Tilgungsreihenfolge bei Teilzahlungen (§§ 366, 367 BGB)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 366, 367 BGB (Buch 2, Abschnitt 4, Titel 1 – Erfüllung) |
| Grundsatz (§ 362 Abs. 1) | Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird |
| Reihenfolge innerhalb einer Schuld (§ 367 Abs. 1) | 1. Kosten → 2. Zinsen → 3. Hauptleistung |
| Abweichende Bestimmung des Schuldners (§ 367 Abs. 2) | zulässig – der Gläubiger kann dann aber die Annahme der Leistung ablehnen |
| Mehrere Schuldverhältnisse (§ 366 Abs. 1) | getilgt wird die Schuld, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt (z. B. Verwendungszweck) |
| Ohne Bestimmung (§ 366 Abs. 2) | fällige Schuld → geringere Sicherheit → dem Schuldner lästigere → ältere → bei gleichem Alter verhältnismäßig |
| Verbraucherdarlehen (§ 497 Abs. 3 Satz 1) | abweichend von § 367 Abs. 1: Kosten der Rechtsverfolgung → geschuldeter Betrag → Zinsen |
| Verbraucherdarlehen (§ 497 Abs. 3 Satz 2) | Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen |
| Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 497 Abs. 4 Satz 2) | § 497 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind nicht anzuwenden |
| Aufrechnung bei mehreren Forderungen (§ 396) | Bestimmungsrecht des Aufrechnenden; bei Zinsen und Kosten gilt § 367 entsprechend |
| Quittung (§ 368 Satz 1) | Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen |
| Verjährungsfolge (§ 212 Abs. 1 Nr. 1) | Abschlagszahlung = Anerkenntnis ⇒ Verjährung beginnt erneut |
| Streitwert im Prozess (§ 4 Abs. 1 ZPO) | Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden |
| Rechtsprechung | BGH, Urteile vom 21.03.2018 – VIII ZR 68/17 und VIII ZR 84/17 (Bestimmtheit des Klagebegehrens; Rückgriff auf die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen) |
Warum die Reihenfolge über bares Geld entscheidet
Eine typische Inkassoforderung besteht aus drei Bausteinen: der Hauptforderung (z. B. die unbezahlte Rechnung), den Zinsen (Verzugszinsen nach § 288 BGB) und den Kosten (Mahn- und Inkassokosten als Verzugsschaden). Wer darauf 50 € überweist, bezahlt damit in aller Regel nicht 50 € der Rechnung.
Denn § 367 Abs. 1 BGB ordnet an:
„Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet."
Die Folge: Solange Kosten und laufende Zinsen nicht gedeckt sind, sinkt die Hauptforderung überhaupt nicht – und weil die Verzugszinsen weiter auf die unveränderte Hauptforderung laufen, kann die Gesamtschuld trotz regelmäßiger Ratenzahlungen sogar wachsen. Wer über einen längeren Zeitraum zahlt und den Restsaldo nicht sinken sieht, sollte deshalb zuerst eine vollständige Forderungsaufstellung verlangen, aus der Hauptforderung, Zinsen und Kosten getrennt hervorgehen.
Die Tilgungsbestimmung des Schuldners – und ihre Grenze
§ 367 Abs. 2 BGB lautet: „Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen."
Das Gesetz gibt dem Gläubiger damit nur ein Ablehnungsrecht – nicht das Recht, die Zahlung entgegenzunehmen und sie trotzdem abweichend zu verrechnen. Praktisch bedeutet das:
- Der Schuldner kann bei der Zahlung ausdrücklich bestimmen, dass sie auf die Hauptforderung angerechnet werden soll – etwa im Verwendungszweck der Überweisung („Zahlung ausschließlich auf die Hauptforderung, Rechnung Nr. …") oder in einem begleitenden Schreiben.
- Der Gläubiger kann darauf reagieren, indem er die Zahlung zurückweist (also zurücküberweist). Nimmt er sie an, muss er sich an der Bestimmung festhalten lassen.
- Die Bestimmung muss bei der Leistung erfolgen. Ein Nachschieben Wochen später ist zu spät – die Anrechnung ist dann bereits nach der gesetzlichen Reihenfolge erfolgt.
Für Schuldner, die die Berechtigung der Inkassokosten bestreiten, ist das ein wichtiges Instrument: Wer die Hauptforderung anerkennt, die Kosten aber für unberechtigt hält, kann gezielt nur auf die Hauptforderung zahlen und den Streit auf die Nebenforderungen begrenzen. Die Grenze zieht § 367 Abs. 2 BGB – der Gläubiger darf das Geld dann zurückweisen.
Mehrere Schulden beim selben Gläubiger: § 366 BGB
Schuldet man demselben Gläubiger Geld aus mehreren Schuldverhältnissen (z. B. drei offene Rechnungen desselben Versandhändlers), regelt § 366 Abs. 1 BGB:
„Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt."
Der Schuldner hat also den Vorrang. Praktisch geschieht die Bestimmung über den Verwendungszweck der Überweisung (Rechnungs- oder Aktenzeichen). Wer nichts angibt, verliert dieses Recht – dann greift die gesetzliche Rangfolge des § 366 Abs. 2 BGB:
- die fällige Schuld (nicht fällige Schulden bleiben zunächst außen vor),
- unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet (also die ungesicherte vor der besicherten),
- unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere (typischerweise die höher verzinste),
- unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld,
- bei gleichem Alter wird jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Die Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB ist damit im Ausgangspunkt schuldnerfreundlich: Ohne Bestimmung wird zuerst das getilgt, was den Schuldner am stärksten belastet.
Verhältnis zu § 367 BGB: § 366 BGB beantwortet die Frage, welche Schuld getilgt wird; § 367 BGB die Frage, welcher Bestandteil einer Schuld (Kosten, Zinsen, Hauptleistung) getilgt wird. Bei mehreren Schulden mit jeweils Zinsen und Kosten sind daher beide Vorschriften nacheinander anzuwenden.
Sonderfall Verbraucherdarlehen: § 497 Abs. 3 BGB
Beim Verbraucherdarlehensvertrag hat der Gesetzgeber die Reihenfolge bewusst umgestellt. § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB:
„Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet."
Das ist deutlich günstiger für den Verbraucher: Die Hauptforderung sinkt vor den Zinsen, sodass sich die Zinslast mit jeder Rate tatsächlich verringert. Ergänzend bestimmt § 497 Abs. 3 Satz 2 BGB: „Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen." Ein Verbraucher-Darlehensnehmer muss also nicht fürchten, dass eine Rate zurückgeschickt wird.
Weiter ordnet § 497 Abs. 2 Satz 1 BGB an, dass die nach Verzugseintritt anfallenden Zinsen auf einem gesonderten Konto zu verbuchen sind und nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag eingestellt werden dürfen – ein Zinseszinsverbot in der Sache.
Grenze: Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen sind nach § 497 Abs. 4 Satz 2 BGB die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden; dort bleibt es bei § 367 Abs. 1 BGB. Und § 497 Abs. 3 Satz 5 BGB nimmt Zahlungen auf Vollstreckungstitel, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet, von den Sätzen 1 bis 4 aus.
Quittung verlangen: § 368 BGB
§ 368 Satz 1 BGB: „Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen." Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse an einer Quittung in anderer Form, kann er diese Form verlangen. Die Kosten der Quittung hat nach § 369 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Schuldner zu tragen und vorzuschießen.
Bei Ratenzahlungen an ein Inkassounternehmen empfiehlt es sich, nach jeder Zahlung eine aktualisierte Forderungsaufstellung anzufordern, aus der hervorgeht, wie die Zahlung auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung verteilt wurde. Nur so lässt sich die Anrechnung überhaupt kontrollieren.
Die Verjährungsfalle: Teilzahlung als Anerkenntnis
Wer eine Rate zahlt, erkennt die Forderung damit in aller Regel an. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ordnet an, dass die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
Praktische Folge: Eine Forderung, die kurz vor dem Ende der dreijährigen Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) steht, kann durch eine einzige kleine Teilzahlung wieder volle drei Jahre durchsetzbar werden. Wer die Berechtigung einer Forderung bezweifelt, sollte deshalb nicht „zur Beruhigung" eine Rate überweisen, sondern die Forderung zunächst prüfen (lassen).
Anrechnung im Prozess und bei der Aufrechnung
- § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt bei mehreren aufrechenbaren Forderungen dem Aufrechnenden das Bestimmungsrecht; schuldet er neben der Hauptleistung auch Zinsen und Kosten, gilt § 367 BGB entsprechend. Die Reihenfolge Kosten – Zinsen – Hauptleistung wirkt damit auch in der Aufrechnung.
- § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt für die Streitwertberechnung, dass Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Zinsen und Inkassokosten erhöhen den Streitwert einer Zahlungsklage also nicht, solange sie neben der Hauptforderung eingeklagt werden.
- Wird nur ein Saldo eingeklagt, ohne offenzulegen, welche Zahlungen auf welche Forderung verrechnet wurden, kann das die Bestimmtheit des Klagebegehrens berühren. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass bei der Geltendmachung von Rückständen auf die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteile vom 21.03.2018 – VIII ZR 68/17 und VIII ZR 84/17).
Häufige Fehler
- „Ich zahle Raten, also sinkt meine Schuld." Nicht zwingend. Nach § 367 Abs. 1 BGB werden zuerst Kosten, dann Zinsen getilgt. Die Hauptforderung sinkt erst danach – und die Zinsen laufen bis dahin auf den vollen Betrag weiter.
- „Ich kann später sagen, worauf die Zahlung angerechnet werden soll." Nein. Die Bestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB muss bei der Leistung getroffen werden, typischerweise im Verwendungszweck.
- „Der Gläubiger kann meine Tilgungsbestimmung einfach ignorieren." Nur eingeschränkt. § 367 Abs. 2 BGB gibt ihm das Recht, die Annahme abzulehnen – nimmt er die Zahlung an, gilt die Bestimmung.
- „Bei jedem Kredit werden zuerst die Zinsen bedient." Beim Verbraucherdarlehen ist es umgekehrt: § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB rechnet zuerst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen an. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt das nach § 497 Abs. 4 Satz 2 BGB aber nicht.
- „Eine kleine Rate schadet nicht." Doch – sie ist nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Anerkenntnis und lässt die Verjährung neu beginnen.
- „Der Gläubiger darf meine Rate zurückschicken." Beim Verbraucherdarlehen nicht: § 497 Abs. 3 Satz 2 BGB verbietet die Zurückweisung von Teilzahlungen ausdrücklich.
- „Eine Quittung bekomme ich nur, wenn der Gläubiger will." Falsch. Nach § 368 Satz 1 BGB besteht auf Verlangen ein Anspruch auf ein schriftliches Empfangsbekenntnis.
- „Ohne Angabe wird die älteste Schuld getilgt." Nur nachrangig. § 366 Abs. 2 BGB prüft zuerst Fälligkeit, dann geringere Sicherheit, dann die lästigere Schuld – erst danach das Alter.
Quellen
- § 366 BGB – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen (Abs. 1 Bestimmungsrecht des Schuldners; Abs. 2 gesetzliche Rangfolge: fällige Schuld, geringere Sicherheit, lästigere, ältere, verhältnismäßig): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__366.html
- § 367 BGB – Anrechnung auf Zinsen und Kosten (Abs. 1 Kosten – Zinsen – Hauptleistung; Abs. 2 Ablehnungsrecht des Gläubigers bei abweichender Bestimmung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__367.html
- § 362 BGB – Erlöschen des Schuldverhältnisses durch Bewirken der geschuldeten Leistung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__362.html
- § 368 BGB – Quittung (schriftliches Empfangsbekenntnis auf Verlangen; andere Form bei rechtlichem Interesse): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__368.html
- § 369 BGB – Kosten der Quittung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__369.html
- § 396 BGB – Mehrheit von Forderungen bei der Aufrechnung (§ 367 BGB gilt entsprechend für Zinsen und Kosten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__396.html
- § 497 BGB – Verzug des Darlehensnehmers (Abs. 3 Satz 1 abweichende Tilgungsreihenfolge, Satz 2 Verbot der Zurückweisung von Teilzahlungen, Abs. 4 Satz 2 Ausnahme für Immobiliar-Verbraucherdarlehen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__497.html
- § 212 BGB – Neubeginn der Verjährung (Abs. 1 Nr. 1: Anerkenntnis durch Abschlagszahlung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__212.html
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist (drei Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
- § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html
- § 4 ZPO – Wertberechnung; Nebenforderungen (Zinsen und Kosten bleiben als Nebenforderungen unberücksichtigt): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__4.html
- § 366 BGB (Volltext-Beleg, Permalink): https://dejure.org/gesetze/BGB/366.html
- § 367 BGB (Volltext-Beleg, Permalink): https://dejure.org/gesetze/BGB/367.html
- § 497 BGB (Volltext-Beleg, Permalink; Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vom 11.03.2016, BGBl. I S. 396, in Kraft seit 21.03.2016): https://dejure.org/gesetze/BGB/497.html
- BGH, Urteil vom 21.03.2018 – VIII ZR 68/17 (Bestimmtheit des Klagebegehrens; Rückgriff auf die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen bei der Geltendmachung von Rückständen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=21.03.2018&Aktenzeichen=VIII%20ZR%2068/17
- BGH, Urteil vom 21.03.2018 – VIII ZR 84/17 (Parallelentscheidung zur Anrechnung bei Saldoklagen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=21.03.2018&Aktenzeichen=VIII%20ZR%2084/17