Nexvyra

Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen – künftige Lohnzahlungen, Gehaltserhöhung, neues Arbeitsverhältnis (§§ 832, 833 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-16 · letzte Prüfung: 2026-10-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wird eine **Gehaltsforderung** oder eine **ähnliche Forderung aus fortlaufenden Bezügen** gepfändet, muss der Gläubiger nicht jeden Monat neu pfänden: Das Pfandrecht erstreckt sich nach **§ 832 ZPO** auch auf die **nach der Pfändung fällig werdenden Beträge**. Nach **§ 833 Abs. 1 ZPO** erfasst die Pfändung eines Diensteinkommens außerdem das Einkommen nach einer **Versetzung in ein anderes Amt**, der **Übertragung eines neuen Amtes** oder einer **Gehaltserhöhung** – **nicht** aber bei einem **Wechsel des Dienstherrn**. Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen **Schuldner und derselbe Drittschuldner innerhalb von neun Monaten** ein neues, erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem **neuen Verhältnis** (§ 833 Abs. 2 ZPO). Wie viel tatsächlich an den Gläubiger fließt, bestimmen die **Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§ 832 ZPO (Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen), § 833 ZPO (Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen)
Erfasste ForderungenGehaltsforderung oder ähnliche in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung (§ 832 ZPO)
Zeitliche Reichweiteauch die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge – eine Pfändung genügt (§ 832 ZPO)
Wirksamwerden der Pfändungmit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner, etwa den Arbeitgeber (§ 829 Abs. 3 ZPO)
Versetzung, neues Amt, Gehaltserhöhungvom Pfandrecht mit erfasst (§ 833 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Wechsel des Dienstherrn / Arbeitgebersnicht erfasst (§ 833 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Neues Arbeitsverhältnis beim selben Drittschuldnererfasst, wenn es innerhalb von neun Monaten nach Ende des alten begründet wird (§ 833 Abs. 2 ZPO)
Pfändbarer Betragnur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO (§ 850 Abs. 1 ZPO), insbesondere Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO

Geltungsbereich

Die Vorschriften gehören zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen (§§ 828 ff. ZPO). Sie betreffen den Fall, dass der Gläubiger auf Grund eines Vollstreckungstitels beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine laufende Forderung des Schuldners erwirkt – typischerweise den Lohn- oder Gehaltsanspruch gegen den Arbeitgeber (Lohnpfändung) oder die Besoldung gegen den Dienstherrn.

§ 832 ZPO regelt, *welche Zahlungen* zeitlich erfasst werden: Ohne diese Regel müsste der Gläubiger jede einzelne künftige Monatsrate gesondert pfänden. § 833 ZPO klärt, was bei Änderungen im Beschäftigungsverhältnis gilt – Beförderung, Gehaltserhöhung, Beendigung und Neubegründung.

Abgrenzung: Wie viel vom Einkommen pfändbar ist, regeln §§ 832, 833 ZPO nicht. Das bestimmen die §§ 850 ff. ZPO – Arbeitseinkommen kann nach § 850 Abs. 1 ZPO nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. Für die Pfändung von Kontoguthaben gilt die Sonderregel des § 833a ZPO (Guthaben am Zustellungstag und Tagesguthaben der Folgetage).

Fortlaufende Bezüge: Eine Pfändung für alle künftigen Raten (§ 832 ZPO)

Nach § 832 ZPO erstreckt sich das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. Der Pfändungsbeschluss wirkt also in die Zukunft: Jeder neue Lohnanspruch wird bei Fälligkeit automatisch vom Pfandrecht erfasst, bis die Forderung des Gläubigers einschließlich Zinsen und Kosten getilgt ist oder die Pfändung aufgehoben wird.

Wirksam wird die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt darf der Arbeitgeber den pfändbaren Teil nicht mehr an den Schuldner auszahlen. Nach der Überweisung zur Einziehung (§ 835 ZPO) zahlt er ihn an den Gläubiger; zugleich muss er auf Verlangen die Drittschuldnererklärung abgeben (§ 840 ZPO).

Da das Pfandrecht schon mit der Zustellung entsteht, gilt für künftige Raten der Rang der ersten Pfändung: Ein früher begründetes Pfandrecht geht einem später begründeten vor (§ 804 Abs. 3 ZPO).

Änderungen im Arbeits- oder Dienstverhältnis (§ 833 ZPO)

Versetzung, neues Amt, Gehaltserhöhung (Abs. 1 Satz 1). Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Der Gläubiger profitiert also automatisch von einer Beförderung oder Lohnerhöhung – ein neuer Beschluss ist nicht nötig.

Wechsel des Dienstherrn (Abs. 1 Satz 2). Diese Erstreckung gilt nicht, wenn sich der Dienstherr ändert. Wechselt der Schuldner zu einem anderen Arbeitgeber, besteht die Lohnforderung gegen einen neuen Drittschuldner, dem kein Pfändungsbeschluss zugestellt wurde. Der Gläubiger muss die Forderung gegen den neuen Arbeitgeber daher neu pfänden lassen.

Ende und Neubegründung beim selben Drittschuldner (Abs. 2). Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis. Die Regel verhindert, dass eine Pfändung durch kurzfristige Kündigung und Wiedereinstellung – etwa bei Saisonarbeit – ins Leere läuft. Nach Ablauf von neun Monaten oder bei einem anderen Arbeitgeber greift sie nicht.

Für die Verwaltungsvollstreckung durch Finanzbehörden enthält § 313 AO eine entsprechende Regelung zur Pfändung fortlaufender Bezüge, ebenfalls mit Ausnahme des Dienstherrnwechsels.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Gläubigerin G hat gegen S einen Vollstreckungsbescheid und erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über dessen Lohnanspruch gegen die Firma A. Mit der Zustellung an A ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO); A behält ab sofort jeden Monat den pfändbaren Betrag ein – ohne dass G erneut pfänden muss (§ 832 ZPO). Als S befördert wird und mehr verdient, erfasst die Pfändung automatisch auch das höhere Gehalt (§ 833 Abs. 1 Satz 1 ZPO). S kündigt, arbeitet kurz anderswo und wird fünf Monate später wieder bei A eingestellt: Die Pfändung erstreckt sich auf den Lohn aus dem neuen Arbeitsverhältnis (§ 833 Abs. 2 ZPO). Für den Lohn beim Zwischenarbeitgeber hätte G dagegen einen neuen Beschluss gebraucht (§ 833 Abs. 1 Satz 2 ZPO). *(Fiktives Beispiel ohne Beträge; die Höhe des pfändbaren Teils richtet sich nach § 850c ZPO.)*

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-16
Letzte Prüfung:
2026-10-16
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0