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Unpfändbare Bezüge bei der Lohnpfändung (§§ 850a, 850b ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-24 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Nicht jeder Bestandteil des Lohns unterliegt der Pfändung. § 850a ZPO nimmt acht Lohnbestandteile absolut vom Zugriff des Gläubigers aus – unabhängig davon, wie hoch das Einkommen ist und ob der Grundbetrag des § 850c ZPO überschritten wird. Dazu gehören insbesondere die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeitsstunden (Nr. 1), Urlaubsgeld, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder im Rahmen des Üblichen (Nr. 2), Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen im Rahmen des Üblichen (Nr. 3), Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundeten monatlichen Freibetrages nach § 850c ZPO (Nr. 4), Geburts- und Heiratsbeihilfen (Nr. 5), Erziehungsgelder und Studienbeihilfen (Nr. 6), Sterbe- und Gnadenbezüge (Nr. 7) sowie Blindenzulagen (Nr. 8). Für das Jahr 2026 ergibt Nr. 4 einen unpfändbaren Weihnachtsgeldanteil von 795,00 € (monatlicher Freibetrag 1.587,40 €, aufgerundet auf 1.590,00 €, davon die Hälfte). Diese Beträge werden nach § 850e Nr. 1 ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens überhaupt nicht mitgerechnet. § 850b ZPO listet daneben bedingt pfändbare Bezüge auf – etwa Schmerzensgeld- und Unterhaltsrenten –, die nur gepfändet werden können, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen erfolglos bleibt und die Pfändung der Billigkeit entspricht. Eine wichtige Ausnahme gilt bei Unterhaltsforderungen: Nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO greift die Pfändung auch auf die Bezüge nach § 850a Nr. 1, 2 und 4 zu; dem Schuldner muss davon aber mindestens die Hälfte des sonst unpfändbaren Betrages verbleiben.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 850a ZPO („Unpfändbare Bezüge") und § 850b ZPO („Bedingt pfändbare Bezüge"), Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3
Systematik§ 850 Abs. 1 ZPO: Arbeitseinkommen kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden
Schutzintensität § 850aabsolut unpfändbar – kein Antrag, keine Ermessensentscheidung, keine Abhängigkeit von der Einkommenshöhe
Schutzintensität § 850bbedingt pfändbar – Pfändung nur bei erfolgloser Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen und Billigkeit (§ 850b Abs. 2 ZPO)
Nr. 1 – Mehrarbeitzur Hälfte unpfändbar: die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens
Nr. 2 – Urlaub, Betriebsereignis, TreugeldUrlaubsgeld (Bezüge, die über das Arbeitseinkommen hinaus für die Urlaubsdauer gewährt werden), Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses, Treugelder – jeweils „soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen"
Nr. 3 – ZulagenAufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen – im Rahmen des Üblichen
Nr. 4 – Weihnachtsvergütungbis zur Hälfte des auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundeten monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO
Nr. 4 – Wert 2026Freibetrag 1.587,40 € → aufgerundet 1.590,00 € → unpfändbar 795,00 € (Werte der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, gültig 01.07.2026–30.06.2027)
Nr. 5 bis Nr. 8Geburtsbeihilfen und Beihilfen zur Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft (Nr. 5), Erziehungsgelder und Studienbeihilfen (Nr. 6), Sterbe- und Gnadenbezüge (Nr. 7), Blindenzulagen (Nr. 8)
Erschwerniszulagen – LeitentscheidungZulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO und im Rahmen des Üblichen unpfändbar; Zulagen für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit dagegen nicht – BAG, Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 859/16
Maßstab für „üblich"Anknüpfung an § 3b EStG: Nachtarbeit 25 % (0–4 Uhr 40 %), Sonntagsarbeit 50 %, gesetzliche Feiertage und 31.12. ab 14 Uhr 125 %, 24.12. ab 14 Uhr sowie 25./26.12. und 1. Mai 150 % des Grundlohns
Berechnung§ 850e Nr. 1 ZPO: die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge sind bei der Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen
Ausnahme bei Unterhalt§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO: Pfändung erfasst auch § 850a Nr. 1, 2 und 4; dem Schuldner muss mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages bleiben – Nr. 3 und Nr. 5 bis 8 bleiben auch hier tabu
Aufrechnungsverbot§ 394 Satz 1 BGB: gegen unpfändbare Forderungen findet keine Aufrechnung statt – der Arbeitgeber kann eigene Ansprüche nicht gegen den geschützten Teil verrechnen
§ 850b Abs. 1 Nr. 1–4Renten wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung; gesetzliche Unterhaltsrenten; fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen, Fürsorge/Freigebigkeit Dritter, Altenteil oder Auszugsvertrag; Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen sowie Ansprüche aus reinen Todesfall-Lebensversicherungen bis 5.400 € Versicherungssumme
§ 850b Abs. 3Das Vollstreckungsgericht soll die Beteiligten vor seiner Entscheidung hören
Änderung§ 850g ZPO – bei geänderten Voraussetzungen ändert das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss auf Antrag

Der Katalog des § 850a ZPO

§ 850 Abs. 1 ZPO stellt klar, dass in Geld zahlbares Arbeitseinkommen nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden kann. Der Schutz ist dabei dreistufig aufgebaut:

Der Wortlaut des § 850a ZPO lautet: „Unpfändbar sind

  1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
  2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  4. Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
  5. Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
  6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
  7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
  8. Blindenzulagen."

Drei Beobachtungen sind für die Praxis wichtig. Erstens: Der Schutz greift von selbst. Anders als bei § 850f ZPO braucht es keinen Antrag und keine Gerichtsentscheidung – der Arbeitgeber als Drittschuldner muss die Positionen bei der Berechnung von Amts wegen herausrechnen. Zweitens: Vier der acht Nummern (Nr. 1 und Nr. 4 durch die Halbierung, Nr. 2 und Nr. 3 durch den Zusatz „im Rahmen des Üblichen") schützen nicht den vollen Betrag. Drittens: Maßgeblich ist die Funktion der Zahlung, nicht ihre Bezeichnung – § 850 Abs. 4 ZPO stellt ausdrücklich klar, dass die Pfändung alle Vergütungen „ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart" erfasst. Umgekehrt gilt: Wer eine Zahlung „Erschwerniszulage" nennt, macht sie damit nicht unpfändbar.

Weihnachtsgeld: der konkrete Betrag für 2026

§ 850a Nr. 4 ZPO nennt keinen festen Euro-Wert, sondern eine Rechenanweisung, die an die dynamische Pfändungsfreigrenze anknüpft. Der monatliche Freibetrag nach § 850c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO beträgt seit dem 1. Juli 2026 1.587,40 € (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80). Die Rechnung verläuft in zwei Schritten:

Bis zu 795,00 € Weihnachtsvergütung sind im Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 also unpfändbar. Ein darüber hinausgehender Teil des Weihnachtsgeldes fließt in die normale Pfändungsberechnung ein. Weil die Freigrenzen nach § 850c Abs. 4 ZPO jährlich zum 1. Juli angepasst werden, verändert sich dieser Betrag jedes Jahr mit.

Vorsicht bei der Abgrenzung: Nr. 4 erfasst nur die Weihnachtsvergütung. Ein sonstiges Jahres- oder Erfolgsbonus, eine Jubiläumszuwendung oder eine Inflationsausgleichsprämie fallen nicht automatisch darunter – je nach Anlass kann aber Nr. 2 („Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses") eingreifen.

Erschwerniszulagen (Nr. 3): die Linie des BAG

Der praktisch umstrittenste Tatbestand ist § 850a Nr. 3 ZPO. Das Bundesarbeitsgericht hat die Reichweite mit Urteil vom 23. August 2017 – 10 AZR 859/16 („Pfändbarkeit von Zulagen") in zwei amtlichen Leitsätzen geklärt:

Leitsatz 1: „Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen."

Leitsatz 2: „Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als ‚üblich‘ und damit unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden."

Damit ist die Zuordnung für die häufigsten Zuschlagsarten geklärt:

ZuschlagsartEinordnungFolge
NachtarbeitErschwerniszulage § 850a Nr. 3 ZPOunpfändbar im Rahmen des Üblichen
SonntagsarbeitErschwerniszulage § 850a Nr. 3 ZPOunpfändbar im Rahmen des Üblichen
FeiertagsarbeitErschwerniszulage § 850a Nr. 3 ZPOunpfändbar im Rahmen des Üblichen
Samstagsarbeitkeine Erschwerniszulage – der Samstag ist arbeitsrechtlich ein normaler Werktag (vgl. § 3 Abs. 2 BUrlG)pfändbar
Schicht- und Wechselschichtarbeitkeine Erschwerniszulage i. S. v. Nr. 3pfändbar
Vorfest-/Vorfeiertagsarbeit (z. B. 24. und 31. Dezember)keine Erschwerniszulage i. S. v. Nr. 3pfändbar

