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Urteil im Zivilprozess – Verkündung, Form und Inhalt (§§ 310–313b ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-12 · letzte Prüfung: 2026-10-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Zivilurteil wird nach **§ 310 Abs. 1 ZPO** im **Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird**, oder in einem **sofort anzuberaumenden Verkündungstermin** verkündet. Dieser liegt nur dann **mehr als drei Wochen** später, wenn **wichtige Gründe** (insbesondere Umfang oder Schwierigkeit der Sache) das erfordern. Das Urteil **ergeht im Namen des Volkes** und wird durch **Vorlesung der Urteilsformel** verkündet (**§ 311 Abs. 1, 2 ZPO**); auf die Anwesenheit der Parteien kommt es **nicht** an (**§ 312 ZPO**). Inhaltlich besteht es aus **Rubrum, Urteilsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründen** (**§ 313 Abs. 1 ZPO**). **Tatbestand und Entscheidungsgründe** dürfen in den Fällen der **§§ 313a, 313b ZPO** entfallen – etwa bei einem Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder wenn ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Kernfakten

PunktWert
Verkündungsterminim Schlusstermin der mündlichen Verhandlung oder in einem sofort anzuberaumenden Termin; über drei Wochen hinaus nur aus wichtigen Gründen (§ 310 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO)
Verkündung per Bild- und Tonübertragungder Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten die Teilnahme gestatten (§ 310 Abs. 1 Satz 3 ZPO)
Verkündung ohne Verhandlungbei Anerkenntnis- und Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 307, 331 Abs. 3 ZPO) sowie beim Verwerfungsurteil nach § 341 Abs. 2 ZPO ersetzt die Zustellung die Verkündung (§ 310 Abs. 3 ZPO)
Eingangsformel„im Namen des Volkes" (§ 311 Abs. 1 ZPO)
Form der VerkündungVorlesung der Urteilsformel; die Entscheidungsgründe werden nur bei Angemessenheit vorgelesen oder mündlich zusammengefasst (§ 311 Abs. 2, 3 ZPO)
Abwesenheit der ParteienWirksamkeit der Verkündung unabhängig von der Anwesenheit; gilt auch gegenüber der Partei, die den Termin versäumt hat (§ 312 Abs. 1 ZPO)
PflichtbestandteileParteien, Vertreter, Prozessbevollmächtigte; Gericht und mitwirkende Richter; Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung; Urteilsformel; Tatbestand; Entscheidungsgründe (§ 313 Abs. 1 Nr. 1–6 ZPO)
Unterschriftalle mitwirkenden Richter (§ 315 Abs. 1 ZPO)
Frist zur Übergabe an die Geschäftsstellebei Verkündung im Schlusstermin vor Ablauf von drei Wochen vollständig abgefasst (§ 315 Abs. 2 ZPO)
Berufungsfristein Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung; Notfrist (§ 517 ZPO)

Verkündung (§§ 310–312 ZPO)

Das Urteil entsteht nicht mit der Unterschrift der Richter, sondern wird mit der Verkündung wirksam. Normalfall ist der Verkündungstermin, den das Gericht am Ende der mündlichen Verhandlung bestimmt („Verkündungstermin wird bestimmt auf …"). Er darf nach § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Wird nicht im Schlusstermin verkündet, muss das Urteil bei der Verkündung bereits in vollständiger Form abgefasst sein (§ 310 Abs. 2 ZPO).

Verkündet wird nach § 311 Abs. 2 ZPO durch Vorlesung der Urteilsformel (den „Tenor"). Waren zur Verkündung keine Parteien erschienen, genügt eine Bezugnahme auf die Urteilsformel. Die Entscheidungsgründe werden nur verkündet, wenn es das Gericht für angemessen hält (Abs. 3). Ist das Urteil nicht im Schlusstermin der Verhandlung zu verkünden, kann der Vorsitzende allein verkünden (Abs. 4).

Nach § 312 ZPO hängt die Wirksamkeit der Verkündung nicht von der Anwesenheit der Parteien ab. Die Verkündung gilt auch gegenüber der säumigen Partei. Eine Partei kann aus einem verkündeten Urteil das Verfahren fortsetzen oder das Urteil anderweitig nutzen, ohne dass es dazu zuerst dem Gegner zugestellt sein muss, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 2).

