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Solarpflicht Bayern 2026 – PV-Pflicht bei Neubau und Dachsanierung (Art. 44a BayBO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-03 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

In Bayern regelt Art. 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Photovoltaik-Pflicht. Anders als in vielen anderen Ländern ist sie abgestuft: Für Nichtwohngebäude besteht eine echte, kraft Gesetzes wirkende PV-Pflicht – bei gewerblich oder industriell genutzten Neubauten für Bauanträge/vollständige Bauvorlagen ab dem 1. März 2023, für sonstige Nichtwohngebäude ab dem 1. Juli 2023 und seit dem 1. Januar 2025 auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut (§ Art. 44a Abs. 2). Für staatliche Gebäude des Freistaats gilt eine eigene Pflicht im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (Abs. 1). Für Wohngebäude gibt es dagegen keine harte Pflicht, sondern nur eine Soll-Vorschrift (Empfehlung) für Bauvorlagen ab dem 1. Januar 2025 (Abs. 4) – das Bauministerium stuft sie ausdrücklich als „reine Empfehlung" ohne Vollzugsbedeutung ein. „Angemessene Auslegung" bedeutet: Die Modulfläche muss mindestens einem Drittel der geeigneten Dachfläche entsprechen. Ausgenommen sind u. a. Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50 m² sowie Garagen, Carports, Schuppen, unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Traglufthallen, Zelte und vorübergehend aufgestellte Gebäude (Abs. 3).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 44a BayBO (Bayerische Bauordnung)
Eingeführt durchGesetz zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (13.12.2022, GVBl. 2022 S. 704)
In Kraft seit1.1.2023 (BayBO zuletzt geändert 23.4.2026)
Staatliche Gebäude (Abs. 1)Pflicht für den Freistaat im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel; auch Bestand
Nichtwohngebäude gewerblich/industriell (Abs. 2 Nr. 1)echte Pflicht – Bauantrag/vollständige Bauvorlagen ab 1.3.2023
Sonstige Nichtwohngebäude (Abs. 2 Nr. 2)echte Pflicht – ab 1.7.2023
Erneuerung der Dachhaut (Abs. 2 Satz 3)Pflicht auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut, begonnen ab 1.1.2025
Wohngebäude (Abs. 4)nur Soll-Vorschrift / Empfehlung für Bauvorlagen ab 1.1.2025 – keine harte Pflicht
„Angemessene Auslegung" (Abs. 1 Satz 2)Modulfläche ≥ 1/3 der geeigneten Dachfläche
Ungeeignete Dachflächen (Abs. 1 Satz 3)insbesondere Flächen, die der Belichtung oder Be-/Entlüftung dienen; verschattete Flächen
Gestaltung (Abs. 1 Satz 4)bei geneigten Dächern Module dachparallel oder in die Dachfläche integriert
Ausnahmen (Abs. 3)Dachfläche ≤ 50 m²; Garagen/Carports/Schuppen zu Wohngebäuden; unterirdische Bauten; Gewächshäuser; Traglufthallen/Zelte; vorübergehend aufgestellte Gebäude
Entfallen der Pflicht (Abs. 5)Kollision mit anderem öffentlichen Recht (z. B. Bebauungsplan, Satzung nach Art. 81); technische Unmöglichkeit; unbillige Härte
Verhältnis GEG (Abs. 6)als erfüllt, wenn Solarthermie oder PV mind. 15 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs decken
Erfüllung durch Drittezulässig (z. B. Verpachtung der Dachfläche an einen PV-Betreiber)
Vollzuguntere Bauaufsichtsbehörden; im vereinfachten Verfahren nur repressive Überwachung, im Verfahren nach Art. 60 Teil des Prüfprogramms
Eigenes BußgeldArt. 44a nennt kein eigenes Bußgeld; Durchsetzung ggf. über Art. 54 Abs. 2 Satz 2 / Art. 55 Abs. 2

Geltungsbereich

Die bayerische PV-Pflicht steht in Art. 44a BayBO und wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (Landtagsbeschluss vom 13. Dezember 2022, GVBl. 2022 S. 704) eingefügt; sie ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Vorschrift unterscheidet drei Adressatenkreise:

Staatliche Gebäude (Abs. 1): Auf geeigneten Dachflächen von im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Gebäuden sind – im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel – in angemessener Auslegung PV-Anlagen zu errichten und zu betreiben. Diese Pflicht gilt laut Bauministerium auch für Bestandsgebäude, bleibt im bauaufsichtlichen Vollzug aber wegen Art. 73 BayBO weitgehend ohne Bedeutung.

Nichtwohngebäude (Abs. 2): Hier besteht eine echte, kraft Gesetzes wirkende Pflicht. Eigentümer müssen sicherstellen, dass auf den geeigneten Dachflächen PV-Anlagen in angemessener Auslegung errichtet und betrieben werden, wenn der Bauantrag bzw. die vollständigen Bauvorlagen ab dem 1. März 2023 (ausschließlich gewerblich oder industriell genutzte Gebäude) bzw. ab dem 1. Juli 2023 (sonstige Nichtwohngebäude) eingehen. Seit dem 1. Januar 2025 löst zusätzlich die vollständige Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes die Pflicht aus (Abs. 2 Satz 3) – damit werden auch Bestandsgebäude bei grundlegenden dachbezogenen Maßnahmen erfasst. Ob ein Gebäude ein Nichtwohngebäude ist, richtet sich nach der überwiegenden Nutzung: Wohngebäude sind Gebäude, die auf mehr als der Hälfte ihrer Hauptnutzfläche dem Wohnen dienen.

Wohngebäude (Abs. 4): Für Eigentümer neu zu errichtender Wohngebäude enthält Abs. 4 lediglich eine Soll-Vorschrift für Bauvorlagen ab dem 1. Januar 2025 (und ebenso bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut ab diesem Datum). Nach der amtlichen Gesetzesbegründung und den Vollzugshinweisen des Bauministeriums handelt es sich um eine reine Empfehlung, die im Vollzug ohne Bedeutung bleibt. Für private Wohnhäuser besteht in Bayern damit keine durchsetzbare Solarpflicht.

Angemessene Auslegung: Für alle drei Fälle gilt, dass eine angemessene Auslegung vorliegt, wenn die Modulfläche mindestens einem Drittel der geeigneten Dachfläche entspricht (Abs. 1 Satz 2). Nicht geeignet sind insbesondere Dachflächen, die der Belichtung oder Be- und Entlüftung dienen, sowie objektiv stark verschattete Flächen (Abs. 1 Satz 3). Bei geneigten Dächern müssen die Module dachparallel errichtet oder in die Dachfläche integriert werden (Abs. 1 Satz 4).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Unternehmen errichtet 2026 eine neue Lagerhalle (Nichtwohngebäude, gewerbliche Nutzung) mit 800 m² Dachfläche. Da der Bauantrag nach dem 1. März 2023 eingeht und die Dachfläche über 50 m² liegt, greift die PV-Pflicht nach Art. 44a Abs. 2 BayBO. In angemessener Auslegung müssen mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche mit PV-Modulen belegt werden. Wird später die Dachhaut vollständig erneuert, entsteht die Pflicht erneut (ab 1.1.2025). Errichtet dagegen eine Familie 2026 ein Einfamilienhaus, greift für dieses Wohngebäude nur die Soll-Vorschrift des Abs. 4 – eine PV-Anlage wird empfohlen, ist aber nicht durchsetzbar verpflichtend.

Hinweis: Bundesrechtliche Heizungsreform berührt Art. 44a Abs. 6

Art. 44a Abs. 6 BayBO verweist auf die „Nutzungspflicht erneuerbarer Energien des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)". Auf Bundesebene sind die heizungsbezogenen GEG-Regelungen durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – verkündet am 28.7.2026, in Kraft seit 29.7.2026 – neu geordnet worden. Der landesrechtliche Kern der bayerischen PV-Pflicht (Abs. 1 bis 5) ist davon nicht betroffen und gilt unverändert fort. Lediglich die konkrete GEG-Verweisung in Abs. 6 kann durch die bundesrechtliche Neuordnung terminologisch anpassungsbedürftig werden; die materielle 15-%-Anrechnung bleibt bestehen, bis der bayerische Gesetzgeber Abs. 6 anpasst.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verbände (Stufe B):

Nichtamtliche Fassung (zur Volltext-Verifikation herangezogen):

Änderungsverlauf

Stand