Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) – Karenzentschädigung, Höchstdauer, Schriftform
Kurzantwort
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beschränkt die berufliche Tätigkeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Es bedarf nach § 74 Absatz 1 HGB der Schriftform und der Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde an den Arbeitnehmer und ist nach § 74 Absatz 2 HGB nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, für jedes Jahr des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen. Es darf sich nach § 74a Absatz 1 Satz 3 HGB auf höchstens zwei Jahre ab Beendigung des Dienstverhältnisses erstrecken. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die §§ 74 bis 75f HGB über § 110 Satz 2 GewO entsprechend. Fehlt die Zusage einer Karenzentschädigung, ist das Verbot nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kraft Gesetzes nichtig; eine salvatorische Klausel heilt das nicht (BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 74 bis 75f HGB; für Arbeitsverhältnisse über § 110 Satz 2 GewO entsprechend anwendbar [gesetze-im-internet.de, HGB und GewO] |
| Form | Schriftform und Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Arbeitnehmer [§ 74 Absatz 1 HGB] |
| Mindesthöhe der Karenzentschädigung | für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen [§ 74 Absatz 2 HGB] |
| Höchstdauer | zwei Jahre von der Beendigung des Dienstverhältnisses an [§ 74a Absatz 1 Satz 3 HGB] |
| Berechtigtes geschäftliches Interesse | Verbot ist unverbindlich, soweit es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient [§ 74a Absatz 1 Satz 1 HGB] |
| Unbillige Erschwerung | unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens enthält [§ 74a Absatz 1 Satz 2 HGB] |
| Nichtigkeitsgründe im Gesetz | Minderjährigkeit zur Zeit des Abschlusses; Versprechen auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen; Übernahme der Beschränkungspflicht durch einen Dritten [§ 74a Absatz 2 HGB] |
| Sittenwidrigkeit | § 138 BGB bleibt unberührt [§ 74a Absatz 3 HGB] |
| Fälligkeit der Entschädigung | am Schluss jedes Monats [§ 74b Absatz 1 HGB] |
| Wechselnde Bezüge (Provision u. a.) | mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre anzusetzen; bestand die maßgebende Vertragsbestimmung kürzer, mit dem Durchschnitt dieses Zeitraums [§ 74b Absatz 2 HGB] |
| Auslagenersatz | bleibt bei der Berechnung außer Ansatz [§ 74b Absatz 3 HGB] |
| Anrechnung anderweitigen Erwerbs | anzurechnen ist, was der Arbeitnehmer in der Karenzzeit durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt, soweit Entschädigung plus Erwerb die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde [§ 74c Absatz 1 Satz 1 HGB] |
| Anrechnungsgrenze bei Wohnsitzwechsel | ein Viertel statt ein Zehntel, wenn der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot zur Verlegung seines Wohnsitzes gezwungen wurde [§ 74c Absatz 1 Satz 2 HGB] |
| Freiheitsstrafe | für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe besteht kein Anspruch auf Entschädigung [§ 74c Absatz 1 Satz 3 HGB] |
| Auskunftspflicht | der Arbeitnehmer muss auf Verlangen Auskunft über die Höhe seines Erwerbs erteilen [§ 74c Absatz 2 HGB] |
| Verzicht des Arbeitgebers | vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung möglich; die Entschädigungspflicht entfällt aber erst mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung [§ 75a HGB] |
| Auflösung nach § 626 BGB | löst eine Seite das Dienstverhältnis nach § 626 BGB wegen vertragswidrigen Verhaltens der anderen Seite auf, wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachtet [§ 75 Absatz 1 und 3 HGB] |
| Kündigung durch den Arbeitgeber | „in gleicher Weise" wird das Verbot unwirksam, es sei denn, es liegt ein erheblicher Anlass in der Person des Arbeitnehmers vor oder der Arbeitgeber erklärt sich bei der Kündigung bereit, für die Dauer der Beschränkung die vollen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren; im letzteren Fall gilt § 74b entsprechend [§ 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 HGB] |
| Vertragsstrafe | Ansprüche nur nach Maßgabe des § 340 BGB; die Vorschriften über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt [§ 75c Absatz 1 HGB] |
| Unabdingbarkeit | auf Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers kann sich der Arbeitgeber nicht berufen; das gilt auch für Umgehungen des Mindestmaßes der Entschädigung [§ 75d HGB] |
| Fehlende Karenzentschädigung | Wettbewerbsverbot ist kraft Gesetzes nichtig; eine salvatorische Klausel beseitigt oder heilt diese Folge nicht [BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15, Leitsatz; Rn. 23] |
| Zu niedrige oder zu weite Abrede | kein Fall der Nichtigkeit, sondern Unverbindlichkeit – der Arbeitnehmer hat die Wahl, ob er sich an das Verbot hält und Entschädigung verlangt oder Wettbewerb ausübt [BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15, Rn. 24] |
| Rücktritt bei Nichtzahlung | §§ 323 ff. BGB sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar; § 314 BGB steht dem nicht entgegen [BAG, 31.01.2018 – 10 AZR 392/17, Leitsatz] |
| Wirkung des Rücktritts | ex nunc – ab Zugang der Rücktrittserklärung entfallen die wechselseitigen Rechte und Pflichten [BAG, 31.01.2018 – 10 AZR 392/17, Rn. 26] |
| Übermäßige Anrechnungsklausel | führt nicht zur Unverbindlichkeit des gesamten Verbots, sondern nach § 75d Satz 1 HGB nur dazu, dass die Anrechnungsvereinbarung unverbindlich ist, soweit sie über § 74c Absatz 1 Satz 1 HGB hinausgeht [BAG, 16.12.2021 – 8 AZR 498/20, Leitsatz] |
| Aktienerwerbsrechte einer Konzernobergesellschaft | grundsätzlich keine „vertragsmäßigen Leistungen" iSd. § 74 Absatz 2 HGB, wenn die Vereinbarung nicht mit dem Arbeitgeber, sondern mit einem Dritten geschlossen wurde [BAG, 25.08.2022 – 8 AZR 453/21, Leitsatz] |
| Virtuelle Aktienoptionen | „Leistungen aus einem Programm zur Gewährung virtueller Aktienoptionsrechte sind in die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB einzubeziehen, soweit die virtuellen Optionsrechte noch im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübt werden." [BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 63/24, Leitsatz; BAG-Pressemitteilung 14/25; teilweise Parallelentscheidung vom selben Tag: 8 AZR 139/24] |
| Auszubildende | eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beschränkt, ist nichtig (Ausnahme: Verpflichtung zum Arbeitsverhältnis in den letzten sechs Monaten) [§ 12 Absatz 1 BBiG] |
| Handelsvertreter | eigene Regelung: höchstens zwei Jahre, angemessene Entschädigung, Verzicht wirkt erst nach sechs Monaten [§ 90a HGB] |
| Sperrabreden zwischen Arbeitgebern | aus einer Abrede, einen Handlungsgehilfen nicht anzustellen, findet weder Klage noch Einrede statt; beiden Seiten steht der Rücktritt frei [§ 75f HGB] |
Geltungsbereich
Die §§ 74 ff. HGB regeln das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unmittelbar für Handlungsgehilfen. Für Arbeitsverhältnisse allgemein ordnet § 110 GewO an: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden."
Erfasst ist nur die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses greift das Wettbewerbsverbot nach Darstellung des Bundesarbeitsgerichts noch nicht; die gegenseitigen Pflichten aus der Abrede – Unterlassung von Wettbewerb einerseits, Zahlung der Karenzentschädigung andererseits – entstehen erst mit dessen Beendigung und stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis (BAG, 31.01.2018 – 10 AZR 392/17, Rn. 17 und Rn. 24).
Sind die Voraussetzungen erfüllt – Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses, keine zu weite Reichweite nach § 74a Absatz 1 HGB, Schriftform und Aushändigung der Urkunde nach § 74 Absatz 1 HGB sowie Zusage einer Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen nach § 74 Absatz 2 HGB –, sind beide Parteien an die Vereinbarung gebunden (BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15, Rn. 22).
Nach § 75d Satz 1 HGB kann sich der Arbeitgeber auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von den §§ 74 bis 75c HGB abweicht, nicht berufen. Satz 2 erstreckt das ausdrücklich auf Vereinbarungen, die das gesetzliche Mindestmaß der Entschädigung „durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise" umgehen sollen.
Ausnahmen
- Auszubildende: Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 BBiG ist eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, nichtig. Das gilt nach Satz 2 nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses verpflichten, danach ein Arbeitsverhältnis mit den Ausbildenden einzugehen.
- Handelsvertreter: Für sie gilt nicht § 74 HGB, sondern § 90a HGB mit eigenen Vorgaben – Schriftform und Urkundenaushändigung, Höchstdauer zwei Jahre, Beschränkung auf den zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und die betreuten Gegenstände, „angemessene" Entschädigung. Der Verzicht des Unternehmers befreit hier bereits nach sechs Monaten von der Entschädigungspflicht (§ 90a Absatz 2 HGB). Kündigt ein Teil aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen eines Monats nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen (§ 90a Absatz 3 HGB).
- Sperrabreden zwischen Arbeitgebern: Verpflichtet sich ein Arbeitgeber gegenüber einem anderen, dessen Handlungsgehilfen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei; aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt (§ 75f HGB).
- Freiheitsstrafe: Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann keine Entschädigung verlangt werden (§ 74c Absatz 1 Satz 3 HGB).
- Bereitschaft zur vollen Weiterzahlung: Kündigt der Arbeitgeber und erklärt er sich bei der Kündigung bereit, für die Dauer der Beschränkung die vollen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren, bleibt das Wettbewerbsverbot trotz der Kündigung bestehen (§ 75 Absatz 2 HGB).
Häufige Fehler
- Verbreitete Annahme: „nichtig" und „unverbindlich" bedeuten dasselbe. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet: Wettbewerbsverbote, die entgegen § 74 Absatz 2 HGB keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig – „Weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber können aus einer solchen Abrede Rechte herleiten" (BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15, Rn. 23). Ist die Entschädigung dagegen dem Grunde nach zugesagt, weicht die Abrede aber zuungunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz ab – etwa weil sie die Mindesthöhe nicht eindeutig erreicht, zu weit gefasst ist oder unter einer Bedingung steht –, ist sie nur unverbindlich; der Arbeitnehmer hat dann die Wahl zwischen Wettbewerbsenthaltung gegen Entschädigung und freier Betätigung (Rn. 24).
- Verbreitete Annahme: eine salvatorische Klausel repariert eine fehlende Karenzentschädigung. Nach dem Leitsatz von BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15 ist eine salvatorische Klausel „nicht geeignet, diese Folge zu beseitigen oder zu heilen". Der Senat begründet das damit, dass der Arbeitnehmer bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nicht im Unklaren darüber bleiben soll, ob er einer wirksamen Wettbewerbsbeschränkung unterliegt; er muss wissen, „ob eine wirksame, unverbindliche oder nichtige Wettbewerbsvereinbarung vorliegt" (Rn. 34 f.).
- Verbreitete Annahme: ein Verzicht des Arbeitgebers wirkt sofort. Der Verzicht nach § 75a HGB muss vor Beendigung des Dienstverhältnisses und schriftlich erklärt werden, und er befreit von der Entschädigungspflicht erst mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung.
- Verbreitete Annahme: bei ausbleibender Zahlung gibt es nur den Zahlungsanspruch. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die §§ 323 ff. BGB nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf verbindliche nachvertragliche Wettbewerbsverbote anwendbar sind. Der Rücktritt muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden; notwendig, aber auch ausreichend ist, dass der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB entnommen werden kann, der Erklärende wolle „die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Vertrag beenden und die bereits ausgetauschten Leistungen wieder rückgängig machen"; die Erklärung kann formfrei per E-Mail erfolgen (BAG, 31.01.2018 – 10 AZR 392/17, Rn. 31 und Rn. 35). Der Rücktritt wirkt nur für die Zukunft (Rn. 26).
- Verbreitete Annahme: eine zu weit gefasste Anrechnungsklausel macht das ganze Verbot unverbindlich. Sieht der Vertrag eine über § 74c Absatz 1 HGB hinausgehende Anrechnung vor, wird nicht das gesamte Wettbewerbsverbot unverbindlich; nach § 75d Satz 1 HGB ist vielmehr nur die Anrechnungsvereinbarung unverbindlich, soweit sie über die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht (BAG, 16.12.2021 – 8 AZR 498/20, Leitsatz).
- Verbreitete Annahme: alle Vergütungsbestandteile zählen zur Berechnungsgrundlage. Leistungen aus Aktienerwerbsrechten, die nicht mit dem Arbeitgeber, sondern mit einem Dritten – etwa einer Konzernobergesellschaft – vereinbart wurden, sind grundsätzlich nicht Teil der vertragsmäßigen Leistungen des § 74 Absatz 2 HGB (BAG, 25.08.2022 – 8 AZR 453/21, Leitsatz). Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm sind dagegen einzubeziehen, soweit die Optionsrechte noch im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübt werden (BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 63/24, Leitsatz; Parallelentscheidung 8 AZR 139/24, Rn. 39 und Rn. 48).
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin bezog zuletzt ein festes Monatsentgelt von 5.000 Euro brutto; wechselnde Bezüge gab es nicht. Vereinbart ist ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot für zwölf Monate.
- Mindestentschädigung: Nach § 74 Absatz 2 HGB mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, also 2.500 Euro je Monat, fällig jeweils am Monatsende (§ 74b Absatz 1 HGB).
- Anrechnung bei 3.000 Euro Neuverdienst (durch anderweite Verwertung der Arbeitskraft, § 74c Absatz 1 Satz 1 HGB): Entschädigung plus Neuverdienst ergeben 5.500 Euro. Die Anrechnungsschwelle des § 74c Absatz 1 Satz 1 HGB liegt bei den zuletzt bezogenen Leistungen zuzüglich eines Zehntels, hier 5.000 Euro + 500 Euro = 5.500 Euro. Der Betrag wird nicht überschritten, es wird nichts angerechnet.
- Anrechnung bei 3.500 Euro Neuverdienst: Summe 6.000 Euro, das sind 500 Euro über der Schwelle von 5.500 Euro. In dieser Höhe ist anzurechnen, die Entschädigung sinkt auf 2.000 Euro je Monat.
- Wohnsitzverlegung: Musste die Arbeitnehmerin wegen des Wettbewerbsverbots den Wohnsitz verlegen, tritt nach § 74c Absatz 1 Satz 2 HGB an die Stelle des Zehntels ein Viertel; die Schwelle liegt dann bei 6.250 Euro, im zweiten Fall wäre also nichts anzurechnen.
Bei Provisionen oder anderen wechselnden Bezügen wäre statt des festen Monatsentgelts der Durchschnitt der letzten drei Jahre anzusetzen (§ 74b Absatz 2 HGB); Beträge, die dem Ersatz besonderer Auslagen dienen, bleiben außer Ansatz (§ 74b Absatz 3 HGB).
Quellen
- § 74 HGB (Schriftform, Karenzentschädigung): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__74.html
- § 74a HGB (Unverbindlichkeit, Höchstdauer zwei Jahre, Nichtigkeitsgründe): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__74a.html
- § 74b HGB (Fälligkeit, wechselnde Bezüge, Auslagen): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__74b.html
- § 74c HGB (Anrechnung anderweitigen Erwerbs, Auskunftspflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__74c.html
- § 75 HGB (Lossagung nach Kündigung): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__75.html
- § 75a HGB (Verzicht des Arbeitgebers): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__75a.html
- § 75c HGB (Vertragsstrafe): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__75c.html
- § 75d HGB (Unabdingbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__75d.html
- § 75f HGB (Sperrabreden zwischen Arbeitgebern): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__75f.html
- § 90a HGB (Wettbewerbsabrede des Handelsvertreters): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__90a.html
- HGB, Gesamtfassung mit Vollzitat und Standangabe: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/BJNR002190897.html
- § 110 GewO (entsprechende Anwendung der §§ 74 bis 75f HGB): https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__110.html
- GewO, Gesamtfassung mit Vollzitat und Standangabe: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/BJNR002450869.html
- § 12 BBiG (Nichtigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen für Auszubildende): https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__12.html
- BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15 (ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR448.15.0), Entscheidungsseite: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-448-15/
- BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15, Volltext-PDF: https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/10-AZR-448-15.pdf
- BAG, 31.01.2018 – 10 AZR 392/17 (ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR392.17.0), Entscheidungsseite: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-392-17/
- BAG, 31.01.2018 – 10 AZR 392/17, Volltext-PDF: https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/10-AZR-392-17.pdf
- BAG, 16.12.2021 – 8 AZR 498/20 (ECLI:DE:BAG:2021:161221.U.8AZR498.20.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-498-20/
- BAG, 25.08.2022 – 8 AZR 453/21 (ECLI:DE:BAG:2022:250822.U.8AZR453.21.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-453-21/
- BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 63/24 (ECLI:DE:BAG:2025:270325.U.8AZR63.24.0), führende Entscheidung zu virtuellen Aktienoptionen: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-63-24/
- BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 63/24, Volltext-PDF: https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2025/07/8-AZR-63-24.pdf
- BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 139/24 (ECLI:DE:BAG:2025:270325.U.8AZR139.24.0), teilweise Parallelentscheidung: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-139-24/
- BAG-Pressemitteilung 14/25 vom 27.03.2025 (virtuelle Aktienoptionen, zu 8 AZR 63/24): https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/wettbewerbsverbot-berechnung-der-karenzentschaedigung-virtuelle-aktienoptionen/
- BAG-Pressemitteilung zu Restricted Stock Units (8 AZR 453/21): https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/nachvertragliches-wettbewerbsverbot-berechnung-der-karenzentschaedigung-einbeziehung-von-leistungen-dritter-restricted-stock-units-rsus/
Änderungsverlauf
- 2026-08-19: Seite erstellt; Normtexte der §§ 74–75f, 90a HGB, § 110 GewO und § 12 BBiG unmittelbar von gesetze-im-internet.de übernommen, Rechtsprechung aus den amtlichen Volltexten und Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts. | change_type=other reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-08-19: Nach interner Prüfung korrigiert – die Entscheidung zu virtuellen Aktienoptionen und die Pressemitteilung 14/25 betreffen als führende Sache 8 AZR 63/24; 8 AZR 139/24 ist die teilweise Parallelentscheidung vom selben Tag (Zurückverweisung, ohne Leitsatz). Ferner Normwortlaut in § 74a Absatz 1 Satz 2, § 74c Absatz 1 Satz 1, § 75 Absatz 1 und 2 sowie § 90a Absatz 3 HGB präzisiert und die Randnummernangabe zu BAG 10 AZR 448/15 auf Rn. 34 f. berichtigt. | change_type=fact_correction field="fact" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-19
- Gültig ab: 1897-05-10 (Ausfertigungsdatum des HGB; gesetze-im-internet.de weist für das HGB „Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981" aus)
- Vollzitat HGB: „Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist"
- Vollzitat GewO: „Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist" – die Standangabe auf gesetze-im-internet.de nennt als letzte dokumentarisch bearbeitete Änderung Artikel 5 des Gesetzes vom 18.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183); die Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.07.2026 ist dort „textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet".
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
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