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Betriebliches und ärztliches Beschäftigungsverbot im Mutterschutz (§§ 9–16, 18 MuSchG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-24 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist nach dem Mutterschutzgesetz die letzte Stufe: § 13 Absatz 1 MuSchG schreibt eine feste Rangfolge vor – zuerst Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, dann Einsatz an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz, und erst wenn beides eine unverantwortbare Gefährdung nicht ausschließt, darf der Arbeitgeber die Frau nicht weiter beschäftigen. Voraussetzung ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG, die der Arbeitgeber für jede Tätigkeit anlassunabhängig im Voraus durchführen muss; „unverantwortbar" ist eine Gefährdung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 MuSchG, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Davon zu unterscheiden ist das ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG, das auf einem ärztlichen Zeugnis über eine individuelle Gefährdung beruht. In beiden Fällen zahlt der Arbeitgeber nach § 18 MuSchG Mutterschutzlohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft. Unabhängig davon gelten die absoluten Zeitgrenzen der §§ 4 bis 6 MuSchG: kein Einsatz über 8,5 Stunden täglich, grundsätzlich keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr und keine Sonn- und Feiertagsarbeit.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageMutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228), in Kraft seit 01.01.2018 [gesetze-im-internet.de, MuSchG]
GefährdungsbeurteilungPflicht des Arbeitgebers für jede Tätigkeit im Rahmen der Beurteilung nach § 5 ArbSchG – unabhängig davon, ob aktuell eine schwangere Frau beschäftigt ist [§ 10 Absatz 1 Satz 1 MuSchG]
Drei mögliche Ergebnissekeine Schutzmaßnahmen / Umgestaltung nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 / Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich [§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MuSchG]
Nach Mitteilung der SchwangerschaftArbeitgeber legt unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest und bietet ein Gespräch über weitere Anpassungen an [§ 10 Absatz 2 MuSchG]
Definition „unverantwortbare Gefährdung"Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar [§ 9 Absatz 2 Satz 2 MuSchG]
Rangfolge (Stufe 1)Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 MuSchG [§ 13 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG]
Rangfolge (Stufe 2)anderer geeigneter Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber einen solchen zur Verfügung stellen kann und er der Frau zumutbar ist [§ 13 Absatz 1 Nummer 2 MuSchG]
Rangfolge (Stufe 3)betriebliches Beschäftigungsverbot – der Arbeitgeber „darf die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen" [§ 13 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG]
Ärztliches BeschäftigungsverbotBeschäftigungsverbot, „soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist" [§ 16 Absatz 1 MuSchG]
Nach der EntbindungVerbot von Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen, wenn die Frau nach ärztlichem Zeugnis „in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist" [§ 16 Absatz 2 MuSchG]
Mutterschutzlohndurchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft; bei Beschäftigungsbeginn erst nach Eintritt der Schwangerschaft: Durchschnitt der ersten drei Beschäftigungsmonate [§ 18 Satz 2 und 4 MuSchG]
Voraussetzung des MutterschutzlohnsAnspruch besteht nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Betroffene mit der Arbeit aussetzt [BAG, 31.05.2023 – 5 AZR 305/22, Rn. 21]
Höchstarbeitszeitüber 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche ist die Beschäftigung unzulässig (unter 18 Jahren: 8 Stunden / 80 Stunden); Sonntage werden in die Doppelwoche eingerechnet [§ 4 Absatz 1 MuSchG]
Ruhezeitununterbrochen mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit [§ 4 Absatz 2 MuSchG]
Nachtarbeitkeine Beschäftigung zwischen 20 und 6 Uhr; bis 22 Uhr nur bei behördlicher Genehmigung nach § 28 MuSchG [§ 5 Absatz 1 MuSchG]
Genehmigungsfiktion 20–22 UhrLehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt [§ 28 Absatz 3 MuSchG i. V. m. § 42a VwVfG]
Sonn- und Feiertagsarbeitgrundsätzlich verboten; Ausnahme nur bei ausdrücklicher Bereiterklärung, zugelassener Ausnahme nach § 10 ArbZG, wöchentlichem Ersatzruhetag und Ausschluss der Gefährdung durch Alleinarbeit [§ 6 Absatz 1 MuSchG]
WiderrufDie Bereiterklärung zu Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich [§ 5 Absatz 2 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 3 MuSchG]
Lastenhandhabungohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig über 5 kg oder gelegentlich über 10 kg ist eine unzulässige Tätigkeit für Schwangere [§ 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 MuSchG]
Ständiges Stehennach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats unzulässig, wenn überwiegend bewegungsarm und täglich mehr als vier Stunden [§ 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 MuSchG]
Akkord- und Fließarbeitfür Schwangere und Stillende verboten, wenn Art der Arbeit oder Arbeitstempo eine unverantwortbare Gefährdung darstellen [§ 11 Absatz 6, § 12 Absatz 5 MuSchG]
Mitteilung der FrauDie Frau soll Schwangerschaft und voraussichtlichen Entbindungstag mitteilen, sobald sie von der Schwangerschaft weiß – eine Rechtspflicht ist das nicht [§ 15 Absatz 1 MuSchG]
Kosten des AttestsKosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die der Arbeitgeber verlangt, trägt der Arbeitgeber; Kosten der Schutzmaßnahmen dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden [§ 9 Absatz 6 MuSchG]
DokumentationErgebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Schutzmaßnahmen und Gesprächsangebot sind zu dokumentieren [§ 14 Absatz 1 MuSchG]
Meldung an die BehördeDer Arbeitgeber muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Schwangerschaft bzw. Stillzeit benachrichtigen und darf die Information nicht unbefugt an Dritte weitergeben [§ 27 Absatz 1 MuSchG]
AufbewahrungUnterlagen nach § 27 Absatz 3 MuSchG mindestens zwei Jahre nach der letzten Eintragung [§ 27 Absatz 5 MuSchG]
Bußgeldbis zu 30.000 Euro u. a. bei Verstoß gegen § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 MuSchG, sonst bis zu 5.000 Euro [§ 32 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 MuSchG]
StrafbarkeitFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn eine vorsätzliche Tat nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16, 17 MuSchG die Gesundheit von Frau oder Kind gefährdet [§ 33 MuSchG]

