Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 56 SGB VII) – MdE, Stützrente, Jahresarbeitsverdienst, Abfindung
Kurzantwort
Eine Verletztenrente erhält nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wessen Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 Prozent gemindert ist. Die Vollrente beträgt bei Verlust der Erwerbsfähigkeit zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV); bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird eine Teilrente in Höhe des MdE-Prozentsatzes der Vollrente gezahlt (§ 56 Abs. 3 SGB VII). Der JAV ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen der zwölf Kalendermonate vor dem Unfallmonat (§ 82 Abs. 1 SGB VII); er beträgt für Erwachsene mindestens 60 Prozent und höchstens das Zweifache der Bezugsgröße (§ 85 SGB VII) – bei einer Bezugsgröße von 47.460 Euro für 2026 also mindestens 28.476 Euro und höchstens 94.920 Euro. Liegen mehrere Versicherungsfälle vor, deren MdE-Sätze zusammen 20 erreichen, entsteht für jeden Fall ein Rentenanspruch, sofern er die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 Prozent mindert (Stützrententatbestand, § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 56 SGB VII [gesetze-im-internet.de/sgb_7/__56.html] |
| Anspruchsschwelle | MdE von wenigstens 20 vom Hundert über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus [§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII] |
| Stützrententatbestand | mehrere Versicherungsfälle, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens 20 erreichen; jeder einzelne Fall zählt ab 10 vom Hundert MdE [§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII] |
| Vollrente | zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes [§ 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VII] |
| Teilrente | Vollrente multipliziert mit dem MdE-Prozentsatz [§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII] |
| Maßstab der MdE | Umfang der verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens [§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII] |
| Berufliche Nachteile | besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen werden bei der MdE-Bemessung berücksichtigt, soweit sie nicht ausgeglichen werden [§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII] |
| Bemessungsgrundlage | Jahresarbeitsverdienst = Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen der zwölf Kalendermonate vor dem Unfallmonat [§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII] |
| Mindest-JAV (ab 18 Jahren) | 60 Prozent der Bezugsgröße = 28.476 Euro (2026) [§ 85 Abs. 1 SGB VII; § 1 SVBezGrV 2026] |
| Höchst-JAV (gesetzlich) | Zweifaches der Bezugsgröße = 94.920 Euro (2026); die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen [§ 85 Abs. 2 SGB VII; § 1 SVBezGrV 2026] |
| Bezugsgröße 2026 | 47.460 Euro jährlich, 3.955 Euro monatlich [§ 1 SVBezGrV 2026, BGBl. 2025 I Nr. 278] |
| Rentenbeginn | Tag nach dem Ende des Verletztengeldanspruchs, sonst Tag nach dem Versicherungsfall [§ 72 Abs. 1 SGB VII] |
| Vorläufige Entschädigung | in den ersten drei Jahren nach dem Versicherungsfall, wenn die MdE noch nicht abschließend feststeht [§ 62 Abs. 1 SGB VII] |
| Übergang in Dauerrente | spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall [§ 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VII] |
| Wesentliche Änderung | Neufeststellung nur bei MdE-Änderung von mehr als 5 vom Hundert, bei Dauerrenten zusätzlich länger als drei Monate [§ 73 Abs. 3 SGB VII] |
| Erhöhung für Schwerverletzte | + 10 vom Hundert, wenn bei MdE ab 50 keine Erwerbstätigkeit mehr möglich ist und kein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht [§ 57 SGB VII] |
| Höchstbetrag bei mehreren Renten | zusammen höchstens zwei Drittel des höchsten zugrunde liegenden JAV [§ 59 Abs. 1 SGB VII] |
| Abfindung bei MdE unter 40 | Kapitalabfindung auf Antrag, Berechnung nach Rechtsverordnung [§ 76 Abs. 1 SGB VII] |
| Abfindung bei MdE ab 40 | bis zur Hälfte der Rente für zehn Jahre, Abfindungssumme = Neunfaches des Jahresbetrags des abgefundenen Rententeils [§§ 78, 79 SGB VII] |
| Gesamtvergütung | Abfindung des voraussichtlichen Rentenaufwands, wenn nur eine vorläufige Entschädigung zu erwarten ist [§ 75 SGB VII] |
| Anpassung | zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung [§ 95 Abs. 1 SGB VII] |
| Antrag | nicht erforderlich – der Unfallversicherungsträger entscheidet von Amts wegen; Träger sind Berufsgenossenschaften und Unfallkassen [DGUV, Rentenleistungen] |
Rechtsstand
> Rechtsstand: Geltendes Recht. § 56 SGB VII ist in Kraft. Die auf dieser Seite genannten Euro-Beträge beruhen auf der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für das Jahr 2026 (47.460 Euro), festgesetzt durch § 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vom 20.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 278), in Kraft seit 01.01.2026. Mindest- und Höchst-JAV ändern sich mit jeder neuen Bezugsgröße. Stand dieser Seite: 2026-08-30. Diese Seite gibt Gesetzeswortlaut und die Darstellung der Unfallversicherungsträger wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Geltungsbereich
§ 56 SGB VII gilt für alle in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen, die einen Versicherungsfall erlitten haben – also einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen:
- Anerkannter Versicherungsfall. Die Rente setzt einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit voraus. Die Voraussetzungen des Arbeitsunfalls sind auf der Seite zu § 8 SGB VII dargestellt.
- Dauer. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus fortbestehen. Für die Zeit davor greift regelmäßig das Verletztengeld.
- Höhe. Die MdE muss wenigstens 20 vom Hundert betragen – oder es liegt der Stützrententatbestand vor.
Die MdE wird nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII abstrakt bemessen: Maßgeblich ist, wie stark das verminderte körperliche und geistige Leistungsvermögen die Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einschränkt – nicht der tatsächliche Verdienstausfall im konkreten Beruf. Bei jugendlichen Versicherten wird die MdE nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergäben (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
Ein Antrag ist nicht nötig: Der Unfallversicherungsträger – Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse – ermittelt von Amts wegen und entscheidet über die Rente. Sind mehrere Versicherungsfälle eingetreten, wird die MdE für jeden Fall gesondert festgestellt und es werden dementsprechend mehrere Renten gezahlt (DGUV, Minderung der Erwerbsfähigkeit).
Berechnung: von der MdE zur monatlichen Rente
Die Rente ergibt sich aus zwei Größen – dem Jahresarbeitsverdienst und dem MdE-Grad:
Jahresrente = Jahresarbeitsverdienst × 2/3 × MdE-Prozentsatz
| Rechenschritt | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| JAV = Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen der zwölf Kalendermonate vor dem Unfallmonat | § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII |
| Entgeltlose Zeiten in diesem Zeitraum werden mit dem Durchschnitt der belegten Zeiten aufgefüllt | § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB VII |
| JAV mindestens 60 Prozent der Bezugsgröße (Versicherte ab 18 Jahren) | § 85 Abs. 1 SGB VII |
| JAV höchstens das Zweifache der Bezugsgröße, Satzung kann mehr vorsehen | § 85 Abs. 2 SGB VII |
| Unbilliger JAV wird nach billigem Ermessen zwischen Mindest- und Höchst-JAV neu festgesetzt | § 87 SGB VII |
| Vollrente = 2/3 des JAV | § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VII |
| Teilrente = Vollrente × MdE in Prozent | § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII |
| Anpassung parallel zur Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung | § 95 Abs. 1 SGB VII |
Der Mindest-JAV ist altersgestaffelt (§ 85 Abs. 1 und 1a SGB VII). Bezogen auf die Bezugsgröße 2026 von 47.460 Euro ergeben sich:
| Alter im Zeitpunkt des Versicherungsfalls | Anteil der Bezugsgröße | Mindest-JAV 2026 |
|---|---|---|
| unter 6 Jahren | 25 Prozent | 11.865 Euro |
| 6 bis unter 15 Jahren | 33 1/3 Prozent | 15.820 Euro |
| 15 bis unter 18 Jahren | 40 Prozent | 18.984 Euro |
| ab 18 Jahren | 60 Prozent | 28.476 Euro |
| 25 bis unter 30 Jahren | 75 Prozent | 35.595 Euro |
Tritt der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres ein, wird der JAV mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der dann geltenden Bezugsgröße neu festgesetzt, wenn das günstiger ist; bei erworbener Hochschul- oder Fachhochschulreife auf 120 Prozent (§ 90 Abs. 1 SGB VII).
Ausnahmen
- MdE unter 20 Prozent ohne weiteren Versicherungsfall. Es besteht kein Rentenanspruch. Die Heilbehandlung und die übrigen Leistungen der Unfallversicherung bleiben davon unberührt.
- Erste 26 Wochen. Für die Zeit bis zum Ende der 26. Woche nach dem Versicherungsfall entsteht kein Rentenanspruch; in dieser Phase greifen Verletztengeld und Übergangsgeld.
- Einzelne Versicherungsfälle unter 10 Prozent MdE. Sie bleiben auch beim Stützrententatbestand außer Betracht (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).
- Gesamtvergütung statt Rente. Ist nach den Umständen des Einzelfalls nur eine vorläufige Entschädigung zu erwarten, kann der Träger nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands abfinden (§ 75 SGB VII).
- Deckelung bei mehreren Renten. Mehrere Renten dürfen ohne die Erhöhung für Schwerverletzte zusammen zwei Drittel des höchsten zugrunde liegenden JAV nicht übersteigen; darüber hinausgehende Beträge werden verhältnismäßig gekürzt (§ 59 Abs. 1 SGB VII).
- Satzungs-JAV für Selbständige. Für kraft Gesetzes versicherte Selbständige, kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten sowie freiwillig Versicherte bestimmt nicht § 82, sondern die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des JAV (§ 83 SGB VII).
- Landwirtschaft. Für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Ehegatten gilt ein eigener, gesetzlich fortgeschriebener JAV (§ 93 SGB VII).
- Beamtenrechtliche Unfallfürsorge. Steht Unfallfürsorge nach Beamtenrecht zu, richtet sich der JAV nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 82 Abs. 4 SGB VII).
Häufige Fehler
- „Die Verletztenrente ersetzt den konkreten Verdienstausfall.“ Falsch. Die MdE wird abstrakt bemessen – nach den verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Wer trotz Unfallfolgen unverändert weiterverdient, kann trotzdem eine Rente erhalten; wer hohe Einbußen hat, aber eine MdE unter 20 Prozent, erhält keine.
- „Zwei Unfälle mit je 10 Prozent MdE bringen nichts.“ Falsch. Erreichen die Vomhundertsätze mehrerer Versicherungsfälle zusammen die Zahl 20, besteht für jeden – auch für einen früheren – Versicherungsfall ein Rentenanspruch (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Das ist der Stützrententatbestand.
- „Die Rente beträgt zwei Drittel meines letzten Nettoeinkommens.“ Falsch. Die Vollrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (brutto), und nur bei Verlust der Erwerbsfähigkeit. Bei einer MdE von 20 Prozent sind es 20 Prozent dieser Vollrente, also rund 13,3 Prozent des JAV.
- „Die erste Rentenfeststellung ist endgültig.“ Falsch. In den ersten drei Jahren soll der Träger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen und kann den MdE-Satz jederzeit neu feststellen (§ 62 Abs. 1 SGB VII). Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente darf er abweichen, auch ohne geänderte Verhältnisse (§ 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
- „Jede Verschlechterung führt zu einer höheren Rente.“ Falsch. Eine Änderung ist nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muss sie zusätzlich länger als drei Monate andauern (§ 73 Abs. 3 SGB VII).
- „Die Abfindung ist bei jeder MdE der Gesamtwert der Rente.“ Falsch. Nur bei einer MdE unter 40 kann die Rente insgesamt mit ihrem Kapitalwert abgefunden werden (§ 76 SGB VII). Ab einer MdE von 40 ist nur eine Abfindung bis zur Hälfte der Rente für zehn Jahre möglich, und zwar mit dem Neunfachen des abgefundenen Jahresbetrags (§§ 78, 79 SGB VII) – zehn Jahresbeträge werden also mit neun abgegolten.
- „Ich muss die Rente beantragen, sonst gibt es nichts.“ Falsch. Über die Verletztenrente entscheidet der Unfallversicherungsträger von Amts wegen. Antragsabhängig sind dagegen die Abfindungen nach §§ 76 und 78 SGB VII.
Beispiel
Ein 40-jähriger Beschäftigter erleidet im Januar 2026 einen Arbeitsunfall. In den zwölf Kalendermonaten vor dem Unfallmonat hat er ein Bruttoarbeitsentgelt von 45.000 Euro bezogen. Nach Abschluss der Heilbehandlung stellt der Unfallversicherungsträger eine MdE von 30 vom Hundert fest.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Jahresarbeitsverdienst (§ 82 Abs. 1 SGB VII) | Entgelt der zwölf Monate vor dem Unfallmonat | 45.000 Euro |
| Prüfung Mindest-JAV (§ 85 Abs. 1 SGB VII) | 60 Prozent von 47.460 Euro = 28.476 Euro | nicht einschlägig, JAV liegt darüber |
| Prüfung Höchst-JAV (§ 85 Abs. 2 SGB VII) | 2 × 47.460 Euro = 94.920 Euro | nicht einschlägig, JAV liegt darunter |
| Vollrente (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VII) | 2/3 von 45.000 Euro | 30.000 Euro jährlich |
| Teilrente bei MdE 30 (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII) | 30 Prozent von 30.000 Euro | 9.000 Euro jährlich |
| Monatsbetrag | 9.000 Euro / 12 | 750 Euro monatlich |
Bei einer MdE von 20 vom Hundert wären es 6.000 Euro jährlich (500 Euro monatlich), bei MdE 100 die Vollrente von 30.000 Euro jährlich (2.500 Euro monatlich).
Variante Stützrente: Derselbe Versicherte hatte 2019 bereits einen Arbeitsunfall mit einer MdE von 10 vom Hundert, für den mangels Erreichens der 20-Prozent-Schwelle keine Rente gezahlt wurde. Da die Vomhundertsätze beider Versicherungsfälle nun zusammen 40 ergeben, lebt nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auch für den früheren Versicherungsfall ein Rentenanspruch auf – berechnet aus dem damaligen, nach § 95 SGB VII fortgeschriebenen JAV.
Quellen
- § 56 SGB VII – Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__56.html
- § 57 SGB VII – Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__57.html
- § 59 SGB VII – Höchstbetrag bei mehreren Renten: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__59.html
- § 62 SGB VII – Rente als vorläufige Entschädigung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__62.html
- § 72 SGB VII – Beginn von Renten: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__72.html
- § 73 SGB VII – Änderungen und Ende von Renten: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__73.html
- § 75 SGB VII – Abfindung mit einer Gesamtvergütung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__75.html
- § 76 SGB VII – Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__76.html
- § 78 SGB VII – Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__78.html
- § 79 SGB VII – Höhe und Wirkung der Abfindung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__79.html
- § 82 SGB VII – Regelberechnung des Jahresarbeitsverdienstes: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__82.html
- § 83 SGB VII – Jahresarbeitsverdienst nach der Satzung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__83.html
- § 85 SGB VII – Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__85.html
- § 87 SGB VII – Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach billigem Ermessen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__87.html
- § 90 SGB VII – Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__90.html
- § 93 SGB VII – Jahresarbeitsverdienst für die landwirtschaftliche Unfallversicherung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__93.html
- § 95 SGB VII – Anpassung der Geldleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__95.html
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (§ 1 Bezugsgröße: 47.460 Euro jährlich, 3.955 Euro monatlich), BGBl. 2025 I Nr. 278: https://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/BJNR1160A0025.html
- § 18 SGB IV – Bezugsgröße: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18.html
- DGUV – Rentenleistungen (Überblick, Zuständigkeit der Träger): https://www.dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/rente/index.jsp
- DGUV – Höhe der Rente (Voll- und Teilrente, Rechenbeispiel): https://www.dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/rente/rentenhoehe/index.jsp
- DGUV – Minderung der Erwerbsfähigkeit (gesonderte Feststellung je Versicherungsfall): https://www.dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/rente/mde/index.jsp
- DGUV – Abfindungen: https://www.dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/rente/abfindungen/index.jsp
Änderungsverlauf
- 2026-08-30: Erstveröffentlichung. Anspruchsschwelle, Stützrententatbestand, MdE-Maßstab sowie Voll- und Teilrente wörtlich aus § 56 SGB VII (gesetze-im-internet.de); Bemessungsgrundlage und Grenzwerte aus §§ 82, 83, 85, 87, 90, 93 SGB VII; Rentenbeginn, vorläufige Entschädigung, Änderungsschwelle und Abfindungen aus §§ 62, 72, 73, 75, 76, 78, 79 SGB VII; Bezugsgröße 2026 (47.460 Euro) aus § 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278); Darstellung der Träger und Rechenbeispiel-Systematik von der DGUV. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-30
- Gültig ab: 2026-01-01 (Bezugsgröße 2026 nach § 1 SVBezGrV 2026; § 56 SGB VII unverändert in Kraft)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB VII, SGB IV, SVBezGrV 2026) ergänzt um B (DGUV)
- Lizenz: CC BY 4.0