Pflegeberatung, Beratungsgutschein und Pflegestützpunkte (§§ 7a–7c SGB XI) – Anspruch, Versorgungsplan und Zwei-Wochen-Frist 2026
Kurzantwort
Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält, hat nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB XI einen Rechtsanspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin – und zwar nicht nur zu Leistungen der Pflegekasse, sondern zu allen bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten für Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf. Der Anspruch besteht nach § 7a Abs. 1 Satz 8 SGB XI bereits, wenn ein Antrag gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht – ein bewilligter Pflegegrad ist also keine Voraussetzung. Kernstück der Pflegeberatung ist der individuelle Versorgungsplan (§ 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI), auf dessen Umsetzung der Pflegeberater aktiv hinzuwirken und die er zu überwachen hat. Verfahrensrechtlich flankiert wird der Anspruch durch § 7b SGB XI: Nach Eingang eines erstmaligen Leistungsantrags muss die Pflegekasse entweder einen konkreten Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, der innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu Lasten der Pflegekasse eingelöst werden kann. Auf Wunsch findet die Beratung in der häuslichen Umgebung statt (§ 7a Abs. 2 Satz 2, § 7b Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Wohnortnahe Anlaufstelle sind die Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI, die Pflegekassen und Krankenkassen einrichten, sofern die oberste Landesbehörde dies bestimmt. §§ 7a, 7b, 7c und 17 SGB XI gelten seit dem 1. Januar 2026 in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371). Wird die Beratung verletzt, kann das über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu rückwirkenden Leistungen führen – so das BSG im Urteil vom 17.06.2021 (B 3 P 5/19 R).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Pflegeberatung | § 7a SGB XI [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Beratungsangebot/Gutschein | § 7b SGB XI |
| Rechtsgrundlage Pflegestützpunkte | § 7c SGB XI |
| Aktuelle Fassung §§ 7a, 7b, 7c, 17 SGB XI | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 01.01.2026 [dejure.org] |
| Einführung der Pflegeberatung | Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874), in Kraft seit 01.07.2008 [dejure.org] |
| Anspruchsinhaber | Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten [§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB XI] |
| Anspruch schon vor Bewilligung | ja – wenn ein Antrag gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht [§ 7a Abs. 1 Satz 8 SGB XI] |
| Gegenstand der Beratung | Auswahl und Inanspruchnahme bundes- oder landesrechtlich vorgesehener Sozialleistungen sowie sonstiger Hilfsangebote [§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB XI] |
| Benennung einer zuständigen Beratungsperson | soll vor der erstmaligen Beratung unverzüglich erfolgen [§ 7a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI] |
| Verbindliche Verfahrensvorgaben | Pflegeberatungs-Richtlinien nach § 17 Abs. 1a SGB XI sind für Verfahren, Durchführung und Inhalte maßgeblich [§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB XI] |
| Bindungswirkung der Richtlinien | unmittelbar verbindlich für Pflegeberater der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Pflegestützpunkte [§ 17 Abs. 1a Satz 5 SGB XI] |
| Aufgabenkatalog (6 Punkte) | Hilfebedarf erfassen/analysieren; individuellen Versorgungsplan erstellen; auf erforderliche Maßnahmen einschließlich Genehmigung hinwirken; Umsetzung überwachen und anpassen; bei komplexen Fällen auswerten und dokumentieren; über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen informieren [§ 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1–6 SGB XI] |
| Einbezug des Beratungsbesuchs | Ergebnisse der Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 SGB XI dürfen nur mit Zustimmung der anspruchsberechtigten Person einbezogen werden [§ 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI] |
| Reha-Empfehlung | Hinwirken insbesondere auf eine Empfehlung zur medizinischen Rehabilitation nach § 18b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB XI [§ 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI] |
| Einvernehmen | bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen Beteiligten anzustreben [§ 7a Abs. 1 Satz 5 SGB XI] |
| Beratung von Angehörigen | auf Wunsch auch gegenüber Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung [§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB XI] |
| Ort der Beratung | auf Wunsch in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der die Person lebt [§ 7a Abs. 2 Satz 2 SGB XI] |
| Digitale Beratung | nur ergänzend und auf Wunsch; der Anspruch auf Beratung nach Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt [§ 7a Abs. 2 Satz 3, 8 SGB XI] |
| Videoberatung | Anforderungen der Videosprechstunden-Vereinbarung nach § 365 Abs. 1 Satz 1 SGB V gelten entsprechend [§ 7a Abs. 2 Satz 4 SGB XI] |
| Antrag beim Pflegeberater | Leistungsanträge nach SGB XI oder SGB V können auch gegenüber dem Pflegeberater gestellt werden; unverzügliche Weiterleitung [§ 7a Abs. 2 Satz 6, 7 SGB XI] |
| Qualifikation | insbesondere Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit erforderlicher Zusatzqualifikation [§ 7a Abs. 3 Satz 2 SGB XI] |
| Personalbemessung | Anzahl so zu bemessen, dass die Aufgaben zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können [§ 7a Abs. 3 Satz 1 SGB XI] |
| Kostentragung | Aufwendungen tragen die Pflegekassen; hälftige Anrechnung auf die Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB XI [§ 7a Abs. 4 Satz 5 SGB XI] |
| Zwei-Wochen-Frist | konkreter Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen oder Beratungsgutschein, einlösbar innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang [§ 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB XI] |
| Auslösende Anträge | erstmaliger Leistungsantrag, erklärter Begutachtungsbedarf sowie weitere Anträge u. a. nach §§ 36–38, 40 Abs. 1 und 4, §§ 40b, 41, 42b, 43, 44a, 45, 45f–45h, 87a Abs. 2 Satz 1, § 115 Abs. 4 SGB XI [§ 7b Abs. 1 Satz 1 SGB XI] |
| Erweiterung auf weitere Erstanträge | gilt auch bei erstmaliger Beantragung nach § 40 Abs. 2, §§ 39 und 42 jeweils i. V. m. § 42a, § 45a Abs. 4 und § 45b SGB XI [§ 7b Abs. 1 Satz 5 SGB XI] |
| Hinweispflicht auf Versorgungsplan | ausdrücklich auf die Möglichkeiten des individuellen Versorgungsplans hinzuweisen und über dessen Nutzen aufzuklären [§ 7b Abs. 1 Satz 2 SGB XI] |
| Fristüberschreitung auf Wunsch | Beratung in der häuslichen Umgebung kann auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist durchgeführt werden; darüber ist aufzuklären [§ 7b Abs. 1 Satz 4 SGB XI] |
| Beratungsstellen | vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen zu Anforderungen, Haftung und Vergütung [§ 7b Abs. 2 SGB XI] |
| Kommunale Beratungsstellen | Kommunen bzw. nach Landesrecht bestimmte Stellen sind kraft Gesetzes Einlösestellen für Beratungsgutscheine [§ 7b Abs. 2a Satz 1 SGB XI] |
| Datenverarbeitung durch Gutschein-Stellen | nur mit Einwilligung; Hinweis auf jederzeitige Widerrufbarkeit zu Beginn der Beratung [§ 7b Abs. 3 SGB XI] |
| Geltung für private Pflege-Pflichtversicherung | §§ 7b Abs. 1–3 gelten entsprechend; private Versicherer können Pflegeberater der Pflegekassen nutzen [§ 7b Abs. 4, § 7a Abs. 5 SGB XI] |
| Pflegestützpunkte – Einrichtungspflicht | Pflege- und Krankenkassen richten sie ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt [§ 7c Abs. 1 Satz 1 SGB XI] |
| Frist zur Einrichtung | sechs Monate nach der Bestimmung durch die oberste Landesbehörde [§ 7c Abs. 1 Satz 2 SGB XI] |
| Aufgaben der Pflegestützpunkte | umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung, Koordinierung aller in Betracht kommenden Angebote, Vernetzung [§ 7c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3 SGB XI] |
| Unabhängigkeit im Stützpunkt | im Pflegestützpunkt muss Pflegeberatung nach § 7a in Anspruch genommen werden können und die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet sein [§ 7a Abs. 1 Satz 9 SGB XI] |
| Information über Stützpunkt und Preisvergleich | Pflegekasse informiert unverzüglich nach Antragseingang über den Anspruch auf unentgeltliche Pflegeberatung, den nächstgelegenen Pflegestützpunkt und die Leistungs- und Preisvergleichsliste [§ 7 Abs. 2 Satz 3 SGB XI] |
| Benachrichtigungspflicht Dritter | behandelnder Arzt, Krankenhaus, Reha-/Vorsorgeeinrichtungen und Sozialleistungsträger haben mit Einwilligung die Pflegekasse unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich Pflegebedürftigkeit abzeichnet [§ 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI] |
| Leitsatz BSG 17.06.2021 – B 3 P 5/19 R | Verletzen Krankenhäuser sozialrechtliche Informations- und Beratungspflichten im Rahmen des Versorgungs- und Entlassmanagements zu Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, sind Beratungsfehler den Pflegekassen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuzurechnen [bsg.bund.de, ECLI:DE:BSG:2021:170621UB3P519R0] |
| Spontanberatung | Aufklärungs- und Beratungspflicht setzt kein Beratungsbegehren voraus, sondern entsteht als Pflicht zur Spontanberatung [BSG, B 3 P 5/19 R, Rn. zu 3. b)] |
| Rechtsfolge | Fiktion der rechtzeitigen Antragstellung; im entschiedenen Fall Pflegegeld rückwirkend für 16 Monate [BSG, B 3 P 5/19 R] |
| Berichtspflicht | GKV-Spitzenverband legt dem BMG alle drei Jahre einen wissenschaftlich begleiteten Bericht zur Pflegeberatung vor, erstmals zum 30.06.2020 [§ 7a Abs. 9 SGB XI] |
Der Beratungsanspruch des § 7a SGB XI
§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB XI formuliert einen echten subjektiven Rechtsanspruch: „Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin". Der Gegenstand ist bewusst weit gefasst – beraten wird über die Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind. Die Pflegeberatung ist damit keine Produktberatung der eigenen Kasse, sondern eine trägerübergreifende Lotsenfunktion; § 7a Abs. 1 Satz 6 SGB XI verpflichtet ausdrücklich dazu, andere Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen, und Satz 7 verlangt die enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen, insbesondere den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach § 12 Abs. 1 Satz 3 SGB IX.
Praktisch besonders wichtig ist § 7a Abs. 1 Satz 8 SGB XI: Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB XI gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Wer also noch auf die Begutachtung wartet oder dessen Pflegegrad noch nicht feststeht, kann die Beratung bereits verlangen. Nach Satz 1 Halbsatz 2 soll die Pflegekasse vor der erstmaligen Beratung unverzüglich einen zuständigen Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benennen.
Seit dem 1. Januar 2026 stellt § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB XI klar: Für Verfahren, Durchführung und Inhalte der Pflegeberatung sind die Pflegeberatungs-Richtlinien nach § 17 Abs. 1a SGB XI maßgeblich. Diese Richtlinien erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund; sie werden nach § 17 Abs. 2 SGB XI erst mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit wirksam und sind nach § 17 Abs. 1a Satz 5 SGB XI für die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Pflegestützpunkte unmittelbar verbindlich.
Der individuelle Versorgungsplan
Der Aufgabenkatalog des § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB XI umfasst sechs Punkte und beschreibt einen vollständigen Case-Management-Zyklus:
- Erfassung und Analyse des Hilfebedarfs unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und – nur mit Zustimmung der anspruchsberechtigten Person – der Ergebnisse des Beratungsbesuchs in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
- Erstellung eines individuellen Versorgungsplans mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen.
- Hinwirken auf die erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger – ausdrücklich auch hinsichtlich einer Empfehlung zur medizinischen Rehabilitation nach § 18b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB XI.
- Überwachung der Durchführung des Versorgungsplans und Anpassung an eine veränderte Bedarfslage.
- Auswertung und Dokumentation des Hilfeprozesses bei besonders komplexen Fallgestaltungen.
- Information über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen.
Der Versorgungsplan wird nach § 7a Abs. 1 Satz 4 SGB XI „nach Maßgabe der Richtlinien nach § 17 Absatz 1a erstellt und umgesetzt"; er enthält Empfehlungen zu den erforderlichen Maßnahmen, Hinweise auf das örtliche Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung. Satz 5 verlangt, bei Erstellung und Umsetzung Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen an Pflege, Versorgung und Betreuung Beteiligten anzustreben – die Pflegeberatung ist also kein hoheitlicher Verwaltungsakt, sondern ein konsensorientiertes Verfahren. Ein bereits erstellter Versorgungsplan bindet die Leistungsträger nicht; er begründet keinen eigenständigen Leistungsanspruch, sondern strukturiert die Antragstellung.
Zwei Wochen: das Beratungsangebot nach § 7b SGB XI
§ 7b Abs. 1 Satz 1 SGB XI verpflichtet die Pflegekasse, unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Leistungsantrags, eines erklärten Begutachtungsbedarfs oder weiterer in der Norm aufgezählter Anträge eine von zwei Handlungsalternativen zu wählen:
- Nr. 1 – Terminangebot: unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
- Nr. 2 – Beratungsgutschein: einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann.
Die Zwei-Wochen-Frist knüpft in beiden Varianten an den Antragseingang an, nicht an die Ausstellung des Gutscheins. § 7b Abs. 1 Satz 2 SGB XI verlangt zusätzlich, ausdrücklich auf die Möglichkeiten des individuellen Versorgungsplans nach § 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen aufzuklären. Inhaltlich richtet sich die Beratung nach § 7a SGB XI (Satz 3) – der Gutscheinweg führt also nicht zu einer inhaltlich schwächeren Beratung.
§ 7b Abs. 1 Satz 4 SGB XI enthält eine wichtige Öffnung: Auf Wunsch hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist durchgeführt werden; über beide Möglichkeiten muss die Pflegekasse aufklären. Wer also einen Hausbesuch möchte, verliert seinen Anspruch nicht dadurch, dass die Terminfindung länger dauert.
Die Beratungsstellen, bei denen ein Gutschein eingelöst werden kann, müssen nach § 7b Abs. 2 SGB XI unabhängig und neutral sein; die Pflegekasse schließt mit ihnen Verträge über Anforderungen an Beratungsleistung und Beratungspersonen, über die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Beratung und über die Vergütung. § 7b Abs. 2a SGB XI stellt kommunale Gebietskörperschaften und die nach Landesrecht bestimmten Stellen der Altenhilfe bzw. der Hilfe zur Pflege kraft Gesetzes den vertraglich gebundenen Beratungsstellen gleich, wenn sie Pflegeberatung im Sinne des § 7a erbringen – für sie gilt Abs. 2 Satz 1 nicht, wohl aber die Pflegeberatungs-Richtlinien.
Pflegestützpunkte (§ 7c SGB XI)
Pflegestützpunkte sind die wohnortnahe, trägerübergreifende Anlaufstelle. § 7c Abs. 1 Satz 1 SGB XI verpflichtet Pflege- und Krankenkassen zu ihrer Einrichtung, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt – es handelt sich also um eine landesrechtlich ausgelöste Pflicht, nicht um eine bundesweit flächendeckende Garantie. Ist die Bestimmung erfolgt, muss die Einrichtung innerhalb von sechs Monaten erfolgen (Satz 2); kommen die Verträge nicht binnen drei Monaten zustande, legen die Landesverbände der Pflegekassen den Vertragsinhalt fest (Satz 3). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen aufsichtsbehördliche Maßnahmen zur Einrichtung haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 5).
Die Aufgaben nennt § 7c Abs. 2 Satz 1 SGB XI: umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch einschließlich der Pflegeberatung nach § 7a, Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung in Betracht kommenden Angebote und Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Angebote. Träger sind die beteiligten Kosten- und Leistungsträger (Satz 5); die Krankenkassen haben sich zu beteiligen (Satz 4). Ein Stützpunkt kann bei einer zugelassenen Pflegeeinrichtung errichtet werden, wenn dies nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt (§ 7c Abs. 4 Satz 1 SGB XI) – die Neutralitätssicherung ergibt sich insoweit aus § 7a Abs. 1 Satz 9 SGB XI, wonach im Pflegestützpunkt Pflegeberatung im Sinne des § 7a in Anspruch genommen werden können muss und die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet sein muss.
Wenn die Beratung ausbleibt: der sozialrechtliche Herstellungsanspruch
Die Beratungspflichten der Pflegeversicherung sind sanktionsbewehrt – nicht durch ein Bußgeld, sondern über den richterrechtlich entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Das BSG hat am 17.06.2021 (B 3 P 5/19 R) entschieden:
> „Verletzen Krankenhäuser sozialrechtliche Informations- und Beratungspflichten im Rahmen des Versorgungs- und Entlassmanagements zu Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, sind Beratungsfehler den Pflegekassen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuzurechnen."
Im entschiedenen Fall war ein 2003 geborener Junge nach einer Hirntumor-Operation im Juni 2013 nach Hause entlassen worden, ohne dass der psychosoziale Dienst der Klinik die Eltern über die Möglichkeit einer Benachrichtigung der Pflegekasse nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI aufgeklärt und ihre Einwilligung abgefragt hätte. Pflegegeld wurde erst ab November 2014 beantragt und bewilligt. Das BSG bestätigte die Verurteilung der Pflegekasse zur Zahlung von Pflegegeld von Juli 2013 bis Oktober 2014 – die verspätete Antragstellung war unschädlich, weil die rechtzeitige Antragstellung fingiert wurde.
Drei Aussagen des Urteils sind über den Einzelfall hinaus bedeutsam:
- Die Aufklärungs- und Beratungspflicht setzt kein Beratungsbegehren voraus, sondern entsteht als Pflicht zur Spontanberatung, sobald sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet.
- § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI hat drittschützende Wirkung zugunsten des Versicherten; der Senat ist der älteren zivilgerichtlichen Rechtsprechung, die die Norm als bloßen „programmatischen Appell" verstand, ausdrücklich nicht gefolgt.
- Die Beratung muss sich auf alle nach Entlassung möglich erscheinenden Folgen erstrecken, auch auf nicht fernliegende Komplikationen, die mit der Behandlung typischerweise einhergehen.
Das Urteil betraf die Krankenhaus-Konstellation. Der Senat stellt aber ausdrücklich klar, dass die verspätete Antragstellung erst recht unschädlich ist, wenn die Pflegekasse selbst nicht ausreichend über mögliche Leistungen beraten hat. Für eine unterbliebene Pflegeberatung nach §§ 7a, 7b SGB XI liegt der Weg über den Herstellungsanspruch damit nahe.
Geltungsbereich
§§ 7a bis 7c SGB XI gelten für die soziale Pflegeversicherung. Anspruchsberechtigt nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten – nach Satz 8 erweitert auf Antragsteller mit erkennbarem Hilfe- und Beratungsbedarf. Die Beratung ist für die Versicherten unentgeltlich; § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB XI spricht ausdrücklich vom „Anspruch auf die unentgeltliche Pflegeberatung nach § 7a". Die Kosten tragen nach § 7a Abs. 4 Satz 5 SGB XI die Pflegekassen.
Für die private Pflege-Pflichtversicherung gelten die Regelungen mittelbar: Nach § 7a Abs. 5 SGB XI können private Versicherungsunternehmen die Pflegeberater der Pflegekassen auf vertraglicher Grundlage nutzen oder untereinander eine abgestimmte Bereitstellung vereinbaren; § 7b Abs. 4 SGB XI erklärt die Absätze 1 bis 3 für entsprechend anwendbar. Privat Pflege-Pflichtversicherte haben damit ebenfalls Zugang zu Beratungsangebot und Beratungsgutschein.
Pflegestützpunkte bestehen nicht bundesweit einheitlich, sondern nur dort, wo die oberste Landesbehörde ihre Einrichtung nach § 7c Abs. 1 Satz 1 SGB XI bestimmt hat oder wo nach § 7c Abs. 1a SGB XI kommunale Träger auf landesrechtlicher Grundlage eine Vereinbarung verlangt haben. Die Dichte der Stützpunkte unterscheidet sich deshalb erheblich zwischen den Ländern.
Ausnahmen
- Kein flächendeckender Anspruch auf einen Pflegestützpunkt. § 7c Abs. 1 Satz 1 SGB XI knüpft die Einrichtungspflicht an die Bestimmung durch die oberste Landesbehörde. Der Beratungsanspruch nach § 7a SGB XI besteht davon unabhängig gegenüber der Pflegekasse.
- Digitale Beratung ersetzt den Hausbesuch nicht. § 7a Abs. 2 Satz 3 SGB XI lässt digitale Angebote nur ergänzend und auf Wunsch zu; Satz 8 stellt klar, dass der Anspruch auf Beratung nach Satz 2 (häusliche Umgebung bzw. Einrichtung) unberührt bleibt.
- Ergebnisse des Beratungsbesuchs nur mit Zustimmung. Die Erkenntnisse aus der Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 SGB XI dürfen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI nur mit Zustimmung der anspruchsberechtigten Person in die Bedarfsanalyse einfließen.
- Beratungsgutschein: Datenverarbeitung nur mit Einwilligung. Nach § 7b Abs. 3 SGB XI dürfen die Einlösestellen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung verarbeiten; auf die jederzeitige Widerrufbarkeit ist zu Beginn der Beratung hinzuweisen.
- Der Versorgungsplan ist kein Bewilligungsbescheid. § 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 SGB XI verpflichtet den Pflegeberater nur, auf die erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken. Über den Antrag entscheidet weiterhin der zuständige Träger.
- Fristüberschreitung ist kein Anspruchsverlust. § 7b Abs. 1 Satz 4 SGB XI erlaubt bei gewünschter Beratung in der häuslichen Umgebung ausdrücklich eine Durchführung nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist.
Beispiel
Eine 79-jährige Frau wird nach einem Schlaganfall aus dem Krankenhaus in die eigene Wohnung entlassen. Der Sozialdienst der Klinik holt – wie in § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI vorgesehen – die Einwilligung der Tochter zur Benachrichtigung der Pflegekasse ein; die Kasse wird noch am Entlasstag informiert. Die Tochter stellt am 3. März einen erstmaligen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Damit greift § 7b Abs. 1 Satz 1 SGB XI: Die Pflegekasse muss unmittelbar nach Antragseingang entweder einen konkreten Termin unter Angabe einer Kontaktperson anbieten, der bis zum 17. März durchzuführen ist, oder einen Beratungsgutschein ausstellen, der bis zum 17. März bei einer benannten Beratungsstelle zu Lasten der Kasse eingelöst werden kann. Zugleich muss sie ausdrücklich auf den individuellen Versorgungsplan hinweisen (Satz 2) und nach § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB XI über die unentgeltliche Pflegeberatung, den nächstgelegenen Pflegestützpunkt und die Leistungs- und Preisvergleichsliste informieren.
Die Tochter wünscht einen Hausbesuch. Das ist nach § 7a Abs. 2 Satz 2 und § 7b Abs. 1 Satz 4 SGB XI zulässig – und die Beratung darf dafür auch nach dem 17. März stattfinden. Beim Termin erfasst die Pflegeberaterin den Hilfebedarf, bezieht das MD-Gutachten ein und erstellt einen Versorgungsplan: ambulanter Pflegedienst, Hilfsmittelversorgung, wohnumfeldverbessernde Maßnahme, Entlastungsangebote für die Tochter (§ 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB XI) sowie eine Empfehlung zur medizinischen Rehabilitation (Nr. 3). Den ergänzenden Antrag auf einen Zuschuss für den barrierefreien Badumbau nimmt die Pflegeberaterin nach § 7a Abs. 2 Satz 6 SGB XI direkt entgegen und leitet ihn unverzüglich an die Pflegekasse weiter.
Gegenprobe: Hätte die Klinik – wie im Fall BSG B 3 P 5/19 R – die Einwilligung gar nicht abgefragt und wäre der Antrag deshalb erst ein Jahr später gestellt worden, wäre die verspätete Antragstellung nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unbeachtlich; die Leistungen könnten rückwirkend ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit beansprucht werden.
Häufige Fehler
- „Pflegeberatung gibt es erst mit bewilligtem Pflegegrad." Falsch – § 7a Abs. 1 Satz 8 SGB XI gewährt den Anspruch bereits, wenn ein Antrag gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.
- „Die Pflegekasse berät nur über ihre eigenen Leistungen." Falsch – § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB XI erfasst bundes- oder landesrechtlich vorgesehene Sozialleistungen sowie sonstige Hilfsangebote; Satz 6 verpflichtet zur frühzeitigen Einbeziehung anderer Leistungsträger.
- „Der Beratungsgutschein ist zwei Wochen gültig." Ungenau – § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI stellt auf die Einlösung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang ab, nicht ab Gutscheinausstellung. Und nach Satz 4 kann die Beratung auf Wunsch in der häuslichen Umgebung auch später stattfinden.
- „Beratung geht nur in der Geschäftsstelle." Falsch – nach § 7a Abs. 2 Satz 2 SGB XI erfolgt sie auf Wunsch in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der die Person lebt.
- „Videoberatung kann die Kasse einseitig anordnen." Falsch – digitale Angebote sind nach § 7a Abs. 2 Satz 3 SGB XI nur ergänzend und auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person zulässig; Satz 8 lässt den Anspruch aus Satz 2 unberührt.
- „Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sind dasselbe." Nein – der Beratungsbesuch ist eine Nachweispflicht für Pflegegeldbezieher, die Pflegeberatung ein Anspruch des Versicherten. Die Ergebnisse des Beratungsbesuchs dürfen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI nur mit Zustimmung einbezogen werden.
- „Es gibt überall einen Pflegestützpunkt." Nein – § 7c Abs. 1 Satz 1 SGB XI macht die Einrichtungspflicht von einer Bestimmung der obersten Landesbehörde abhängig.
- „Wenn niemand beraten hat, ist das Pech." Falsch – nach BSG, Urteil vom 17.06.2021 – B 3 P 5/19 R können Beratungsfehler über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zur Fiktion einer rechtzeitigen Antragstellung und damit zu rückwirkenden Leistungen führen.
- „Anträge muss man immer bei der Kasse stellen." Nicht zwingend – nach § 7a Abs. 2 Satz 6 SGB XI kann ein Leistungsantrag nach dem SGB XI oder dem SGB V auch gegenüber dem Pflegeberater gestellt werden; er ist unverzüglich weiterzuleiten.
Quellen
- § 7 SGB XI – Aufklärung, Auskunft (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__7.html
- § 7a SGB XI – Pflegeberatung (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__7a.html
- § 7b SGB XI – Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__7b.html
- § 7c SGB XI – Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__7c.html
- § 7 SGB XI (dejure.org, Volltext, Fassung ab 01.10.2023 – PUEG): https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/7.html
- § 7a SGB XI (dejure.org, Volltext, Fassung ab 01.01.2026 – Befugniserweiterungs- und Entbürokratisierungsgesetz): https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/7a.html
- § 7b SGB XI (dejure.org, Volltext, Fassung ab 01.01.2026 – Zwei-Wochen-Frist, Beratungsgutschein): https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/7b.html
- § 7c SGB XI (dejure.org, Volltext, Fassung ab 01.01.2026 – Pflegestützpunkte): https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/7c.html
- § 17 SGB XI (dejure.org, Volltext, Abs. 1a Pflegeberatungs-Richtlinien, Fassung ab 01.01.2026): https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/17.html
- BSG, Urteil vom 17.06.2021 – B 3 P 5/19 R (Volltext, ECLI:DE:BSG:2021:170621UB3P519R0): https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_06_17_B_03_P_05_19_R.html
- BSG, B 3 P 5/19 R – Entscheidung als PDF: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Entscheidungen/2021/2021_06_17_B_03_P_05_19_R.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- BSG, B 3 P 5/19 R – Rechtsprechungsnachweis und Parallelfundstellen (dejure.org): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=17.06.2021&Aktenzeichen=B+3+P+5/19+R
- BSG, Urteil vom 30.08.2023 – B 3 P 4/22 R (Informationspflichten der Pflegekassen, private Pflegeversicherung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=30.08.2023&Aktenzeichen=B%203%20P%204%2F22%20R
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371): https://dejure.org/BGBl/2025/BGBl._I_Nr._371
- BMG – Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Gesetzesseite): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesetz-befugniserweiterung-entbuerokratisierung-pflege
- Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874) – Einführung der Pflegeberatung: https://dejure.org/BGBl/2008/BGBl._I_S._874
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19.06.2023 (BGBl. I Nr. 155): https://dejure.org/BGBl/2023/BGBl._I_Nr._155
- GKV-Spitzenverband – Pflegeberatung nach § 7a SGB XI (Themenseite): https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/beratung_und_betreuung/pflegeberatung/pflegeberatung.jsp
- GKV-Spitzenverband – Pflegeberatungs-Richtlinien nach § 17 Abs. 1a SGB XI (PDF): https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/beratung_und_betreuung/pflegeberatung/2024-01-09_Pflegeberatungs-Richtlinien.pdf
- GKV-Spitzenverband – Richtlinien, Vereinbarungen und Formulare der Pflegeversicherung: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp
- § 12 Abs. 1 SGB IX – Ansprechstellen der Rehabilitationsträger (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/12.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-28: Erstveröffentlichung. Normtexte der §§ 7, 7a, 7b, 7c und 17 SGB XI verbatim gegen dejure.org geprüft. §§ 7a, 7b, 7c und 17 SGB XI stehen jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 01.01.2026; § 7 SGB XI in der Fassung des PUEG vom 19.06.2023 (in Kraft seit 01.10.2023). Verifiziert wurden insbesondere: der Anspruch vor Bewilligung (§ 7a Abs. 1 Satz 8), der sechsgliedrige Aufgabenkatalog (§ 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1–6) einschließlich des Zustimmungsvorbehalts für Ergebnisse des Beratungsbesuchs nach § 37 Abs. 3, die Maßgeblichkeit und unmittelbare Verbindlichkeit der Pflegeberatungs-Richtlinien (§ 7a Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1a Satz 5), die doppelte Zwei-Wochen-Frist des § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 samt Öffnung in Satz 4 sowie die Sechs-Monats-Frist für die Einrichtung von Pflegestützpunkten (§ 7c Abs. 1 Satz 2). Der Leitsatz und die tragenden Gründe des BSG-Urteils vom 17.06.2021 – B 3 P 5/19 R wurden im Volltext auf bsg.bund.de ausgewertet. factcheck_status=review_needed, Begründung unten unter „Stand". | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Gesundheitsrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-28
- Gültig ab: 2026-01-01 (§§ 7a, 7b, 7c, 17 SGB XI i. d. F. des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, BGBl. I Nr. 371); § 7 SGB XI i. d. F. des PUEG vom 19.06.2023, in Kraft seit 01.10.2023
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB XI, BSG, BGBl., dejure.org); Pflegeberatungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes als untergesetzliche Konkretisierung
- Offener Prüfpunkt 1: § 17 Abs. 1a Satz 4 SGB XI verweist auf „§ 7a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2". Nach der seit 01.01.2026 geltenden Fassung des § 7a SGB XI steht der Versorgungsplan jedoch in Satz 3 Nummer 2; Satz 2 enthält keine Nummerierung. Die Verweisung dürfte durch die Einfügung des neuen § 7a Abs. 1 Satz 2 redaktionell nachzuziehen sein. Die Seite zitiert die Fundstelle deshalb normbezogen als § 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI; eine amtliche Klarstellung steht aus.
- Offener Prüfpunkt 2: Die aktuelle Fassung der Pflegeberatungs-Richtlinien nach § 17 Abs. 1a SGB XI konnte nicht im Volltext ausgewertet werden (PDF-Abruf ohne Textinhalt). Die Seite stützt sich deshalb ausschließlich auf die Gesetzesebene; ob die Richtlinien nach dem Inkrafttreten des Befugniserweiterungs- und Entbürokratisierungsgesetzes zum 01.01.2026 bereits angepasst wurden, ist beim nächsten Freshness-Lauf zu prüfen.
- Offener Prüfpunkt 3: Zur Zahl und regionalen Verteilung der Pflegestützpunkte liegen nur Sekundärquellen vor; die Seite verzichtet daher bewusst auf konkrete Zahlenangaben und beschränkt sich auf die Rechtslage nach § 7c SGB XI.
- Lizenz: CC BY 4.0