Mahnverfahren mit Auslandsbezug – Mahnbescheid gegen Schuldner im Ausland (§§ 688 Abs. 3, 703d ZPO, § 32 AVAG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundregel | Mahnverfahren nur für Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro (§ 688 Abs. 1 ZPO) |
| Zustellung im Ausland | nur, soweit AVAG oder Auslandsunterhaltsgesetz es vorsehen oder Zustellung in einem EU-Mitgliedstaat (§ 688 Abs. 3 ZPO) |
| AVAG-Fall | Mahnverfahren auch bei Zustellung in anderem Vertrags- oder Mitgliedstaat (§ 32 Abs. 1 Satz 1 AVAG) |
| Währung | in diesem Fall auch Geldsumme in ausländischer Währung möglich (§ 32 Abs. 1 Satz 2 AVAG) |
| Gerichtsstandsvereinbarung | Schriftstücke über die Vereinbarung sind dem Mahnantrag beizufügen (§ 32 Abs. 2 AVAG) |
| Widerspruchsfrist | ein Monat (§ 32 Abs. 3 AVAG) statt zwei Wochen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) |
| Zuständigkeit bei Antragsgegner ohne inländischen Gerichtsstand | Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig wäre, wenn Amtsgerichte sachlich unbeschränkt zuständig wären (§ 703d Abs. 2 Satz 1 ZPO); Konzentration nach § 689 Abs. 3 ZPO gilt entsprechend |
| Antragsteller ohne inländischen Gerichtsstand | Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig (§ 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO) |
| Formulare | eigene Formulare für Mahnverfahren mit Auslandszustellung zulässig (§ 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO); eingeführte Formulare sind Pflicht (§ 703c Abs. 2 ZPO) |
| Ausgeschlossen | Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) |
| Alternative | Europäisches Mahnverfahren nach VO (EG) Nr. 1896/2006, in Deutschland AG Wedding (§ 688 Abs. 4, § 1087 ZPO) |
Wann ein deutscher Mahnbescheid ins Ausland zugestellt werden darf
Das Mahnverfahren ist auf Massenverfahren im Inland zugeschnitten. § 688 Abs. 3 ZPO öffnet es für Auslandsfälle deshalb nur in drei Konstellationen:
- Zustellung in einem EU-Mitgliedstaat – hier ist der Mahnbescheid stets zulässig.
- Vorgesehen im AVAG – § 32 AVAG lässt das Mahnverfahren zu, wenn der Mahnbescheid in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat zugestellt werden muss. Welche Verträge und Übereinkommen gemeint sind, ergibt sich aus § 1 AVAG (u. a. das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007, das im Verhältnis zu Staaten wie der Schweiz, Norwegen und Island gilt).
- Vorgesehen im Auslandsunterhaltsgesetz – für Unterhaltsforderungen mit Auslandsbezug.
Liegt keiner dieser Fälle vor – muss der Mahnbescheid also in einem Staat zugestellt werden, für den weder EU-Recht noch AVAG noch Auslandsunterhaltsgesetz greifen –, ist das deutsche Mahnverfahren nicht statthaft. Der Gläubiger muss dann Klage erheben. Ebenfalls ausgeschlossen ist das Mahnverfahren, wenn die Zustellung nur durch öffentliche Bekanntmachung möglich wäre (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) – etwa weil die Anschrift des Schuldners im Ausland unbekannt ist.
Besonderheiten nach § 32 AVAG
Wird der Mahnbescheid in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat zugestellt, weicht § 32 AVAG in drei Punkten vom Inlandsverfahren ab:
- Ausländische Währung (Abs. 1 Satz 2): Abweichend von § 688 Abs. 1 ZPO, der eine Geldsumme in Euro verlangt, kann der Anspruch auch auf eine Geldsumme in ausländischer Währung gerichtet sein – etwa auf Schweizer Franken.
- Gerichtsstandsvereinbarung (Abs. 2): Stützt der Antragsteller die Zuständigkeit auf eine Gerichtsstandsvereinbarung, muss er die Schriftstücke über die Vereinbarung dem Mahnantrag beifügen. Ob eine solche Vereinbarung wirksam ist, richtet sich – bei Inlandsbezug – u. a. nach § 38 Abs. 2 ZPO (eine Partei ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland; schriftlicher Abschluss oder schriftliche Bestätigung) bzw. nach vorrangigem europäischem oder völkerrechtlichem Recht.
- Längere Widerspruchsfrist (Abs. 3): Die Frist, innerhalb derer der Schuldner zahlen oder Widerspruch erheben soll, beträgt einen Monat statt der in § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgesehenen zwei Wochen.
Welches Mahngericht zuständig ist (§§ 689, 703d ZPO)
Im Inlandsverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO); in der Praxis sind die Verfahren bei zentralen Mahngerichten gebündelt (§ 689 Abs. 3 ZPO). Bei Auslandsbezug sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Der Antragsteller sitzt im Ausland, der Schuldner in Deutschland: Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig (§ 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- Der Schuldner sitzt im Ausland: Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, gelten die Sonderregeln des § 703d ZPO. Zuständig ist dann das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig wäre, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären (§ 703d Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist also, wo in Deutschland überhaupt ein Gerichtsstand für die Klage gegen den ausländischen Schuldner besteht – etwa ein vereinbarter Gerichtsstand oder ein besonderer Gerichtsstand nach europäischem oder deutschem Zuständigkeitsrecht. Die Länder können diese Verfahren nach § 689 Abs. 3 ZPO einem zentralen Mahngericht zuweisen (§ 703d Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Fehlt in Deutschland jeder Gerichtsstand für den Anspruch gegen den ausländischen Schuldner, gibt es auch kein zuständiges Mahngericht nach § 703d ZPO.
Zustellung, Widerspruch und Vollstreckungsbescheid
- Zustellung: Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt (§ 693 Abs. 1 i. V. m. § 166 Abs. 2 ZPO). Für die Zustellung in einem EU-Mitgliedstaat gilt die EU-Zustellungsverordnung (EU) 2020/1784 mit den Durchführungsvorschriften der ZPO; im Übrigen ist im Ausland nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen zuzustellen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten (§ 183 Abs. 1 und 2 ZPO).
- Widerspruch: Der Schuldner kann schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO). Auf Antrag wird die Sache dann an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht abgegeben (§ 696 Abs. 1 ZPO).
- Vollstreckungsbescheid: Ohne rechtzeitigen Widerspruch erlässt das Gericht auf Antrag den Vollstreckungsbescheid; der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden (§ 699 Abs. 1 ZPO) – im AVAG-Fall also frühestens nach einem Monat. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO).
- Einspruch: Für Versäumnisurteile, die im Ausland zugestellt werden müssen, beträgt die Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO einen Monat (Inland: zwei Wochen, § 339 Abs. 1 ZPO); das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. Maßgeblich für den Schuldner ist die Frist, die in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Vollstreckungsbescheid angegeben ist (§ 699 Abs. 5 ZPO).
- Vollstreckung im Ausland: Ob und wie ein deutscher Vollstreckungsbescheid im Ausland vollstreckt werden kann, richtet sich nach dem jeweils geltenden europäischen oder völkerrechtlichen Instrument (z. B. Brüssel-Ia-Verordnung, Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, Lugano-Übereinkommen).
Nationales oder Europäisches Mahnverfahren?
Für Forderungen gegen Schuldner in einem anderen EU-Mitgliedstaat stehen zwei Wege nebeneinander: das deutsche Mahnverfahren mit Auslandszustellung (§ 688 Abs. 3 ZPO) und das Europäische Mahnverfahren nach der VO (EG) Nr. 1896/2006, dessen Vorschriften ausdrücklich unberührt bleiben (§ 688 Abs. 4 ZPO). Für den Europäischen Zahlungsbefehl ist in Deutschland ausschließlich das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig (§ 1087 ZPO). Die Einzelheiten des europäischen Verfahrens sind auf der verlinkten Seite zum Europäischen Mahnverfahren dargestellt.
Geltungsbereich
- Sachlich: Gerichtliches Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO für Zahlungsansprüche, bei denen der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden muss oder der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
- Räumlich: Antrag vor einem deutschen Amtsgericht; Zustellung in EU-Mitgliedstaaten, in Vertragsstaaten der in § 1 AVAG genannten Übereinkommen und Verträge sowie in den Fällen des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Zeitlich: §§ 688, 689, 692, 694, 699, 700, 703c, 703d ZPO, § 183 und § 339 ZPO sowie § 32 AVAG in der am 2026-10-31 auf gesetze-im-internet.de abgerufenen Fassung (geltendes Recht).
Ausnahmen
- Kein EU-/AVAG-/AUG-Fall: Muss in einem Staat zugestellt werden, der weder EU-Mitgliedstaat ist noch unter das AVAG oder das Auslandsunterhaltsgesetz fällt, ist das Mahnverfahren nicht statthaft (§ 688 Abs. 3 ZPO).
- Unbekannter Aufenthalt: Wäre eine öffentliche Zustellung nötig, findet das Mahnverfahren nicht statt (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
- Gegenleistung offen: Hängt der Anspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung ab, ist das Mahnverfahren auch mit Auslandsbezug unzulässig (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
- Ausländische Währung nur im AVAG-Fall: Außerhalb von § 32 Abs. 1 Satz 2 AVAG bleibt es bei der Euro-Pflicht des § 688 Abs. 1 ZPO.
Häufige Fehler
- „Ich beantrage den Mahnbescheid einfach bei meinem zentralen Mahngericht." Nicht, wenn der Schuldner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat: Dann bestimmt § 703d Abs. 2 ZPO die Zuständigkeit nach dem Gericht des streitigen Verfahrens.
- „Ein Mahnbescheid geht in jedes Land." Nein. Nur in den Fällen des § 688 Abs. 3 ZPO (EU-Mitgliedstaat, AVAG, Auslandsunterhaltsgesetz).
- „Der Schuldner hat zwei Wochen für den Widerspruch." Im AVAG-Fall beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat (§ 32 Abs. 3 AVAG); ein zu früh gestellter Antrag auf Vollstreckungsbescheid ist unzulässig (§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- „Die Gerichtsstandsklausel muss ich nur behaupten." § 32 Abs. 2 AVAG verlangt, dass die Schriftstücke über die Vereinbarung dem Mahnantrag beigefügt werden.
- „Forderungen in Franken muss ich vorher in Euro umrechnen." Im AVAG-Fall nicht zwingend: § 32 Abs. 1 Satz 2 AVAG lässt eine Geldsumme in ausländischer Währung zu.
- „Das deutsche und das Europäische Mahnverfahren sind dasselbe." Nein. Es sind zwei getrennte Verfahren mit eigenen Regeln; für den Europäischen Zahlungsbefehl ist allein das AG Wedding zuständig (§ 1087 ZPO).
Beispiel
Eine Werkstatt aus Konstanz hat gegen einen Kunden mit Wohnsitz in Zürich eine offene Rechnung über einen Betrag in Schweizer Franken. Der Kunde hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland. Da der Mahnbescheid in der Schweiz – einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens – zugestellt werden muss, ist das Mahnverfahren nach § 688 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 32 Abs. 1 AVAG zulässig; die Werkstatt darf den Betrag in Franken geltend machen. Zuständig ist nach § 703d Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, das für eine Klage gegen den Kunden in Deutschland zuständig wäre (bzw. das von der Landesregierung bestimmte zentrale Mahngericht). Nach Zustellung hat der Kunde einen Monat Zeit für den Widerspruch (§ 32 Abs. 3 AVAG); erst danach kann die Werkstatt den Vollstreckungsbescheid beantragen. Ob ein deutscher Gerichtsstand besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Namen und Sachverhalt sind fiktiv.
Siehe auch
- Gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)
- Europäisches Mahnverfahren – Europäischer Zahlungsbefehl (VO (EG) Nr. 1896/2006)
- Widerspruch gegen den Mahnbescheid (§ 694 ZPO)
- Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO)
- Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)
- Abgabe ins Streitverfahren und Anspruchsbegründung (§§ 696, 697 ZPO)
- EU-Zustellungsverordnung (VO (EU) 2020/1784)
- Brüssel-Ia-Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012)
- Europäischer Vollstreckungstitel (VO (EG) Nr. 805/2004)
- Örtliche Zuständigkeit und Gerichtsstand (ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-11-01: Faktencheck (Sichtbarkeits-Aufholer). GAP-BEFUND: `valid_from` fehlte (null). Inkrafttretensdatum ermittelt: Der auf der Seite beschriebene Rechtsstand gilt seit 14.07.2017 – an diesem Tag trat § 688 Abs. 3 ZPO in der geltenden Fassung (Neufassung inkl. Zustellung in EU-Mitgliedstaaten) durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.06.2017 (BGBl. I S. 1607) in Kraft (buzer.de, Normhistorie § 688 ZPO). § 703d ZPO ist seit 01.01.2002 unverändert (buzer.de: keine Fassung seit 2006; lexetius.com: Fassung ab 01.01.2002, G v. 27.07.2001); § 32 AVAG Abs. 1–3 gegen lxgesetze.de (AVAG zuletzt geändert 07.11.2022) unverändert bestätigt. Kernfakten §§ 688, 689 Abs. 2 S. 2 (AG Wedding), 692 Abs. 1 Nr. 3, 699 Abs. 1 S. 2, 703c Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 703d ZPO am 01.11.2026 gegen buzer.de (ZPO zuletzt geändert 20.05.2026) abgeglichen – keine Abweichung. `valid_from` von null auf 2017-07-14 gesetzt. | change_type=factcheck field="valid_from" old="null" new="2017-07-14" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 01.11.2026)"
- 2026-11-01: Normzitat präzisiert: § 693 Abs. 1 ZPO lautet nur „Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.“ – die Zustellung von Amts wegen folgt aus § 166 Abs. 2 ZPO (Quelle: buzer.de, § 693 ZPO). | change_type=factcheck field="zustellung_normzitat" old="(§ 693 Abs. 1 ZPO)" new="(§ 693 Abs. 1 i. V. m. § 166 Abs. 2 ZPO)" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 01.11.2026)"
- 2026-10-31: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut der §§ 38, 183, 339, 688, 689, 690, 691, 692, 693, 694, 696, 697, 699, 700, 703c, 703d, 1087, 1090 ZPO sowie §§ 1, 32 AVAG am 2026-10-31 per HTTP-Abruf (Status 200) direkt von den amtlichen Einzelnormseiten auf gesetze-im-internet.de gelesen. Keine Rechtsprechung, keine Gebührenwerte; Beispiel fiktiv. Wikidata: Q27032465 (Mahnverfahren), Q15820324 (Internationales Zivilverfahrensrecht Deutschland), Q206893 (ZPO). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-31
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 688 ZPO – Zulässigkeit (Abs. 1 Euro-Geldsumme; Abs. 2 Nr. 3 keine öffentliche Bekanntmachung; Abs. 3 Auslandszustellung nur nach AVAG/AUG oder in EU-Mitgliedstaaten; Abs. 4 Europäisches Mahnverfahren unberührt): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__688.html
- § 689 ZPO – Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung (Abs. 2 Satz 2 AG Wedding bei Antragsteller ohne inländischen Gerichtsstand; Abs. 3 Konzentration): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__689.html
- § 692 ZPO – Mahnbescheid (Abs. 1 Nr. 3 Zwei-Wochen-Frist): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__692.html
- § 693 ZPO – Zustellung des Mahnbescheids: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__693.html
- § 694 ZPO – Widerspruch gegen den Mahnbescheid: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__694.html
- § 696 ZPO – Verfahren nach Widerspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__696.html
- § 699 ZPO – Vollstreckungsbescheid: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__699.html
- § 700 ZPO – Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__700.html
- § 703c ZPO – Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Auslandszustellung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__703c.html
- § 703d ZPO – Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__703d.html
- § 183 ZPO – Zustellung im Ausland: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__183.html
- § 339 ZPO – Einspruchsfrist (Abs. 2 ein Monat bei Auslandszustellung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__339.html
- § 38 ZPO – Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__38.html
- § 1087 ZPO – Zuständigkeit für den Europäischen Zahlungsbefehl: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1087.html
- § 1 AVAG – Anwendungsbereich: https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/__1.html
- § 32 AVAG – Mahnverfahren bei Zustellung im Ausland: https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/__32.html