Objektive Klagehäufung und Hilfsantrag (§ 260 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 260 ZPO (Anspruchshäufung) |
| Wer gegen wen | mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten |
| Unterschiedliche Rechtsgründe | unschädlich – „auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen" |
| Voraussetzung 1 | Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig |
| Voraussetzung 2 | für alle Ansprüche dieselbe Prozessart zulässig |
| Formen | kumulativ (nebeneinander), eventuell (Haupt- und Hilfsantrag); alternativ nach BGH unzulässig |
| Abgrenzung | Mehrheit von Parteien = Streitgenossenschaft (§§ 59–63 ZPO); Gegenansprüche des Beklagten = Widerklage (§ 33 ZPO) |
| Zuständigkeitsstreitwert | Ansprüche in einer Klage werden zusammengerechnet (§ 5 Halbsatz 1 ZPO); nicht Klage und Widerklage (§ 5 Halbsatz 2 ZPO) |
| Amtsgericht / Landgericht | AG bis 10.000 € Streitwert (§ 23 Nr. 1 GVG, seit 01.01.2026) – maßgeblich ist die Summe der gehäuften Ansprüche |
| Gerichtskosten | Werte mehrerer Streitgegenstände desselben Verfahrens werden zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 GKG) |
| Hilfsantrag – Kosten | Zusammenrechnung mit dem Hauptanspruch nur, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) |
| Derselbe Gegenstand | nur der Wert des höheren Anspruchs (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) |
| Prozesstrennung | Gericht kann aus sachlichen Gründen getrennte Verhandlung anordnen; Beschluss mit Begründung (§ 145 Abs. 1 ZPO) |
| Teilentscheidung | ist ein Anspruch entscheidungsreif, kommt ein Teilurteil in Betracht (§ 301 ZPO) |
| Nachträgliche Häufung | weitere Ansprüche werden nach § 261 Abs. 2 ZPO rechtshängig; Zulässigkeit nach den Regeln der Klageänderung (§§ 263, 264 ZPO) |
Was § 260 ZPO regelt
§ 260 ZPO lautet vollständig: „Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist."
Die Vorschrift dient der Prozessökonomie: Zusammenhängende – oder auch völlig unabhängige – Forderungen zwischen denselben Parteien sollen in einem Verfahren geklärt werden können. Ein Vermieter kann etwa rückständige Miete, Nebenkostennachzahlung und Schadensersatz wegen Beschädigungen in einer Klage verlangen; ein Unternehmen kann mehrere offene Rechnungen aus verschiedenen Aufträgen gebündelt einklagen.
Jeder gehäufte Anspruch bleibt dabei ein eigener Streitgegenstand. Das Gericht prüft für jeden Anspruch gesondert, ob er zulässig und begründet ist; das Urteil kann einem Antrag stattgeben und einen anderen abweisen.
Die drei Voraussetzungen
- Dieselben Parteien: § 260 ZPO erfasst nur Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten. Klagen mehrere Personen oder wird gegen mehrere Personen geklagt, richtet sich die Verbindung nach den Regeln der Streitgenossenschaft (§§ 59–63 ZPO).
- Zuständigkeit des Prozessgerichts für sämtliche Ansprüche: Das angerufene Gericht muss für jeden Anspruch sachlich und örtlich zuständig sein. Für die sachliche Zuständigkeit hilft § 5 ZPO: Die Werte der in einer Klage geltend gemachten Ansprüche werden zusammengerechnet. Mehrere kleinere Forderungen können so zusammen die Wertgrenze von 10.000 € überschreiten und zur Zuständigkeit des Landgerichts führen. Ausschließliche Zuständigkeiten (etwa für Wohnraummietsachen nach § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG beim Amtsgericht) bleiben unberührt.
- Dieselbe Prozessart: Ansprüche, die in unterschiedlichen Verfahrensarten zu verfolgen sind, lassen sich nicht verbinden – etwa eine Forderung im Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO) mit einem Anspruch, der nur im ordentlichen Verfahren verfolgt wird.
Fehlt eine Voraussetzung, wird die Klage nicht insgesamt unzulässig: Das Gericht kann die unzulässig verbundenen Ansprüche abtrennen (§ 145 ZPO) und – soweit es unzuständig ist – auf Antrag an das zuständige Gericht verweisen (§ 281 ZPO).
Kumulative, eventuelle und alternative Klagehäufung
- Kumulative Klagehäufung: Der Kläger verlangt mehrere Ansprüche nebeneinander – etwa Kaufpreis und Verzugsschaden aus einem anderen Vertrag. Das Gericht muss über jeden Antrag entscheiden.
- Eventuelle Klagehäufung (Haupt- und Hilfsantrag): Der Kläger stellt einen Hauptantrag und für den Fall, dass dieser keinen Erfolg hat, einen Hilfsantrag – typischerweise: Hauptantrag auf Vertragserfüllung, hilfsweise auf Rückzahlung, falls der Vertrag unwirksam ist. Die Bedingung ist innerprozessual (sie hängt vom Ausgang des Verfahrens ab) und deshalb zulässig. Der Hilfsantrag wird sofort rechtshängig, über ihn entscheidet das Gericht aber nur, wenn der Hauptantrag scheitert.
