Betriebliches und ärztliches Beschäftigungsverbot im Mutterschutz (§§ 9–16, 18 MuSchG)
Kurzantwort
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist nach dem Mutterschutzgesetz die letzte Stufe: § 13 Absatz 1 MuSchG schreibt eine feste Rangfolge vor – zuerst Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, dann Einsatz an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz, und erst wenn beides eine unverantwortbare Gefährdung nicht ausschließt, darf der Arbeitgeber die Frau nicht weiter beschäftigen. Voraussetzung ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG, die der Arbeitgeber für jede Tätigkeit anlassunabhängig im Voraus durchführen muss; „unverantwortbar" ist eine Gefährdung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 MuSchG, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Davon zu unterscheiden ist das ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG, das auf einem ärztlichen Zeugnis über eine individuelle Gefährdung beruht. In beiden Fällen zahlt der Arbeitgeber nach § 18 MuSchG Mutterschutzlohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft. Unabhängig davon gelten die absoluten Zeitgrenzen der §§ 4 bis 6 MuSchG: kein Einsatz über 8,5 Stunden täglich, grundsätzlich keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr und keine Sonn- und Feiertagsarbeit.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228), in Kraft seit 01.01.2018 [gesetze-im-internet.de, MuSchG] |
| Gefährdungsbeurteilung | Pflicht des Arbeitgebers für jede Tätigkeit im Rahmen der Beurteilung nach § 5 ArbSchG – unabhängig davon, ob aktuell eine schwangere Frau beschäftigt ist [§ 10 Absatz 1 Satz 1 MuSchG] |
| Drei mögliche Ergebnisse | keine Schutzmaßnahmen / Umgestaltung nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 / Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich [§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MuSchG] |
| Nach Mitteilung der Schwangerschaft | Arbeitgeber legt unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest und bietet ein Gespräch über weitere Anpassungen an [§ 10 Absatz 2 MuSchG] |
| Definition „unverantwortbare Gefährdung" | Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar [§ 9 Absatz 2 Satz 2 MuSchG] |
| Rangfolge (Stufe 1) | Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 MuSchG [§ 13 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG] |
| Rangfolge (Stufe 2) | anderer geeigneter Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber einen solchen zur Verfügung stellen kann und er der Frau zumutbar ist [§ 13 Absatz 1 Nummer 2 MuSchG] |
| Rangfolge (Stufe 3) | betriebliches Beschäftigungsverbot – der Arbeitgeber „darf die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen" [§ 13 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG] |
| Ärztliches Beschäftigungsverbot | Beschäftigungsverbot, „soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist" [§ 16 Absatz 1 MuSchG] |
| Nach der Entbindung | Verbot von Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen, wenn die Frau nach ärztlichem Zeugnis „in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist" [§ 16 Absatz 2 MuSchG] |
| Mutterschutzlohn | durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft; bei Beschäftigungsbeginn erst nach Eintritt der Schwangerschaft: Durchschnitt der ersten drei Beschäftigungsmonate [§ 18 Satz 2 und 4 MuSchG] |
| Voraussetzung des Mutterschutzlohns | Anspruch besteht nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Betroffene mit der Arbeit aussetzt [BAG, 31.05.2023 – 5 AZR 305/22, Rn. 21] |
| Höchstarbeitszeit | über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche ist die Beschäftigung unzulässig (unter 18 Jahren: 8 Stunden / 80 Stunden); Sonntage werden in die Doppelwoche eingerechnet [§ 4 Absatz 1 MuSchG] |
| Ruhezeit | ununterbrochen mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit [§ 4 Absatz 2 MuSchG] |
| Nachtarbeit | keine Beschäftigung zwischen 20 und 6 Uhr; bis 22 Uhr nur bei behördlicher Genehmigung nach § 28 MuSchG [§ 5 Absatz 1 MuSchG] |
| Genehmigungsfiktion 20–22 Uhr | Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt [§ 28 Absatz 3 MuSchG i. V. m. § 42a VwVfG] |
| Sonn- und Feiertagsarbeit | grundsätzlich verboten; Ausnahme nur bei ausdrücklicher Bereiterklärung, zugelassener Ausnahme nach § 10 ArbZG, wöchentlichem Ersatzruhetag und Ausschluss der Gefährdung durch Alleinarbeit [§ 6 Absatz 1 MuSchG] |
| Widerruf | Die Bereiterklärung zu Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich [§ 5 Absatz 2 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 3 MuSchG] |
| Lastenhandhabung | ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig über 5 kg oder gelegentlich über 10 kg ist eine unzulässige Tätigkeit für Schwangere [§ 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 MuSchG] |
| Ständiges Stehen | nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats unzulässig, wenn überwiegend bewegungsarm und täglich mehr als vier Stunden [§ 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 MuSchG] |
| Akkord- und Fließarbeit | für Schwangere und Stillende verboten, wenn Art der Arbeit oder Arbeitstempo eine unverantwortbare Gefährdung darstellen [§ 11 Absatz 6, § 12 Absatz 5 MuSchG] |
| Mitteilung der Frau | Die Frau soll Schwangerschaft und voraussichtlichen Entbindungstag mitteilen, sobald sie von der Schwangerschaft weiß – eine Rechtspflicht ist das nicht [§ 15 Absatz 1 MuSchG] |
| Kosten des Attests | Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die der Arbeitgeber verlangt, trägt der Arbeitgeber; Kosten der Schutzmaßnahmen dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden [§ 9 Absatz 6 MuSchG] |
| Dokumentation | Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Schutzmaßnahmen und Gesprächsangebot sind zu dokumentieren [§ 14 Absatz 1 MuSchG] |
| Meldung an die Behörde | Der Arbeitgeber muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Schwangerschaft bzw. Stillzeit benachrichtigen und darf die Information nicht unbefugt an Dritte weitergeben [§ 27 Absatz 1 MuSchG] |
| Aufbewahrung | Unterlagen nach § 27 Absatz 3 MuSchG mindestens zwei Jahre nach der letzten Eintragung [§ 27 Absatz 5 MuSchG] |
| Bußgeld | bis zu 30.000 Euro u. a. bei Verstoß gegen § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 MuSchG, sonst bis zu 5.000 Euro [§ 32 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 MuSchG] |
| Strafbarkeit | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn eine vorsätzliche Tat nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16, 17 MuSchG die Gesundheit von Frau oder Kind gefährdet [§ 33 MuSchG] |
Geltungsbereich
Das MuSchG gilt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 MuSchG für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 SGB IV. Unabhängig vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses erfasst § 1 Absatz 2 Satz 2 MuSchG zusätzlich unter anderem Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen (§ 26 BBiG), Frauen mit Behinderung in einer Werkstatt, Entwicklungshelferinnen, Freiwillige nach JFDG und BFDG, Frauen in Heimarbeit sowie Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder ein verpflichtendes Praktikum abzuleisten ist. Für einige dieser Gruppen sind einzelne Vorschriften ausdrücklich ausgenommen – bei Schülerinnen und Studentinnen etwa die §§ 17 bis 24 MuSchG, bei Heimarbeit die §§ 10 und 14 MuSchG. Nach § 1 Absatz 3 MuSchG gilt das Gesetz nicht für Beamtinnen und Richterinnen und grundsätzlich nicht für Soldatinnen; für diese Gruppen gelten eigene beamten-, richter- und soldatenrechtliche Mutterschutzregelungen.
Die Pflichten der §§ 9 bis 14 MuSchG treffen den Arbeitgeber anlassunabhängig: § 10 Absatz 1 Satz 1 MuSchG verlangt die Beurteilung „für jede Tätigkeit". Erst wenn eine Frau mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt, muss der Arbeitgeber nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MuSchG unverzüglich die konkreten Schutzmaßnahmen festlegen. Solange er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht getroffen hat, darf er die Frau die betreffende Tätigkeit nach § 10 Absatz 3 MuSchG nicht ausüben lassen.
Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 13 MuSchG
§ 13 Absatz 1 MuSchG ordnet die Maßnahmen zwingend in dieser Reihenfolge an, sobald eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne der §§ 9, 11 oder 12 MuSchG festgestellt ist:
- Umgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 MuSchG.
