Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung in der Grundschule (§ 24 Abs. 4 SGB VIII) – Stufenplan 2026/27 bis 2029/30
Kurzantwort
Seit dem 1. August 2026 hat jedes Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder später die erste Klassenstufe besucht, nach § 24 Abs. 4 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung – ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Der Anspruch umfasst acht Stunden täglich an Werktagen; die Zeit des Unterrichts und der Angebote von Ganztagsgrundschulen (auch offener Ganztagsgrundschulen) wird auf diesen Umfang angerechnet (§ 24 Abs. 4 S. 3 SGB VIII). Weil der Anspruch an den Schuljahrgang der Einschulung anknüpft, wächst er jahrgangsweise mit: 2026/27 Klasse 1, 2027/28 Klassen 1–2, 2028/29 Klassen 1–3, 2029/30 Klassen 1–4. Rechtsgrundlage ist das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), dessen Änderung des § 24 SGB VIII zum 1. August 2026 in Kraft getreten ist. Der Anspruch gilt grundsätzlich auch in den Schulferien; Landesrecht kann eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr vorsehen.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 24 Abs. 4 SGB VIII [gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html] |
| Einführungsgesetz | Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) vom 02.10.2021, BGBl. I S. 4602 [gesetze-im-internet.de/gaf_g] |
| Inkrafttreten des Anspruchs | 01.08.2026 (Schuljahr 2026/2027) [§ 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII] |
| Anspruchsinhaber | Das Kind (nicht die Eltern) [§ 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII] |
| Erfasster Jahrgang zum Start | Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 die 1. Klassenstufe besuchen [§ 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII] |
| Dauer des Anspruchs | Ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe [§ 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII] |
| Zeitlicher Umfang | 8 Stunden täglich an Werktagen [§ 24 Abs. 4 S. 2 SGB VIII] |
| Anrechnung Unterricht | Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der (auch offenen) Ganztagsgrundschulen als erfüllt [§ 24 Abs. 4 S. 3 SGB VIII] |
| Ferienangebote | Anspruch gilt in den Schulferien auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers als erfüllt [§ 24 Abs. 4 S. 4 SGB VIII] |
| Schließzeit | Landesrecht kann bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln [§ 24 Abs. 4 S. 5 SGB VIII] |
| Bedarfsgerechtes Zusatzangebot | Über die acht Stunden hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten; Umfang nach individuellem Bedarf [§ 24 Abs. 4 S. 6 SGB VIII] |
| Kindertagespflege | Förderung bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege möglich [§ 24 Abs. 4 S. 7 i.V.m. Abs. 3 S. 3 SGB VIII] |
| Kinder ohne Anspruch nach Abs. 4 | Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist gleichwohl ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten [§ 24 Abs. 5 SGB VIII] |
| Anmeldefrist | Landesrecht kann eine Frist zur Voranmeldung beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmen [§ 24 Abs. 6 S. 2 SGB VIII] |
| Weitergehendes Landesrecht | Bleibt unberührt [§ 24 Abs. 7 SGB VIII] |
| Aktuelle Fassung beruht auf | Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien vom 29.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 85), in Kraft 01.08.2026 [BMBFSFJ] |
| Berichtspflicht | Jährlicher Bericht der Bundesregierung zum Ausbaustand [§ 24a SGB VIII] |
| Bundesmittel Investitionen | 3,5 Mrd. € Investitionsprogramm Ganztagsausbau, verfügbar bis Ende 2029 [Bundesregierung] |
| Bundesbeteiligung Betriebskosten | Ab 2026 aufsteigend, ab 2030 dauerhaft 1,3 Mrd. € pro Jahr [Bundesregierung] |
| Kostenbeteiligung der Eltern | Möglich nach Landesrecht/Satzung [§ 90 SGB VIII] |
Geltungsbereich
Der Anspruch aus § 24 Abs. 4 SGB VIII knüpft nicht am Lebensalter, sondern am Schuljahr der Einschulung an: Erfasst ist jedes Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in einem der folgenden Schuljahre die erste Klassenstufe besucht. Daraus ergibt sich der stufenweise Aufwuchs von selbst – ein Kind, das 2026 eingeschult wird, behält den Anspruch bis zum Beginn der fünften Klassenstufe, während Kinder, die vor 2026 eingeschult wurden, nicht unter Absatz 4 fallen.
| Schuljahr | Anspruchsberechtigte Klassenstufen |
|---|---|
| 2026/2027 | 1 |
| 2027/2028 | 1–2 |
| 2028/2029 | 1–3 |
| ab 2029/2030 | 1–4 |
Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Ausgestaltung – Trägerstruktur, Öffnungszeiten, Ferienorganisation, Elternbeiträge – liegt bei Ländern und Kommunen; § 24 Abs. 7 SGB VIII stellt ausdrücklich klar, dass weitergehendes Landesrecht unberührt bleibt. Mehrere Länder erfüllen den Anspruch überwiegend über den schulischen Ganztag, andere über Horte nach SGB VIII.
Ausnahmen und Einschränkungen
- Anrechnung des Unterrichts: Die acht Stunden sind kein zusätzlicher Betreuungsumfang neben der Schule. Unterrichtszeit sowie Angebote der Ganztagsgrundschule – ausdrücklich auch der offenen Ganztagsgrundschule – erfüllen den Anspruch in ihrem zeitlichen Umfang (§ 24 Abs. 4 S. 3 SGB VIII).
- Ferienschließzeit: Landesrecht kann eine Schließzeit von bis zu vier Wochen jährlich während der Schulferien vorsehen (§ 24 Abs. 4 S. 5 SGB VIII). In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ein Angebot.
