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Tilgungsreihenfolge bei Teilzahlungen (§§ 366, 367 BGB)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-15 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Inkasso & Forderungsrecht Tilgungsreihenfolge Teilzahlung § 366 BGB § 367 BGB § 497 BGB Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Wer eine Inkasso- oder Mahnforderung nur teilweise bezahlt, entscheidet damit nicht automatisch, worauf das Geld angerechnet wird. Schuldet man neben der Hauptforderung auch Zinsen und Kosten, wird eine nicht ausreichende Zahlung nach § 367 Abs. 1 BGB „zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung" angerechnet. Das ist der Grund, warum eine Restschuld nach mehreren Raten oft kaum sinkt. Der Schuldner darf zwar eine abweichende Anrechnung bestimmen – dann kann der Gläubiger aber nach § 367 Abs. 2 BGB die Annahme der Leistung ablehnen. Bestehen mehrere Schuldverhältnisse, greift § 366 BGB: Getilgt wird die Schuld, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt (Abs. 1); fehlt eine Bestimmung, gilt die gesetzliche Rangfolge des § 366 Abs. 2 BGB – zuerst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen die dem Gläubiger geringere Sicherheit bietende, unter gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter gleich lästigen die ältere und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig. Eine wichtige Ausnahme gilt beim Verbraucherdarlehen: Dort werden Teilzahlungen abweichend von § 367 Abs. 1 BGB zuerst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen angerechnet, und der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen (§ 497 Abs. 3 BGB). Für die Zahlung kann stets eine Quittung verlangt werden (§ 368 BGB). Achtung: Eine Abschlagszahlung ist ein Anerkenntnis und lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 366, 367 BGB (Buch 2, Abschnitt 4, Titel 1 – Erfüllung)
Grundsatz (§ 362 Abs. 1)Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird
Reihenfolge innerhalb einer Schuld (§ 367 Abs. 1)1. Kosten → 2. Zinsen → 3. Hauptleistung
Abweichende Bestimmung des Schuldners (§ 367 Abs. 2)zulässig – der Gläubiger kann dann aber die Annahme der Leistung ablehnen
Mehrere Schuldverhältnisse (§ 366 Abs. 1)getilgt wird die Schuld, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt (z. B. Verwendungszweck)
Ohne Bestimmung (§ 366 Abs. 2)fällige Schuld → geringere Sicherheit → dem Schuldner lästigereältere → bei gleichem Alter verhältnismäßig
Verbraucherdarlehen (§ 497 Abs. 3 Satz 1)abweichend von § 367 Abs. 1: Kosten der Rechtsverfolgung → geschuldeter Betrag → Zinsen
Verbraucherdarlehen (§ 497 Abs. 3 Satz 2)Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen
Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 497 Abs. 4 Satz 2)§ 497 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind nicht anzuwenden
Aufrechnung bei mehreren Forderungen (§ 396)Bestimmungsrecht des Aufrechnenden; bei Zinsen und Kosten gilt § 367 entsprechend
Quittung (§ 368 Satz 1)Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen
Verjährungsfolge (§ 212 Abs. 1 Nr. 1)Abschlagszahlung = Anerkenntnis ⇒ Verjährung beginnt erneut
Streitwert im Prozess (§ 4 Abs. 1 ZPO)Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden
RechtsprechungBGH, Urteile vom 21.03.2018 – VIII ZR 68/17 und VIII ZR 84/17 (Bestimmtheit des Klagebegehrens; Rückgriff auf die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen)

Warum die Reihenfolge über bares Geld entscheidet

Eine typische Inkassoforderung besteht aus drei Bausteinen: der Hauptforderung (z. B. die unbezahlte Rechnung), den Zinsen (Verzugszinsen nach § 288 BGB) und den Kosten (Mahn- und Inkassokosten als Verzugsschaden). Wer darauf 50 € überweist, bezahlt damit in aller Regel nicht 50 € der Rechnung.

Denn § 367 Abs. 1 BGB ordnet an:

„Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet."

Die Folge: Solange Kosten und laufende Zinsen nicht gedeckt sind, sinkt die Hauptforderung überhaupt nicht – und weil die Verzugszinsen weiter auf die unveränderte Hauptforderung laufen, kann die Gesamtschuld trotz regelmäßiger Ratenzahlungen sogar wachsen. Wer über einen längeren Zeitraum zahlt und den Restsaldo nicht sinken sieht, sollte deshalb zuerst eine vollständige Forderungsaufstellung verlangen, aus der Hauptforderung, Zinsen und Kosten getrennt hervorgehen.

Die Tilgungsbestimmung des Schuldners – und ihre Grenze

§ 367 Abs. 2 BGB lautet: „Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen."

Das Gesetz gibt dem Gläubiger damit nur ein Ablehnungsrecht – nicht das Recht, die Zahlung entgegenzunehmen und sie trotzdem abweichend zu verrechnen. Praktisch bedeutet das:

Für Schuldner, die die Berechtigung der Inkassokosten bestreiten, ist das ein wichtiges Instrument: Wer die Hauptforderung anerkennt, die Kosten aber für unberechtigt hält, kann gezielt nur auf die Hauptforderung zahlen und den Streit auf die Nebenforderungen begrenzen. Die Grenze zieht § 367 Abs. 2 BGB – der Gläubiger darf das Geld dann zurückweisen.

Mehrere Schulden beim selben Gläubiger: § 366 BGB

Schuldet man demselben Gläubiger Geld aus mehreren Schuldverhältnissen (z. B. drei offene Rechnungen desselben Versandhändlers), regelt § 366 Abs. 1 BGB:

„Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt."

Der Schuldner hat also den Vorrang. Praktisch geschieht die Bestimmung über den Verwendungszweck der Überweisung (Rechnungs- oder Aktenzeichen). Wer nichts angibt, verliert dieses Recht – dann greift die gesetzliche Rangfolge des § 366 Abs. 2 BGB:

  1. die fällige Schuld (nicht fällige Schulden bleiben zunächst außen vor),
  2. unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet (also die ungesicherte vor der besicherten),
  3. unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere (typischerweise die höher verzinste),
  4. unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld,
  5. bei gleichem Alter wird jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Die Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB ist damit im Ausgangspunkt schuldnerfreundlich: Ohne Bestimmung wird zuerst das getilgt, was den Schuldner am stärksten belastet.

Verhältnis zu § 367 BGB: § 366 BGB beantwortet die Frage, welche Schuld getilgt wird; § 367 BGB die Frage, welcher Bestandteil einer Schuld (Kosten, Zinsen, Hauptleistung) getilgt wird. Bei mehreren Schulden mit jeweils Zinsen und Kosten sind daher beide Vorschriften nacheinander anzuwenden.

Sonderfall Verbraucherdarlehen: § 497 Abs. 3 BGB

Beim Verbraucherdarlehensvertrag hat der Gesetzgeber die Reihenfolge bewusst umgestellt. § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB:

„Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet."

Das ist deutlich günstiger für den Verbraucher: Die Hauptforderung sinkt vor den Zinsen, sodass sich die Zinslast mit jeder Rate tatsächlich verringert. Ergänzend bestimmt § 497 Abs. 3 Satz 2 BGB: „Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen." Ein Verbraucher-Darlehensnehmer muss also nicht fürchten, dass eine Rate zurückgeschickt wird.

Weiter ordnet § 497 Abs. 2 Satz 1 BGB an, dass die nach Verzugseintritt anfallenden Zinsen auf einem gesonderten Konto zu verbuchen sind und nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag eingestellt werden dürfen – ein Zinseszinsverbot in der Sache.

Grenze: Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen sind nach § 497 Abs. 4 Satz 2 BGB die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden; dort bleibt es bei § 367 Abs. 1 BGB. Und § 497 Abs. 3 Satz 5 BGB nimmt Zahlungen auf Vollstreckungstitel, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet, von den Sätzen 1 bis 4 aus.

Quittung verlangen: § 368 BGB

§ 368 Satz 1 BGB: „Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen." Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse an einer Quittung in anderer Form, kann er diese Form verlangen. Die Kosten der Quittung hat nach § 369 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Schuldner zu tragen und vorzuschießen.

Bei Ratenzahlungen an ein Inkassounternehmen empfiehlt es sich, nach jeder Zahlung eine aktualisierte Forderungsaufstellung anzufordern, aus der hervorgeht, wie die Zahlung auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung verteilt wurde. Nur so lässt sich die Anrechnung überhaupt kontrollieren.

Die Verjährungsfalle: Teilzahlung als Anerkenntnis

Wer eine Rate zahlt, erkennt die Forderung damit in aller Regel an. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ordnet an, dass die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.

Praktische Folge: Eine Forderung, die kurz vor dem Ende der dreijährigen Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) steht, kann durch eine einzige kleine Teilzahlung wieder volle drei Jahre durchsetzbar werden. Wer die Berechtigung einer Forderung bezweifelt, sollte deshalb nicht „zur Beruhigung" eine Rate überweisen, sondern die Forderung zunächst prüfen (lassen).

Anrechnung im Prozess und bei der Aufrechnung

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-08-15
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0