Ohne Verkündung: Ergehen Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile ohne mündliche Verhandlung (§§ 307, 331 Abs. 3 ZPO) oder wird ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verworfen (§ 341 Abs. 2 ZPO), tritt nach § 310 Abs. 3 ZPO die Zustellung an die Stelle der Verkündung (siehe Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil und Versäumnisurteil).

Form und Inhalt (§ 313 ZPO)

Ein vollständiges Urteil enthält nach § 313 Abs. 1 ZPO:

  1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten (das Rubrum),
  2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der mitwirkenden Richter,
  3. den Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung,
  4. die Urteilsformel (Tenor, also die Entscheidung in der Hauptsache, zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit),
  5. den Tatbestand,
  6. die Entscheidungsgründe.

Der Tatbestand stellt die erhobenen Ansprüche, die Angriffs- und Verteidigungsmittel und die gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dar; wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden (Abs. 2). Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (Abs. 3). Fehler im Tatbestand lassen sich nur eingeschränkt korrigieren (siehe Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung, Urteilsberichtigung).

Urteile ohne Tatbestand und Gründe (§§ 313a, 313b ZPO)

§ 313a ZPO erlaubt, Tatbestand und Entscheidungsgründe wegzulassen, wenn

Das gilt nicht bei Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird (Abs. 4). Soll ein abgekürztes Urteil später doch im Ausland verwendet werden, ist es nach den Regeln über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen zu ergänzen (Abs. 5).

§ 313b ZPO befreit Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile von Tatbestand und Entscheidungsgründen; das Urteil ist als solches zu bezeichnen (Abs. 1). Es kann in abgekürzter Form auf die Klageschrift gesetzt werden, was bei elektronisch geführten Akten nicht gilt (Abs. 2, 4). Ist zu erwarten, dass ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll, sind Tatbestand und Gründe nicht entbehrlich (Abs. 3).

Unterschrift, Geschäftsstelle und Rechtsmittelfristen (§ 315 ZPO)

Das Urteil ist von den Richtern, die mitgewirkt haben, zu unterschreiben (§ 315 Abs. 1 ZPO). Wurde es im Schlusstermin verkündet, muss es binnen drei Wochen ab Verkündung vollständig abgefasst an die Geschäftsstelle gelangen; geht das ausnahmsweise nicht, wird zunächst das unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Gründe übermittelt und beides alsbald nachgeliefert (Abs. 2). Der Urkundsbeamte vermerkt Verkündungs- oder Zustellungstag (Abs. 3).

Für die Partei zählt vor allem: Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 517 ZPO, Notfrist). Die Rechtskraft tritt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht ein (§ 705 ZPO; siehe Rechtskraft und Berufung und Revision).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Die §§ 310–315 ZPO gelten für Urteile der Zivilgerichte im ersten Rechtszug und über § 525 ZPO im Berufungsverfahren. Für Beschlüsse gelten sie nur nach Maßgabe von § 329 ZPO: Beschlüsse nach mündlicher Verhandlung müssen verkündet werden, nicht verkündete Beschlüsse sind formlos mitzuteilen, und Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind zuzustellen. Zur Abgrenzung des Endurteils (§ 300 ZPO) von Teil- und Grundurteil siehe Teilurteil und Grundurteil.

Beispiel

Eine Käuferin klagt vor dem Landgericht auf Kaufpreisrückzahlung. Am Ende der mündlichen Verhandlung bestimmt das Gericht einen Verkündungstermin in zwei Wochen. Zum Termin erscheint niemand; die Richterin verkündet die Urteilsformel (Verurteilung des Beklagten, Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit) unter Bezugnahme auf die Formel. Das vollständige Urteil mit Tatbestand und Gründen wird dem Beklagten Wochen später zugestellt. Erst mit dieser Zustellung beginnt für ihn die Berufungsfrist von einem Monat; wäre die Zustellung unterblieben, endete sie spätestens fünf Monate nach Verkündung.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-12
Letzte Prüfung:
2026-10-12
In Kraft seit:
1879-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0