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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) – Karenzentschädigung, Höchstdauer, Schriftform

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beschränkt die berufliche Tätigkeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Es bedarf nach § 74 Absatz 1 HGB der Schriftform und der Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde an den Arbeitnehmer und ist nach § 74 Absatz 2 HGB nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, für jedes Jahr des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen. Es darf sich nach § 74a Absatz 1 Satz 3 HGB auf höchstens zwei Jahre ab Beendigung des Dienstverhältnisses erstrecken. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die §§ 74 bis 75f HGB über § 110 Satz 2 GewO entsprechend. Fehlt die Zusage einer Karenzentschädigung, ist das Verbot nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kraft Gesetzes nichtig; eine salvatorische Klausel heilt das nicht (BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 74 bis 75f HGB; für Arbeitsverhältnisse über § 110 Satz 2 GewO entsprechend anwendbar [gesetze-im-internet.de, HGB und GewO]
FormSchriftform und Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Arbeitnehmer [§ 74 Absatz 1 HGB]
Mindesthöhe der Karenzentschädigungfür jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen [§ 74 Absatz 2 HGB]
Höchstdauerzwei Jahre von der Beendigung des Dienstverhältnisses an [§ 74a Absatz 1 Satz 3 HGB]
Berechtigtes geschäftliches InteresseVerbot ist unverbindlich, soweit es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient [§ 74a Absatz 1 Satz 1 HGB]
Unbillige Erschwerungunverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens enthält [§ 74a Absatz 1 Satz 2 HGB]
Nichtigkeitsgründe im GesetzMinderjährigkeit zur Zeit des Abschlusses; Versprechen auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen; Übernahme der Beschränkungspflicht durch einen Dritten [§ 74a Absatz 2 HGB]
Sittenwidrigkeit§ 138 BGB bleibt unberührt [§ 74a Absatz 3 HGB]
Fälligkeit der Entschädigungam Schluss jedes Monats [§ 74b Absatz 1 HGB]
Wechselnde Bezüge (Provision u. a.)mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre anzusetzen; bestand die maßgebende Vertragsbestimmung kürzer, mit dem Durchschnitt dieses Zeitraums [§ 74b Absatz 2 HGB]
Auslagenersatzbleibt bei der Berechnung außer Ansatz [§ 74b Absatz 3 HGB]
Anrechnung anderweitigen Erwerbsanzurechnen ist, was der Arbeitnehmer in der Karenzzeit durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt, soweit Entschädigung plus Erwerb die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde [§ 74c Absatz 1 Satz 1 HGB]
Anrechnungsgrenze bei Wohnsitzwechselein Viertel statt ein Zehntel, wenn der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot zur Verlegung seines Wohnsitzes gezwungen wurde [§ 74c Absatz 1 Satz 2 HGB]
Freiheitsstrafefür die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe besteht kein Anspruch auf Entschädigung [§ 74c Absatz 1 Satz 3 HGB]
Auskunftspflichtder Arbeitnehmer muss auf Verlangen Auskunft über die Höhe seines Erwerbs erteilen [§ 74c Absatz 2 HGB]
Verzicht des Arbeitgebersvor Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung möglich; die Entschädigungspflicht entfällt aber erst mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung [§ 75a HGB]
Auflösung nach § 626 BGBlöst eine Seite das Dienstverhältnis nach § 626 BGB wegen vertragswidrigen Verhaltens der anderen Seite auf, wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachtet [§ 75 Absatz 1 und 3 HGB]
Kündigung durch den Arbeitgeber„in gleicher Weise" wird das Verbot unwirksam, es sei denn, es liegt ein erheblicher Anlass in der Person des Arbeitnehmers vor oder der Arbeitgeber erklärt sich bei der Kündigung bereit, für die Dauer der Beschränkung die vollen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren; im letzteren Fall gilt § 74b entsprechend [§ 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 HGB]
VertragsstrafeAnsprüche nur nach Maßgabe des § 340 BGB; die Vorschriften über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt [§ 75c Absatz 1 HGB]
Unabdingbarkeitauf Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers kann sich der Arbeitgeber nicht berufen; das gilt auch für Umgehungen des Mindestmaßes der Entschädigung [§ 75d HGB]
Fehlende KarenzentschädigungWettbewerbsverbot ist kraft Gesetzes nichtig; eine salvatorische Klausel beseitigt oder heilt diese Folge nicht [BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15, Leitsatz; Rn. 23]
Zu niedrige oder zu weite Abredekein Fall der Nichtigkeit, sondern Unverbindlichkeit – der Arbeitnehmer hat die Wahl, ob er sich an das Verbot hält und Entschädigung verlangt oder Wettbewerb ausübt [BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15, Rn. 24]
Rücktritt bei Nichtzahlung§§ 323 ff. BGB sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar; § 314 BGB steht dem nicht entgegen [BAG, 31.01.2018 – 10 AZR 392/17, Leitsatz]
Wirkung des Rücktrittsex nunc – ab Zugang der Rücktrittserklärung entfallen die wechselseitigen Rechte und Pflichten [BAG, 31.01.2018 – 10 AZR 392/17, Rn. 26]
Übermäßige Anrechnungsklauselführt nicht zur Unverbindlichkeit des gesamten Verbots, sondern nach § 75d Satz 1 HGB nur dazu, dass die Anrechnungsvereinbarung unverbindlich ist, soweit sie über § 74c Absatz 1 Satz 1 HGB hinausgeht [BAG, 16.12.2021 – 8 AZR 498/20, Leitsatz]
Aktienerwerbsrechte einer Konzernobergesellschaftgrundsätzlich keine „vertragsmäßigen Leistungen" iSd. § 74 Absatz 2 HGB, wenn die Vereinbarung nicht mit dem Arbeitgeber, sondern mit einem Dritten geschlossen wurde [BAG, 25.08.2022 – 8 AZR 453/21, Leitsatz]
Virtuelle Aktienoptionen„Leistungen aus einem Programm zur Gewährung virtueller Aktienoptionsrechte sind in die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB einzubeziehen, soweit die virtuellen Optionsrechte noch im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübt werden." [BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 63/24, Leitsatz; BAG-Pressemitteilung 14/25; teilweise Parallelentscheidung vom selben Tag: 8 AZR 139/24]
Auszubildendeeine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beschränkt, ist nichtig (Ausnahme: Verpflichtung zum Arbeitsverhältnis in den letzten sechs Monaten) [§ 12 Absatz 1 BBiG]
Handelsvertretereigene Regelung: höchstens zwei Jahre, angemessene Entschädigung, Verzicht wirkt erst nach sechs Monaten [§ 90a HGB]
Sperrabreden zwischen Arbeitgebernaus einer Abrede, einen Handlungsgehilfen nicht anzustellen, findet weder Klage noch Einrede statt; beiden Seiten steht der Rücktritt frei [§ 75f HGB]

Geltungsbereich

Die §§ 74 ff. HGB regeln das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unmittelbar für Handlungsgehilfen. Für Arbeitsverhältnisse allgemein ordnet § 110 GewO an: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden."

Erfasst ist nur die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses greift das Wettbewerbsverbot nach Darstellung des Bundesarbeitsgerichts noch nicht; die gegenseitigen Pflichten aus der Abrede – Unterlassung von Wettbewerb einerseits, Zahlung der Karenzentschädigung andererseits – entstehen erst mit dessen Beendigung und stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis (BAG, 31.01.2018 – 10 AZR 392/17, Rn. 17 und Rn. 24).

Sind die Voraussetzungen erfüllt – Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses, keine zu weite Reichweite nach § 74a Absatz 1 HGB, Schriftform und Aushändigung der Urkunde nach § 74 Absatz 1 HGB sowie Zusage einer Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen nach § 74 Absatz 2 HGB –, sind beide Parteien an die Vereinbarung gebunden (BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15, Rn. 22).

Nach § 75d Satz 1 HGB kann sich der Arbeitgeber auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von den §§ 74 bis 75c HGB abweicht, nicht berufen. Satz 2 erstreckt das ausdrücklich auf Vereinbarungen, die das gesetzliche Mindestmaß der Entschädigung „durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise" umgehen sollen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin bezog zuletzt ein festes Monatsentgelt von 5.000 Euro brutto; wechselnde Bezüge gab es nicht. Vereinbart ist ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot für zwölf Monate.

Bei Provisionen oder anderen wechselnden Bezügen wäre statt des festen Monatsentgelts der Durchschnitt der letzten drei Jahre anzusetzen (§ 74b Absatz 2 HGB); Beträge, die dem Ersatz besonderer Auslagen dienen, bleiben außer Ansatz (§ 74b Absatz 3 HGB).

Quellen

Änderungsverlauf

Stand