Nexvyra

Stiftung von Todes wegen (§ 81 Abs. 3, § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB) – Stiftungserrichtung im Testament, Rückwirkungsfiktion, Stiftungsregister erst ab 2028

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-26 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Eine rechtsfähige Stiftung kann auch erst nach dem Tod des Stifters entstehen. Das Stiftungsgeschäft muss dafür in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB) – ein eigenhändiges Testament genügt, ein Notar ist nicht zwingend. Weil eine Stiftung im Zeitpunkt des Erbfalls noch gar nicht existiert, könnte sie an sich weder Erbin noch Vermächtnisnehmerin sein; § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB löst das mit einer Rückwirkungsfiktion: Wird die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters anerkannt, gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. Genügt das Stiftungsgeschäft nach dem Tod des Stifters nicht den gesetzlichen Anforderungen, ergänzt die zuständige Landesbehörde die fehlenden Satzungsbestimmungen und beachtet dabei den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Stifterwillen (§ 81 Abs. 4 BGB). Der Pflichtteil bleibt unangetastet: Pflichtteilsberechtigte behalten ihren Geldanspruch, und lebzeitige Zuwendungen an eine Stiftung sind nach der Grundsatzentscheidung des BGH pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen. Das vielfach für 2026 angekündigte bundesweite Stiftungsregister startet nicht 2026, sondern erst am 1. Januar 2028.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§§ 80–88 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2947), in Kraft seit 01.07.2023
Form des StiftungsgeschäftsSchriftform – oder das Stiftungsgeschäft muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB)
Zulässige TestamentsformenEigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), öffentliches Testament (§ 2232 BGB), gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB), Erbvertrag (§ 2276 BGB)
Pflichtinhalt der SatzungZweck, Name, Sitz und Bildung des Vorstands (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Zweite PflichtangabeWidmung eines Vermögens zur Erfüllung des Stiftungszwecks, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
Entstehung der StiftungStiftungsgeschäft und Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BGB)
Rückwirkungsfiktion – Wortlaut„Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden." (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Behördliche SatzungsergänzungIst der Stifter verstorben und genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Anforderungen, hat die Landesbehörde es um die Satzung oder die fehlenden Bestimmungen zu ergänzen (§ 81 Abs. 4 Satz 1 BGB)
Maßstab der ErgänzungDer wirkliche, hilfsweise der mutmaßliche Wille des Stifters (§ 81 Abs. 4 Satz 2 BGB)
Fehlender SitzIm Zweifel der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland (§ 81 Abs. 4 Satz 3 BGB)
AnerkennungsanspruchDie Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint – es sei denn, sie gefährdet das Gemeinwohl (§ 82 BGB)
VerbrauchsstiftungMindestens zehn Jahre Bestehenszeit, dann gilt die dauernde Zweckerfüllung als gesichert (§ 82 Satz 2 BGB); Zusatzangaben nach § 81 Abs. 2 BGB
VermögensübergangMit der Anerkennung ist der Stifter zur Übertragung verpflichtet; Rechte, für die eine Abtretung genügt, gehen automatisch mit der Anerkennung über (§ 82a BGB)
Widerruf durch den ErbenDer Erbe des Stifters ist nicht zum Widerruf berechtigt, wenn der Stifter den Anerkennungsantrag gestellt oder bei notarieller Beurkundung den Notar mit der Antragstellung betraut hatte (§ 81a Satz 3 BGB)
VerwaltungssitzDie Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen (§ 83a BGB)
Stifterwille als AuslegungsmaßstabStiftungsorgane und Aufsichtsbehörden haben den bei der Errichtung zum Ausdruck gekommenen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten (§ 83 Abs. 2 BGB)
GrundstockvermögenGewidmetes Vermögen, Zustiftungen und von der Stiftung dazu bestimmtes Vermögen (§ 83b Abs. 2 BGB); ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB)
Verhältnis zu § 2101 BGB§ 2101 Abs. 2 BGB (juristische Person entsteht erst nach dem Erbfall = Nacherbeinsetzung im Zweifel) gilt nicht für die Stiftung – § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB bleibt ausdrücklich unberührt
Erbschaftsteuer – ErwerbstatbestandDer Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung gilt als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)
Steuerbefreiung gemeinnützigZuwendungen an inländische Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken (§§ 52–54 AO) dienen, sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG)
NachversteuerungDie Befreiung entfällt rückwirkend, wenn die Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG)
Familienstiftung – SteuerklasseMaßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG)
Familienstiftung – ErbersatzsteuerDas Vermögen einer Familienstiftung unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
PflichtteilsergänzungEndgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i. S. d. §§ 2325, 2329 BGB (BGH, 10.12.2003 – IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178)
StiftungsregisterBundesweites Register beim Bundesamt für Justiz; Start am 01.01.2028, nicht 2026 (§ 82b Abs. 1 BGB und StiftRG, jeweils zukünftig in Kraft)
Anmeldefrist BestandsstiftungenBestehende Stiftungen müssen sich bis zum 31.12.2028 zur Eintragung angemeldet haben