- Arbeitsplatzwechsel, wenn die Umgestaltung die Gefährdung nicht ausschließt oder „wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar" ist – vorausgesetzt, der Arbeitgeber kann einen anderen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und dieser ist der Frau zumutbar.
- Betriebliches Beschäftigungsverbot: Lässt sich die Gefährdung weder durch Umgestaltung noch durch Arbeitsplatzwechsel ausschließen, darf der Arbeitgeber die Frau nicht weiter beschäftigen.
Für Heimarbeit gilt eine Sonderregel: Auftraggeber oder Zwischenmeister dürfen keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht schon durch Umgestaltung nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG ausgeschlossen werden können (§ 13 Absatz 2 MuSchG).
Welche Tätigkeiten von vornherein unzulässig sind, ergibt sich aus § 11 MuSchG (Schwangere) und § 12 MuSchG (Stillende) – dazu zählen unter anderem der Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen (etwa reproduktionstoxischen, keimzellmutagenen oder karzinogenen Stoffen der Kategorien 1A/1B sowie Blei und Bleiderivaten), der Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppe 4 sowie mit Rötelnvirus oder Toxoplasma, Arbeiten in Räumen mit Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung und im Bergbau unter Tage.
Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG
Wer wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen der §§ 3 und 17 MuSchG teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält vom Arbeitgeber Mutterschutzlohn (§ 18 Satz 1 MuSchG). Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dazu ausgeführt: „Die Pflicht der Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung wird durch das Beschäftigungsverbot suspendiert, das zugleich nach Maßgabe des § 18 Satz 1 MuSchG über die Vergütungspflicht des Arbeitgebers bestimmt. Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht allerdings nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Betroffene mit der Arbeit aussetzt" (BAG, 31.05.2023 – 5 AZR 305/22, Rn. 21).
Berechnungsgrundlage ist nach § 18 Satz 2 MuSchG das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft; das gilt nach § 18 Satz 3 MuSchG auch, wenn wegen des Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Vom Dreimonatszeitraum kann in Sonderfällen abzuweichen sein: Nach Leitsatz 1 der Entscheidung BAG, 31.05.2023 – 5 AZR 305/22 kann „§ 18 Satz 2 MuSchG […] bei tariflichen Jahresarbeitszeitmodellen mit saisonal stark schwankender variabler Vergütung extensiv dahingehend auszulegen sein, dass zur Ermittlung des als Mutterschutzlohn zu zahlenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts auf einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen ist"; Entsprechendes kann nach Leitsatz 2 für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 Satz 2 MuSchG gelten. Der Senat hat diese Rechtsprechung im Urteil vom 09.09.2025 – 5 AZR 286/24 fortgeführt (Entscheidungsstichworte: „Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – Referenzzeitraum").
Ausnahmen
- Innerhalb der Schutzfristen der §§ 3 und 17 MuSchG greift § 18 MuSchG nicht; dort besteht statt Mutterschutzlohn ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss (§§ 19, 20 MuSchG). Die Schutzfristen selbst behandelt die Seite Mutterschutz – Schutzfristen und Beschäftigungsverbote.
- Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit verdrängt den Mutterschutzlohn: Ist die Frau arbeitsunfähig krank, fehlt der allein maßgebliche Ursachenzusammenhang; es bleibt der auf sechs Wochen begrenzte Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Absatz 1 EFZG (BAG, 17.10.2013 – 8 AZR 742/12, Rn. 35 – ergangen zu § 3 Absatz 1, § 11 MuSchG in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, die den heutigen §§ 16, 18 MuSchG entsprechen).
- Nachtarbeit bis 22 Uhr ist trotz § 5 Absatz 1 Satz 1 MuSchG zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde sie nach § 28 MuSchG genehmigt hat oder die Genehmigungsfiktion des § 28 Absatz 3 MuSchG eingetreten ist – und die Frau sich ausdrücklich bereit erklärt hat, ein ärztliches Zeugnis nicht entgegensteht und eine Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
- Heimarbeit: Für Frauen in Heimarbeit sind die §§ 10 und 14 MuSchG nicht anzuwenden; § 9 Absatz 1 bis 5 MuSchG gilt entsprechend (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 MuSchG).
