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Unrichtiger Erbschein – Einziehung und Kraftloserklärung (§ 2361 BGB, § 353 FamFG) sowie Herausgabe- und Auskunftsanspruch (§ 2362 BGB)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-28 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Stellt sich heraus, dass ein erteilter Erbschein unrichtig ist, hat das Nachlassgericht ihn einzuziehen – von Amts wegen, ohne dass es eines Antrags bedarf (§ 2361 Satz 1 BGB). Kraftlos wird der Erbschein aber erst mit der Einziehung, also mit der tatsächlichen Rückgabe der Urkunde (§ 2361 Satz 2 BGB); bis dahin wirken Richtigkeitsvermutung und öffentlicher Glaube weiter. Kann das Gericht die Urkunde nicht sofort erlangen, muss es den Erbschein durch Beschluss für kraftlos erklären; dieser wird öffentlich bekannt gemacht und wird erst einen Monat nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam (§ 353 Abs. 1 FamFG). Der wirkliche Erbe kann vom Besitzer eines unrichtigen Erbscheins nicht die Herausgabe an sich selbst, sondern nur die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen (§ 2362 Abs. 1 BGB) und daneben Auskunft über Bestand und Verbleib der Erbschaftsgegenstände (§ 2362 Abs. 2 BGB). Ist der Erbschein eingezogen, taugt er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr als Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 GBO).

Kernfakten

PunktWert
Amtliche Überschrift § 2361 BGB„Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins“
Wortlaut § 2361 Satz 1 BGB„Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen.“
Wortlaut § 2361 Satz 2 BGB„Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.“
Geltende FassungGesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1042), in Kraft seit 17.08.2015
Verfahrensrecht§ 353 FamFG – „Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen“; das materielle Recht steht in § 2361 BGB, das Verfahren im FamFG
Einleitung des VerfahrensVon Amts wegen – § 2361 Satz 1 BGB ist als Pflicht formuliert („hat … einzuziehen“) und kennt kein Antragserfordernis
Zeitpunkt der Kraftlosigkeit bei EinziehungErst mit der tatsächlichen Einziehung der Urkunde (§ 2361 Satz 2 BGB), nicht schon mit dem Einziehungsbeschluss
Kraftloserklärung – VoraussetzungDer Erbschein kann im Einziehungsverfahren nicht sofort erlangt werden (§ 353 Abs. 1 Satz 1 FamFG)
Kraftloserklärung – FormBeschluss des Nachlassgerichts (§ 353 Abs. 1 Satz 1 FamFG)
Kraftloserklärung – BekanntmachungÖffentlich, entsprechend § 435 FamFG: Aushang an der Gerichtstafel oder elektronisches Informationssystem und einmalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger (§ 353 Abs. 1 Satz 2 FamFG)
Kraftloserklärung – WirksamkeitMit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger (§ 353 Abs. 1 Satz 3 FamFG)
Kraftloserklärung – AnfechtbarkeitNach Veröffentlichung des Beschlusses nicht mehr anfechtbar (§ 353 Abs. 1 Satz 4 FamFG)
KostenentscheidungDas Gericht hat über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; die Entscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen (§ 353 Abs. 2 FamFG)
Beschwerde nach vollzogener EinziehungNur noch zulässig, soweit die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird; die Beschwerde gilt im Zweifel als solcher Antrag (§ 353 Abs. 3 FamFG)
Beschwerde nach bereits erteiltem ErbscheinNur noch zulässig, soweit die Einziehung beantragt wird (§ 352e Abs. 3 FamFG)
BeschwerdefristEin Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG)
BeschwerdewertIn vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG)
Funktionelle ZuständigkeitDie Einziehung von Erbscheinen ist dem Richter vorbehalten, wenn der Erbschein vom Richter erteilt wurde oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG)
Herausgabeanspruch des wirklichen ErbenHerausgabe an das Nachlassgericht – nicht an den wirklichen Erben selbst (§ 2362 Abs. 1 BGB)
AuskunftsanspruchDer Inhaber des unrichtigen Erbscheins schuldet Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände (§ 2362 Abs. 2 BGB)
Verjährung des Herausgabeanspruchs30 Jahre – § 2362 BGB ist in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausdrücklich genannt
Weitere AnspruchsberechtigteNacherbe und Testamentsvollstrecker haben dasselbe Recht aus § 2362 Abs. 1 BGB (§ 2363 BGB)
Fortwirkung bis zur EinziehungRichtigkeitsvermutung (§ 2365 BGB), öffentlicher Glaube beim Erwerb (§ 2366 BGB) und Schutz des Leistenden (§ 2367 BGB) gelten bis zur Kraftlosigkeit fort
Gutglaubensschutz entfälltWenn der Erwerber die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat (§ 2366 BGB)
GrundbuchMit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden (BGH, Beschluss vom 17.09.2020 – V ZB 8/20)
GeschäftswertWert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GNotKG)
Gerichtsgebühr0,5-Gebühr, höchstens 436,00 Euro für das Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins (KV-Nr. 12215 GNotKG, Anlage 1)
Testamentsvollstreckerzeugnis§§ 352 bis 353 FamFG gelten entsprechend (§ 354 Abs. 1 FamFG); das Zeugnis wird zusätzlich schon mit Beendigung des Amts kraftlos (§ 2368 Satz 2 Halbsatz 2 BGB)
TodeserklärungLebt der für tot Erklärte noch, stehen ihm die Rechte aus § 2362 BGB zu (§ 2370 Abs. 2 BGB)
Weggefallene Normen§§ 2354–2360, § 2364 und § 2369 BGB sind seit dem 17.08.2015 weggefallen; die Erbscheinsantrags- und Verfahrensregeln stehen heute in §§ 352 ff. FamFG

Geltungsbereich

Die Seite behandelt, was geschieht, wenn ein bereits erteilter deutscher Erbschein sich als unrichtig erweist: die amtswegige Einziehung nach § 2361 BGB, die Kraftloserklärung nach § 353 FamFG, wenn die Urkunde nicht greifbar ist, und die zivilrechtlichen Ansprüche des wirklichen Erben gegen den Inhaber des unrichtigen Erbscheins nach §§ 2362, 2363 BGB. Ergänzend dargestellt sind die funktionelle Zuständigkeit im Nachlassgericht, die Rechtsmittel und die Kosten.

Zeitlich gilt: Die Darstellung beruht auf § 2361 BGB in der Fassung des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1042), das am 17.08.2015 in Kraft getreten ist. Seither ist § 2361 BGB auf zwei Sätze verkürzt; sämtliche Verfahrensregeln – Kraftloserklärung, öffentliche Bekanntmachung, Kosten, Beschwerde – stehen in § 353 FamFG. Zitate aus § 2361 Abs. 2 bis 4 BGB beziehen sich auf die vor dem 17.08.2015 geltende Fassung und sind überholt.

Nicht Gegenstand dieser Seite sind:

Wann ein Erbschein unrichtig ist

Unrichtig ist der Erbschein, wenn sein Inhalt nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt. Praktisch sind das vor allem vier Konstellationen:

Erfährt das Nachlassgericht davon, ist ihm kein Ermessen eingeräumt: § 2361 Satz 1 BGB ordnet die Einziehung als gebundene Pflicht an. Ein Antrag ist nicht erforderlich, aber praktisch üblich – wer sich als wirklicher Erbe sieht, regt die Einziehung an und legt die neuen Erkenntnisse vor.

Einziehung und Kraftloserklärung – zwei getrennte Wege

Einziehung. Der Regelfall. Das Nachlassgericht fordert die Urkunde zurück; erst mit der tatsächlichen Rückgabe wird der Erbschein kraftlos (§ 2361 Satz 2 BGB). Das ist der entscheidende Praxispunkt: Zwischen dem Beschluss und dem Eingang der Urkunde besteht ein Zeitfenster, in dem der Erbschein formal noch wirkt.

Kraftloserklärung. Der Auffangweg, wenn der Erbschein „im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden“ kann (§ 353 Abs. 1 Satz 1 FamFG) – etwa weil der Besitzer die Herausgabe verweigert, unbekannt verzogen oder verstorben ist oder weil die Urkunde verloren ging. Dann erklärt das Gericht den Erbschein durch Beschluss für kraftlos. Der Beschluss ist entsprechend § 435 FamFG öffentlich bekannt zu machen, also durch Aushang an der Gerichtstafel – oder ersatzweise in einem im Gericht öffentlich zugänglichen elektronischen Informations- und Kommunikationssystem – und durch einmalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Wirksam wird die Kraftloserklärung erst mit Ablauf eines Monats nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (§ 353 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Nach der Veröffentlichung kann der Beschluss nicht mehr angefochten werden (§ 353 Abs. 1 Satz 4 FamFG).

Zwischen Beschluss und Wirksamkeit liegt also mindestens ein Monat, in dem ein gutgläubiger Dritter den Erbschein noch verwenden kann – begrenzt allerdings durch § 2366 BGB, der den guten Glauben schon entfallen lässt, wenn der Erwerber weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

Der Herausgabe- und Auskunftsanspruch des § 2362 BGB

§ 2362 Abs. 1 BGB gibt dem wirklichen Erben einen Anspruch gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins auf Herausgabe an das Nachlassgericht. Der Anspruch ist nicht auf Herausgabe an den Anspruchsteller gerichtet – Empfänger ist immer das Gericht, weil nur dieses die Einziehung vollziehen kann. Der Anspruch richtet sich gegen jeden Besitzer der Urkunde, nicht nur gegen den im Erbschein Ausgewiesenen.

§ 2362 Abs. 2 BGB verpflichtet zusätzlich denjenigen, dem der unrichtige Erbschein erteilt worden ist, dem wirklichen Erben Auskunft zu erteilen, und zwar über zwei Punkte: den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Dieser Auskunftsanspruch trifft nur den Scheinerben selbst, nicht jeden Besitzer.

Nach § 2363 BGB steht das Recht aus § 2362 Abs. 1 BGB auch dem Nacherben und dem Testamentsvollstrecker zu. Und nach § 2370 Abs. 2 BGB kann sich derjenige darauf berufen, der für tot erklärt wurde oder dessen Todeszeit festgestellt wurde, wenn er noch lebt – ebenso, wessen Tod ohne Todeserklärung zu Unrecht angenommen wurde.

Die Verjährung ist lang: § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nennt die Herausgabeansprüche aus § 2362 BGB ausdrücklich unter den in 30 Jahren verjährenden Ansprüchen.

Zuständigkeit im Nachlassgericht

Im Nachlassgericht entscheidet grundsätzlich der Rechtspfleger. § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG behält dem Richter aber die Einziehung von Erbscheinen ausdrücklich vor, wenn der Erbschein vom Richter erteilt wurde oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen ist. Dasselbe gilt für die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 BGB) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 BGB).

Für die spiegelbildliche Frage der Erteilung hat der Bundesgerichtshof am 13.05.2026 klargestellt, dass eigene Zweifel des Rechtspflegers die Sache nicht automatisch zum Richter verlagern. Amtlicher Leitsatz zu BGH, Beschluss vom 13.05.2026 – IV ZB 26/25: „Der Rechtspfleger bleibt für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins funktionell zuständig, wenn nur er sich an der beantragten Entscheidung gehindert sieht, ohne dass von dritter Seite Einwände erhoben werden.“ Die Entscheidung betrifft § 4 und § 19 RPflG und damit die Erteilung; für die Einziehung bleibt es bei dem eigenständigen Vorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG.

Wirkung gegenüber dem Grundbuchamt

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein bereits eingezogener Erbschein dafür nicht mehr taugt. Amtlicher Leitsatz zu BGH, Beschluss vom 17.09.2020 – V ZB 8/20: „Mit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden.“ Die Entscheidung nennt als maßgebliche Normen § 35 Abs. 1 GBO und § 2361 Satz 2 BGB.

Praktische Folge: Wer eine Grundbuchberichtigung auf einen Erbschein stützen will, sollte vor der Antragstellung prüfen, ob beim Nachlassgericht ein Einziehungsverfahren anhängig ist. Beruht die Erbfolge auf einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen, genügt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO ohnehin die Vorlage der Verfügung samt Eröffnungsniederschrift.

Rechtsmittel

Das FamFG kanalisiert die Beschwerde in beiden Richtungen sehr eng:

Allgemein gilt: Beschwerdeberechtigt ist, wer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Die Frist beträgt einen Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigen, sonst ist die Beschwerde nur bei Zulassung durch das Erstgericht statthaft (§ 61 Abs. 1 und 2 FamFG).

Kosten

Der Geschäftswert richtet sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GNotKG: Für das Verfahren zur Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich; vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Betrifft das Verfahren nur das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dessen Anteil (§ 40 Abs. 2 GNotKG).

Die Gebühr steht in Anlage 1 zum GNotKG (Kostenverzeichnis), KV-Nr. 12215: Für das Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 GBO fällt eine 0,5-Gebühr, höchstens 436,00 Euro an. Über die Verteilung der Kosten entscheidet das Gericht nach § 353 Abs. 2 FamFG, und zwar möglichst zugleich mit der Endentscheidung.

Testamentsvollstreckerzeugnis und weitere Zeugnisse

§ 354 Abs. 1 FamFG erklärt die §§ 352 bis 353 FamFG für entsprechend anwendbar auf die Zeugnisse nach § 1507 BGB (Fortsetzung der Gütergemeinschaft) und § 2368 BGB (Testamentsvollstreckerzeugnis) sowie auf die Zeugnisse nach §§ 36, 37 GBO und §§ 42, 74 SchRegO. Einziehung und Kraftloserklärung laufen dort also nach demselben Muster.

Beim Testamentsvollstreckerzeugnis kommt eine Besonderheit hinzu: Es wird nach § 2368 Satz 2 Halbsatz 2 BGB bereits mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers kraftlos – ganz ohne Einziehung oder Kraftloserklärung.

Häufige Fehler

Ausnahmen

Beispiel

Ein Erblasser stirbt im Januar 2026 in Köln. Seine Schwester beantragt und erhält im März 2026 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin nach gesetzlicher Erbfolge ausweist. Der Nachlass besteht aus einer Eigentumswohnung im Wert von 380.000 Euro und einem Bankguthaben von 40.000 Euro; Verbindlichkeiten des Erblassers bestehen in Höhe von 20.000 Euro. Im Juli 2026 übergibt ein Nachbar dem Nachlassgericht ein eigenhändiges Testament von 2019, in dem der Erblasser einen Freund zum Alleinerben eingesetzt hat.

Unrichtigkeit. Nach der Eröffnung des Testaments steht fest, dass der Erbschein die Erbfolge falsch ausweist. Das Nachlassgericht muss ihn einziehen (§ 2361 Satz 1 BGB); ein Antrag des Freundes ist dafür nicht erforderlich.

Zuständigkeit. Der Erbschein war ohne Verfügung von Todes wegen erteilt worden, die Einziehung erfolgt nun aber wegen einer Verfügung von Todes wegen. Damit ist die Einziehung nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG dem Richter vorbehalten.

Einziehung oder Kraftloserklärung. Gibt die Schwester die Urkunde zurück, wird der Erbschein mit dem Eingang bei Gericht kraftlos (§ 2361 Satz 2 BGB). Weigert sie sich, erklärt das Gericht den Erbschein durch Beschluss für kraftlos (§ 353 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Wird der Beschluss am 03.08.2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht, wird die Kraftloserklärung mit Ablauf des 03.09.2026 wirksam (§ 353 Abs. 1 Satz 3 FamFG); ab Veröffentlichung ist er nicht mehr anfechtbar (§ 353 Abs. 1 Satz 4 FamFG).

Ansprüche des wirklichen Erben. Der Freund kann von der Schwester Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht verlangen (§ 2362 Abs. 1 BGB) und Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Nachlassgegenstände (§ 2362 Abs. 2 BGB). Die Herausgabe des Nachlasses selbst richtet sich nach dem Erbschaftsanspruch der §§ 2018 ff. BGB.

Zwischenzeitliche Verfügung. Hat die Schwester im Mai 2026 das Bankguthaben abgehoben, war die Bank nach § 2367 BGB in Verbindung mit § 2366 BGB geschützt, sofern sie weder die Unrichtigkeit kannte noch wusste, dass das Nachlassgericht die Rückgabe verlangt hat. Hatte das Gericht die Rückgabe dagegen bereits verlangt und die Bank davon Kenntnis, entfällt der Schutz.

Grundbuch. Beantragt die Schwester nach der Einziehung die Berichtigung des Grundbuchs unter Vorlage ihrer Ausfertigung, weist das Grundbuchamt den Antrag zurück: Der eingezogene Erbschein taugt nicht als Nachweis nach § 35 Abs. 1 GBO (BGH, 17.09.2020 – V ZB 8/20).

Kosten. Geschäftswert ist der Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich Erblasserverbindlichkeiten, also 420.000 − 20.000 = 400.000 Euro (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GNotKG). Für das Einziehungsverfahren entsteht die 0,5-Gebühr nach KV-Nr. 12215 GNotKG, gedeckelt auf 436,00 Euro. Über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht nach § 353 Abs. 2 FamFG.

Prüfschritte

  1. Steht fest, dass der Erbschein inhaltlich unrichtig ist – oder besteht nur ein Verdacht? § 2361 Satz 1 BGB setzt voraus, dass sich die Unrichtigkeit ergibt.
  2. Ist die Urkunde greifbar? Wenn ja: Einziehung. Wenn nein: Kraftloserklärung nach § 353 Abs. 1 FamFG.
  3. Wurde der Erbschein vom Richter erteilt oder ist er wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen? Dann ist der Richter zuständig (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG).
  4. Wie viele Ausfertigungen sind im Umlauf? Jede einzelne muss zurückgelangen, sonst bleibt nur die Kraftloserklärung.
  5. Ist der Herausgabeanspruch nach § 2362 Abs. 1 BGB gegen den richtigen Adressaten gerichtet – also gegen den Besitzer, mit dem Ziel der Herausgabe an das Gericht?
  6. Wird daneben Auskunft nach § 2362 Abs. 2 BGB benötigt? Sie schuldet nur der, dem der Erbschein erteilt wurde.
  7. Laufen parallel Grundbuch- oder Bankvorgänge, bei denen der noch nicht kraftlose Erbschein Rechtsschein erzeugen kann (§§ 2366, 2367 BGB)? Dann Beteiligte über das Rückgabeverlangen informieren.
  8. Wurde der Bundesanzeiger-Veröffentlichungstag notiert, um den Wirksamkeitszeitpunkt der Kraftloserklärung zu berechnen (§ 353 Abs. 1 Satz 3 FamFG)?
  9. Soll ein neuer gleichlautender Erbschein beantragt werden? Nur so ist die Beschwerde nach § 353 Abs. 3 FamFG noch zulässig.
  10. Ist der Geschäftswert nach § 40 Abs. 1 GNotKG zutreffend ermittelt und die Deckelung der KV-Nr. 12215 GNotKG auf 436,00 Euro berücksichtigt?

Quellen

Änderungsverlauf

Stand