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Pfändung der Steuererstattung (§ 46 AO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-04 · letzte Prüfung: 2026-10-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ansprüche auf **Erstattung von Steuern** – etwa die Einkommensteuer-Erstattung – können nach **§ 46 Abs. 1 AO** **gepfändet**, abgetreten und verpfändet werden. Ein **Pfändungs- und Überweisungsbeschluss** darf aber **erst ergehen, wenn der Anspruch entstanden ist** (§ 46 Abs. 6 Satz 1 AO). Die Einkommensteuer entsteht grundsätzlich **mit Ablauf des Veranlagungszeitraums** (§ 36 Abs. 1 EStG), also mit Ablauf des 31. Dezember. Ein **vorher erwirkter** Beschluss ist **nichtig** (§ 46 Abs. 6 Satz 2 AO). **Drittschuldner** ist das **Finanzamt**, das über den Anspruch entschieden hat oder zu entscheiden hat (§ 46 Abs. 7 AO). Die Steuererstattung ist nach der Rechtsprechung des BFH **kein Arbeitseinkommen** – die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO gelten für sie nicht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 46 AO (Abtretung, Verpfändung, Pfändung)
PfändbarAnsprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen sowie Steuervergütungen (§ 46 Abs. 1 AO)
Frühester Zeitpunktnach Entstehung des Anspruchs (§ 46 Abs. 6 Satz 1 AO)
Entstehung Einkommensteuermit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 EStG)
Verfrühte Pfändungnichtig (§ 46 Abs. 6 Satz 2 AO)
Drittschuldnerdas zuständige Finanzamt (§ 46 Abs. 7 AO i. V. m. §§ 829, 845 ZPO)
Pfändungsschutz § 850c ZPOnein – Erstattungsanspruch ist kein Arbeitseinkommen (BFH, 21.11.2006 – VII R 1/06)
Antrag auf Veranlagung durch Gläubigernein – höchstpersönliches Recht des Steuerpflichtigen (BFH, 18.08.1998 – VII R 114/97)
Abtretungwirksam erst mit Anzeige auf amtlichem Vordruck nach Entstehung (§ 46 Abs. 2, 3 AO)
Geschäftsmäßiger Erwerbunzulässig – außer Sicherungsabtretung an Kreditinstitute (§ 46 Abs. 4 AO)
Aufrechnung durch das Finanzamtnach BGB-Regeln sinngemäß (§ 226 Abs. 1 AO; § 392 BGB)

Wann kann gepfändet werden?

Das Gesetz zieht eine klare zeitliche Grenze: Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Zivilgläubiger) oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Behörde als Vollstreckungsgläubiger) darf nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist (§ 46 Abs. 6 Satz 1 AO).

Für die Einkommensteuer bestimmt § 36 Abs. 1 EStG, dass sie mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht – im Regelfall also mit Ablauf des Kalenderjahres. Ein Erstattungsanspruch für das Jahr 2026 kann daher frühestens ab dem 1. Januar 2027 gepfändet werden. Auf den Steuerbescheid muss der Gläubiger nicht warten: Ausgezahlt wird der Überschuss zwar erst nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG), gepfändet werden kann der bereits entstandene Anspruch aber schon vorher.

Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Beschluss ist nichtig (§ 46 Abs. 6 Satz 2 AO). Er wird auch nicht nachträglich wirksam, wenn der Anspruch später entsteht – der Gläubiger muss einen neuen Beschluss beantragen.

Wer ist Drittschuldner?

Bei der Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 ZPO (§ 46 Abs. 7 AO). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist also dem zuständigen Finanzamt zuzustellen; erst mit dieser Zustellung wird die Pfändung wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO). Auch eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) ist an das Finanzamt zu richten – sie ist aber ebenfalls erst nach Entstehung des Anspruchs möglich.

Kein Pfändungsschutz wie bei Arbeitseinkommen

Viele Schuldner gehen davon aus, dass die Erstattung zu viel gezahlter Lohnsteuer wie Lohn geschützt ist. Das ist nicht der Fall: Nach der Rechtsprechung des BFH erlangt der zu erstattende Betrag – auch wenn er wirtschaftlich das Einkommen des Veranlagungszeitraums erhöht – nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht (BFH, Urteil vom 21.11.2006 – VII R 1/06, im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.07.2005 – IX ZR 115/04). Die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO gelten für den Erstattungsanspruch deshalb nicht.

Wird die Erstattung auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen, bevor eine Pfändung beim Finanzamt greift, gilt der Kontopfändungsschutz nach den §§ 899 ff. ZPO im Rahmen der dort geregelten Freibeträge – siehe P-Konto.

Kann der Gläubiger die Steuererklärung erzwingen?

Nein. Der Antrag auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) ist nach dem BFH ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht des Steuerpflichtigen, das von der Pfändung nach § 46 AO nicht erfasst wird (BFH, Urteil vom 18.08.1998 – VII R 114/97). Der Pfändungsgläubiger kann den Antrag also nicht selbst für den Schuldner stellen. Ob der Schuldner selbst zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, richtet sich nach dem Steuerrecht – siehe Steuererklärung – Pflicht.

Abtretung statt Pfändung (§ 46 Abs. 2–5 AO)

Auch die freiwillige Abtretung einer Steuererstattung ist an strenge Formen gebunden:

Für die Verpfändung gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß (§ 46 Abs. 6 Satz 3 AO).

Aufrechnung durch das Finanzamt

Hat der Schuldner Steuerschulden, kann das Finanzamt mit diesen gegen den Erstattungsanspruch aufrechnen. Dafür gelten nach § 226 Abs. 1 AO die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß – also auch § 392 BGB: Die Pfändung schließt die Aufrechnung nur aus, wenn das Finanzamt seine Gegenforderung erst nach der Pfändung erworben hat oder diese erst nach der Pfändung und später als die Erstattung fällig geworden ist. Für den Pfändungsgläubiger bedeutet das: Er erhält im Ergebnis oft nur den Betrag, der nach Verrechnung mit Steuerschulden übrig bleibt.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 46 AO gilt für alle Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach der Abgabenordnung verwaltet werden (§ 37 AO) – neben der Einkommensteuer z. B. auch für Umsatzsteuer-Erstattungen und Steuervergütungen. Das Vollstreckungsverfahren selbst (Antrag, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Zustellung) richtet sich für private Gläubiger nach der ZPO (§§ 828 ff.).

Ausnahmen

Beispiel

Ein Gläubiger hat seit Juni 2026 einen Vollstreckungsbescheid über 2.500 € gegen einen Arbeitnehmer. Im Oktober 2026 beantragt er die Pfändung „der Einkommensteuererstattung 2026". Ein solcher Beschluss wäre nichtig, weil der Anspruch erst mit Ablauf des 31.12.2026 entsteht (§ 46 Abs. 6 AO, § 36 Abs. 1 EStG). Der Gläubiger stellt den Antrag deshalb im Januar 2027; der Beschluss wird dem Wohnsitzfinanzamt zugestellt (§ 46 Abs. 7 AO). Nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zahlt das Finanzamt die Erstattung – nach Verrechnung einer offenen Einkommensteuer-Nachzahlung aus einem Vorjahr (§ 226 AO) – an den Gläubiger aus.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-04
Letzte Prüfung:
2026-10-04
In Kraft seit:
2026-10-04
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0