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P-Konto – Pfändungsschutzkonto (§§ 850k, 899 ff. ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-20 · letzte Prüfung: 2026-10-20 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Pfändungsschutzkonto (P-Konto)** schützt das Guthaben eines Girokontos vor der Kontopfändung. Jede natürliche Person kann von ihrer Bank **jederzeit** verlangen, dass ihr Zahlungskonto als P-Konto geführt wird (§ 850k ZPO). Auf dem P-Konto bleibt monatlich ein **Grundfreibetrag** unpfändbar: Seit dem **1. Juli 2026** sind das **1.590,00 €** je Kalendermonat (§ 899 Abs. 1 ZPO – der Betrag des § 850c Abs. 1 ZPO von 1.587,40 € wird auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet). Für **Unterhaltspflichten**, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen erhöht sich der Freibetrag (§ 902 ZPO); die Erhöhung ist gegenüber der Bank durch eine **Bescheinigung** nachzuweisen (§ 903 ZPO). Nicht verbrauchtes Guthaben wird in die **drei** folgenden Kalendermonate übertragen (§ 899 Abs. 2 ZPO). Jede Person darf **nur ein** P-Konto führen; ein Gemeinschaftskonto kann kein P-Konto sein.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 850k ZPO (Einrichtung/Beendigung) i. V. m. §§ 899–910 ZPO (Pfändungsschutz)
Grundfreibetrag (monatlich)1.590,00 € (seit 01.07.2026; zuvor 1.560,00 €)
Herleitung des Grundbetrags§ 850c Abs. 1 ZPO (1.587,40 €) aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag (§ 899 Abs. 1 ZPO)
Anspruch auf P-Kontojede natürliche Person, jederzeit, gegenüber dem kontoführenden Institut (§ 850k Abs. 1 ZPO)
Nur ein P-Konto je Personja; Kunde muss versichern, kein weiteres P-Konto zu unterhalten (§ 850k Abs. 3 ZPO). Die Bank darf die Führung des P-Kontos Auskunfteien mitteilen – ausschließlich zur Überprüfung dieser Versicherung (§ 909 ZPO). Bei mehreren P-Konten ordnet das Vollstreckungsgericht auf Gläubigerantrag an, welches Konto P-Konto bleibt (§ 850k Abs. 4 ZPO)
Umwandlung bestehendes KontoGirokonto wird auf Verlangen in P-Konto umgewandelt; bei bereits gepfändetem Guthaben Führung als P-Konto zum Beginn des 4. Geschäftstags nach dem Verlangen (§ 850k Abs. 2 ZPO)
Kontoformnur Einzelkonto; Gemeinschaftskonto kann kein P-Konto sein (§ 850l ZPO)
ErhöhungsbeträgeUnterhaltspflichten, Kindergeld/Kinderleistungen, einmalige Sozialleistungen, behinderungsbedingte Mehraufwendungen (§ 902 ZPO)
Zuschlag 1. Unterhaltspflicht+597,42 € / Monat (über § 902 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 850c Abs. 2 ZPO)
Zuschlag 2.–5. Person (je)+332,83 € / Monat
Nachweis der ErhöhungBescheinigung der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers, des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (z. B. anerkannte Schuldnerberatung) (§ 903 Abs. 1 ZPO); Bank beachtet sie ab dem 2. Geschäftstag nach Vorlage, unbefristete Bescheinigungen 2 Jahre (§ 903 Abs. 2, 4 ZPO); ersatzweise Gericht (§ 906 ZPO)
Übertrag nicht verbrauchten Guthabensin die drei folgenden Kalendermonate (§ 899 Abs. 2 ZPO); Verrechnung nach FIFO
Einwendungen gegen die Freibetragshöhebis zum Ablauf des sechsten Folgemonats gegenüber der Bank (§ 899 Abs. 3 ZPO)
Gerichtliche AnpassungErhöhung/Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht (§§ 906, 907 ZPO)
Automatische Anpassung des Grundbetragsja – Erhöhung zum 1.7. wirkt ohne neue Bescheinigung
Geltungszeitraum dieser Werte01.07.2026 – 30.06.2027

Was das P-Konto leistet

Wird ein Girokonto gepfändet, sperrt die Bank zunächst das gesamte Guthaben – auch Lohn, Rente oder Sozialleistungen, die eigentlich das Existenzminimum sichern. Das Pfändungsschutzkonto verhindert das: Auf einem P-Konto bleibt ein gesetzlich festgelegter Betrag automatisch verfügbar, ohne dass der Schuldner beim Vollstreckungsgericht einen Freigabeantrag stellen muss. Der Kontoinhaber kann über den geschützten Betrag frei verfügen – abheben, überweisen, per Karte zahlen –, während nur das darüber hinausgehende Guthaben von der Pfändung erfasst wird.

Das P-Konto ist ein ganz normales Girokonto, das lediglich mit der Pfändungsschutzfunktion geführt wird. Jede natürliche Person hat nach § 850k Abs. 1 ZPO einen Anspruch darauf, ihr bestehendes Zahlungskonto als P-Konto führen zu lassen; das Verlangen ist gegenüber dem Kreditinstitut zu erklären. Das Konto wird dabei nur noch auf Guthabenbasis geführt (kein Dispokredit).

Der Grundfreibetrag ab 1. Juli 2026

Der monatliche Grundfreibetrag des P-Kontos ist gesetzlich an die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen gekoppelt. Nach § 899 Abs. 1 ZPO entspricht er dem monatlichen Freibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag. Da der Grundbetrag des § 850c ZPO seit dem 1. Juli 2026 1.587,40 € beträgt, sind auf dem P-Konto 1.590,00 € je Kalendermonat unpfändbar. Bis zum 30. Juni 2026 lag der Grundfreibetrag bei 1.560,00 €.

Die Erhöhung des Grundfreibetrags wirkt automatisch: Für den Basisbetrag muss der Kontoinhaber keine neue Bescheinigung vorlegen, die Bank passt ihn zum Stichtag selbst an. Weil die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Abs. 4 ZPO jährlich zum 1. Juli an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst werden, ändert sich auch der P-Konto-Grundfreibetrag turnusmäßig. Zum 1. Juli 2027 folgt die nächste Anpassung.

Erhöhungsbeträge (§ 902 ZPO)

Über den Grundfreibetrag hinaus schützt § 902 ZPO weitere Beträge, wenn der Schuldner besondere Belastungen oder zweckgebundene Leistungen hat. Dazu zählen insbesondere: gesetzliche Unterhaltspflichten (die Erhöhung entspricht den Zuschlägen des § 850c Abs. 2 ZPO – 597,42 € für die erste, 332,83 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person je Monat), Kindergeld und laufende Geldleistungen für Kinder, einmalige Sozialleistungen sowie Geldleistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen. Auch bestimmte Nachzahlungen von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen können geschützt sein.

Diese Erhöhungsbeträge gelten nicht von selbst. Der Kontoinhaber muss sie der Bank durch eine Bescheinigung nachweisen (§ 903 ZPO). Ausstellen dürfen sie die Familienkasse, der Sozialleistungsträger (bzw. eine mit der Leistung befasste Einrichtung), der Arbeitgeber sowie eine geeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, etwa eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle (§ 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Legt der Schuldner keine Bescheinigung vor oder bestreitet die Bank deren Richtigkeit, kann das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag auf Antrag festsetzen (§ 906 ZPO).

Ansparen und Übertrag (§ 899 Abs. 2 ZPO)

Wer den geschützten Betrag in einem Monat nicht vollständig ausschöpft, verliert ihn nicht sofort. Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zum jeweiligen Monatsfreibetrag geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). So lassen sich etwa Rücklagen für eine größere Anschaffung oder eine Nachzahlung bilden, ohne dass das Guthaben gepfändet wird. Verfügungen werden nach dem First-in-first-out-Prinzip mit dem zuerst gutgeschriebenen Guthaben verrechnet. Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrags muss der Schuldner der Bank spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung folgenden Kalendermonats mitteilen (§ 899 Abs. 3 ZPO).

Einrichtung, Umwandlung und Grenzen

Das P-Konto wird nur als Einzelkonto geführt. Ein Gemeinschaftskonto kann kein Pfändungsschutzkonto sein; bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos kann jeder Mitinhaber verlangen, dass sein Anteil auf ein eigenes Einzelkonto überwiesen und dieses als P-Konto geführt wird (§ 850l ZPO). Jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten. Die Bank darf die Führung eines P-Kontos Auskunfteien (z. B. SCHUFA) mitteilen, ausschließlich damit die Einmaligkeit überprüfbar ist; eine Verwendung zu anderen Zwecken ist auch mit Einwilligung unzulässig (§ 909 ZPO); führt ein Schuldner pflichtwidrig mehrere P-Konten, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass nur ein bestimmtes Konto den Schutz behält.

Wird ein bereits gepfändetes Konto nachträglich in ein P-Konto umgewandelt, kann der Schuldner nach § 850k Abs. 2 ZPO die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern; wird das gepfändete Konto binnen eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses umgewandelt, gilt der Pfändungsschutz des § 899 Abs. 1 ZPO entsprechend – wichtig, um nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses schnell zu handeln. Der Schutz des P-Kontos betrifft nur Kontoguthaben; die Pfändungsfreigrenzen für laufendes Arbeitseinkommen richten sich weiterhin nach § 850c ZPO.

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-20
Letzte Prüfung:
2026-10-20
In Kraft seit:
2026-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0