Abs. 1 ZPO)
Zustellung im Auslandnur, soweit AVAG oder Auslandsunterhaltsgesetz es vorsehen oder Zustellung in einem EU-Mitgliedstaat (§ 688 Abs. 3 ZPO)
AVAG-FallMahnverfahren auch bei Zustellung in anderem Vertrags- oder Mitgliedstaat (§ 32 Abs. 1 Satz 1 AVAG)
Währungin diesem Fall auch Geldsumme in ausländischer Währung möglich (§ 32 Abs. 1 Satz 2 AVAG)
GerichtsstandsvereinbarungSchriftstücke über die Vereinbarung sind dem Mahnantrag beizufügen (§ 32 Abs. 2 AVAG)
Widerspruchsfristein Monat (§ 32 Abs. 3 AVAG) statt zwei Wochen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)
Zuständigkeit bei Antragsgegner ohne inländischen GerichtsstandAmtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig wäre, wenn Amtsgerichte sachlich unbeschränkt zuständig wären (§ 703d Abs. 2 Satz 1 ZPO); Konzentration nach § 689 Abs. 3 ZPO gilt entsprechend
Antragsteller ohne inländischen GerichtsstandAmtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig (§ 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Formulareeigene Formulare für Mahnverfahren mit Auslandszustellung zulässig (§ 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO); eingeführte Formulare sind Pflicht (§ 703c Abs. 2 ZPO)
AusgeschlossenZustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO)
AlternativeEuropäisches Mahnverfahren nach VO (EG) Nr. 1896/2006, in Deutschland AG Wedding (§ 688 Abs. 4, § 1087 ZPO)

Wann ein deutscher Mahnbescheid ins Ausland zugestellt werden darf

Das Mahnverfahren ist auf Massenverfahren im Inland zugeschnitten. § 688 Abs. 3 ZPO öffnet es für Auslandsfälle deshalb nur in drei Konstellationen:

  1. Zustellung in einem EU-Mitgliedstaat – hier ist der Mahnbescheid stets zulässig.
  2. Vorgesehen im AVAG – § 32 AVAG lässt das Mahnverfahren zu, wenn der Mahnbescheid in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat zugestellt werden muss. Welche Verträge und Übereinkommen gemeint sind, ergibt sich aus § 1 AVAG (u. a. das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007, das im Verhältnis zu Staaten wie der Schweiz, Norwegen und Island gilt).
  3. Vorgesehen im Auslandsunterhaltsgesetz – für Unterhaltsforderungen mit Auslandsbezug.

Liegt keiner dieser Fälle vor – muss der Mahnbescheid also in einem Staat zugestellt werden, für den weder EU-Recht noch AVAG noch Auslandsunterhaltsgesetz greifen –, ist das deutsche Mahnverfahren nicht statthaft. Der Gläubiger muss dann Klage erheben. Ebenfalls ausgeschlossen ist das Mahnverfahren, wenn die Zustellung nur durch öffentliche Bekanntmachung möglich wäre (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) – etwa weil die Anschrift des Schuldners im Ausland unbekannt ist.

Besonderheiten nach § 32 AVAG

Wird der Mahnbescheid in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat zugestellt, weicht § 32 AVAG in drei Punkten vom Inlandsverfahren ab:

Welches Mahngericht zuständig ist (§§ 689, 703d ZPO)

Im Inlandsverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO); in der Praxis sind die Verfahren bei zentralen Mahngerichten gebündelt (§ 689 Abs. 3 ZPO). Bei Auslandsbezug sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Fehlt in Deutschland jeder Gerichtsstand für den Anspruch gegen den ausländischen Schuldner, gibt es auch kein zuständiges Mahngericht nach § 703d ZPO.

Zustellung, Widerspruch und Vollstreckungsbescheid

Nationales oder Europäisches Mahnverfahren?

Für Forderungen gegen Schuldner in einem anderen EU-Mitgliedstaat stehen zwei Wege nebeneinander: das deutsche Mahnverfahren mit Auslandszustellung (§ 688 Abs. 3 ZPO) und das Europäische Mahnverfahren nach der VO (EG) Nr. 1896/2006, dessen Vorschriften ausdrücklich unberührt bleiben (§ 688 Abs. 4 ZPO). Für den Europäischen Zahlungsbefehl ist in Deutschland ausschließlich das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig (§ 1087 ZPO). Die Einzelheiten des europäischen Verfahrens sind auf der verlinkten Seite zum Europäischen Mahnverfahren dargestellt.

Geltungsbereich

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Werkstatt aus Konstanz hat gegen einen Kunden mit Wohnsitz in Zürich eine offene Rechnung über einen Betrag in Schweizer Franken. Der Kunde hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland. Da der Mahnbescheid in der Schweiz – einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens – zugestellt werden muss, ist das Mahnverfahren nach § 688 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 32 Abs. 1 AVAG zulässig; die Werkstatt darf den Betrag in Franken geltend machen. Zuständig ist nach § 703d Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, das für eine Klage gegen den Kunden in Deutschland zuständig wäre (bzw. das von der Landesregierung bestimmte zentrale Mahngericht). Nach Zustellung hat der Kunde einen Monat Zeit für den Widerspruch (§ 32 Abs. 3 AVAG); erst danach kann die Werkstatt den Vollstreckungsbescheid beantragen. Ob ein deutscher Gerichtsstand besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Namen und Sachverhalt sind fiktiv.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-01
Letzte Prüfung:
2026-11-01
In Kraft seit:
2017-07-14
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0