- Ferienangebote der Jugendarbeit: Seit der Änderung durch das Gesetz vom 29.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 85) gilt der Anspruch in den Schulferien auch dann als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers zur Verfügung gestellt werden (§ 24 Abs. 4 S. 4 SGB VIII).
- Werktage: Der Anspruch besteht an Werktagen; Sonn- und Feiertage sind nicht erfasst (§ 24 Abs. 4 S. 2 SGB VIII).
- Kein Zwang: Der Anspruch ist ein Recht, keine Pflicht. Ob und in welchem Umfang ein Angebot genutzt wird, entscheiden die Erziehungsberechtigten.
- Kostenbeteiligung: Der Rechtsanspruch bedeutet nicht Beitragsfreiheit. Für Angebote nach § 24 SGB VIII können nach Maßgabe von § 90 SGB VIII und Landesrecht Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge erhoben werden.
Häufige Missverständnisse
- „Ab August 2026 haben alle Grundschulkinder Anspruch." Nein – zum Start nur der Einschulungsjahrgang 2026/2027 (Klassenstufe 1). Der volle Anspruch für die Klassen 1–4 greift erst ab dem Schuljahr 2029/2030.
- „Acht Stunden Betreuung zusätzlich zum Unterricht." Nein – der Unterricht wird auf die acht Stunden angerechnet (§ 24 Abs. 4 S. 3 SGB VIII).
- „Der Anspruch besteht lückenlos das ganze Jahr." Nein – Landesrecht kann bis zu vier Wochen Schließzeit in den Schulferien regeln (§ 24 Abs. 4 S. 5 SGB VIII).
- „Der Anspruch richtet sich gegen die Schule." Nein – § 24 SGB VIII ist Jugendhilferecht; Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die schulische Erfüllung ist eine Anrechnungsregel, kein eigener Anspruchsgegner.
- „Wer vor 2026 eingeschult wurde, geht leer aus." Für diese Kinder besteht kein Anspruch nach Absatz 4, aber § 24 Abs. 5 SGB VIII verpflichtet weiterhin dazu, ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten.
- „Der Anspruch gilt bis zum Ende der Grundschulzeit." Präziser: bis zum Beginn der fünften Klassenstufe – das erfasst auch Länder mit sechsjähriger Grundschule nicht darüber hinaus.
Beispiel
Ein Kind wird zum Schuljahr 2026/2027 eingeschult. Der Anspruch besteht ab Schuleintritt: acht Stunden an Werktagen. Umfasst der Unterricht an einem Tag fünf Zeitstunden, verbleibt ein Anspruch auf ergänzende Förderung im Umfang von drei Stunden an diesem Tag – erfüllbar durch Hort, offenen Ganztag oder ein sonstiges Angebot in einer Tageseinrichtung. Das Kind behält den Anspruch in den Schuljahren 2027/2028 (Klasse 2), 2028/2029 (Klasse 3) und 2029/2030 (Klasse 4); er endet mit Beginn der fünften Klassenstufe. In den Schulferien besteht der Anspruch fort, soweit das Landesrecht keine Schließzeit von bis zu vier Wochen geregelt hat; er kann dort auch durch Ferienangebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII erfüllt werden.
Quellen
- § 24 SGB VIII – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Fassung ab 01.08.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
- § 24a SGB VIII – Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24a.html
- § 11 SGB VIII – Jugendarbeit: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__11.html
- § 90 SGB VIII – Pauschalierte Kostenbeteiligung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__90.html
- Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) vom 02.10.2021, BGBl. I S. 4602: https://www.gesetze-im-internet.de/gaf_g/BJNR460200021.html
- GaFöG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis: https://www.gesetze-im-internet.de/gaf_g/
- BMBFSFJ – Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien (BGBl. 2026 I Nr. 85, in Kraft 01.08.2026): https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/ministerium/gesetze/gesetz-zur-staerkung-der-angebote-der-jugendarbeit-im-ganztag-waehrend-der-schulferien--270748
- BMBFSFJ – Pressemitteilung „Rechtsanspruch auf Ganztag startet zum 1. August 2026": https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/pressemitteilungen/rechtsanspruch-auf-ganztag-startet-zum-1-august-2026-292232
- BMFSFJ – Betreuungslücken für Grundschulkinder schließen (Stufenplan, Betreuungsumfang): https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/kinderbetreuung/ganztagsbetreuung/betreuungsluecken-fuer-grundschulkinder-schliessen-133604
- Bundesregierung – Investitionsprogramm „Ganztagsausbau" (3,5 Mrd. € bis Ende 2029; Betriebskostenbeteiligung ab 2030 1,3 Mrd. €/Jahr): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/investitionsprogramm-ganztagsausbau-2348534
- dejure.org – § 24 SGB VIII mit Änderungsübersicht (Permalink-Fallback): https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/24.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-10: Erstveröffentlichung. Wortlaut § 24 Abs. 4 S. 1–7 SGB VIII in der ab 01.08.2026 geltenden Fassung geprüft (Änderung durch Gesetz vom 29.03.2026, BGBl. 2026 I Nr. 85). Stufenplan 2026/27–2029/30 und Bundesmittel gegen BMFSFJ/Bundesregierung abgeglichen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-10
- Gültig ab: 2026-08-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB VIII, GaFöG auf gesetze-im-internet.de; ergänzend B: BMBFSFJ/BMFSFJ/Bundesregierung)
- Lizenz: CC BY 4.0