Für die Üblichkeitsgrenze verweist das BAG auf § 3b EStG. Steuerfrei – und damit als „üblich" indiziert – sind Zuschläge, soweit sie für Nachtarbeit 25 Prozent (bei vor 0 Uhr aufgenommener Nachtarbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr 40 Prozent), für Sonntagsarbeit 50 Prozent, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr 125 Prozent und für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Der Grundlohn ist dabei nach § 3b Abs. 2 EStG in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € anzusetzen.

Diese Linie schließt an den Beschluss des BGH vom 29. Juni 2016 – VII ZB 4/15 an, der steuerfrei gewährte Nachtarbeitszuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen nach § 850a Nr. 3 ZPO eingeordnet hatte – und zwar auch in einem Verfahren wegen titulierter Unterhaltsforderungen, weil § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO gerade nicht auf § 850a Nr. 3 ZPO verweist.

Wo der Schutz endet, zeigt der Beschluss des BGH vom 13. Juli 2023 – IX ZB 24/22: Eine Corona-Sonderzahlung an niedersächsische Beamte ist grundsätzlich pfändbar. Allein der Umstand, dass eine Sonderzahlung aufgrund einer abstrakt-generellen Regelung an eine bestimmte Beschäftigtengruppe gewährt wird, macht sie nicht zur Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO. Entscheidend ist, dass die Zahlung eine konkrete Erschwernis der Arbeit ausgleicht.

§ 850b ZPO: bedingt pfändbare Bezüge

§ 850b ZPO betrifft Bezüge, die zwar der Höhe nach Arbeitseinkommen ähneln, aber einer besonderen Zweckbindung unterliegen. § 850b Abs. 1 ZPO erklärt für unpfändbar:

Der Schutz ist jedoch nicht absolut. Nach § 850b Abs. 2 ZPO können diese Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen:

Vor dieser Entscheidung soll das Vollstreckungsgericht die Beteiligten hören (§ 850b Abs. 3 ZPO). Praktisch bedeutet das: Ein Gläubiger, der auf eine Schmerzensgeldrente oder eine kleine Todesfall-Lebensversicherung zugreifen will, muss dem Vollstreckungsgericht darlegen, dass die reguläre Sachpfändung ausgeschöpft ist – und dass der Zugriff im Einzelfall angemessen ist.

Zusammenspiel mit den übrigen Pfändungsschutzvorschriften

Berechnung (§ 850e Nr. 1 ZPO). Die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge sind bei der Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen. Gleiches gilt für Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen abzuführen sind, sowie für übliche Beiträge zur Weiterversicherung oder zur privaten Krankenversicherung. Der Ausgangspunkt der Pfändungstabelle ist damit ein bereinigtes Netto.

Unterhaltsvollstreckung (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wird wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche vollstreckt, sind „das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar". Der Zugriff auf Mehrarbeitsvergütung, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ist damit eröffnet, aber gedeckelt: „von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben." Für 2026 heißt das beim Weihnachtsgeld: mindestens 397,50 € (die Hälfte von 795,00 €) bleiben auch dem Unterhaltsschuldner. Nr. 3 (Erschwerniszulagen) und Nr. 5 bis 8 sind in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht genannt und deshalb auch bei Unterhaltsvollstreckung unantastbar.

Aufrechnungsverbot (§ 394 Satz 1 BGB). Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen sie nicht statt. Der Arbeitgeber kann eigene Gegenansprüche – etwa aus einem Gehaltsvorschuss oder einer Schadensersatzforderung – deshalb nicht gegen die nach § 850a ZPO geschützten Lohnbestandteile verrechnen.

Änderung (§ 850g ZPO). Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils, ändert das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss auf Antrag des Schuldners, des Gläubigers oder eines gesetzlich Unterhaltsberechtigten. Der Drittschuldner darf bis zur Zustellung des Änderungsbeschlusses nach dem alten Beschluss mit befreiender Wirkung leisten.

Sachbezüge (§ 850e Nr. 3 ZPO). Erhält der Schuldner neben Geld auch Naturalleistungen, sind beide zusammenzurechnen. Zur Bewertung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens in diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 und im Anschluss mit Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 38/25 entschieden.

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Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

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