- Alternative Klagehäufung: Der Kläger stützt ein einheitliches Begehren auf mehrere Streitgegenstände und überlässt es dem Gericht, auf welchen es die Verurteilung stützt. Der BGH hält das für unzulässig, weil der Klagegrund dann nicht bestimmt bezeichnet ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und der Beklagte bis zum Urteil nicht weiß, wogegen er sich verteidigen muss (BGH, Beschl. v. 24.03.2011 – I ZR 108/09, „TÜV I"). Der Kläger kann die gebotene Reihenfolge der Streitgegenstände nach dieser Rechtsprechung noch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz festlegen.
Davon zu unterscheiden ist eine Klage, die einen Streitgegenstand auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt (etwa Vertrag und Delikt bei demselben Lebenssachverhalt). Das ist keine Klagehäufung; die rechtliche Würdigung ist Sache des Gerichts.
Streitwert und Kosten
- Zuständigkeit: § 5 Halbsatz 1 ZPO – mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet. Klage und Widerklage werden für die Zuständigkeit nicht addiert (§ 5 Halbsatz 2 ZPO).
- Gerichtsgebühren bei kumulativer Häufung: In demselben Verfahren und Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 GKG). Wegen der degressiven Gebührentabelle ist eine Klage über die Summe in der Regel günstiger als mehrere Einzelklagen.
- Hilfsantrag: Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Hat schon der Hauptantrag Erfolg, bleibt der Hilfsantrag für den Gebührenstreitwert außer Betracht.
- Wirtschaftlich derselbe Gegenstand: Betreffen Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
- Vergleich: Endet der Rechtsstreit durch Vergleich, gelten diese Regeln entsprechend (§ 45 Abs. 4 GKG).
Trennung, Verbindung und Teilurteil
Die Verbindung durch den Kläger bindet das Gericht nicht endgültig. Nach § 145 Abs. 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist; die Anordnung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. Umgekehrt kann das Gericht mehrere bei ihm anhängige Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden (§ 147 ZPO).
Ist nur einer von mehreren gehäuften Ansprüchen zur Endentscheidung reif, kann das Gericht über ihn durch Teilurteil entscheiden (§ 301 ZPO). Beim Haupt-/Hilfsverhältnis ist Vorsicht geboten: Der Hilfsantrag darf nicht vor oder unabhängig vom Hauptantrag beschieden werden, weil seine Bedingung erst mit der Entscheidung über den Hauptantrag eintritt.
Nachträgliche Klagehäufung
Fügt der Kläger nach Zustellung der Klage einen weiteren Anspruch hinzu, wird dieser nach § 261 Abs. 2 ZPO rechtshängig, sobald er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. Ob die nachträgliche Erweiterung zulässig ist, beurteilt die Rechtsprechung nach den Regeln der Klageänderung (§§ 263, 264 ZPO): Einwilligung des Beklagten oder Sachdienlichkeit. Erst mit Rechtshängigkeit des neuen Anspruchs ist auch dessen Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Überschreitet der Gesamtstreitwert dadurch die amtsgerichtliche Grenze, verweist das Amtsgericht nur auf Antrag einer Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache an das Landgericht (§ 506 ZPO).
Häufige Fehler
- „Für jede Rechnung brauche ich eine eigene Klage." Nein. Mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten können nach § 260 ZPO in einer Klage verbunden werden – auch aus ganz unterschiedlichen Verträgen.
- „Mehrere kleine Forderungen bleiben immer beim Amtsgericht." Nicht zwingend: Die Werte werden nach § 5 ZPO zusammengerechnet. Übersteigt die Summe 10.000 €, ist grundsätzlich das Landgericht zuständig – mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO).
- „Das Gericht soll sich die passende Begründung aussuchen." Wer mehrere Streitgegenstände alternativ geltend macht, riskiert die Abweisung als unzulässig. Erforderlich ist ein Eventualverhältnis (Haupt- und Hilfsantrag) oder kumulatives Vorgehen.
- „Ein Hilfsantrag verdoppelt immer die Kosten." Nein. Er wird nur angesetzt, soweit über ihn entschieden wird, und bei demselben Gegenstand zählt nur der höhere Wert (§ 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG).
- „Klagehäufung und Streitgenossenschaft sind dasselbe." Nein. § 260 ZPO betrifft mehrere Ansprüche zwischen denselben Parteien; mehrere Kläger oder Beklagte regeln die §§ 59 ff. ZPO.
Geltungsbereich
- Sachlich: bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten nach der ZPO (Amts- und Landgericht), auch im Berufungsverfahren.
- Räumlich: Bundesrecht, bundesweit einheitlich.
- Zeitlich: § 260 ZPO, § 5 ZPO und § 45 GKG in der zum Stand geltenden Fassung; Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte 10.000 € seit 01.01.2026.
Ausnahmen
- Unterschiedliche Prozessarten (z. B. Urkundenprozess und ordentliches Verfahren) können nicht verbunden werden.
- Ausschließliche Zuständigkeiten werden durch die Zusammenrechnung nach § 5 ZPO nicht verdrängt; ein Anspruch, für den ein anderes Gericht ausschließlich zuständig ist, muss dort verfolgt werden.
- Klage und Widerklage werden für die Zuständigkeit nicht zusammengerechnet (§ 5 Halbsatz 2 ZPO), für die Gerichtsgebühren dagegen grundsätzlich schon (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG).
- Alternative Klagehäufung ist nach der BGH-Rechtsprechung unzulässig (I ZR 108/09).
Beispiel
Eine Vermieterin von Gewerberäumen verlangt vom früheren Mieter 6.000 € rückständige Miete und 5.500 € Schadensersatz wegen beschädigter Einbauten. Beide Ansprüche verbindet sie in einer Klage (§ 260 ZPO). Der Zuständigkeitsstreitwert beträgt nach § 5 ZPO 11.500 € – zuständig ist das Landgericht, die Vermieterin braucht einen Anwalt (§ 78 ZPO).
Für den Schadensersatz stellt sie zusätzlich einen Hilfsantrag: Falls das Gericht den Schadensersatz verneint, weil der Mieter die Einbauten selbst eingebracht hat, soll er hilfsweise zur Entfernung der Reste verurteilt werden. Gibt das Gericht dem Hauptantrag statt, wird über den Hilfsantrag nicht entschieden und er erhöht den Gebührenstreitwert nicht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Hält das Gericht die Schadensersatzfrage für aufwendig und die Mietforderung für entscheidungsreif, kann es über die Miete durch Teilurteil entscheiden (§ 301 ZPO) oder die Verfahren aus sachlichen Gründen trennen (§ 145 Abs. 1 ZPO).
Siehe auch
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Klageänderung und Klageerweiterung (§§ 263, 264 ZPO)
- Streitgenossenschaft (§§ 59–63 ZPO)
- Widerklage im Zivilprozess (§ 33 ZPO)
- Stufenklage (§ 254 ZPO)
- Teilurteil und Grundurteil (§§ 301, 304 ZPO)
- Sachliche Zuständigkeit Amts-/Landgericht (§§ 23, 71 GVG)
- Gerichtskosten & Streitwert (GKG)
- Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO)
- Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-11: Erstveröffentlichung der Faktenseite (19:15-Lauf, Lückenthema: § 260 ZPO hatte keine eigene Seite). § 260 ZPO, § 5 ZPO, § 145 ZPO und § 45 GKG per WebSearch mit allowed_domains=gesetze-im-internet.de belegt (amtliche Einzelnorm-URLs); Wortlaut §§ 260, 5 ZPO und § 45 GKG verbatim über dejure.org-Permalinks (web_fetch, HTTP 200) abgeglichen. BGH I ZR 108/09 über dejure.org/juris.bundesgerichtshof.de belegt. AG-Streitwertgrenze 10.000 € entsprechend der geprüften Seite zur sachlichen Zuständigkeit. Wikidata: Q1744236 (Klagenhäufung), Q206893 (ZPO), Q697327 (lawsuit).
Stand
- Stand: 2026-10-11
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 260 ZPO – Anspruchshäufung (mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, auch aus verschiedenen Gründen, in einer Klage verbindbar, wenn das Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__260.html
- § 5 ZPO – Mehrere Ansprüche (Zusammenrechnung; nicht für Klage und Widerklage): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__5.html
- § 145 ZPO – Prozesstrennung (Abs. 1: getrennte Verhandlung aus sachlichen Gründen, Beschluss mit Begründung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__145.html
- § 147 ZPO – Prozessverbindung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__147.html
- § 253 ZPO – Klageschrift (Abs. 2 Nr. 2: bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html
- § 261 ZPO – Rechtshängigkeit (Abs. 2: im Laufe des Prozesses erhobener Anspruch): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__261.html
- § 263 ZPO – Klageänderung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__263.html
- § 301 ZPO – Teilurteil: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__301.html
- § 506 ZPO – Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__506.html
- § 39 GKG – Grundsatz der Wertberechnung (Abs. 1: Zusammenrechnung mehrerer Streitgegenstände): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__39.html
- § 45 GKG – Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung (Abs. 1 Satz 2: Hilfsanspruch nur, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; Satz 3: bei demselben Gegenstand nur der höhere Wert; Abs. 4: Vergleich): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__45.html
- § 23 GVG – Zuständigkeit der Amtsgerichte (Nr. 1: Streitwert bis 10.000 €): https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23.html
- BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – I ZR 108/09 („TÜV I", BGHZ 189, 56 – Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I+ZR+108/09
- dejure.org – § 260 ZPO im Volltext (Permalink): https://dejure.org/gesetze/ZPO/260.html
- dejure.org – § 45 GKG im Volltext (Permalink): https://dejure.org/gesetze/GKG/45.html
- dejure.org – § 5 ZPO im Volltext (Permalink): https://dejure.org/gesetze/ZPO/5.html