Geltungsbereich

Die Seite behandelt die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts von Todes wegen – also den Fall, dass der Erblasser die Stiftung in seinem Testament oder Erbvertrag anordnet und sie erst nach seinem Tod durch behördliche Anerkennung entsteht. Dargestellt sind die zivilrechtlichen Voraussetzungen (§§ 80–83c BGB), die erbrechtliche Einordnung der Zuwendung, das Verhältnis zum Pflichtteil und die erbschaftsteuerliche Behandlung in den Grundzügen.

Zeitlich gilt: Die Darstellung beruht auf den §§ 80 ff. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2947), das am 01.07.2023 in Kraft getreten ist. Seither ist das Recht der rechtsfähigen Stiftung bundeseinheitlich im BGB geregelt; die Landesstiftungsgesetze bestimmen im Wesentlichen nur noch die zuständige Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde sowie das Verwaltungsverfahren. Für Erbfälle vor dem 01.07.2023 gilt das frühere Recht mit einer vollständig anderen Paragraphenzuordnung – siehe den Abschnitt „Häufige Fehler".

Nicht Gegenstand dieser Seite sind:

Die Form: das Testament genügt

§ 81 Abs. 3 BGB stellt zwei Wege gleichrangig nebeneinander. Das Stiftungsgeschäft bedarf entweder der schriftlichen Form – soweit nicht andere Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form vorschreiben – oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.

Daraus folgt eine praktisch wichtige Konsequenz: Für die Stiftung von Todes wegen gibt es kein eigenständiges Formerfordernis. Es gilt schlicht das Formrecht der gewählten letztwilligen Verfügung. Ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB – vollständig handschriftlich, unterschrieben – trägt das Stiftungsgeschäft ebenso wie ein notarielles Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag.

Das heißt nicht, dass die notarielle Form ohne Nutzen wäre. Sie hat zwei konkrete Vorteile:

  1. Beweis- und Auslegungssicherheit. Die Satzung muss vier Pflichtangaben enthalten (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und ein Vermögen widmen (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein handschriftlich formulierter Stiftungszweck, der diese Anforderungen nur unvollständig erfüllt, zwingt die Behörde in das Ergänzungsverfahren nach § 81 Abs. 4 BGB – mit ungewissem Ergebnis.
  2. Widerrufsschutz nach § 81a Satz 3 BGB. Hat der Stifter bei notarieller Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antragstellung betraut, ist der Erbe des Stifters nicht zum Widerruf berechtigt. Das ist die einzige Stelle im Gesetz, die den Erben ausdrücklich in die Schranken weist.

Die Rückwirkungsfiktion des § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB

Der Kern des Problems: Erbe kann nur werden, wer im Zeitpunkt des Erbfalls existiert. Eine Stiftung, die erst nach dem Tod des Stifters anerkannt wird, existiert zu diesem Zeitpunkt nicht.

Das Gesetz löst das nicht über eine Konstruktion des Erbrechts, sondern über eine Fiktion im Stiftungsrecht. § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB ordnet an, dass die Stiftung „für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden" gilt. Damit kann die Stiftung Erbin, Miterbin oder Vermächtnisnehmerin sein, obwohl sie erst Monate oder Jahre später anerkannt wird.

Die Fiktion ist auf Zuwendungen des Stifters beschränkt. Für alle anderen Zwecke – Vertragsschluss, Haftung, Registerfähigkeit – entsteht die Stiftung erst mit der Anerkennung. Sie wird also nicht rückwirkend zur Rechtspersönlichkeit, sondern nur für den einen Zweck, den Erwerb aus dem Nachlass des Stifters zu ermöglichen.

Wie eng die Verzahnung mit dem Erbrecht ist, zeigt § 2101 Abs. 2 BGB. Danach ist die Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall entsteht, im Zweifel als Nacherbeinsetzung anzusehen – mit der Folge, dass nach § 2105 Abs. 2 BGB zunächst die gesetzlichen Erben Vorerben wären. Für die Stiftung gilt das gerade nicht: § 2101 Abs. 2 BGB stellt im Halbsatz 2 ausdrücklich klar, dass „die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 unberührt" bleibt. Die Stiftung wird also Vollerbin, nicht Nacherbin.

Die behördliche Satzungsergänzung nach § 81 Abs. 4 BGB

Diese Vorschrift ist der eigentliche Rettungsanker der Stiftung von Todes wegen. Sie greift, wenn der Stifter verstorben ist und im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen aber den Anforderungen des § 81 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nicht genügt.

Zwei Angaben sind damit unverzichtbar und behördlich nicht ersetzbar:

Alles Übrige – Name, Sitz, Bildung des Vorstands, bei der Verbrauchsstiftung die Zeitbestimmung und die Verbrauchsregelung – kann die Behörde ergänzen. Sie „hat" es sogar zu tun; § 81 Abs. 4 Satz 1 BGB ist als gebundene Pflicht formuliert, nicht als Ermessen. Maßstab ist nach § 81 Abs. 4 Satz 2 BGB der wirkliche, hilfsweise der mutmaßliche Wille des Stifters. Fehlt der Sitz, ist im Zweifel der letzte inländische Wohnsitz des Stifters anzunehmen (§ 81 Abs. 4 Satz 3 BGB).

Ist das Stiftungsgeschäft vollständig, folgt aus § 82 BGB ein Anspruch auf Anerkennung: Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn die Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB erfüllt sind und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Versagt werden darf nur, wenn die Stiftung das Gemeinwohl gefährden würde. Ein Ermessen der Behörde, ob sie die Stiftung „für sinnvoll hält", gibt es nicht.

Stiftung und Pflichtteil

Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen entzieht dem Nachlass wirtschaftlich Vermögen – aber sie beseitigt keine Pflichtteilsansprüche.

Bei Errichtung von Todes wegen ist die Stiftung Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Pflichtteilsberechtigte nach § 2303 BGB behalten ihren Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; er richtet sich gegen den Erben, also gegen die Stiftung, soweit diese Erbin geworden ist. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB entsteht dadurch nicht, denn eine letztwillige Zuwendung ist keine Schenkung unter Lebenden.

Bei lebzeitiger Ausstattung oder Zustiftung liegt der Fall anders. Der BGH hat mit Urteil vom 10.12.2003 – IV ZR 249/02 (BGHZ 157, 178) im amtlichen Leitsatz entschieden:

Amtlicher Leitsatz: „Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresdner Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i. S. der §§ 2325, 2329 BGB."

Damit unterliegen lebzeitige Zuwendungen an eine Stiftung der Zehnjahresfrist und der Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB, und dem Pflichtteilsberechtigten steht der Anspruch gegen die Stiftung als Beschenkte nach § 2329 BGB offen. Wer die Stiftung zu Lebzeiten ausstattet, um den Pflichtteil zu verkürzen, erreicht das also nur, wenn er die Frist überlebt.

Erbschaftsteuer: gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung

Steuerlich sind zwei Grundtypen streng zu unterscheiden.

Die gemeinnützige Stiftung. Der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen – der Tatbestand ist also erfüllt. Steuerfrei bleiben aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.

Die Familienstiftung. Sie ist nicht steuerbefreit, sondern doppelt belastet:

Die allgemeinen persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG – Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € – helfen einer Stiftung nicht: Sie knüpfen an persönliche Verwandtschaftsverhältnisse an, die eine juristische Person nicht haben kann.

Das Stiftungsregister kommt erst 2028

Dies ist die praktisch folgenreichste Aktualisierung. In zahlreichen Ratgebern, Fachbeiträgen und Kanzlei-Mandanteninformationen steht bis heute, das bundesweite Stiftungsregister starte zum 1. Januar 2026. Das ist überholt.

Mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts vom 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319, ausgegeben am 11.12.2025) wurde das Inkrafttreten um zwei Jahre verschoben. Der amtliche Fußnotenvermerk zum Stiftungsregistergesetz lautet nun: Inkrafttreten „gem. Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 G v. 16.7.2021 I 2947 idF d. Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 am 1.1.2028".

Das Bundesamt für Justiz bestätigt das ausdrücklich: Stiftungen müssen sich ab dem 1. Januar 2028 beim BfJ zum Stiftungsregister anmelden; Rechtsgrundlagen sind der am 1. Januar 2028 in Kraft tretende § 82b Abs. 1 BGB und das Stiftungsregistergesetz. Bestehende Stiftungen müssen sich bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung angemeldet haben. Die Eintragungen wirken deklaratorisch.

Für die Nachlassabwicklung bedeutet das konkret: Bis Ende 2027 gibt es kein Register, aus dem sich die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands nachweisen ließe. Der Nachweis läuft weiterhin über die Vertreterbescheinigung der Landesstiftungsbehörde. Wer im Testament oder in einer Vollmacht auf einen „Registerauszug" abstellt, schafft eine Lücke, die bis 2028 nicht zu schließen ist. Aus dem gleichen Grund existieren die im BGB-Inhaltsverzeichnis noch nicht enthaltenen §§ 82b ff. BGB derzeit nicht als geltendes Recht.