- Keine Kostenbeteiligung: Der Arbeitgeber darf Kosten für Maßnahmen nach dem MuSchG nicht den bei ihm beschäftigten Personen auferlegen (§ 9 Absatz 6 Satz 1 MuSchG) – eine Ausnahme davon sieht das Gesetz nicht vor.
- Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen fallen nicht unter das MuSchG (§ 1 Absatz 3 MuSchG).
Häufige Fehler
- „Bei Schwangerschaft spricht der Arbeitgeber sofort ein Beschäftigungsverbot aus." Das kehrt die gesetzliche Rangfolge um. § 13 Absatz 1 MuSchG nennt das Verbot ausdrücklich erst als Nummer 3 – nach Umgestaltung und Arbeitsplatzwechsel. § 9 Absatz 1 Satz 3 MuSchG formuliert das Leitbild umgekehrt: Der Frau ist die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, soweit dies verantwortbar ist.
- „Die Gefährdungsbeurteilung wird gemacht, wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist." § 10 Absatz 1 Satz 1 MuSchG verlangt die Beurteilung „für jede Tätigkeit" – unabhängig von einer konkreten Schwangerschaft. Erst die Festlegung der konkreten Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 MuSchG knüpft an die Mitteilung an. Ein Verstoß gegen § 10 Absatz 1 Satz 1 MuSchG ist nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 MuSchG bußgeldbewehrt.
- „Betriebliches und ärztliches Beschäftigungsverbot sind dasselbe." Nein. Das betriebliche Verbot (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG) folgt aus der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung, das ärztliche Verbot (§ 16 MuSchG) aus einem ärztlichen Zeugnis über eine individuelle Gefährdung. Die Vergütungsfolge ist in beiden Fällen § 18 MuSchG.
- „Ein ärztliches Attest ist unangreifbar." Der Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu; der Arbeitgeber kann jedoch vom ausstellenden Arzt Auskunft über die Gründe verlangen, soweit diese nicht der Schweigepflicht unterliegen. Legt die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung keine entsprechende Bescheinigung vor, ist „der Beweiswert eines zunächst nicht näher begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbotes erschüttert" (BAG, 17.10.2013 – 8 AZR 742/12, Rn. 36, zum MuSchG a. F.).
- „Die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber gemeldet werden." § 15 Absatz 1 MuSchG formuliert eine Soll-Vorschrift, keine erzwingbare Pflicht. Ohne Kenntnis kann der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 MuSchG allerdings nicht festlegen.
- „Das Attest muss die Frau selbst bezahlen." Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die der Arbeitgeber verlangt, trägt nach § 9 Absatz 6 Satz 2 MuSchG der Arbeitgeber.
- „8,5 Stunden täglich sind immer erlaubt." § 4 Absatz 1 Satz 4 MuSchG verbietet zusätzlich jede Beschäftigung, die die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet (§ 4 Absatz 1 Satz 5 MuSchG). Für Frauen unter 18 Jahren gilt die Grenze von 8 Stunden täglich bzw. 80 Stunden in der Doppelwoche.
Beispiel
Eine Laborantin teilt ihrem Arbeitgeber am 3. März mit, dass sie schwanger ist. Die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 MuSchG hatte für ihren Arbeitsplatz bereits ergeben, dass dort mit einem als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuften Gefahrstoff umgegangen wird – nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a MuSchG liegt darin regelmäßig eine unverantwortbare Gefährdung.
Der Arbeitgeber muss nun unverzüglich die Schutzmaßnahmen festlegen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 MuSchG) und dabei die Rangfolge des § 13 Absatz 1 MuSchG einhalten: Lässt sich der Umgang mit dem Stoff durch Umgestaltung des Arbeitsablaufs ausschließen, bleibt die Laborantin auf ihrem Arbeitsplatz. Ist das nicht möglich oder nur mit nachweislich unverhältnismäßigem Aufwand, prüft er einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz, etwa in der Dokumentation. Erst wenn auch das ausscheidet, greift das betriebliche Beschäftigungsverbot nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG. Bis dahin darf er sie die betreffende Tätigkeit nicht ausüben lassen (§ 10 Absatz 3 MuSchG).
Kommt es zum Beschäftigungsverbot, zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG. Grundlage ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft – nicht vor dem Beschäftigungsverbot und nicht vor der Mitteilung. Parallel benachrichtigt der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MuSchG) und dokumentiert Beurteilung, Maßnahmen und Gesprächsangebot (§ 14 Absatz 1 MuSchG).
Quellen
- gesetze-im-internet.de – MuSchG, Gesamtübersicht mit Vollzitat und Standangabe: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/BJNR122810017.html
- gesetze-im-internet.de – MuSchG (Gesamtfassung, PDF): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/MuSchG.pdf
- gesetze-im-internet.de – § 1 MuSchG (Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__1.html
- gesetze-im-internet.de – § 4 MuSchG (Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__4.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 MuSchG (Verbot der Nachtarbeit): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 6 MuSchG (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__6.html
- gesetze-im-internet.de – § 7 MuSchG (Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__7.html
- gesetze-im-internet.de – § 9 MuSchG (Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__9.html
- gesetze-im-internet.de – § 10 MuSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__10.html
- gesetze-im-internet.de – § 11 MuSchG (Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__11.html
- gesetze-im-internet.de – § 12 MuSchG (Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__12.html
- gesetze-im-internet.de – § 13 MuSchG (Rangfolge der Schutzmaßnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__13.html
- gesetze-im-internet.de – § 14 MuSchG (Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__14.html
- gesetze-im-internet.de – § 15 MuSchG (Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__15.html
- gesetze-im-internet.de – § 16 MuSchG (Ärztliches Beschäftigungsverbot): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 17 MuSchG (Kündigungsverbot): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__17.html
- gesetze-im-internet.de – § 18 MuSchG (Mutterschutzlohn): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__18.html
- gesetze-im-internet.de – § 20 MuSchG (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__20.html
- gesetze-im-internet.de – § 27 MuSchG (Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__27.html
- gesetze-im-internet.de – § 28 MuSchG (Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__28.html
- gesetze-im-internet.de – § 29 MuSchG (Aufsichtsbehörde): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__29.html
- gesetze-im-internet.de – § 32 MuSchG (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__32.html
- gesetze-im-internet.de – § 33 MuSchG (Strafvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__33.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 10 ArbZG (Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in Ausnahmefällen): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__10.html
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 31.05.2023 – 5 AZR 305/22 (Volltext, PDF; ECLI:DE:BAG:2023:310523.U.5AZR305.22.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2023/10/5-AZR-305-22.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 5 AZR 305/22: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-305-22/
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 09.09.2025 – 5 AZR 286/24 (Volltext, PDF; ECLI:DE:BAG:2025:090925.U.5AZR286.24.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2025/12/5-AZR-286-24.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 5 AZR 286/24: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-286-24/
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 17.10.2013 – 8 AZR 742/12 (Volltext, PDF): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/8-AZR-742-12.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 8 AZR 742/12: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-742-12/
- BMFSFJ – Leitfaden zum Mutterschutz (Publikationsseite): https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz-73756
- BMFSFJ – Leitfaden zum Mutterschutz (PDF): https://www.bmfsfj.de/resource/blob/94398/ab043de21e33360f1ec8bdd0ea343f1e/mutterschutzgesetz-leitfaden-deutsch-data.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-08-24: Erstveröffentlichung. Normtext der §§ 1, 4–7, 9–18, 27, 28, 32, 33 MuSchG aus den Einzelnorm-Seiten auf gesetze-im-internet.de entnommen (Mutterschutzgesetz vom 23.05.2017, BGBl. I S. 1228, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 371); Leitsätze und Randnummern aus den Volltext-PDFs der BAG-Entscheidungen 5 AZR 305/22, 5 AZR 286/24 und 8 AZR 742/12; ergänzende Einordnung aus dem Leitfaden zum Mutterschutz des BMFSFJ. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Arbeitsrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-24
- Gültig ab: 2018-01-01 (MuSchG vom 23.05.2017, BGBl. I S. 1228, in Kraft nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 23.05.2017 am 01.01.2018; zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 371)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht; ergänzend BMFSFJ)
- Lizenz: CC BY 4.0