Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland – Vollstreckungsurteil und Exequatur (§§ 722, 723, 328 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 722 ZPO (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile), § 723 ZPO (Vollstreckungsurteil), § 328 ZPO (Anerkennung ausländischer Urteile) |
| Grundsatz | Aus einem ausländischen Urteil findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist (§ 722 Abs. 1 ZPO) |
| Verfahrensart | Klage auf Erlass des Vollstreckungsurteils – kein bloßer Antrag |
| Sachliche Zuständigkeit | Landgericht (§ 722 Abs. 2 ZPO) – unabhängig vom Streitwert, damit Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO |
| Örtliche Zuständigkeit | Landgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners; sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 ZPO (Vermögen oder Gegenstand im Bezirk) geklagt werden kann (§ 722 Abs. 2 ZPO) |
| Spruchkörper | Vorsitzender der Zivilkammer als Einzelrichter (§ 722 Abs. 3 Satz 1 ZPO); Vorlage und Übernahme nach § 348 Abs. 3 ZPO bleiben unberührt (§ 722 Abs. 3 Satz 2 ZPO) |
| Konzentration möglich | Landesregierungen können die Zuständigkeit per Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen, auch länderübergreifend (§ 722 Abs. 4 ZPO) |
| Keine sachliche Nachprüfung | § 723 Abs. 1 ZPO – „ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung" (Verbot der révision au fond) |
| Rechtskraft im Urteilsstaat | Vollstreckungsurteil erst, wenn das ausländische Urteil nach dem dort geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat (§ 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Sperre | Nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung nach § 328 ZPO ausgeschlossen ist (§ 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO) |
| Anerkennungshindernisse | § 328 Abs. 1 Nr. 1–5 ZPO: fehlende Zuständigkeit (Spiegelbildprinzip), Zustellungsmangel, Unvereinbarkeit mit früherem Urteil/Verfahren, ordre public, fehlende Gegenseitigkeit |
| Ausnahme zur Gegenseitigkeit | § 328 Abs. 2 ZPO – Nr. 5 steht nicht entgegen bei nichtvermögensrechtlichem Anspruch ohne inländischen Gerichtsstand |
| Danach | Aus dem deutschen Vollstreckungsurteil wird vollstreckt – mit Vollstreckungsklausel nach §§ 724 ff. ZPO und den Voraussetzungen des § 750 ZPO |
| Vorrang EU-Recht | Brüssel Ia-VO (VO (EU) Nr. 1215/2012): in EU-Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen sind ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar |
| Vorrang Staatsverträge | AVAG führt u. a. das Lugano-Übereinkommen vom 30.10.2007, das Haager Übereinkommen vom 30.06.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und das Haager Übereinkommen vom 02.07.2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen aus (§ 1 Abs. 1 AVAG) |
| AVAG-Verfahren | Beschlussverfahren: Der ausländische Titel wird auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen (§ 4 Abs. 1 AVAG); ausschließlich zuständig ist das Landgericht (§ 3 Abs. 1 AVAG) |
| AVAG-Rechtsmittel | Beschwerde zum Oberlandesgericht; für den Verpflichteten ein Monat ab Zustellung, Notfrist (§ 11 Abs. 1, 3 AVAG) |
| Ausländische Schiedssprüche | nicht über § 722 ZPO, sondern über § 1061 ZPO i. V. m. dem New Yorker Übereinkommen vom 10.06.1958; zuständig ist das Oberlandesgericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) |
| Rechtsstand | geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-17 |
Warum ein ausländisches Urteil nicht einfach gilt
Zwangsvollstreckung ist Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt. Ein Gerichtsvollzieher, der eine Wohnung betritt, ein Vollstreckungsgericht, das ein Konto pfändet – das sind deutsche Hoheitsakte. Ein ausländisches Gericht kann deutsche Hoheitsgewalt nicht in Gang setzen.
Die ZPO löst das nicht dadurch, dass sie das ausländische Verfahren wiederholen lässt. Sie schaltet ein Zwischenverfahren dazwischen, das nur eine einzige Frage beantwortet: Darf aus diesem Urteil hier vollstreckt werden? Das Ergebnis dieses Verfahrens – das Vollstreckungsurteil – ist dann der deutsche Titel, aus dem tatsächlich vollstreckt wird.
Der Preis dafür ist ein zusätzlicher Prozess. Der Vorteil ist, dass das ausländische Urteil inhaltlich unangetastet bleibt: Deutschland prüft nicht nach, ob dort richtig entschieden wurde.
Drei Wege – und nur einer führt über § 722 ZPO
Bevor jemand eine Klage nach § 722 ZPO erhebt, muss geklärt sein, ob diese Vorschrift überhaupt gilt. Es gibt drei Konstellationen.
Erstens: Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten. Für Zivil- und Handelssachen gilt die Brüssel Ia-Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012). Sie hat das Exequaturverfahren abgeschafft: Eine in einem Mitgliedstaat ergangene und dort vollstreckbare Entscheidung ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Daneben stehen Spezialinstrumente wie der Europäische Vollstreckungstitel (VO (EG) Nr. 805/2004), der Europäische Zahlungsbefehl (VO (EG) Nr. 1896/2006) und das europäische Bagatellverfahren (VO (EG) Nr. 861/2007).
Zweitens: Titel aus Staaten, mit denen ein Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag oder ein von der EU geschlossenes Abkommen besteht. Hier greift das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG). Sein § 1 Abs. 1 nennt den Anwendungsbereich abschließend – darunter das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007, das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie bilaterale Verträge mit Norwegen (1977), Israel (1977) und Spanien (1983).
Drittens: alles Übrige. Erst wenn weder eine EU-Verordnung noch ein Staatsvertrag greift, bleibt es bei §§ 722, 723 ZPO. Das ist der praktisch wichtige Fall für Urteile etwa aus den USA, aus Kanada, aus der Türkei, aus Japan, aus Russland oder aus vielen Staaten Afrikas, Asiens und Lateinamerikas.
Die Klage auf Erlass des Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO)
Das Verfahren nach § 722 ZPO ist eine Klage, kein Antrag. Es gelten daher die allgemeinen Regeln über die Klageerhebung nach §§ 253 ff. ZPO.
Zuständigkeit. § 722 Abs. 2 ZPO bestimmt zwei Anknüpfungspunkte in einer Reihenfolge:
- das Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat – bei natürlichen Personen also regelmäßig der Wohnsitz,
- sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Der Vermögensgerichtsstand des § 23 ZPO ist damit ausdrücklich eröffnet. Er greift bei Personen ohne inländischen Wohnsitz und knüpft an den Ort an, „in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet". Bei Forderungen gilt als Belegenheitsort der Wohnsitz des Drittschuldners, und wenn für die Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort der Sache.
Praktisch heißt das: Wer gegen einen Schuldner ohne Wohnsitz in Deutschland vorgehen will, muss Vermögen im Inland benennen – etwa ein Bankguthaben oder ein Grundstück.
Immer Landgericht. § 722 Abs. 2 ZPO weist die Sache ohne Rücksicht auf den Streitwert dem Landgericht zu. Damit gilt der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO: Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Einzelrichter. Nach § 722 Abs. 3 Satz 1 ZPO entscheidet der Vorsitzende der Zivilkammer als Einzelrichter. Satz 2 stellt klar, dass die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme und die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Abs. 3 ZPO unberührt bleiben.
Konzentration. § 722 Abs. 4 ZPO erlaubt den Ländern, die Zuständigkeit per Rechtsverordnung bei einem oder mehreren Landgerichten zu bündeln; die Ermächtigung kann auf die Landesjustizverwaltung weiterübertragen und die Zuständigkeit über Landesgrenzen hinaus vereinbart werden.
Was geprüft wird – und was nicht (§ 723 ZPO)
§ 723 ZPO besteht aus drei Sätzen, die den Prüfungsumfang vollständig beschreiben.
Keine Nachprüfung in der Sache (§ 723 Abs. 1 ZPO)
> „Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen."
Das ist das Verbot der *révision au fond*. Das deutsche Gericht prüft nicht, ob das ausländische Gericht den Sachverhalt richtig festgestellt, das richtige Recht angewandt oder richtig gerechnet hat. Einwendungen wie „das Urteil ist falsch", „der Zeuge hat gelogen" oder „nach deutschem Recht hätte ich gewonnen" führen im Verfahren nach § 722 ZPO nicht zum Erfolg.
Davon zu trennen sind materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst – etwa Erfüllung nach Erlass des ausländischen Urteils. Sie gehören in die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, die sich gegen den deutschen Titel richtet.
Rechtskraft nach dem Recht des Urteilsstaats (§ 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
> „Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat."
Maßgeblich ist also ausländisches Verfahrensrecht, nicht § 705 ZPO. Ob und wann ein Urteil rechtskräftig wird, richtet sich nach der Rechtsordnung des Urteilsstaats – und muss dem deutschen Gericht dargelegt werden. Ein im Urteilsstaat noch mit Rechtsmitteln angreifbares Urteil genügt nicht.
Keine Vollstreckung bei Anerkennungshindernis (§ 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
> „Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist."
Damit verweist das Vollstreckungsrecht auf das Anerkennungsrecht. § 328 ZPO ist die eigentliche inhaltliche Prüfungsnorm.
Die fünf Anerkennungshindernisse des § 328 ZPO
§ 328 Abs. 1 ZPO zählt die Gründe abschließend auf, bei denen die Anerkennung ausgeschlossen ist.
Nr. 1 – fehlende Zuständigkeit (Spiegelbildprinzip). Die Anerkennung ist ausgeschlossen, „wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind". Geprüft wird also nicht, ob das ausländische Gericht nach seinem Recht zuständig war, sondern ob es nach deutschem Zuständigkeitsrecht zuständig gewesen wäre, wenn man die deutschen Regeln spiegelbildlich auf den ausländischen Staat anwendet.
Nr. 2 – Zustellungsmangel. Ausgeschlossen ist die Anerkennung, „wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte". Zwei Einschränkungen stehen im Text selbst: Der Beklagte darf sich nicht eingelassen haben, und er muss sich darauf berufen. Wer im Ausland zur Sache verhandelt hat, kann sich später nicht mehr auf eine fehlerhafte Zustellung stützen.
Nr. 3 – Unvereinbarkeit. Ausgeschlossen, „wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist". Erfasst sind also drei Kollisionen: mit einem deutschen Urteil, mit einem früheren anerkennungsfähigen Auslandsurteil und mit einem früher in Deutschland rechtshängig gewordenen Verfahren.
Nr. 4 – ordre public. Ausgeschlossen, „wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist". Der Wortlaut ist bewusst eng: Es geht um das Ergebnis, nicht um jede Abweichung, und die Unvereinbarkeit muss offensichtlich sein. Die Grundrechte sind ausdrücklich als Maßstab genannt.
Der BGH hat zu dieser Vorschrift die Leitentscheidung zu US-amerikanischen Strafschadensersatz-Urteilen getroffen (Urteil vom 04.06.1992 – IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312): Die Zuerkennung von *punitive damages* in nennenswerter Höhe verstößt danach regelmäßig gegen den materiellen ordre public, weil die Straf- und Abschreckungsfunktion des US-Rechts der deutschen Schadensersatzkonzeption fremd ist. Zugleich hat der BGH klargestellt, dass die Anerkennung nicht schon deshalb scheitert, weil dem Urteil ein US-amerikanisches *discovery*-Verfahren vorausging oder weil nach der *American rule* keine Kostenerstattung stattfindet.
Nr. 5 – fehlende Gegenseitigkeit. Ausgeschlossen, „wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist". Deutschland erkennt also nur an, was der andere Staat umgekehrt ebenfalls anerkennen würde. Diese Voraussetzung prüft das Gericht bezogen auf den konkreten Urteilsstaat und die konkrete Art von Entscheidung.
Die Ausnahme in § 328 Abs. 2 ZPO. „Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war." Die Gegenseitigkeit ist damit bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen entbehrlich, sofern es an einem deutschen Gerichtsstand fehlte.
Nach dem Vollstreckungsurteil: der ganz normale Weg
Ist das Vollstreckungsurteil erlassen, ist der Titel ein deutsches Urteil. Ab hier gilt das gewöhnliche Vollstreckungsrecht: Der Gläubiger braucht eine vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO, und die Zwangsvollstreckung darf nach § 750 Abs. 1 ZPO erst beginnen, wenn Titel, Klausel und Zustellung vorliegen.
Der ausländische Titel selbst bleibt dabei im Hintergrund: Vollstreckt wird aus dem deutschen Vollstreckungsurteil.
Der Staatsvertragsweg: das AVAG
Greift ein Vertrag oder Abkommen aus § 1 Abs. 1 AVAG, tritt an die Stelle der Klage ein Beschlussverfahren.
Nach § 4 Abs. 1 AVAG wird der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel „dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird". Der Antrag kann nach § 4 Abs. 2 AVAG schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Ist er nicht in deutscher Sprache abgefasst, kann das Gericht nach § 4 Abs. 3 AVAG eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
Zuständig ist nach § 3 Abs. 1 AVAG ausschließlich das Landgericht; örtlich ausschließlich das Gericht am Wohnsitz des Verpflichteten, hilfsweise dort, wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (§ 3 Abs. 2 AVAG). Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich. Über den Antrag entscheidet nach § 3 Abs. 3 AVAG der Vorsitzende einer Zivilkammer.
Rechtsmittel ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht (§ 11 Abs. 1 AVAG). Für die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung gilt nach § 11 Abs. 3 AVAG eine Frist von einem Monat ab Zustellung; sie ist eine Notfrist.
Wichtig ist § 1 Abs. 2 AVAG: Die materiellen Regelungen der Verträge und Abkommen – Anwendungsbereich, Art der Titel, Rechtskrafterfordernis, vorzulegende Urkunden und Versagungsgründe – bleiben unberührt. Das AVAG regelt also nur das Verfahren; ob ein Titel anerkannt wird, steht im Übereinkommen selbst.
Ausländische Schiedssprüche gehen einen eigenen Weg
Für Schiedssprüche gilt § 722 ZPO nicht. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist auf das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen, BGBl. 1961 II S. 121); Regelungen in anderen Staatsverträgen bleiben nach Satz 2 unberührt.
Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht nach § 1061 Abs. 2 ZPO fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Wird der Schiedsspruch nach der Vollstreckbarerklärung im Ausland aufgehoben, kann nach § 1061 Abs. 3 ZPO die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
Zuständig ist nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht – nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für Anträge auf Aufhebung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Fehlt ein deutscher Schiedsort, entscheidet nach § 1062 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht am Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners oder am Ort seines Vermögens, hilfsweise das Kammergericht.
Beispiel
Ein deutscher Unternehmer hat vor einem Gericht in Kalifornien ein rechtskräftiges Zahlungsurteil über 80.000 US-Dollar gegen einen früheren Geschäftspartner erstritten. Der Schuldner ist inzwischen nach Hamburg gezogen und hat dort ein Bankkonto.
Schritt 1 – Rechtsquelle klären. Die USA sind kein EU-Mitgliedstaat; ein Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 AVAG besteht mit ihnen nicht. Es bleibt bei §§ 722, 723 ZPO.
Schritt 2 – Klage beim Landgericht. Der Schuldner hat seinen allgemeinen Gerichtsstand in Hamburg, also ist das Landgericht Hamburg zuständig (§ 722 Abs. 2 ZPO). Weil es sich um ein Landgericht handelt, besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Entschieden wird durch den Vorsitzenden der Zivilkammer als Einzelrichter (§ 722 Abs. 3 ZPO).
Schritt 3 – Was der Gläubiger darlegen muss. Dass das kalifornische Urteil nach kalifornischem Recht rechtskräftig ist (§ 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und dass keiner der fünf Gründe des § 328 Abs. 1 ZPO vorliegt – insbesondere, dass das kalifornische Gericht nach deutschen Maßstäben zuständig gewesen wäre (Nr. 1), dass die Klage ordnungsgemäß zugestellt wurde (Nr. 2) und dass die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu diesem US-Bundesstaat verbürgt ist (Nr. 5).
Schritt 4 – Was der Schuldner nicht einwenden kann. „Das Gericht hat die Beweise falsch gewürdigt" hilft nicht – § 723 Abs. 1 ZPO verbietet die Nachprüfung in der Sache. Wohl aber könnte er geltend machen, dass ein Teil der Summe punitive damages sei; insoweit kommt ein Verstoß gegen den ordre public nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Betracht (BGH, Urteil vom 04.06.1992 – IX ZR 149/91).
Schritt 5 – Vollstreckung. Mit dem Vollstreckungsurteil lässt sich der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen (§ 724 ZPO), stellt sie zu (§ 750 Abs. 1 ZPO) und beantragt beim Vollstreckungsgericht die Kontopfändung.
Häufige Fehler
- „Ein ausländisches Urteil kann ich dem Gerichtsvollzieher direkt vorlegen." Nein. § 722 Abs. 1 ZPO lässt die Zwangsvollstreckung nur zu, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
- „Das deutsche Gericht prüft das ausländische Urteil noch einmal." Nein. § 723 Abs. 1 ZPO: „ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung". Geprüft werden nur Rechtskraft (§ 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Hindernisse des § 328 ZPO.
- „Auch für EU-Urteile brauche ich ein Vollstreckungsurteil." Nein. Für Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen gilt die Brüssel Ia-VO (VO (EU) Nr. 1215/2012) – ohne Vollstreckbarerklärung.
- „Der Antrag geht ans Amtsgericht, wenn die Summe klein ist." Nein. § 722 Abs. 2 ZPO weist die Klage ohne Rücksicht auf den Streitwert dem Landgericht zu – mit Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO.
- „Ein Antrag genügt." Im Verfahren nach § 722 ZPO nicht: Dort ist eine Klage zu erheben. Nur im AVAG-Bereich genügt ein Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 4 Abs. 1, 2 AVAG).
- „Rechtskraft richtet sich nach deutschem Recht." Nein. § 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO stellt ausdrücklich auf „das für dieses Gericht geltende Recht" ab – also auf das Recht des Urteilsstaats.
- „Ich war im Ausland nicht ordentlich geladen, das reicht immer." Nur unter den Voraussetzungen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Der Beklagte darf sich nicht eingelassen haben und muss sich darauf berufen.
- „Ohne Gegenseitigkeit geht gar nichts." Nicht ausnahmslos. § 328 Abs. 2 ZPO nimmt nichtvermögensrechtliche Ansprüche aus, wenn nach deutschen Gesetzen kein inländischer Gerichtsstand begründet war.
- „Jede Abweichung vom deutschen Recht verstößt gegen den ordre public." Nein. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO verlangt ein Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
- „Für einen ausländischen Schiedsspruch klage ich nach § 722 ZPO." Nein. Dafür gilt § 1061 ZPO i. V. m. dem New Yorker Übereinkommen von 1958; zuständig ist das Oberlandesgericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
- „Ich kann im Verfahren nach § 722 ZPO einwenden, dass ich inzwischen gezahlt habe." Das gehört systematisch in die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen den deutschen Titel.
Geltungsbereich
§§ 722, 723 ZPO stehen im Achten Buch der ZPO (Zwangsvollstreckung) und betreffen Urteile ausländischer Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. § 328 ZPO steht im Dritten Buch bei den Urteilsvorschriften und regelt die Anerkennung – sie tritt kraft Gesetzes ein und braucht kein eigenes Verfahren; nur für die Vollstreckung ist das Vollstreckungsurteil nötig.
Die Vorschriften greifen subsidiär: Vorrang haben unmittelbar geltendes EU-Recht und Staatsverträge. Deren Anwendungsbereich bestimmt sich nach den jeweiligen Instrumenten selbst (§ 1 Abs. 2 AVAG).
Ausdrücklich unberührt bleibt nach § 1 Abs. 3 AVAG der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011.
Ausnahmen
- Kein Vollstreckungsurteil bei Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO.
- Kein Klageverfahren, sondern Beschlussverfahren im Anwendungsbereich des AVAG (§§ 3, 4 AVAG).
- Kein Verfahren nach § 722 ZPO für ausländische Schiedssprüche – dort §§ 1061, 1062 ZPO.
- Keine Gegenseitigkeit erforderlich bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen ohne inländischen Gerichtsstand (§ 328 Abs. 2 ZPO).
- Kein Vollstreckungsurteil vor Rechtskraft im Urteilsstaat (§ 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Siehe auch
- Brüssel Ia-Verordnung – Anerkennung und Vollstreckung von EU-Entscheidungen (VO (EU) Nr. 1215/2012)
- Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (VO (EG) Nr. 805/2004)
- Europäisches Mahnverfahren – Europäischer Zahlungsbefehl (VO (EG) Nr. 1896/2006)
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (VO (EG) Nr. 861/2007)
- Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (VO (EU) Nr. 655/2014)
- Schiedsverfahren und Schiedsvereinbarung (§§ 1025 ff. ZPO)
- Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung – Titel, Klausel, Zustellung (§§ 704, 750 ZPO)
- Vollstreckungsklausel und vollstreckbare Ausfertigung (§§ 724 ff. ZPO)
- Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
- Rechtskraft eines Urteils (§ 322 ZPO)
- Örtliche Zuständigkeit und Gerichtsstand im Zivilprozess (§§ 12 ff. ZPO)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)
- Zustellung im Zivilprozess (§§ 166 ff. ZPO)
- Kontopfändung – Ablauf und Schutz (§§ 829, 833a ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-09-17: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Existenz-Check im gesamten `/fakten/`-Bestand ohne Treffer für `*auslaend*urteil*`, `722` und `exequatur`; kein Duplikat vorhandener Seiten. Abgrenzung: `bruessel-ia-verordnung-1215-2012`, `europaeischer-vollstreckungstitel-805-2004`, `europaeisches-mahnverfahren-1896-2006`, `europaeisches-bagatellverfahren-861-2007` und `europaeische-kontenpfaendung-655-2014` behandeln ausschließlich die EU-Instrumente, `schiedsverfahren-schiedsvereinbarung-1025-zpo` das Schiedsverfahren, `vollstreckungsklausel-724-zpo` und `voraussetzungen-zwangsvollstreckung-750-zpo` die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, `vollstreckungsabwehrklage-767-zpo` die materiellen Einwendungen – alle werden ausschließlich querverlinkt. Sämtliche Normtexte verbatim über den In-App-Browser von den amtlichen Einzelnorm-Seiten auf gesetze-im-internet.de abgerufen (`web_fetch` liefert dort in dieser Umgebung einen leeren Body; der Browser rendert die Seiten korrekt, `<title>` jeweils „§ … ZPO - Einzelnorm" bzw. „§ … AVAG - Einzelnorm"): § 722 Abs. 1–4 ZPO; § 723 Abs. 1–2 ZPO; § 328 Abs. 1 Nr. 1–5, Abs. 2 ZPO; § 23 ZPO; § 1061 Abs. 1–3 ZPO; § 1062 Abs. 1–5 ZPO; § 1 Abs. 1–3 AVAG; § 3 Abs. 1–3 AVAG; § 4 Abs. 1–4 AVAG; § 11 Abs. 1–4 AVAG. Keine erfundenen Gebühren-, Streitwert- oder Kostenangaben. Die einzige Fristangabe (ein Monat, Notfrist) stammt wörtlich aus § 11 Abs. 3 AVAG. Einziges zitiertes Judikat: BGH, Urteil vom 04.06.1992 – IX ZR 149/91 (BGHZ 118, 312), belegt über dejure.org-Permalink (authority_level A: Primärquelle gesetze-im-internet.de; BGH über dejure.org). Das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens von 2019 für die Union am 1. September 2023 ist über die EUR-Lex-Zusammenfassung belegt; seine Anwendbarkeit in Deutschland folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c AVAG. Wikidata-Q-IDs am 2026-09-17 über die Wikidata-Entity-API (`Special:EntityData/<QID>.json`, In-App-Browser) verifiziert: Q446341 (en-Label „enforcement of foreign judgments", de-Label „Exequaturverfahren", dewiki-Sitelink „Exequaturverfahren", enwiki „Enforcement of foreign judgments") – neu, in content/AGENT_GUIDE.md Abschnitt 2a ergänzt; Q206893 (de-Label „Zivilprozessordnung", dewiki-Sitelink „Zivilprozessordnung (Deutschland)"); Q231695 (en-Label „enforcement law in Germany", de-Label „Zwangsvollstreckungsrecht der Bundesrepublik Deutschland", dewiki-Sitelink „Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)"). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-17
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 722 ZPO – Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung (Abs. 1: Zwangsvollstreckung nur aufgrund eines Vollstreckungsurteils; Abs. 2: Landgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, sonst nach § 23; Abs. 3: Vorsitzender der Zivilkammer als Einzelrichter, § 348 Abs. 3 unberührt; Abs. 4: Konzentration durch Rechtsverordnung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__722.html
- § 723 ZPO – Vollstreckungsurteil (Abs. 1: „ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung"; Abs. 2 Satz 1: Rechtskraft nach dem für das ausländische Gericht geltenden Recht; Satz 2: kein Vollstreckungsurteil bei Ausschluss der Anerkennung nach § 328): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__723.html
- § 328 ZPO – Anerkennung ausländischer Urteile (Abs. 1 Nr. 1–5: Zuständigkeit nach deutschen Gesetzen, ordnungsmäßige und rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Dokuments, Unvereinbarkeit mit inländischem oder früherem anzuerkennenden Urteil bzw. früher rechtshängigem Verfahren, offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts einschließlich der Grundrechte, fehlende Gegenseitigkeit; Abs. 2: Ausnahme für nichtvermögensrechtliche Ansprüche ohne inländischen Gerichtsstand): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__328.html
- § 23 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands (Belegenheit des Vermögens; bei Forderungen Wohnsitz des Schuldners, bei Sicherungsrecht auch Ort der Sache): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__23.html
- § 724 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__724.html
- § 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html
- § 767 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__767.html
- § 78 ZPO – Anwaltsprozess (Abs. 1: Vertretungszwang vor den Landgerichten): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html
- § 1061 ZPO – Ausländische Schiedssprüche (Abs. 1: Übereinkommen vom 10. Juni 1958, BGBl. 1961 II S. 121; Abs. 2: Feststellung der Nichtanerkennung; Abs. 3: Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nach Aufhebung im Ausland): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1061.html
- § 1062 ZPO – Zuständigkeit in Schiedssachen (Abs. 1 Nr. 4: Oberlandesgericht für Aufhebung und Vollstreckbarerklärung; Abs. 2: Auffangzuständigkeit, hilfsweise Kammergericht): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1062.html
- § 1 AVAG – Anwendungsbereich (Abs. 1 Nr. 1 lit. a–e: Übereinkommen 1968, Übereinkommen 1988, Verträge mit Norwegen 1977, Israel 1977, Spanien 1983; Abs. 1 Nr. 2 lit. a–c: Übereinkommen vom 30.10.2007, Haager Übereinkommen vom 30.06.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, Haager Übereinkommen vom 02.07.2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; Abs. 2: materielle Regelungen der Verträge bleiben unberührt; Abs. 3: Auslandsunterhaltsgesetz unberührt): https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/__1.html
- § 3 AVAG – Zuständigkeit (Abs. 1: ausschließlich das Landgericht; Abs. 2: Wohnsitz des Verpflichteten, sonst Ort der Zwangsvollstreckung, Sitz juristischer Personen gleichgestellt; Abs. 3: Vorsitzender einer Zivilkammer): https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/__3.html
- § 4 AVAG – Antragstellung (Abs. 1: Zulassung durch Versehen mit der Vollstreckungsklausel auf Antrag; Abs. 2: schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle; Abs. 3: Übersetzung nach § 184 GVG): https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/__4.html
- § 11 AVAG – Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist (Abs. 1: Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht; Abs. 3: ein Monat ab Zustellung, Notfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/__11.html
- AVAG – Gesamtausgabe (amtliche Fassung): https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/
- ZPO – Gesamtausgabe (amtliche Fassung, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/
- BGH, Urteil vom 04.06.1992 – IX ZR 149/91 (BGHZ 118, 312; NJW 1992, 3096) – Anerkennung US-amerikanischer Urteile, punitive damages und ordre public, dejure.org-Permalink: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=04.06.1992&Aktenzeichen=IX+ZR+149%2F91
- § 722 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink: https://dejure.org/gesetze/ZPO/722.html
- § 328 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink: https://dejure.org/gesetze/ZPO/328.html
- HCCH – Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen: https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/full-text/?cid=137
- EUR-Lex – Zusammenfassung zum HCCH-Übereinkommen von 2019 (Inkrafttreten für die Union am 1. September 2023; Dänemark nicht gebunden): https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/convention-on-the-recognition-and-enforcement-of-foreign-judgments-in-civil-or-commercial-matters-hcch-2019-judgments-convention.html