Häufige Fehler

Ausnahmen

Beispiel

Eine kinderlose Erblasserin mit Wohnsitz in Münster errichtet ein eigenhändiges Testament: „Mein gesamtes Vermögen soll in eine Stiftung fließen, die stipendienweise Musikstudierende der Hochschule für Musik fördert. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich meinen Neffen." Einen Namen, einen Sitz und eine Vorstandsregelung enthält das Testament nicht. Der Nachlass beträgt 1,2 Mio. €. Eine Schwester der Erblasserin lebt noch.

Form. Das eigenhändige Testament genügt (§ 2247 BGB in Verbindung mit § 81 Abs. 3 BGB). Ein Notar war nicht erforderlich.

Pflichtangaben. Der Zweck („Förderung von Musikstudierenden durch Stipendien") und die Vermögenswidmung („mein gesamtes Vermögen") sind bestimmt – das sind die beiden nicht ersetzbaren Angaben. Name, Sitz und Vorstandsbildung fehlen; die Bezirksregierung Münster als zuständige Landesbehörde muss sie nach § 81 Abs. 4 Satz 1 BGB ergänzen und dabei den mutmaßlichen Willen der Stifterin beachten (§ 81 Abs. 4 Satz 2 BGB). Der Sitz ist im Zweifel Münster, der letzte inländische Wohnsitz (§ 81 Abs. 4 Satz 3 BGB).

Antrag. Weil § 83 BGB a. F. entfallen ist, zeigt das Nachlassgericht die Stiftung nicht von Amts wegen an. Der Testamentsvollstrecker stellt den Anerkennungsantrag.

Erbenstellung. Die Anerkennung erfolgt neun Monate nach dem Erbfall. Über § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt die Stiftung für die Zuwendung als schon vor dem Tod entstanden – sie ist Alleinerbin. § 2101 Abs. 2 BGB führt nicht zur Nacherbschaft, weil § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB unberührt bleibt; die Schwester wird also nicht Vorerbin.

Pflichtteil. Die Schwester ist Erbin zweiter Ordnung und damit nicht pflichtteilsberechtigt (§ 2303 BGB nennt nur Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten). Sie geht leer aus. Hätte die Erblasserin eine Tochter gehabt, stünde dieser gegen die Stiftung ein Pflichtteil von 300.000 € zu (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils von 1,2 Mio. €).

Steuer. Verfolgt die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO, bleibt der Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG steuerfrei. Fällt die Gemeinnützigkeit binnen zehn Jahren weg und wird das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt, entfällt die Befreiung rückwirkend.

Register. Ein Registerauszug ist bis Ende 2027 nicht zu erlangen. Der Vorstand weist seine Vertretungsmacht bis dahin durch die Vertreterbescheinigung der Landesstiftungsbehörde nach; erst ab dem 01.01.2028 tritt der Registerauszug des Bundesamts für Justiz an diese Stelle.

Prüfschritte

  1. Ist der Stiftungszweck hinreichend bestimmt formuliert? (nicht ersetzbar, § 81 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB)
  2. Ist ein Vermögen gewidmet und der Stiftung zu eigener Verfügung überlassen? (nicht ersetzbar, § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
  3. Sind Name, Sitz und Vorstandsbildung geregelt – oder soll die Behörde ergänzen? (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b–d, § 81 Abs. 4 BGB)
  4. Soll eine Verbrauchsstiftung entstehen? Dann Zeitbestimmung und Verbrauchsregelung aufnehmen (§ 81 Abs. 2 BGB), Mindestdauer beachten (§ 82 Satz 2 BGB).
  5. Wer beantragt die Anerkennung? Testamentsvollstrecker im Testament benennen – von Amts wegen geschieht nichts.
  6. Welche Landesbehörde ist zuständig? Richtet sich nach dem künftigen Sitz (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BGB) und dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz.
  7. Bestehen Pflichtteilsansprüche? Liquidität für die Erfüllung in Geld einplanen – die Stiftung darf ihr Grundstockvermögen dafür grundsätzlich nicht angreifen (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB).
  8. Ist die Gemeinnützigkeit angestrebt? Satzungszweck an §§ 52–54 AO ausrichten und die Zehnjahresfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG im Blick behalten.
  9. Handelt es sich um eine Familienstiftung? Dann Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG) und Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) einkalkulieren.
  10. Wird der Vertretungsnachweis vor 2028 gebraucht? Vertreterbescheinigung der Landesbehörde einplanen, nicht auf einen Registerauszug abstellen.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand