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Rechtswahl im Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug (Art. 8 Rom I-VO) – Günstigkeitsvergleich, objektives Vertragsstatut und Eingriffsnormen

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-30 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Nach Art. 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) unterliegen Individualarbeitsverträge dem von den Parteien nach Art. 3 Rom I-VO gewählten Recht. Diese Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen des ohne Rechtswahl anzuwendenden Rechts gewährt wird, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Art. 8 Absatz 1 Satz 2 Rom I-VO). Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Art. 8 Absatz 2 Rom I-VO); ergibt die Gesamtheit der Umstände eine engere Verbindung zu einem anderen Staat, gilt dessen Recht (Art. 8 Absatz 4 Rom I-VO). Die Verordnung wird nur auf Verträge angewandt, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden (Art. 28 Rom I-VO); für ältere Arbeitsverträge bleibt es bei Art. 27 ff. EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung, sofern der Vertrag nicht später so umfangreich geändert wurde, dass ein neuer Vertrag anzunehmen ist. Die Rechtswahl beseitigt also nicht das Schutzniveau des objektiven Vertragsstatuts, sondern wird von ihm nach unten begrenzt.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 8 Rom I-VO (Individualarbeitsverträge), Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2008, ABl. L 177/6 vom 04.07.2008 [EUR-Lex, CELEX 32008R0593]
GrundsatzIndividualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Art. 3 gewählten Recht [Art. 8 Absatz 1 Satz 1 Rom I-VO]
Schranke der RechtswahlDie Rechtswahl darf nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem mangels Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf [Art. 8 Absatz 1 Satz 2 Rom I-VO]
Objektive Anknüpfung (Regel)Recht des Staates, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; ein vorübergehender Einsatz in einem anderen Staat ändert den gewöhnlichen Arbeitsort nicht [Art. 8 Absatz 2 Rom I-VO]
Objektive Anknüpfung (Auffang)Lässt sich Absatz 2 nicht bestimmen: Recht des Staates der einstellenden Niederlassung [Art. 8 Absatz 3 Rom I-VO]
AusweichklauselEngere Verbindung zu einem anderen Staat als dem nach Absatz 2 oder 3 bezeichneten: Recht dieses anderen Staates [Art. 8 Absatz 4 Rom I-VO]
Form der RechtswahlAusdrücklich oder eindeutig aus den Vertragsbestimmungen oder den Umständen des Falles; Teilrechtswahl zulässig [Art. 3 Absatz 1 Rom I-VO]
Universelle AnwendungDas bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist [Art. 2 Rom I-VO]
Kein RenvoiAnzuwenden sind die Sachnormen unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts [Art. 20 Rom I-VO]
Zeitlicher AnwendungsbereichAnwendung auf Verträge, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden [Art. 28 Rom I-VO]; Geltung ab 17.12.2009, Art. 26 ab 17.06.2009 [Art. 29 Rom I-VO]
AltverträgeEin vor dem 17.12.2009 begründetes Arbeitsverhältnis fällt nur dann unter die Verordnung, wenn es durch beiderseitiges Einvernehmen ab diesem Zeitpunkt so umfangreich geändert wurde, dass ein neuer Arbeitsvertrag anzunehmen ist [EuGH, 18.10.2016 – C-135/15 (Nikiforidis), Tenor Nr. 1]
Kollisionsrechtlicher Rahmen in DeutschlandArt. 3 Nummer 1 Buchstabe b EGBGB nennt die Rom I-VO ausdrücklich als vorrangig unmittelbar anwendbares Unionsrecht [gesetze-im-internet.de, Art. 3 EGBGB]
EingriffsnormenZwingende Vorschrift, deren Einhaltung ein Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses ansieht, dass sie ungeachtet des anzuwendenden Rechts auf alle erfassten Sachverhalte anzuwenden ist [Art. 9 Absatz 1 Rom I-VO]; der Begriff ist nach Erwägungsgrund 37 eng auszulegen
Abgrenzung zwingende Bestimmung / EingriffsnormDie Maßstäbe sind nicht identisch; für Art. 30 Absatz 1 EGBGB a. F. gilt gegenüber Art. 34 EGBGB a. F. ein abgesenkter Maßstab [BAG, 22.08.2024 – 2 AZR 251/23, Rn. 76, 82]
Definition zwingende BestimmungBestimmungen, die vertraglich nicht abbedungen werden können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen; die Frage beurteilt sich nach dem Recht, das mangels Rechtswahl anzuwenden wäre [BAG, 22.08.2024 – 2 AZR 251/23, Rn. 83]
GünstigkeitsvergleichDie zwingenden Bestimmungen des objektiven Statuts sind den entsprechenden Regelungen der gewählten Rechtsordnung gegenüberzustellen; bieten letztere keinen vergleichbaren Schutz, gelten die Vorschriften des objektiven Statuts [BAG, 22.08.2024 – 2 AZR 251/23, Rn. 29]
MindestlohnMindestlohnvorschriften können grundsätzlich zu den Bestimmungen gehören, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf [EuGH, 15.07.2021 – C-152/20 und C-218/20 (SC Gruber Logistics), Tenor Nr. 1]
Vorformulierte KlauselDie Parteien sind grundsätzlich auch dann frei in der Rechtswahl, wenn die Klausel vom Arbeitgeber abgefasst wird und der Arbeitnehmer sie nur akzeptiert [EuGH, 15.07.2021 – C-152/20 und C-218/20, Tenor Nr. 2]
Kündigungsfristen§ 622 Absatz 2 BGB ist eine zwingende Bestimmung im Sinne von Art. 30 Absatz 1 EGBGB a. F., aber keine Eingriffsnorm im Sinne von Art. 34 EGBGB a. F. [BAG, 22.08.2024 – 2 AZR 251/23, Leitsatz und Rn. 81]
Annahmeverzugsvergütung§ 615 Satz 1 BGB kann nicht im Voraus – auch nicht durch Wahl einer anderen Rechtsordnung – für den Fall einer unwirksamen oder erst später wirkenden Arbeitgeberkündigung abbedungen werden [BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 91/24, Rn. 15, 19]
Form der KündigungFür Formerfordernisse gilt Art. 11 EGBGB; die Einschränkung des Art. 29 Absatz 3 EGBGB a. F. für Verbraucherverträge greift bei Arbeitsverträgen nicht, § 623 BGB ist keine Eingriffsnorm im Sinne von Art. 34 EGBGB a. F. [BAG, 22.08.2024 – 2 AZR 251/23, Rn. 57, 58]
Ordre publicDie Anwendung einer Vorschrift des bezeichneten Rechts kann versagt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist [Art. 21 Rom I-VO]
LeitentscheidungenBAG, 22.08.2024 – 2 AZR 251/23 (ECLI:DE:BAG:2024:220824.U.2AZR251.23.0); BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 91/24 (ECLI:DE:BAG:2026:300726.U.2AZR91.24.0); EuGH, 12.09.2013 – C-64/12 (Schlecker); EuGH, 18.10.2016 – C-135/15 (Nikiforidis); EuGH, 15.07.2021 – C-152/20 und C-218/20 (SC Gruber Logistics)

Geltungsbereich

Die Rom I-VO gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art. 1 Absatz 1 Rom I-VO). Für Individualarbeitsverträge enthält Art. 8 Rom I-VO eine Sonderkollisionsnorm, die der allgemeinen Regel des Art. 4 Rom I-VO vorgeht. Das nach der Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es kein mitgliedstaatliches Recht ist (Art. 2 Rom I-VO) – die Wahl beispielsweise US-amerikanischen Rechts fällt damit ebenso in den Anwendungsbereich wie die Wahl des Rechts eines EU-Staates.

Die Prüfungsreihenfolge nach Art. 8 Rom I-VO verläuft in drei Schritten:

  1. Gewähltes Recht bestimmen (Art. 8 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Rom I-VO). Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Zur Rechtslage nach dem inhaltsgleich strukturierten Art. 27 Absatz 1 Satz 1 EGBGB a. F. hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass Gerichtsstandsklauseln, vertragliche Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht oder die Vereinbarung eines gemeinsamen Erfüllungsortes Hinweise auf die getroffene Wahl geben können (BAG, 22.08.2024 – 2 AZR 251/23, Rn. 28).
  2. Objektives Vertragsstatut ermitteln (Art. 8 Absätze 2 bis 4 Rom I-VO), also das Recht, das ohne Rechtswahl gelten würde.
  3. Günstigkeitsvergleich durchführen (Art. 8 Absatz 1 Satz 2 Rom I-VO): Die zwingenden Bestimmungen des objektiven Statuts werden den entsprechenden Regelungen der gewählten Rechtsordnung gegenübergestellt. Bieten die Regelungen des gewählten Rechts keinen vergleichbaren Schutz, sind die Vorschriften des objektiven Statuts anzuwenden (BAG, 22.08.2024 – 2 AZR 251/23, Rn. 29).

Für den gewöhnlichen Arbeitsort nach Art. 8 Absatz 2 Rom I-VO kommt es auf den Ort an, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und – fehlt ein Mittelpunkt der Tätigkeiten – auf den Ort, an dem er den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet. Beim fliegenden Personal ist von einer indiziengestützten Methode auszugehen, mit der in Zweifelsfällen der Ort bestimmt wird, von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen tatsächlich erfüllt; Einzelumstände, die auf engere Verbindungen zu einem anderen Staat verweisen sollen, müssen das Gewicht der Regelanknüpfung an die Heimatbasis deutlich übersteigen (BAG, 22.08.2024 – 2 AZR 251/23, Rn. 32).

Der zeitliche Anwendungsbereich ist eigenständig zu prüfen: Nach Art. 28 Rom I-VO wird die Verordnung auf Verträge angewandt, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein vor diesem Stichtag begründetes Arbeitsverhältnis nur dann in den Anwendungsbereich fällt, wenn es durch beiderseitiges Einvernehmen ab diesem Zeitpunkt in einem Umfang geändert wurde, dass von einem neuen Arbeitsvertrag auszugehen ist (EuGH, 18.10.2016 – C-135/15, Tenor Nr. 1). Für Altverträge gelten deshalb weiterhin Art. 27 ff. EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung – in den beiden hier ausgewerteten BAG-Verfahren war das jeweils der Fall (BAG, 22.08.2024 – 2 AZR 251/23, Rn. 27; BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 91/24, Rn. 11). Das Bundesarbeitsgericht hat in beiden Entscheidungen zugleich festgestellt, dass sich die Rechtslage nach Art. 3, 8 und 9 Rom I-VO im jeweiligen Streitfall nicht anders dargestellt hätte als nach Art. 27 ff. EGBGB a. F.

Ausnahmen

Engere Verbindung (Art. 8 Absatz 4 Rom I-VO). Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Zur wortgleich angelegten Vorgängerregelung des Römischen Übereinkommens hat der EuGH entschieden, dass ein nationales Gericht das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes auch dann ausschließen kann, wenn der Arbeitnehmer dort gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen gearbeitet hat, sofern die Gesamtumstände eine engere Verbindung zu einem anderen Land ergeben (EuGH, 12.09.2013 – C-64/12, Tenor).

Eingriffsnormen (Art. 9 Rom I-VO). Eingriffsnormen setzen sich unabhängig vom Vertragsstatut durch. Sie sind aber von den zwingenden Bestimmungen im Sinne von Art. 8 Absatz 1 Satz 2 Rom I-VO zu unterscheiden: Nicht jede einseitig zwingende Arbeitnehmerschutznorm ist zugleich Eingriffsnorm. Erforderlich ist, dass die Vorschrift nicht nur Individualinteressen der Arbeitnehmer schützt, sondern zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt; bei der Einordnung ist Zurückhaltung geboten, weil der Begriff nach Erwägungsgrund 37 der Rom I-VO eng auszulegen ist (BAG, 22.08.2024 – 2 AZR 251/23, Rn. 78 bis 80). Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Regelung über zwingende Bestimmungen gegenüber der Eingriffsnorm-Regelung eine eigenständige Bedeutung hat und insoweit ein abgesenkter Maßstab gilt (a. a. O. Rn. 82). Ein Beispiel für eine ausdrücklich angeordnete Eingriffsnorm ist § 2 AEntG.

Form (Art. 11 Rom I-VO, Art. 11 EGBGB). Formfragen unterliegen einer eigenen Anknüpfung. Für einen unter Geltung des EGBGB a. F. geschlossenen Vertrag hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sich die Frage der Günstigkeit oder des zwingenden Charakters bei Formerfordernissen nicht stellt, weil Art. 11 Absatz 1 Alternative 2 EGBGB auf das Recht des Vornahmestaates verweist; die für Verbraucherverträge in Art. 29 Absatz 3 EGBGB a. F. vorgesehene Ausnahme gilt für Arbeitsverträge nicht (BAG, 22.08.2024 – 2 AZR 251/23, Rn. 57).

Ordre public (Art. 21 Rom I-VO). Die Anwendung einer Vorschrift des bezeichneten Rechts kann versagt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Sachlich ausgenommene Bereiche (Art. 1 Absatz 2 Rom I-VO). Steuer-, Zoll- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die in Art. 1 Absatz 2 aufgezählten Materien fallen nicht unter die Verordnung. Kollektives Arbeitsrecht und die Frage, ob überhaupt ein deutsches Gericht international zuständig ist, richten sich nach eigenen Regelwerken und nicht nach Art. 8 Rom I-VO.

Häufige Fehler

Beispiel

Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Klage einer Flugbegleiterin gegen ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Chicago zu entscheiden (BAG, Schlussurteil vom 30.07.2026 – 2 AZR 91/24). Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, arbeitete auf Grundlage eines 1997 in Chicago geschlossenen Vertrags mit Heimatbasis Frankfurt am Main; ihre Einsätze begannen und endeten stets dort. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien die Geltung des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart. Nach einer Kündigung per E-Mail vom 29.09.2020 stand rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 01.10.2020, sondern erst zum 30.04.2021 endete; im Streit stand Annahmeverzugsvergütung für Oktober 2020 bis April 2021.

Da der Vertrag aus dem Jahr 1997 stammte, war die Rom I-VO nach Art. 28 Rom I-VO nicht anwendbar; das anwendbare materielle Recht bestimmte sich nach Art. 27 ff. EGBGB a. F. (Rn. 11). Das Landesarbeitsgericht hatte revisionsrechtlich fehlerfrei angenommen, dass ohne Rechtswahl objektiv deutsches Vertragsstatut gegolten hätte und keine engere Verbindung zu den Vereinigten Staaten bestand; die Anwendung deutschen Rechts wäre für die Klägerin auch günstiger gewesen (Rn. 14). Aus dem gewählten US-amerikanischen Recht ergaben sich keine Annahmeverzugsansprüche (Rn. 13).

Der Zweite Senat entschied, dass § 615 Satz 1 BGB insoweit eine zwingende Bestimmung ist, als sie nicht im Voraus – auch nicht durch die Wahl einer anderen Rechtsordnung – für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Kündigung abbedungen werden kann (Rn. 15). Ein vollständiger Ausschluss würde das Entgeltrisiko generell auf den Arbeitnehmer verlagern und im praktischen Ergebnis zu einer Umgehung des Kündigungsschutzes führen; eine solche Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig (Rn. 17). Der Fünfte Senat hatte zuvor auf Anfrage nach § 45 Absatz 3 Satz 1 ArbGG mit Beschluss vom 28.01.2026 (5 AS 4/25) mitgeteilt, dass er an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung in dieser Konstellation nicht festhält; er vertritt nunmehr ebenfalls die Auffassung, dass von § 615 Satz 1 BGB insoweit nicht im Sinne von Art. 8 Absatz 1 Satz 2 Rom I-VO durch Vereinbarung abgewichen werden kann (Rn. 19). Die Sache wurde zur Feststellung der Anspruchshöhe an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (Rn. 20).

Im Parallelverfahren zu demselben Arbeitgeber hatte der Senat bereits entschieden, dass die Kündigungsfristenregelung des § 622 Absatz 2 BGB eine zwingende Bestimmung im Sinne von Art. 30 Absatz 1 EGBGB a. F. ist (BAG, 22.08.2024 – 2 AZR 251/23, Leitsatz), während eine Eingriffsnorm im Sinne von Art. 34 EGBGB a. F. gerade nicht vorliegt, weil § 622 Absatz 2 BGB nur einen temporären Bestandsschutz mit Übergangsinteresse gewährt (a. a. O. Rn. 81).

Quellen

Änderungsverlauf

Stand