Geltungsbereich

Das MuSchG gilt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 MuSchG für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 SGB IV. Unabhängig vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses erfasst § 1 Absatz 2 Satz 2 MuSchG zusätzlich unter anderem Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen (§ 26 BBiG), Frauen mit Behinderung in einer Werkstatt, Entwicklungshelferinnen, Freiwillige nach JFDG und BFDG, Frauen in Heimarbeit sowie Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder ein verpflichtendes Praktikum abzuleisten ist. Für einige dieser Gruppen sind einzelne Vorschriften ausdrücklich ausgenommen – bei Schülerinnen und Studentinnen etwa die §§ 17 bis 24 MuSchG, bei Heimarbeit die §§ 10 und 14 MuSchG. Nach § 1 Absatz 3 MuSchG gilt das Gesetz nicht für Beamtinnen und Richterinnen und grundsätzlich nicht für Soldatinnen; für diese Gruppen gelten eigene beamten-, richter- und soldatenrechtliche Mutterschutzregelungen.

Die Pflichten der §§ 9 bis 14 MuSchG treffen den Arbeitgeber anlassunabhängig: § 10 Absatz 1 Satz 1 MuSchG verlangt die Beurteilung „für jede Tätigkeit". Erst wenn eine Frau mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt, muss der Arbeitgeber nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MuSchG unverzüglich die konkreten Schutzmaßnahmen festlegen. Solange er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht getroffen hat, darf er die Frau die betreffende Tätigkeit nach § 10 Absatz 3 MuSchG nicht ausüben lassen.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 13 MuSchG

§ 13 Absatz 1 MuSchG ordnet die Maßnahmen zwingend in dieser Reihenfolge an, sobald eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne der §§ 9, 11 oder 12 MuSchG festgestellt ist:

  1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 MuSchG.
  2. Arbeitsplatzwechsel, wenn die Umgestaltung die Gefährdung nicht ausschließt oder „wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar" ist – vorausgesetzt, der Arbeitgeber kann einen anderen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und dieser ist der Frau zumutbar.
  3. Betriebliches Beschäftigungsverbot: Lässt sich die Gefährdung weder durch Umgestaltung noch durch Arbeitsplatzwechsel ausschließen, darf der Arbeitgeber die Frau nicht weiter beschäftigen.

Für Heimarbeit gilt eine Sonderregel: Auftraggeber oder Zwischenmeister dürfen keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht schon durch Umgestaltung nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG ausgeschlossen werden können (§ 13 Absatz 2 MuSchG).

Welche Tätigkeiten von vornherein unzulässig sind, ergibt sich aus § 11 MuSchG (Schwangere) und § 12 MuSchG (Stillende) – dazu zählen unter anderem der Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen (etwa reproduktionstoxischen, keimzellmutagenen oder karzinogenen Stoffen der Kategorien 1A/1B sowie Blei und Bleiderivaten), der Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppe 4 sowie mit Rötelnvirus oder Toxoplasma, Arbeiten in Räumen mit Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung und im Bergbau unter Tage.

Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG

Wer wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen der §§ 3 und 17 MuSchG teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält vom Arbeitgeber Mutterschutzlohn (§ 18 Satz 1 MuSchG). Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dazu ausgeführt: „Die Pflicht der Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung wird durch das Beschäftigungsverbot suspendiert, das zugleich nach Maßgabe des § 18 Satz 1 MuSchG über die Vergütungspflicht des Arbeitgebers bestimmt. Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht allerdings nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Betroffene mit der Arbeit aussetzt" (BAG, 31.05.2023 – 5 AZR 305/22, Rn. 21).

Berechnungsgrundlage ist nach § 18 Satz 2 MuSchG das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft; das gilt nach § 18 Satz 3 MuSchG auch, wenn wegen des Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Vom Dreimonatszeitraum kann in Sonderfällen abzuweichen sein: Nach Leitsatz 1 der Entscheidung BAG, 31.05.2023 – 5 AZR 305/22 kann „§ 18 Satz 2 MuSchG […] bei tariflichen Jahresarbeitszeitmodellen mit saisonal stark schwankender variabler Vergütung extensiv dahingehend auszulegen sein, dass zur Ermittlung des als Mutterschutzlohn zu zahlenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts auf einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen ist"; Entsprechendes kann nach Leitsatz 2 für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 Satz 2 MuSchG gelten. Der Senat hat diese Rechtsprechung im Urteil vom 09.09.2025 – 5 AZR 286/24 fortgeführt (Entscheidungsstichworte: „Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – Referenzzeitraum").

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Laborantin teilt ihrem Arbeitgeber am 3. März mit, dass sie schwanger ist. Die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 MuSchG hatte für ihren Arbeitsplatz bereits ergeben, dass dort mit einem als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuften Gefahrstoff umgegangen wird – nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a MuSchG liegt darin regelmäßig eine unverantwortbare Gefährdung.

Der Arbeitgeber muss nun unverzüglich die Schutzmaßnahmen festlegen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 MuSchG) und dabei die Rangfolge des § 13 Absatz 1 MuSchG einhalten: Lässt sich der Umgang mit dem Stoff durch Umgestaltung des Arbeitsablaufs ausschließen, bleibt die Laborantin auf ihrem Arbeitsplatz. Ist das nicht möglich oder nur mit nachweislich unverhältnismäßigem Aufwand, prüft er einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz, etwa in der Dokumentation. Erst wenn auch das ausscheidet, greift das betriebliche Beschäftigungsverbot nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG. Bis dahin darf er sie die betreffende Tätigkeit nicht ausüben lassen (§ 10 Absatz 3 MuSchG).

Kommt es zum Beschäftigungsverbot, zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG. Grundlage ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft – nicht vor dem Beschäftigungsverbot und nicht vor der Mitteilung. Parallel benachrichtigt der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MuSchG) und dokumentiert Beurteilung, Maßnahmen und Gesprächsangebot (§ 14 Absatz 1 MuSchG).

Quellen

Änderungsverlauf

Stand