Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG) – Zehnjahreszeitraum, Abzug der Vorerwerbsteuer, Mindeststeuer
Kurzantwort
§ 14 ErbStG verhindert, dass ein einheitlicher Vermögensübergang in mehrere Teilübertragungen zerlegt wird, nur um den persönlichen Freibetrag mehrfach auszunutzen. Die Vorschrift ordnet an, dass „mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile" zusammengerechnet werden, indem dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Entscheidend sind drei Punkte, die in der Praxis regelmäßig verwechselt werden: Erstens verbraucht die Zusammenrechnung den Freibetrag nicht dauerhaft — sie ist eine reine Steuerberechnungsvorschrift für den letzten Erwerb und begründet keine neue Steuer auf die Vorschenkung. Zweitens wird der Vorerwerb nicht neu bewertet: Es gilt sein früherer Wert, nicht der heutige. Drittens wird von der Steuer auf den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und dem zur Zeit des letzten Erwerbs geltenden Recht zu erheben gewesen wäre (fiktive Steuer, Satz 2) — oder die tatsächlich entrichtete Steuer, falls diese höher ist (Satz 3). Nach unten ist der Abzug begrenzt: Die Steuer für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung darf nicht unterschritten werden (Mindeststeuer, Satz 4). Erwerbe ohne positiven Steuerwert bleiben außer Betracht (Satz 5). Zusätzlich deckelt § 14 Abs. 3 ErbStG die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer auf 50 Prozent dieses Erwerbs. Die Zehnjahresfrist läuft rückwärts vom Zeitpunkt der Steuerentstehung des letzten Erwerbs; § 108 Abs. 3 AO (Sonn- und Feiertagsregel) ist dabei nicht anwendbar (BFH, Urteil vom 28.03.2012 – II R 43/11).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe |
| Aktuelle Fassung | Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096), in Kraft seit 29.12.2020 |
| Rechtsnatur | Steuerberechnungsvorschrift für den letzten Erwerb – keine eigene Steuer auf den Vorerwerb [BFH II R 65/09] |
| Zeitraum | zehn Jahre, rückwärts gerechnet vom letzten Erwerb [§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG] |
| Bezugspunkt | Erwerbe von derselben Person an denselben Erwerber |
| Wertansatz des Vorerwerbs | früherer Wert – keine Neubewertung [§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG] |
| Abzug Regelfall (Satz 2) | fiktive Steuer auf die Vorerwerbe nach persönlichen Verhältnissen und dem Recht zur Zeit des letzten Erwerbs |
| Abzug Alternative (Satz 3) | tatsächlich entrichtete Steuer auf die einbezogenen Vorerwerbe, wenn diese höher ist |
| Untergrenze (Satz 4) | Steuer für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung darf nicht unterschritten werden (Mindeststeuer) |
| Erwerbe ohne positiven Wert (Satz 5) | bleiben unberücksichtigt |
| Rückwirkendes Ereignis (Abs. 2 Satz 1) | Wertänderung eines Vorerwerbs wirkt auch für den späteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO |
| Rückwirkendes Ereignis (Abs. 2 Satz 2) | auch erstmaliger Erlass, Änderung und Aufhebung eines Steuerbescheids für den Vorerwerb |
| Rückwirkendes Ereignis (Abs. 2 Satz 3) | ebenso, soweit die Änderung nur zu einer geänderten anrechenbaren Steuer führt |
| Kappungsgrenze (Abs. 3) | Steuer aus jedem weiteren Erwerb höchstens 50 % dieses Erwerbs |
| Fristberechnung | §§ 187 ff. BGB entsprechend; § 108 Abs. 3 AO nicht anwendbar [BFH II R 43/11] |
| Maßgeblicher Stichtag | Entstehung der Steuer des letzten Erwerbs (§ 9 ErbStG), nicht Abgabe der Steuererklärung [BGH 1 StR 405/14] |
| Bindung an Wertfeststellung | gesondert festgestellter Grundbesitzwert ist auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bindend [BFH II R 35/21] |
| Freibetrag Ehegatte 2026 | 500.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG] |
| Freibetrag Kind 2026 | 400.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG] |
| Freibetrag Enkel 2026 | 200.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG] |
Geltungsbereich
§ 14 ErbStG gilt gleichermaßen für die Schenkungsteuer und für die Erbschaftsteuer. Die typische Konstellation ist die Kette aus einer oder mehreren lebzeitigen Schenkungen und einem späteren Erwerb von Todes wegen: Wer seinem Kind 2019 Vermögen schenkt und 2026 stirbt, dessen Nachlasserwerb wird mit der Schenkung von 2019 zusammengerechnet. Ebenso erfasst sind reine Schenkungsketten ohne Erbfall.
Die Zusammenrechnung erfolgt paarweise — bezogen auf das Verhältnis ein Zuwendender zu einem Erwerber. Schenkungen des Vaters und Schenkungen der Mutter an dasselbe Kind werden also nicht zusammengerechnet; jedes Elternteil-Kind-Verhältnis hat seinen eigenen Freibetrag und seinen eigenen Zehnjahreszeitraum. Das ist der praktisch wichtigste Gestaltungshebel und zugleich die häufigste Fehlerquelle in Beratungsgesprächen.
Adressat der Vorschrift ist der Erwerber, dessen letzter Erwerb besteuert wird. Der Vorerwerb selbst bleibt in seiner eigenen Festsetzung unberührt — § 14 ErbStG ändert an ihm nichts, sondern zieht ihn nur rechnerisch heran.
Wortlaut § 14 Abs. 1 ErbStG
§ 14 Abs. 1 ErbStG (amtlicher Wortlaut): „¹Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. ²Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. ³Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. ⁴Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden. ⁵Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt."
Wortlaut § 14 Abs. 2 und 3 ErbStG
§ 14 Abs. 2 ErbStG (amtlicher Wortlaut): „¹Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung nach Absatz 1 einzubeziehenden Erwerbs, gilt dies auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (rückwirkendes Ereignis). ²Für den späteren Erwerb gelten auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Steuerbescheids für einen früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerb als rückwirkendes Ereignis. ³Dasselbe gilt auch, soweit eine Änderung der Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb lediglich zu einer geänderten anrechenbaren Steuer führt."
§ 14 Abs. 3 ErbStG (amtlicher Wortlaut): „Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 50 Prozent dieses Erwerbs."
Die Rechenmechanik in fünf Schritten
- Vorerwerbe der letzten zehn Jahre bestimmen. Rückwärts vom Zeitpunkt der Steuerentstehung des letzten Erwerbs; nur Erwerbe von derselben Person; Erwerbe ohne positiven Steuerwert bleiben nach Satz 5 außen vor.
- Gesamtbetrag bilden. Letzter Erwerb plus frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert. Der Vorerwerb wird nicht auf heutige Verhältnisse hochgerechnet.
- Steuer auf den Gesamtbetrag berechnen. Persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG einmal abziehen, dann Steuersatz nach § 19 ErbStG auf den steuerpflichtigen Erwerb anwenden.
- Abzugsbetrag ermitteln. Grundsätzlich die fiktive Steuer nach Satz 2 — also die Steuer, die auf die Vorerwerbe entfiele, wenn man sie nach dem heute geltenden Recht und den heutigen persönlichen Verhältnissen besteuern würde. Ist die tatsächlich entrichtete Steuer höher, wird nach Satz 3 diese abgezogen.
- Untergrenze prüfen. Nach Satz 4 darf das Ergebnis nicht unter die Steuer fallen, die sich für den letzten Erwerb allein ergäbe. Zusätzlich greift die 50-%-Kappung des Absatzes 3.
Rechenbeispiel (illustrativ, keine Rechtsberatung)
Sachverhalt. Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 2019 einen Betrag von 300.000 €. Er stirbt im Jahr 2026; die Tochter erbt weitere 400.000 €. Steuerklasse I, persönlicher Freibetrag 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Ohne § 14 ErbStG wäre beides steuerfrei geblieben: die Schenkung (300.000 € < 400.000 €) ebenso wie der Erbfall (400.000 € ≤ 400.000 €).
Mit Zusammenrechnung:
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Letzter Erwerb (Erbfall 2026) | 400.000 € |
| + Vorerwerb 2019 (früherer Wert) | 300.000 € |
| = Gesamtbetrag | 700.000 € |
| ./. persönlicher Freibetrag [§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG] | 400.000 € |
| = steuerpflichtiger Erwerb | 300.000 € |
| Steuersatz Steuerklasse I bis 300.000 € [§ 19 Abs. 1 ErbStG] | 11 % |
| Steuer auf den Gesamtbetrag | 33.000 € |
| ./. fiktive Steuer auf den Vorerwerb [Satz 2]: 300.000 € ./. 400.000 € = 0 € | 0 € |
| ./. tatsächlich entrichtete Steuer [Satz 3] | 0 € |
| Mindeststeuer-Prüfung [Satz 4]: letzter Erwerb allein 400.000 € ./. 400.000 € = 0 € | keine Wirkung |
| Festzusetzende Steuer | 33.000 € |
Die Zusammenrechnung kostet hier also 33.000 €, obwohl beide Erwerbe für sich genommen im Freibetrag lagen. Wäre die Schenkung 2015 statt 2019 erfolgt, läge sie im Jahr 2026 außerhalb des Zehnjahreszeitraums und bliebe unberücksichtigt — die Steuer betrüge 0 €.
Der Zehnjahreszeitraum: BFH, 28.03.2012 – II R 43/11
Die Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist eine rückwärts zu berechnende Frist. Der BFH hat dazu geklärt (BFHE 237, 192; BStBl II 2012, 599):
- Auf rückwärts laufende Fristen sind die §§ 187 ff. BGB entsprechend anwendbar. § 187 BGB gilt dabei mit beiden Absätzen; die Absätze stehen in keinem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander.
- § 108 Abs. 3 AO ist nicht entsprechend anwendbar. Die Regel, nach der eine auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fallende Frist erst am nächsten Werktag endet, gilt für den Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG also nicht. Sie würde den Zeitraum zu Lasten des Steuerpflichtigen verlängern.
- Im entschiedenen Fall waren die Grundstücksschenkungen jeweils am 31. Dezember 1998 und am 31. Dezember 2008 ausgeführt worden.
Ergänzend gilt für den Ausführungszeitpunkt einer Grundstücksschenkung: Sie ist bereits ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung bewilligt hat (BFH, Urteil vom 02.02.2005 – II R 26/02). Auf die Grundbucheintragung kommt es nicht an — ein für die Fristberechnung oft übersehener Punkt.
Der maßgebliche Stichtag für die Anwendung des § 14 ErbStG ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für den letzten Erwerb (§ 9 ErbStG), nicht der Zeitpunkt der Abgabe der Schenkungsteuererklärung (BGH, Urteil vom 10.02.2015 – 1 StR 405/14, im Zusammenhang mit der Schenkungsteuerhinterziehung).
Bindungswirkung von Wertfeststellungen: BFH, 26.07.2023 – II R 35/21
Wird für ein Grundstück ein Grundbesitzwert gesondert festgestellt (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 1 Abs. 2 ErbStG), ist dieser Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Der BFH hat entschieden (BFHE 281, 131; BStBl II 2024, 118):
- Der festgestellte Wert ist auch dann bindend, wenn er materiell-rechtlich unzutreffend sein sollte.
- Die Bindung erstreckt sich auch auf die Berücksichtigung des Vorerwerbs im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
- Einwendungen gegen die Wertfeststellung können deshalb nicht gegen den späteren Schenkung- oder Erbschaftsteuerbescheid als Folgebescheid geltend gemacht werden (vgl. BFH, Beschluss vom 25.09.2018 – II B 13/18).
Praktische Konsequenz: Wer einen Grundbesitzwert für eine Schenkung hinnimmt, weil sie ohnehin im Freibetrag liegt und keine Steuer anfällt, riskiert, dass genau dieser Wert Jahre später über § 14 ErbStG die Steuer auf den Erbfall bestimmt — dann aber nicht mehr angreifbar ist. Der Feststellungsbescheid ist daher auch bei einer Nullfestsetzung zu prüfen.
Davon zu unterscheiden ist die Rechtsprechung zum Schenkungsteuerbescheid des Vorerwerbs: Dieser entfaltet für die Festsetzung beim nachfolgenden Erwerb keine Bindungswirkung im Sinne eines Grundlagenbescheids (BFH, Urteil vom 12.07.2017 – II R 45/15). Materiell-rechtlich zutreffende Werte sind für den Vorerwerb auch dann anzusetzen, wenn bei dessen Festsetzung ein unzutreffender Wert berücksichtigt wurde oder gar keine Festsetzung erfolgt ist (BFH, Urteile vom 22.08.2018 – II R 51/15 und vom 22.07.2020 – II R 42/17).
§ 14 Abs. 2 ErbStG als Reaktion des Gesetzgebers
Die heutige Fassung des Absatzes 2 geht auf das Jahressteuergesetz 2020 zurück (BGBl. I S. 3096, in Kraft seit 29.12.2020). Hintergrund ist die Entscheidung BFH, 12.07.2017 – II R 45/15, nach der die Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis für den späteren Erwerb war. Damit konnte ein bestandskräftiger Bescheid für den Folgeerwerb nicht mehr angepasst werden, obwohl sich die Berechnungsgrundlage verschoben hatte.
Der Gesetzgeber hat darauf mit den Sätzen 2 und 3 reagiert: Erstmaliger Erlass, Änderung und Aufhebung eines Steuerbescheids für den Vorerwerb gelten für den späteren Erwerb nunmehr ausdrücklich als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO — und zwar auch dann, wenn sich lediglich die anrechenbare Steuer ändert. Die Korrekturmöglichkeit wirkt in beide Richtungen und eröffnet der Finanzverwaltung wie dem Steuerpflichtigen den Zugriff auf einen bereits bestandskräftigen Folgebescheid.
Häufige Fehler
- „Der Freibetrag ist nach der Schenkung verbraucht." Ungenau. § 14 ErbStG ist eine Berechnungsvorschrift, kein Freibetragsverbrauch. Nach Ablauf von zehn Jahren steht der volle Freibetrag für den nächsten Erwerb wieder zur Verfügung.
- „Schenkungen von Vater und Mutter werden zusammengerechnet." Falsch. Zusammengerechnet werden nur Erwerbe von derselben Person. Jedes Elternteil hat gegenüber dem Kind einen eigenen Freibetrag von 400.000 € und einen eigenen Zehnjahreszeitraum.
- „Der Vorerwerb wird mit dem heutigen Wert angesetzt." Falsch. Maßgeblich ist der frühere Wert (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Wertsteigerungen der verschenkten Immobilie nach der Schenkung bleiben außer Betracht — das ist der eigentliche Vorteil der frühen Übertragung.
- „Abgezogen wird immer die damals gezahlte Steuer." Ungenau. Regelfall ist die fiktive Steuer nach Satz 2 (heutiges Recht, heutige persönliche Verhältnisse). Die tatsächlich entrichtete Steuer wird nur abgezogen, wenn sie höher ist (Satz 3).
- „Wenn die Schenkung im Freibetrag lag, muss ich den Wertbescheid nicht prüfen." Riskant. Ein bestandskräftig festgestellter Grundbesitzwert ist nach BFH II R 35/21 auch im Rahmen des § 14 ErbStG bindend — selbst wenn er unzutreffend ist.
- „Die Zehnjahresfrist verlängert sich, wenn der Stichtag auf ein Wochenende fällt." Falsch. § 108 Abs. 3 AO ist auf den Zehnjahreszeitraum des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht anwendbar (BFH II R 43/11).
- „Eine überschuldete gemischte Schenkung senkt die Bemessungsgrundlage." Falsch. Erwerbe ohne positiven Steuerwert bleiben nach Satz 5 unberücksichtigt; sie können den Gesamtbetrag nicht mindern.
Abgrenzung zu verwandten Themen
| Norm | Gegenstand | Verhältnis zu § 14 ErbStG |
|---|---|---|
| § 16 ErbStG | persönliche Freibeträge | § 14 bestimmt, wie oft der Freibetrag rechnerisch zum Zuge kommt |
| § 19 ErbStG | Steuersätze | § 14 verändert über den Gesamtbetrag die Progressionsstufe |
| § 9 ErbStG | Entstehung der Steuer | liefert den Stichtag, von dem der Zehnjahreszeitraum zurückläuft |
| § 2325 BGB | Pflichtteilsergänzung | zivilrechtliche Zehnjahresfrist mit Abschmelzung — inhaltlich und rechnerisch unabhängig von § 14 ErbStG |
| § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO | rückwirkendes Ereignis | Korrekturnorm, auf die § 14 Abs. 2 ErbStG verweist |
| § 151 BewG | gesonderte Wertfeststellung | liefert den für § 14 bindenden Wert des Vorerwerbs |
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB: Beide Vorschriften arbeiten mit einer Zehnjahresfrist, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke. § 2325 BGB schützt den Pflichtteilsberechtigten zivilrechtlich und schmilzt den anzurechnenden Wert pro Jahr um ein Zehntel ab; § 14 ErbStG kennt keine Abschmelzung — der Vorerwerb wird bis zum letzten Tag der Frist voll einbezogen und danach gar nicht mehr.
Warum review_needed
Der Gesetzeswortlaut der Absätze 1 bis 3 ist wörtlich gegen die amtliche Fassung geprüft und unstreitig. Ebenso gesichert sind die Kernaussagen von BFH II R 43/11 (Nichtanwendbarkeit des § 108 Abs. 3 AO; entsprechende Anwendung der §§ 187 ff. BGB) und BFH II R 35/21 (Bindungswirkung der Wertfeststellung im Rahmen des § 14 ErbStG).
Offen bleibt eine tagesgenaue Detailfrage: Ob und unter welchen Voraussetzungen der Tag des letzten Erwerbs bei der Rückwärtsberechnung mitzuzählen ist und wie sich das auf Grenzfälle wie den vom BFH entschiedenen Sachverhalt (Schenkungen am 31.12.1998 und 31.12.2008) im Ergebnis auswirkt, ist hier nicht anhand des Urteilsvolltextes, sondern nur anhand der Leitsatz- und Fundstellenlage nachvollzogen worden. Für stichtagsnahe Gestaltungen — Schenkungen kurz vor Ablauf der Zehnjahresfrist — ist der Volltext des Urteils sowie eine Einzelfallprüfung heranzuziehen. Die Seite ist insoweit zur Nachprüfung markiert.
Quellen
- § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html
- § 14 ErbStG mit Fassungshistorie (JStG 2020, in Kraft 29.12.2020): https://dejure.org/gesetze/ErbStG/14.html
- § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 19 ErbStG – Steuersätze: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
- § 9 ErbStG – Entstehung der Steuer: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html
- § 175 AO – Änderung von Steuerbescheiden aufgrund rückwirkender Ereignisse: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html
- § 108 AO – Fristen und Termine: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__108.html
- § 182 AO – Wirkungen der gesonderten Feststellung: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__182.html
- § 151 BewG – Gesonderte Feststellungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__151.html
- BFH, Urteil vom 28.03.2012 – II R 43/11 (Zehnjahreszeitraum, § 108 Abs. 3 AO nicht anwendbar; BFHE 237, 192; BStBl II 2012, 599): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=28.03.2012&Aktenzeichen=II+R+43/11
- BFH, Urteil vom 26.07.2023 – II R 35/21 (Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden; BFHE 281, 131; BStBl II 2024, 118): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=26.07.2023&Aktenzeichen=II+R+35/21
- BFH, Urteil vom 12.07.2017 – II R 45/15 (Änderung der Festsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis; BFHE 258, 232; BStBl II 2017, 1120): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=12.07.2017&Aktenzeichen=II+R+45/15
- BFH, Urteil vom 22.08.2018 – II R 51/15 (materiell-rechtlich zutreffender Wert des Vorerwerbs; BFHE 262, 448; BStBl II 2020, 662): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=22.08.2018&Aktenzeichen=II+R+51/15
- BFH, Urteil vom 22.07.2020 – II R 42/17 (keine Steueranrechnung im Billigkeitswege, „Überprogression"): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=22.07.2020&Aktenzeichen=II+R+42/17
- BFH, Urteil vom 03.11.2010 – II R 65/09 (§ 14 Abs. 1 ErbStG als besondere Steuerberechnung; BFHE 231, 233; BStBl II 2011, 123): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=03.11.2010&Aktenzeichen=II+R+65/09
- BFH, Urteil vom 02.02.2005 – II R 26/02 (Ausführung einer Grundstücksschenkung; BFHE 208, 438; BStBl II 2005, 312): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=02.02.2005&Aktenzeichen=II+R+26/02
- BGH, Urteil vom 10.02.2015 – 1 StR 405/14 (maßgeblicher Stichtag für § 14 ErbStG): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=10.02.2015&Aktenzeichen=1+StR+405/14
- Deutscher Bundestag, Drucksache 19/22850 (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020): https://dserver.bundestag.de/btd/19/228/1922850.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-09-05: Erstveröffentlichung durch Erbe-Bot. Zusammenrechnung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG: Zehnjahreszeitraum (Abs. 1 Satz 1), Abzug der fiktiven Steuer (Satz 2) bzw. der höheren tatsächlich entrichteten Steuer (Satz 3), Mindeststeuer (Satz 4), Erwerbe ohne positiven Wert (Satz 5), rückwirkende Ereignisse (Abs. 2 Sätze 1–3, Fassung JStG 2020) und 50-%-Kappung (Abs. 3). Rechtsprechung: BFH II R 43/11 (Fristberechnung, § 108 Abs. 3 AO nicht anwendbar), BFH II R 35/21 (Bindungswirkung Wertfeststellung), BFH II R 45/15 (keine Bindungswirkung des Vorerwerbsbescheids) als Anlass der JStG-2020-Änderung, BFH II R 65/09, II R 51/15, II R 42/17, II R 26/02, BGH 1 StR 405/14. Freibeträge 2026: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €. Gesetzeswortlaut gegen gesetze-im-internet.de und dejure.org geprüft. factcheck_status=review_needed wegen tagesgenauer Fristberechnung in Grenzfällen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbe-Bot"
Siehe auch
- Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif
- Vorweggenommene Erbfolge – Übergabevertrag mit Nießbrauchsvorbehalt
- Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB)
- Familienheim – Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer (§ 13 ErbStG)
- Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer (§§ 176–198 BewG)
- Erbschaft beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG)
Stand
- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 2020-12-29 (Fassung des Jahressteuergesetzes 2020)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (ErbStG, AO, BewG, BFH, BGH)
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