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Solarpflicht Bremen 2026 – PV-Pflicht bei Neubau und grundlegender Dachsanierung (Bremisches Solargesetz, BremSolarG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Im Land Bremen (Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven) gilt eine Photovoltaikpflicht nach dem Bremischen Solargesetz (BremSolarG) – ursprünglich in Kraft seit 24. Mai 2023, grundlegend neu gefasst durch das Änderungsgesetz vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. Nr. 78 vom 24.07.2024, S. 589). Zwei Pflichten sind zu unterscheiden: Bei Neubauten müssen Bauherrinnen und Bauherren auf dem Dach eine PV-Anlage mit einer Modulfläche von mindestens 50 Prozent der Dachfläche installieren und betreiben; diese Pflicht greift, wenn der Bauantrag bzw. die Bauvorlagen ab dem 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingehen (§ 2 Abs. 1 BremSolarG). Bei Bestandsgebäuden entsteht die Pflicht anlassbezogen bei einer grundlegenden Dachsanierung ab dem 1. Juli 2024: Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Dachsanierung ist eine PV-Anlage mit einer Modulleistung von mindestens 1 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von mindestens 1.000 Voltampere zu installieren (§ 2 Abs. 2 BremSolarG). Anders als in Hamburg oder Baden-Württemberg gibt es in Bremen keine allgemeine flächendeckende Nachrüstpflicht für Bestandsdächer ohne Sanierungsanlass. Verpflichtet ist beim Neubau die Bauherrschaft, im Bestand die Eigentümerin/der Eigentümer (Erfüllung durch Dritte zulässig). Ausgenommen sind unter anderem Gebäude mit einer Dachfläche unter 50 m² sowie Denkmäler, soweit der Denkmalschutz entgegensteht (§ 2 Abs. 4, § 4 BremSolarG). Für 2026 wurden die Werte nicht geändert; maßgeblich ist weiterhin die Fassung vom 29. Mai 2024 (FAQ-Stand der Senatorin für Umwelt: Dezember 2025).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageBremisches Solargesetz (BremSolarG) i. d. F. vom 29.5.2024, Brem.GBl. Nr. 78 v. 24.7.2024, S. 589 [BremSolarG]
Erstinkrafttreten24. Mai 2023; Neufassung durch Änderungsgesetz vom 29.5.2024
GeltungsgebietLand Bremen (Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven)
Pflicht Neubau seitBauantrag/Bauvorlagen ab 1.7.2025 bei zuständiger Behörde [§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2]
Mindestbelegung NeubauModulfläche ≥ 50 % der Dachfläche nach § 3 [§ 2 Abs. 1 Satz 1]
Pflicht Bestand seitgrundlegende Dachsanierung ab 1.7.2024 (maßgeblich: Sanierungsbeginn) [§ 2 Abs. 2 Satz 1]
Mindestanlage BestandModulleistung ≥ 1 kW und Wechselrichterleistung ≥ 1.000 VA [§ 2 Abs. 2 Satz 1]
Frist BestandInstallation innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der Dachsanierung [§ 2 Abs. 2 Satz 1]
„Grundlegende Dachsanierung"Eindeckung/Abdichtung/dämmschützende Bauteilschicht bei ≥ 80 % der Dachfläche erneuert, eingebaut oder ertüchtigt [§ 2 Abs. 2 Satz 2]
Erweiterung/Ausbauerfasst, wenn neue Dachfläche ≥ 50 m² entsteht oder Hauptnutzungsfläche im Dachgeschoss um > 50 m² erweitert wird [§ 2 Abs. 2 Satz 4]
Verpflichtet NeubauBauherrinnen/Bauherren [§ 2 Abs. 1 Satz 1]
Verpflichtet BestandEigentümer/dinglich Verfügungsberechtigte (Erfüllung durch Dritte zulässig) [§ 2 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2]
Betriebs-/Instandhaltungspflichtdauerhaft; bei Austausch keine Unterschreitung von Modulfläche/Leistung [§ 2 Abs. 3]
Bagatellgrenze NeubauDachfläche nach Abzügen (§ 3) < 50 m² → keine Pflicht [§ 2 Abs. 4 Nr. 1; FAQ]
Bagatellgrenze BestandDachfläche nach Abzügen (§ 3) < 25 m² → keine Pflicht [FAQ Senatorin]
Solarthermiekeine Ersatzerfüllung; Kollektorfläche wird aber von der Modulfläche abgezogen/angerechnet [§ 2 Abs. 1 Satz 3]
ErfüllungsalternativePV auf Außenflächen oder an/auf baulicher Anlage im räumlich zusammengehörenden Gebiet [§ 4 Abs. 2]
Gesetzliche Ausnahmenentgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften (u. a. Denkmalschutz, Brandschutz), im Bestand fehlende Tragfähigkeit [§ 4]
Befreiung (Antrag)im Einzelfall bei unbilliger Härte, ganz/teilweise/zeitweise; formlos an Senatorin für Umwelt [§ 6 Abs. 1]
Nachweisnur auf Verlangen der Behörde (z. B. Auszug Marktstammdatenregister); Stichproben möglich
Zuständige BehördeSenatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, Referat 44 (Vollzug BremSolarG)
Gründachpflicht (Flachdach)Kombination PV + Begrünung nach § 3 Abs. 2 BremSolarG i. V. m. § 32 Abs. 11 Bremische Landesbauordnung

Geltungsbereich

Das Bremische Solargesetz richtet sich an Bauherrinnen und Bauherren (Neubau) sowie Eigentümerinnen und Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte (Bestand). „Gebäude" sind alle baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 der Bremischen Landesbauordnung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BremSolarG). Das Gesetz gilt im gesamten Land Bremen, also in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

Neubau (§ 2 Abs. 1): Wer ein Gebäude errichtet, muss auf dem Dach eine PV-Anlage mit einer Modulfläche von mindestens 50 Prozent der Dachfläche (bestimmt nach § 3) installieren. Die Pflicht greift, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bzw. – in verfahrensfreien oder Genehmigungsfreistellungs-Konstellationen – die erforderlichen Bauvorlagen ab dem 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingehen. Für nach § 61 Bremische Landesbauordnung verfahrensfreie Gebäude gilt die Pflicht nicht. Wird zusätzlich eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung errichtet, wird die Kollektorfläche von der geforderten Modulfläche abgezogen (§ 2 Abs. 1 Satz 3).

Bestand (§ 2 Abs. 2): Wird das Dach eines bestehenden Gebäudes ab dem 1. Juli 2024 grundlegend saniert, muss innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Dachsanierung eine oder mehrere PV-Anlagen mit mindestens 1 kW Modulleistung und mindestens 1.000 VA Wechselrichterleistung installiert werden. Eine grundlegende Dachsanierung liegt vor, wenn die Eindeckung, die Abdichtung oder die die Dämmung schützende Bauteilschicht bei mindestens 80 Prozent der Dachfläche (nach § 3) erneuert, erstmalig eingebaut oder durch Aufbringen einer zusätzlichen Schicht ertüchtigt wird – auch bei Wiederverwendung von Baustoffen. Auch Erweiterung und Ausbau von Gebäuden sind erfasst, sofern dabei eine neue Dachfläche von mindestens 50 m² entsteht oder die Hauptnutzungsfläche im Dachgeschoss um mehr als 50 m² erweitert wird (§ 2 Abs. 2 Satz 4).

Dachflächenbestimmung (§ 3): Die Dachfläche ist grundsätzlich die gesamte überdeckte Fläche einschließlich Dachüberstand; bei mehreren Teilflächen ist die Summe maßgeblich. Für die Mindestmodulfläche und die Bagatellgrenze sind Dachrinnen, lichtdurchlässige Dachteile, stark verschattete Flächen (jährliche Einstrahlung mehr als 25 Prozent unter dem im Land Bremen optimalen Wert), Flächen für Wind-/Umweltenergie sowie temporär zu entfernende oder zu bewegende Flächen abzuziehen.

Dauerbetrieb (§ 2 Abs. 3): Die Anlagen sind dauerhaft zu betreiben und instand zu halten – beim Neubau ab Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung, im Bestand unverzüglich nach Fertigstellung der Installation. Beim Austausch von Modulen oder Anlagenteilen dürfen die ursprünglichen Anforderungen an Modulfläche bzw. Leistung nicht unterschritten werden. Zur Erfüllung darf man sich eines Dritten bedienen (z. B. Pacht-/Contracting-Modell).

Ein Nachweis ist nur auf Verlangen der Behörde zu erbringen, etwa durch einen Auszug aus dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur; die zuständige Behörde kann Stichproben auf Basis von Daten der Bauaufsicht durchführen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Eigentümer lässt 2026 das Steildach seines 1975 errichteten Bremer Einfamilienhauses neu eindecken; dabei werden rund 90 Prozent der Dachfläche neu gedeckt. Das ist eine grundlegende Dachsanierung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BremSolarG (mindestens 80 Prozent der Dachfläche erneuert). Weil die Sanierung nach dem 1.7.2024 begonnen wurde und die Dachfläche über 25 m² liegt, greift die Bestandspflicht: Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Sanierung muss der Eigentümer eine PV-Anlage mit mindestens 1 kW Modulleistung und 1.000 VA Wechselrichterleistung installieren und dauerhaft betreiben (§ 2 Abs. 2, Abs. 3). Eine feste 50-Prozent-Belegung wie beim Neubau ist im Bestand nicht gefordert. Stünde das Haus unter Denkmalschutz, entfiele die Pflicht, soweit die Anlage denkmalschutzrechtlichen Vorgaben widerspräche (§ 4 Abs. 1); reichte die Dachstatik nicht aus, entfiele sie ebenfalls. Ein Nachweis (z. B. Marktstammdatenregister-Auszug) ist nur auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand