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Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V) – Höhe 13 Euro, Arbeitgeberzuschuss und 210-Euro-Regel 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-28 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V) – Höhe 13 Euro, Arbeitgeberzuschuss und 210-Euro-Regel 2026

Kurzantwort

Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Frauen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag das ausfallende Arbeitsentgelt ersetzt. Anspruch haben nach § 24i Abs. 1 SGB V weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate gezahlt – höchstens jedoch 13 Euro für den Kalendertag (§ 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V). Übersteigt das Nettoentgelt 13 Euro, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG. Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat oder familienversichert), erhalten auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung ein Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210 Euro (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Das Mutterschaftsgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 24i SGB V [gesetze-im-internet.de]
Aktuelle Fassungin Kraft seit 01.01.2026 (Pflege-Entbürokratisierungsgesetz vom 22.12.2025, BGBl. I Nr. 371) [dejure.org]
Anspruch (Grundfall)weibliche Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder ohne Arbeitsentgelt wegen Schutzfristen nach § 3 MuSchG [§ 24i Abs. 1 Satz 1 SGB V]
Anspruch (Arbeitsverhältnis endet)auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist endet, wenn am letzten Tag Kassenmitgliedschaft bestand [§ 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V]
Höhe bei Beschäftigungum gesetzliche Abzüge vermindertes durchschnittliches kalendertägliches Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate [§ 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V]
Höchstbetrag Krankenkasse13 Euro für den Kalendertag [§ 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V]
Berechnungsmaßstab§ 21 MuSchG (Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts) [§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V]
Übersteigender BetragArbeitgeberzuschuss = Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und Netto-Kalendertagsentgelt [§ 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG]
„Andere Mitglieder“Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (ohne 13-Euro-Deckel) [§ 24i Abs. 2 Satz 5 SGB V]
Nicht-GKV-Mitgliederinsgesamt höchstens 210 Euro, gezahlt vom Bundesamt für Soziale Sicherung [§ 19 Abs. 2 MuSchG]
ZahlungszeitraumSchutzfrist nach § 3 MuSchG + Entbindungstag [§ 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V]
Schutzfrist vor Entbindung6 Wochen [§ 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG]
Schutzfrist nach Entbindung8 Wochen; 12 Wochen bei Früh-/Mehrlingsgeburt oder Behinderung des Kindes [§ 3 Abs. 2 MuSchG]
Schutzfrist bei Fehlgeburt2 Wochen (ab 13. SSW), 6 Wochen (ab 17. SSW), 8 Wochen (ab 20. SSW) – seit 01.06.2025 [§ 3 Abs. 5 MuSchG]
Nachweisärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Hebamme mit voraussichtlichem Entbindungstag [§ 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V]
Ruhen des Anspruchssoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung bezogen wird; nicht bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt [§ 24i Abs. 4 SGB V]
Steuersteuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. d EStG), aber Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG)
Verhältnis zum ElterngeldMutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet [§ 3 Abs. 1 BEEG]

Anspruch und begünstigter Personenkreis

§ 24i SGB V knüpft den Anspruch auf Mutterschaftsgeld an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 24i Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Mutterschaftsgeld weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben – das sind typischerweise pflichtversicherte Beschäftigte – oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Damit ist die Leistung eng an den mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsstopp gekoppelt: Sie ersetzt das Entgelt, das durch das Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt entfällt.

Auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG endet, haben nach § 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V Anspruch, sofern sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren. Für diese Frauen sowie für „andere Mitglieder“ wird das Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 2 Satz 5 SGB V in Höhe des Krankengeldes gezahlt – hier greift der 13-Euro-Deckel nicht.

Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind – etwa privat Krankenversicherte oder über § 10 SGB V familienversicherte Arbeitnehmerinnen –, fallen nicht unter § 24i SGB V. Für sie regelt § 19 Abs. 2 MuSchG einen eigenständigen Anspruch: Sie erhalten Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der SGB-V-Vorschriften, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro, und zwar auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Höhe und Berechnung

Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach § 17 Abs. 2 MuSchG gekündigt wurde, bemisst sich das Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V anhand des um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Für die Ermittlung dieses Durchschnitts gilt § 21 MuSchG entsprechend (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V).

Das von der Krankenkasse gezahlte Mutterschaftsgeld beträgt nach § 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Übersteigt das durchschnittliche Nettoentgelt diesen Betrag, wird der übersteigende Teil nicht von der Kasse, sondern nach § 24i Abs. 2 Satz 4 SGB V vom Arbeitgeber getragen: Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Im Ergebnis wird die Frau während der Schutzfristen finanziell so gestellt, als erhielte sie ihr bisheriges Nettoentgelt – der 13-Euro-Deckel betrifft nur den Anteil der Krankenkasse, nicht die tatsächliche Gesamtleistung.

Der Anspruch ruht nach § 24i Abs. 4 Satz 1 SGB V, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhält. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (etwa Weihnachtsgeld) führt dagegen nicht zum Ruhen (§ 24i Abs. 4 Satz 2 SGB V).

Zahlungszeitraum und Schutzfristen

Mutterschaftsgeld wird nach § 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 MuSchG sowie für den Entbindungstag gezahlt. Die Schutzfristen bestimmen damit die Bezugsdauer:

Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag; die Frau darf in dieser Zeit nur beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt (jederzeit widerruflich). Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG grundsätzlich acht Wochen. Sie verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und – auf Antrag – wenn beim Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung ärztlich festgestellt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG). Entbindet die Frau vor dem errechneten Termin, verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist um die Tage, die vor der Geburt „verloren“ gingen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG), sodass insgesamt mindestens 14 Wochen erhalten bleiben.

Seit dem 1. Juni 2025 – eingeführt durch das Mutterschutzanpassungsgesetz vom 24.02.2025 (BGBl. I Nr. 59) – bestehen nach § 3 Abs. 5 MuSchG gestaffelte Schutzfristen auch bei einer Fehlgeburt: zwei Wochen ab der 13. Schwangerschaftswoche, sechs Wochen ab der 17. Schwangerschaftswoche und acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche. Da § 24i SGB V an die Schutzfrist nach § 3 MuSchG anknüpft, kann in diesen Fällen nunmehr auch Mutterschaftsgeld beansprucht werden.

Antrag und Auszahlung

Kassenmitglieder beantragen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse. Für die Zahlung vor der Entbindung ist nach § 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Entbindungstag angegeben ist; dieses darf frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Termin ausgestellt werden. Der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG wird zusätzlich vom Arbeitgeber gezahlt; dieser erhält seine Aufwendungen im U2-Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vollständig erstattet.

Nicht-GKV-Mitglieder stellen ihren Antrag auf das Mutterschaftsgeld von höchstens 210 Euro direkt beim Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 MuSchG).

Steuerlich sind sowohl das Mutterschaftsgeld als auch der Arbeitgeberzuschuss steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. d EStG), werden aber beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt (§ 32b EStG) und können so den persönlichen Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen. Wird im Anschluss Elterngeld bezogen, wird das für denselben Zeitraum gezahlte Mutterschaftsgeld nach § 3 Abs. 1 BEEG auf das Elterngeld angerechnet.

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