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Vererbung von Gesellschaftsanteilen (§ 711 Abs. 2 BGB, §§ 130, 131, 177 HGB, § 15 GmbHG) – Sondererbfolge und Nachfolgeklauseln seit dem MoPeG

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ein Gesellschaftsanteil folgt beim Tod des Gesellschafters nicht den normalen Regeln der Erbengemeinschaft. Bei Personengesellschaften – GbR, OHG, KG, PartG – führt der Tod eines Gesellschafters seit dem MoPeG zum Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB); die Erben erhalten dann nur eine Abfindung. Der Anteil geht nur dann auf die Erben über, wenn der Gesellschaftsvertrag das anordnet (§ 711 Abs. 2 Satz 1 BGB, sogenannte Nachfolgeklausel) oder – beim Kommanditanteil – das Gesetz es ohnehin vorsieht (§ 177 HGB). Geschieht das, greift die Sondererbfolge: Der Anteil fällt nach § 711 Abs. 2 Satz 2 BGB kraft Gesetzes jedem Erben unmittelbar entsprechend seiner Erbquote zu, und § 711 Abs. 2 Satz 3 BGB stellt ausdrücklich klar, dass die Vorschriften über die Erbengemeinschaft insoweit keine Anwendung finden. Der Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters kann binnen drei Monaten verlangen, in die Stellung eines Kommanditisten zu wechseln (§ 131 HGB für die OHG, § 724 BGB für die eingetragene GbR); wird das abgelehnt, darf er fristlos kündigen. Bei der GmbH ist alles anders: Geschäftsanteile sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG schlicht vererblich, sie fallen ungeteilt in den Nachlass, und mehrere Erben können die Rechte daraus nach § 18 Abs. 1 GmbHG nur gemeinschaftlich ausüben.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen Personengesellschaft§ 711 Abs. 2 BGB, §§ 723, 724 BGB; §§ 105 Abs. 3, 130, 131, 177 HGB [dejure.org, Abruf 23.08.2026]
Rechtsgrundlagen Kapitalgesellschaft§ 15 Abs. 1, 3, 5 GmbHG; § 18 GmbHG; § 1922 BGB
RechtsstandFassung des MoPeG vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft seit 01.01.2024
Grundregel GbR/OHGDer Tod eines Gesellschafters führt zum Ausscheiden des Gesellschafters, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung vorsieht (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Zeitpunkt des AusscheidensMit Eintritt des Ausscheidensgrundes, also mit dem Erbfall (§ 723 Abs. 3 BGB; § 130 Abs. 3 HGB)
Voraussetzung des AnteilsübergangsIm Gesellschaftsvertrag muss vereinbart sein, dass die Gesellschaft im Todesfall mit dem Erben fortgesetzt werden soll (§ 711 Abs. 2 Satz 1 BGB)
Sondererbfolge – WortlautSind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu (§ 711 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Ausschluss der ErbengemeinschaftDie Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung (§ 711 Abs. 2 Satz 3 BGB)
Anwendbarkeit auf OHG und KGÜber § 105 Abs. 3 HGB (und § 161 Abs. 2 HGB) finden die BGB-Gesellschaftsvorschriften entsprechende Anwendung, soweit das HGB nichts anderes vorschreibt
Kommanditanteil – gesetzlicher RegelfallBeim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB)
Kommanditistenwahlrecht OHGJeder Erbe kann verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil als Kommanditeinlage anerkannt wird (§ 131 Abs. 1 HGB)
Kommanditistenwahlrecht eGbRDasselbe Recht bei einer GbR, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 HGB für die Handelsregistereintragung erfüllt (§ 724 Abs. 1 BGB)
Frist für das WahlrechtDrei Monate ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft (§ 131 Abs. 3 Satz 1 HGB; § 724 Abs. 3 Satz 1 BGB); § 210 BGB gilt entsprechend
Kopplung an die AusschlagungsfristIst bei Ablauf der drei Monate das Ausschlagungsrecht noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 131 Abs. 3 Satz 3 HGB; § 724 Abs. 3 Satz 3 BGB)
Ablehnung des AntragsNehmen die anderen Gesellschafter den Antrag nicht an, darf der Erbe seine Mitgliedschaft ohne Kündigungsfrist kündigen (§ 131 Abs. 2 HGB; § 724 Abs. 2 BGB)
HaftungsprivilegScheidet der Erbe innerhalb der Dreimonatsfrist aus, wird die Gesellschaft aufgelöst oder erhält er die Kommanditistenstellung, haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach den Vorschriften über die Erbenhaftung (§ 131 Abs. 4 HGB; § 724 Abs. 4 BGB)
UnabdingbarkeitDer Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung des § 131 Abs. 1–4 HGB nicht ausschließen (§ 131 Abs. 5 Satz 1 HGB)
Zulässige AbweichungFür den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben von der Kommanditistenstellung abhängig macht, darf sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden (§ 131 Abs. 5 Satz 2 HGB)
GmbH-GeschäftsanteilDie Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG) – keine Sondererbfolge, der Anteil fällt ungeteilt in den Nachlass
GmbH – mehrere ErbenSteht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, können sie die Rechte daraus nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG); für Einlageleistungen haften sie solidarisch (§ 18 Abs. 2 GmbHG)
GmbH – ZustellungserleichterungRechtshandlungen der Gesellschaft sind auch gegenüber nur einem Mitberechtigten wirksam; gegenüber mehreren Erben aber erst für Handlungen nach Ablauf eines Monats seit dem Erbfall (§ 18 Abs. 3 GmbHG)
GmbH – SatzungsschrankenDie Abtretung kann satzungsmäßig an weitere Voraussetzungen geknüpft werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG); die Vererblichkeit selbst kann nicht abbedungen werden
Formzwang bei AbtretungDie Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf eines notariell geschlossenen Vertrages (§ 15 Abs. 3 GmbHG) – auch bei der Erbauseinandersetzung
TestamentsvollstreckungAlle Verwaltungs- und Vermögensrechte am Anteil übt der Testamentsvollstrecker aus; Schranken sind § 2205 Satz 3 BGB und § 2206 BGB (BGH, 12.03.2024 – II ZB 4/23)

Geltungsbereich

Die Seite behandelt die zivilrechtliche Nachfolge in Gesellschaftsbeteiligungen von Todes wegen: wer den Anteil erwirbt, in welcher Form und mit welchen Fristen. Erfasst sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), die offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB), die Kommanditgesellschaft einschließlich der GmbH & Co. KG (§§ 161 ff. HGB), die Partnerschaftsgesellschaft (§ 9 PartGG verweist auf §§ 130 ff. HGB) sowie die GmbH (§§ 15, 18 GmbHG). Aktien sind als bewegliche Vermögensgegenstände frei vererblich und werfen keine Sonderfragen auf.

Zeitlich gilt: Die hier dargestellte Rechtslage beruht auf dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), das am 01.01.2024 in Kraft getreten ist. Für Erbfälle vor diesem Datum gilt das frühere Recht (§§ 727, 736 BGB a. F., §§ 131, 139, 177 HGB a. F.) – die Paragraphenzuordnung ist dort eine völlig andere, siehe den Abschnitt „Häufige Fehler".

Nicht Gegenstand dieser Seite sind die steuerlichen Folgen. Die erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen richtet sich nach §§ 13a, 13b ErbStG und ist auf einer eigenen Seite dargestellt; die Freibeträge nach § 16 ErbStG ebenfalls. Zivilrechtliche Nachfolge und steuerliche Begünstigung laufen auseinander: Wer den Anteil zivilrechtlich erwirbt, muss ihn nicht zwingend erbschaftsteuerlich begünstigt erwerben – und umgekehrt kann eine steuerlich motivierte Gestaltung an der gesellschaftsvertraglichen Klausel scheitern.

Der Grundsatz: Vorrang des Gesellschaftsvertrags vor dem Testament

Der wichtigste Satz des gesamten Themas lautet: Der Gesellschaftsvertrag geht dem Testament vor. Ein Erblasser kann in seinem Testament anordnen, was er will – wenn der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge nicht zulässt, geht der Anteil nicht auf den Bedachten über. Umgekehrt kann ein Gesellschaftsvertrag eine Nachfolge anordnen, die das Testament gar nicht vorsieht; dann rücken die gesetzlichen Erben nach.

Rechtstechnisch folgt das aus dem Zusammenspiel zweier Normen. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB (für die GbR) und § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB (für die OHG) machen den Tod des Gesellschafters zu einem Ausscheidensgrund. Der Anteil ist damit im Augenblick des Erbfalls schon nicht mehr da – er erlischt und wandelt sich in einen Abfindungsanspruch (§ 728 BGB, § 135 HGB), der dann ganz normal in den Nachlass fällt. Nur wenn § 711 Abs. 2 Satz 1 BGB eingreift, weil der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung mit dem Erben anordnet, geht der Anteil selbst über.

Für den Kommanditanteil hat der Gesetzgeber die Wertung umgedreht: § 177 HGB bestimmt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Kommanditisten mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt wird. Hier ist die Nachfolge also der gesetzliche Normalfall, und es bedarf umgekehrt einer Klausel, um sie auszuschließen. Das ist der praktisch wichtigste Unterschied zwischen dem Komplementär- und dem Kommanditanteil einer KG.

Die vier Klauseltypen

Die Praxis unterscheidet vier Gestaltungen, die im Gesetz so nicht benannt sind, aber seit Jahrzehnten einheitlich verwendet werden:

Die Abgrenzung zwischen qualifizierter Nachfolge- und Eintrittsklausel ist der häufigste Auslegungsstreit. Sie entscheidet darüber, ob der Anteil im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht (dann § 1922 BGB, kein Formzwang, kein Zustimmungserfordernis) oder ob ein Vertrag geschlossen werden muss (dann Zustimmung der Mitgesellschafter, § 711 Abs. 1 Satz 1 BGB, und gegebenenfalls Formerfordernisse).

Sondererbfolge: was § 711 Abs. 2 Satz 3 BGB praktisch ändert

Vor dem MoPeG war die Sondererbfolge in Personengesellschaftsanteile reines Richterrecht. Sie ist jetzt Gesetz. § 711 Abs. 2 Satz 2 BGB ordnet an, dass der Gesellschaftsanteil bei mehreren Erben kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zufällt, und Satz 3 stellt klar: Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.

Daraus folgen vier Konsequenzen, die in der Beratungspraxis regelmäßig übersehen werden:

  1. Keine gesamthänderische Bindung. Der Anteil gehört nicht der Erbengemeinschaft nach §§ 2032 ff. BGB, sondern zerfällt im Erbfall in so viele selbständige Anteile, wie es Erben gibt. Jeder Erbe wird unmittelbar und persönlich Gesellschafter.
  2. Keine Verwaltung nach § 2038 BGB. Die Gesellschafterrechte – Stimmrecht, Informationsrecht, Gewinnanspruch – übt jeder Miterbe selbständig aus, nicht die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich.
  3. Keine Verfügungsbeschränkung nach § 2033 Abs. 2 BGB. Der einzelne Erbe verfügt über seinen Gesellschaftsanteil nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln, insbesondere § 711 Abs. 1 Satz 1 BGB (Zustimmung der anderen Gesellschafter), nicht nach Erbrecht.
  4. Der Anteil ist trotzdem Nachlassbestandteil. Für die Pflichtteilsberechnung nach § 2311 BGB, für die Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB und für die Erbenhaftung nach §§ 1967 ff. BGB zählt der Anteil weiterhin zum Nachlass. Die Sondererbfolge betrifft nur den dinglichen Übergang, nicht die schuldrechtliche Zuordnung im Innenverhältnis.

Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel erwirbt der qualifizierte Nachfolger den ganzen Anteil, obwohl er wertmäßig nur seiner Erbquote entspricht. Der Überschuss ist im Innenverhältnis den übrigen Miterben auszugleichen. Ob und in welcher Höhe, richtet sich nach der Auslegung der letztwilligen Verfügung – ordnet der Erblasser ein Vorausvermächtnis an, entfällt der Ausgleich; schweigt er, ist er nach überwiegender Auffassung geschuldet.

Das Kommanditistenwahlrecht (§ 131 HGB, § 724 BGB)

Erbt jemand den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters, trifft ihn grundsätzlich auch die unbeschränkte persönliche Haftung. Das Gesetz gibt ihm deshalb ein Ausstiegsrecht in zwei Stufen.

Stufe 1 – Antrag auf Kommanditistenstellung. Nach § 131 Abs. 1 HGB kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern beantragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. § 724 Abs. 1 BGB gibt dasselbe Recht bei der GbR – dort allerdings nur, wenn die Gesellschaft die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 HGB erfüllt, um ins Handelsregister eingetragen zu werden.

Stufe 2 – fristlose Kündigung. Nehmen die anderen Gesellschafter den Antrag nicht an, ist der Erbe nach § 131 Abs. 2 HGB befugt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. § 724 Abs. 2 BGB erweitert das für die GbR um den Fall, dass eine Fortführung als Kommanditgesellschaft überhaupt nicht möglich ist.

Die Frist. Beide Rechte können nur innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat (§ 131 Abs. 3 Satz 1 HGB, § 724 Abs. 3 Satz 1 BGB). Auf den Fristlauf ist § 210 BGB entsprechend anzuwenden. Und – praktisch entscheidend – ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 131 Abs. 3 Satz 3 HGB, § 724 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die gesellschaftsrechtliche und die erbrechtliche Überlegungsfrist laufen also gekoppelt.

Das Haftungsprivileg. Scheidet der Erbe innerhalb der Frist aus, wird die Gesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder erhält er die Kommanditistenstellung, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach den Vorschriften über die Erbenhaftung (§ 131 Abs. 4 HGB, § 724 Abs. 4 BGB). Er kann sich also auf Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und die Dürftigkeitseinrede berufen. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert dieses Privileg für die Altverbindlichkeiten.

Unabdingbar. § 131 Abs. 5 Satz 1 HGB bestimmt ausdrücklich, dass der Gesellschaftsvertrag die Anwendung der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen kann. Zulässig ist nach Satz 2 nur, dass für den Fall des Wechsels in die Kommanditistenstellung der Gewinnanteil abweichend bestimmt wird.

GmbH-Geschäftsanteile: keine Sondererbfolge

Bei der GmbH gilt das genaue Gegenteil. § 15 Abs. 1 GmbHG lautet: Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. Der Anteil geht nach § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über und fällt ungeteilt in den Nachlass. Es gibt keine Sondererbfolge, keine automatische Aufteilung nach Erbquoten, und die Vererblichkeit lässt sich durch die Satzung auch nicht ausschließen – § 15 Abs. 5 GmbHG erlaubt Beschränkungen nur für die Abtretung, nicht für den Erbgang.

Für eine Erbengemeinschaft heißt das: Der Geschäftsanteil steht mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, und sie können die Rechte daraus nach § 18 Abs. 1 GmbHG nur gemeinschaftlich ausüben. Praktisch muss die Erbengemeinschaft einen gemeinsamen Vertreter bestellen, sonst ist sie in der Gesellschafterversammlung handlungsunfähig. Für die auf den Anteil zu bewirkenden Leistungen haften die Miterben der Gesellschaft solidarisch (§ 18 Abs. 2 GmbHG).

§ 18 Abs. 3 GmbHG enthält eine Zustellungserleichterung für die Gesellschaft: Rechtshandlungen sind wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden – gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters aber erst für Rechtshandlungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden. Diese Monatsfrist ist eine reine Schonfrist für die Erben und hat nichts mit der Dreimonatsfrist des § 131 Abs. 3 HGB zu tun.

Will die Erbengemeinschaft den Anteil im Rahmen der Auseinandersetzung einem Miterben allein zuweisen, ist das eine Abtretung und bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG eines notariell geschlossenen Vertrages. Satzungsmäßige Vinkulierungen nach § 15 Abs. 5 GmbHG greifen dann ein.

Üblich – und zulässig – sind stattdessen satzungsmäßige Einziehungs- oder Abtretungsklauseln für den Erbfall (§ 34 GmbHG): Der Anteil geht zwar auf die Erben über, die Gesellschaft kann ihn aber gegen Abfindung einziehen oder die Abtretung an einen Dritten verlangen.

Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil

Eine Dauertestamentsvollstreckung (§§ 2197 ff., 2209 BGB) über einen Personengesellschaftsanteil galt lange als problematisch, weil die persönliche Haftung des Gesellschafters mit der Nachlassbindung kollidiert. Der BGH hat mit Beschluss vom 12.03.2024 – II ZB 4/23 für den im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangenen Kommanditanteil entschieden, dass die Verwaltungs- und Vermögensrechte am Anteil vom Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Er ist dabei nicht an den Willen der Erben gebunden; seine Befugnisse werden nur durch das Verbot unentgeltlicher Verfügungen (§ 2205 Satz 3 BGB), das Verbot der Begründung persönlicher Verpflichtungen der Erben (§ 2206 BGB) und seine allgemeinen Treuepflichten begrenzt.

Beim Komplementäranteil bleibt es dagegen dabei, dass eine echte Testamentsvollstreckung an der unbeschränkten persönlichen Haftung scheitert; die Praxis behilft sich mit Vollmachtslösungen oder mit dem Wechsel in die Kommanditistenstellung nach § 131 HGB.

Bei GmbH-Geschäftsanteilen ist die Dauertestamentsvollstreckung dagegen seit jeher unproblematisch, weil den Gesellschafter keine persönliche Haftung trifft.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Erblasser E ist Komplementär einer OHG und hält daneben 50 Prozent an einer GmbH. Er hinterlässt drei Kinder A, B und C zu je einem Drittel. Der OHG-Vertrag enthält eine einfache Nachfolgeklausel.

OHG-Anteil. Weil der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung mit den Erben anordnet, greift § 711 Abs. 2 Satz 1 BGB über § 105 Abs. 3 HGB. Nach § 711 Abs. 2 Satz 2 BGB fällt der Anteil jedem der drei Kinder kraft Gesetzes zu je einem Drittel unmittelbar zu. Eine Erbengemeinschaft am Anteil entsteht nach Satz 3 nicht – A, B und C sind je einzeln persönlich haftende Gesellschafter geworden und stimmen in der Gesellschafterversammlung je für sich ab.

C hat kein Interesse an einer persönlichen Haftung. Sie erfährt am 05.03.2026 vom Erbfall und beantragt am 20.04.2026 gegenüber A, B und den Altgesellschaftern nach § 131 Abs. 1 HGB, ihr die Kommanditistenstellung einzuräumen. Die Frist des § 131 Abs. 3 Satz 1 HGB läuft bis zum 05.06.2026, ist also gewahrt. Die Gesellschafter stimmen zu; die OHG wird zur KG. Für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet C nach § 131 Abs. 4 HGB nur noch nach den Regeln der Erbenhaftung und kann Nachlassverwaltung beantragen.

Hätten die Gesellschafter abgelehnt, hätte C nach § 131 Abs. 2 HGB fristlos kündigen können – mit demselben Haftungsprivileg.

GmbH-Anteil. Hier greift keine Sondererbfolge. Der Geschäftsanteil fällt nach § 15 Abs. 1 GmbHG und § 1922 BGB ungeteilt in den Nachlass und steht A, B und C als Erbengemeinschaft ungeteilt zu. Sie können die Rechte daraus nach § 18 Abs. 1 GmbHG nur gemeinschaftlich ausüben und bestellen deshalb A zum gemeinsamen Vertreter. Solange kein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, kann die GmbH Einladungen und Erklärungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GmbHG auch nur an ein Kind richten – allerdings erst für Rechtshandlungen ab dem 05.04.2026, also nach Ablauf eines Monats seit dem Erbfall (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).

Bei der späteren Auseinandersetzung soll B den GmbH-Anteil allein erhalten. Das ist eine Abtretung und bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG eines notariellen Vertrages; zusätzlich ist die in der Satzung vorgesehene Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach § 15 Abs. 5 GmbHG einzuholen.

Abgrenzung zu verwandten Themen

Warum review_needed

Der Status ist bewusst konservativ gesetzt. Sämtliche Normwortlaute – § 711, § 723, § 724 BGB, §§ 105, 130, 131, 177 HGB, §§ 15, 18 GmbHG – wurden am 23.08.2026 verbatim gegen dejure.org geprüft, einschließlich der jeweils ausgewiesenen Fassungsangabe (MoPeG vom 10.08.2021, BGBl. I S. 3436, in Kraft seit 01.01.2024). Ein amtlicher Doppelbeleg über gesetze-im-internet.de war erneut nicht abrufbar – die Domain liefert über den eingesetzten Abrufweg seit dem 21.08.2026 durchgängig leere Antworten. Die amtlichen URLs sind im Quellenblock trotzdem vollständig hinterlegt.

Zwei Punkte sind darüber hinaus fachlich nicht abschließend geklärt und sollten vor einer Höherstufung geprüft werden:

  1. Reichweite des § 711 Abs. 2 BGB bei der KG. Dass die Sondererbfolge über § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB auch für den Kommanditanteil gilt, entspricht der ganz überwiegenden Auffassung, ist aber keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung. Die Seite kennzeichnet das als Ableitung.
  2. BGH II ZB 4/23. Die Wiedergabe stützt sich auf die Entscheidungsdokumentation; die Leitsatzkennzeichnung und die amtliche Sammlungsfundstelle wurden nicht gegen die Originalentscheidung geprüft.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand