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Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung in der Grundschule (§ 24 Abs. 4 SGB VIII) – Stufenplan 2026/27 bis 2029/30

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-10 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Seit dem 1. August 2026 hat jedes Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder später die erste Klassenstufe besucht, nach § 24 Abs. 4 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung – ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Der Anspruch umfasst acht Stunden täglich an Werktagen; die Zeit des Unterrichts und der Angebote von Ganztagsgrundschulen (auch offener Ganztagsgrundschulen) wird auf diesen Umfang angerechnet (§ 24 Abs. 4 S. 3 SGB VIII). Weil der Anspruch an den Schuljahrgang der Einschulung anknüpft, wächst er jahrgangsweise mit: 2026/27 Klasse 1, 2027/28 Klassen 1–2, 2028/29 Klassen 1–3, 2029/30 Klassen 1–4. Rechtsgrundlage ist das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), dessen Änderung des § 24 SGB VIII zum 1. August 2026 in Kraft getreten ist. Der Anspruch gilt grundsätzlich auch in den Schulferien; Landesrecht kann eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr vorsehen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 24 Abs. 4 SGB VIII [gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html]
EinführungsgesetzGanztagsförderungsgesetz (GaFöG) vom 02.10.2021, BGBl. I S. 4602 [gesetze-im-internet.de/gaf_g]
Inkrafttreten des Anspruchs01.08.2026 (Schuljahr 2026/2027) [§ 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII]
AnspruchsinhaberDas Kind (nicht die Eltern) [§ 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII]
Erfasster Jahrgang zum StartKinder, die im Schuljahr 2026/2027 die 1. Klassenstufe besuchen [§ 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII]
Dauer des AnspruchsAb Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe [§ 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII]
Zeitlicher Umfang8 Stunden täglich an Werktagen [§ 24 Abs. 4 S. 2 SGB VIII]
Anrechnung UnterrichtAnspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der (auch offenen) Ganztagsgrundschulen als erfüllt [§ 24 Abs. 4 S. 3 SGB VIII]
FerienangeboteAnspruch gilt in den Schulferien auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers als erfüllt [§ 24 Abs. 4 S. 4 SGB VIII]
SchließzeitLandesrecht kann bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln [§ 24 Abs. 4 S. 5 SGB VIII]
Bedarfsgerechtes ZusatzangebotÜber die acht Stunden hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten; Umfang nach individuellem Bedarf [§ 24 Abs. 4 S. 6 SGB VIII]
KindertagespflegeFörderung bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege möglich [§ 24 Abs. 4 S. 7 i.V.m. Abs. 3 S. 3 SGB VIII]
Kinder ohne Anspruch nach Abs. 4Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist gleichwohl ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten [§ 24 Abs. 5 SGB VIII]
AnmeldefristLandesrecht kann eine Frist zur Voranmeldung beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmen [§ 24 Abs. 6 S. 2 SGB VIII]
Weitergehendes LandesrechtBleibt unberührt [§ 24 Abs. 7 SGB VIII]
Aktuelle Fassung beruht aufGesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien vom 29.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 85), in Kraft 01.08.2026 [BMBFSFJ]
BerichtspflichtJährlicher Bericht der Bundesregierung zum Ausbaustand [§ 24a SGB VIII]
Bundesmittel Investitionen3,5 Mrd. € Investitionsprogramm Ganztagsausbau, verfügbar bis Ende 2029 [Bundesregierung]
Bundesbeteiligung BetriebskostenAb 2026 aufsteigend, ab 2030 dauerhaft 1,3 Mrd. € pro Jahr [Bundesregierung]
Kostenbeteiligung der ElternMöglich nach Landesrecht/Satzung [§ 90 SGB VIII]

Geltungsbereich

Der Anspruch aus § 24 Abs. 4 SGB VIII knüpft nicht am Lebensalter, sondern am Schuljahr der Einschulung an: Erfasst ist jedes Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in einem der folgenden Schuljahre die erste Klassenstufe besucht. Daraus ergibt sich der stufenweise Aufwuchs von selbst – ein Kind, das 2026 eingeschult wird, behält den Anspruch bis zum Beginn der fünften Klassenstufe, während Kinder, die vor 2026 eingeschult wurden, nicht unter Absatz 4 fallen.

SchuljahrAnspruchsberechtigte Klassenstufen
2026/20271
2027/20281–2
2028/20291–3
ab 2029/20301–4

Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Ausgestaltung – Trägerstruktur, Öffnungszeiten, Ferienorganisation, Elternbeiträge – liegt bei Ländern und Kommunen; § 24 Abs. 7 SGB VIII stellt ausdrücklich klar, dass weitergehendes Landesrecht unberührt bleibt. Mehrere Länder erfüllen den Anspruch überwiegend über den schulischen Ganztag, andere über Horte nach SGB VIII.

Ausnahmen und Einschränkungen

Häufige Missverständnisse

Beispiel

Ein Kind wird zum Schuljahr 2026/2027 eingeschult. Der Anspruch besteht ab Schuleintritt: acht Stunden an Werktagen. Umfasst der Unterricht an einem Tag fünf Zeitstunden, verbleibt ein Anspruch auf ergänzende Förderung im Umfang von drei Stunden an diesem Tag – erfüllbar durch Hort, offenen Ganztag oder ein sonstiges Angebot in einer Tageseinrichtung. Das Kind behält den Anspruch in den Schuljahren 2027/2028 (Klasse 2), 2028/2029 (Klasse 3) und 2029/2030 (Klasse 4); er endet mit Beginn der fünften Klassenstufe. In den Schulferien besteht der Anspruch fort, soweit das Landesrecht keine Schließzeit von bis zu vier Wochen geregelt hat; er kann dort auch durch Ferienangebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII erfüllt werden.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand