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Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland – Vollstreckungsurteil und Exequatur (§§ 722, 723, 328 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Urteil aus dem Ausland ist in Deutschland **kein Vollstreckungstitel**. **§ 722 Abs. 1 ZPO** sagt das ausdrücklich: > „Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist." Wer also aus einem Urteil aus den USA, der Türkei oder Japan in Deutschland vollstrecken will, muss **zuerst in Deutschland klagen** – auf Erlass eines **Vollstreckungsurteils**. Zuständig ist nach **§ 722 Abs. 2 ZPO** das **Landgericht** am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, sonst das Landgericht, bei dem nach **§ 23 ZPO** (Vermögensgerichtsstand) geklagt werden kann. Es entscheidet nach **§ 722 Abs. 3 Satz 1 ZPO** der **Vorsitzende der Zivilkammer als Einzelrichter**. Das deutsche Gericht prüft dabei **nicht**, ob das ausländische Urteil richtig ist. **§ 723 Abs. 1 ZPO**: „Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen." Geprüft wird nur zweierlei: ob das ausländische Urteil nach dem **für dieses Gericht geltenden Recht rechtskräftig** ist (§ 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ob die **Anerkennung nach § 328 ZPO ausgeschlossen** ist (§ 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO). **Wichtig:** Dieser Weg gilt nur für den **Restbereich**. Kommt eine EU-Verordnung oder ein Staatsvertrag zur Anwendung, gelten deren Regeln – und die sind meist deutlich einfacher. Innerhalb der EU ist nach der **Brüssel Ia-Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012)** überhaupt **kein Zwischenverfahren** mehr nötig; für Titel aus Lugano- und Haager-Vertragsstaaten läuft die Vollstreckbarerklärung über das **AVAG** als Beschlussverfahren.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 722 ZPO (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile), § 723 ZPO (Vollstreckungsurteil), § 328 ZPO (Anerkennung ausländischer Urteile)
GrundsatzAus einem ausländischen Urteil findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist (§ 722 Abs. 1 ZPO)
VerfahrensartKlage auf Erlass des Vollstreckungsurteils – kein bloßer Antrag
Sachliche ZuständigkeitLandgericht (§ 722 Abs. 2 ZPO) – unabhängig vom Streitwert, damit Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO
Örtliche ZuständigkeitLandgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners; sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 ZPO (Vermögen oder Gegenstand im Bezirk) geklagt werden kann (§ 722 Abs. 2 ZPO)
SpruchkörperVorsitzender der Zivilkammer als Einzelrichter (§ 722 Abs. 3 Satz 1 ZPO); Vorlage und Übernahme nach § 348 Abs. 3 ZPO bleiben unberührt (§ 722 Abs. 3 Satz 2 ZPO)
Konzentration möglichLandesregierungen können die Zuständigkeit per Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen, auch länderübergreifend (§ 722 Abs. 4 ZPO)
Keine sachliche Nachprüfung§ 723 Abs. 1 ZPO – „ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung" (Verbot der révision au fond)
Rechtskraft im UrteilsstaatVollstreckungsurteil erst, wenn das ausländische Urteil nach dem dort geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat (§ 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
SperreNicht zu erlassen, wenn die Anerkennung nach § 328 ZPO ausgeschlossen ist (§ 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Anerkennungshindernisse§ 328 Abs. 1 Nr. 1–5 ZPO: fehlende Zuständigkeit (Spiegelbildprinzip), Zustellungsmangel, Unvereinbarkeit mit früherem Urteil/Verfahren, ordre public, fehlende Gegenseitigkeit
Ausnahme zur Gegenseitigkeit§ 328 Abs. 2 ZPO – Nr. 5 steht nicht entgegen bei nichtvermögensrechtlichem Anspruch ohne inländischen Gerichtsstand
DanachAus dem deutschen Vollstreckungsurteil wird vollstreckt – mit Vollstreckungsklausel nach §§ 724 ff. ZPO und den Voraussetzungen des § 750 ZPO
Vorrang EU-RechtBrüssel Ia-VO (VO (EU) Nr. 1215/2012): in EU-Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen sind ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar
Vorrang StaatsverträgeAVAG führt u. a. das Lugano-Übereinkommen vom 30.10.2007, das Haager Übereinkommen vom 30.06.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und das Haager Übereinkommen vom 02.07.2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen aus (§ 1 Abs. 1 AVAG)
AVAG-VerfahrenBeschlussverfahren: Der ausländische Titel wird auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen (§ 4 Abs. 1 AVAG); ausschließlich zuständig ist das Landgericht (§ 3 Abs. 1 AVAG)
AVAG-RechtsmittelBeschwerde zum Oberlandesgericht; für den Verpflichteten ein Monat ab Zustellung, Notfrist (§ 11 Abs. 1, 3 AVAG)
Ausländische Schiedssprüchenicht über § 722 ZPO, sondern über § 1061 ZPO i. V. m. dem New Yorker Übereinkommen vom 10.06.1958; zuständig ist das Oberlandesgericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-17

Warum ein ausländisches Urteil nicht einfach gilt

Zwangsvollstreckung ist Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt. Ein Gerichtsvollzieher, der eine Wohnung betritt, ein Vollstreckungsgericht, das ein Konto pfändet – das sind deutsche Hoheitsakte. Ein ausländisches Gericht kann deutsche Hoheitsgewalt nicht in Gang setzen.

Die ZPO löst das nicht dadurch, dass sie das ausländische Verfahren wiederholen lässt. Sie schaltet ein Zwischenverfahren dazwischen, das nur eine einzige Frage beantwortet: Darf aus diesem Urteil hier vollstreckt werden? Das Ergebnis dieses Verfahrens – das Vollstreckungsurteil – ist dann der deutsche Titel, aus dem tatsächlich vollstreckt wird.

Der Preis dafür ist ein zusätzlicher Prozess. Der Vorteil ist, dass das ausländische Urteil inhaltlich unangetastet bleibt: Deutschland prüft nicht nach, ob dort richtig entschieden wurde.

Drei Wege – und nur einer führt über § 722 ZPO

Bevor jemand eine Klage nach § 722 ZPO erhebt, muss geklärt sein, ob diese Vorschrift überhaupt gilt. Es gibt drei Konstellationen.

Erstens: Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten. Für Zivil- und Handelssachen gilt die Brüssel Ia-Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012). Sie hat das Exequaturverfahren abgeschafft: Eine in einem Mitgliedstaat ergangene und dort vollstreckbare Entscheidung ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Daneben stehen Spezialinstrumente wie der Europäische Vollstreckungstitel (VO (EG) Nr. 805/2004), der Europäische Zahlungsbefehl (VO (EG) Nr. 1896/2006) und das europäische Bagatellverfahren (VO (EG) Nr. 861/2007).

Zweitens: Titel aus Staaten, mit denen ein Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag oder ein von der EU geschlossenes Abkommen besteht. Hier greift das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG). Sein § 1 Abs. 1 nennt den Anwendungsbereich abschließend – darunter das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007, das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie bilaterale Verträge mit Norwegen (1977), Israel (1977) und Spanien (1983).

Drittens: alles Übrige. Erst wenn weder eine EU-Verordnung noch ein Staatsvertrag greift, bleibt es bei §§ 722, 723 ZPO. Das ist der praktisch wichtige Fall für Urteile etwa aus den USA, aus Kanada, aus der Türkei, aus Japan, aus Russland oder aus vielen Staaten Afrikas, Asiens und Lateinamerikas.

Die Klage auf Erlass des Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO)

Das Verfahren nach § 722 ZPO ist eine Klage, kein Antrag. Es gelten daher die allgemeinen Regeln über die Klageerhebung nach §§ 253 ff. ZPO.

Zuständigkeit. § 722 Abs. 2 ZPO bestimmt zwei Anknüpfungspunkte in einer Reihenfolge:

  1. das Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat – bei natürlichen Personen also regelmäßig der Wohnsitz,
  2. sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

Der Vermögensgerichtsstand des § 23 ZPO ist damit ausdrücklich eröffnet. Er greift bei Personen ohne inländischen Wohnsitz und knüpft an den Ort an, „in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet". Bei Forderungen gilt als Belegenheitsort der Wohnsitz des Drittschuldners, und wenn für die Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort der Sache.

Praktisch heißt das: Wer gegen einen Schuldner ohne Wohnsitz in Deutschland vorgehen will, muss Vermögen im Inland benennen – etwa ein Bankguthaben oder ein Grundstück.

Immer Landgericht. § 722 Abs. 2 ZPO weist die Sache ohne Rücksicht auf den Streitwert dem Landgericht zu. Damit gilt der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO: Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Einzelrichter. Nach § 722 Abs. 3 Satz 1 ZPO entscheidet der Vorsitzende der Zivilkammer als Einzelrichter. Satz 2 stellt klar, dass die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme und die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Abs. 3 ZPO unberührt bleiben.

Konzentration. § 722 Abs. 4 ZPO erlaubt den Ländern, die Zuständigkeit per Rechtsverordnung bei einem oder mehreren Landgerichten zu bündeln; die Ermächtigung kann auf die Landesjustizverwaltung weiterübertragen und die Zuständigkeit über Landesgrenzen hinaus vereinbart werden.

Was geprüft wird – und was nicht (§ 723 ZPO)

§ 723 ZPO besteht aus drei Sätzen, die den Prüfungsumfang vollständig beschreiben.

Keine Nachprüfung in der Sache (§ 723 Abs. 1 ZPO)

> „Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen."

Das ist das Verbot der *révision au fond*. Das deutsche Gericht prüft nicht, ob das ausländische Gericht den Sachverhalt richtig festgestellt, das richtige Recht angewandt oder richtig gerechnet hat. Einwendungen wie „das Urteil ist falsch", „der Zeuge hat gelogen" oder „nach deutschem Recht hätte ich gewonnen" führen im Verfahren nach § 722 ZPO nicht zum Erfolg.

Davon zu trennen sind materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst – etwa Erfüllung nach Erlass des ausländischen Urteils. Sie gehören in die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, die sich gegen den deutschen Titel richtet.

Rechtskraft nach dem Recht des Urteilsstaats (§ 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

> „Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat."

Maßgeblich ist also ausländisches Verfahrensrecht, nicht § 705 ZPO. Ob und wann ein Urteil rechtskräftig wird, richtet sich nach der Rechtsordnung des Urteilsstaats – und muss dem deutschen Gericht dargelegt werden. Ein im Urteilsstaat noch mit Rechtsmitteln angreifbares Urteil genügt nicht.

Keine Vollstreckung bei Anerkennungshindernis (§ 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO)

> „Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist."

Damit verweist das Vollstreckungsrecht auf das Anerkennungsrecht. § 328 ZPO ist die eigentliche inhaltliche Prüfungsnorm.

Die fünf Anerkennungshindernisse des § 328 ZPO

§ 328 Abs. 1 ZPO zählt die Gründe abschließend auf, bei denen die Anerkennung ausgeschlossen ist.

Nr. 1 – fehlende Zuständigkeit (Spiegelbildprinzip). Die Anerkennung ist ausgeschlossen, „wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind". Geprüft wird also nicht, ob das ausländische Gericht nach seinem Recht zuständig war, sondern ob es nach deutschem Zuständigkeitsrecht zuständig gewesen wäre, wenn man die deutschen Regeln spiegelbildlich auf den ausländischen Staat anwendet.

Nr. 2 – Zustellungsmangel. Ausgeschlossen ist die Anerkennung, „wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte". Zwei Einschränkungen stehen im Text selbst: Der Beklagte darf sich nicht eingelassen haben, und er muss sich darauf berufen. Wer im Ausland zur Sache verhandelt hat, kann sich später nicht mehr auf eine fehlerhafte Zustellung stützen.

Nr. 3 – Unvereinbarkeit. Ausgeschlossen, „wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist". Erfasst sind also drei Kollisionen: mit einem deutschen Urteil, mit einem früheren anerkennungsfähigen Auslandsurteil und mit einem früher in Deutschland rechtshängig gewordenen Verfahren.

Nr. 4 – ordre public. Ausgeschlossen, „wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist". Der Wortlaut ist bewusst eng: Es geht um das Ergebnis, nicht um jede Abweichung, und die Unvereinbarkeit muss offensichtlich sein. Die Grundrechte sind ausdrücklich als Maßstab genannt.

Der BGH hat zu dieser Vorschrift die Leitentscheidung zu US-amerikanischen Strafschadensersatz-Urteilen getroffen (Urteil vom 04.06.1992 – IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312): Die Zuerkennung von *punitive damages* in nennenswerter Höhe verstößt danach regelmäßig gegen den materiellen ordre public, weil die Straf- und Abschreckungsfunktion des US-Rechts der deutschen Schadensersatzkonzeption fremd ist. Zugleich hat der BGH klargestellt, dass die Anerkennung nicht schon deshalb scheitert, weil dem Urteil ein US-amerikanisches *discovery*-Verfahren vorausging oder weil nach der *American rule* keine Kostenerstattung stattfindet.

Nr. 5 – fehlende Gegenseitigkeit. Ausgeschlossen, „wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist". Deutschland erkennt also nur an, was der andere Staat umgekehrt ebenfalls anerkennen würde. Diese Voraussetzung prüft das Gericht bezogen auf den konkreten Urteilsstaat und die konkrete Art von Entscheidung.

Die Ausnahme in § 328 Abs. 2 ZPO. „Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war." Die Gegenseitigkeit ist damit bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen entbehrlich, sofern es an einem deutschen Gerichtsstand fehlte.

Nach dem Vollstreckungsurteil: der ganz normale Weg

Ist das Vollstreckungsurteil erlassen, ist der Titel ein deutsches Urteil. Ab hier gilt das gewöhnliche Vollstreckungsrecht: Der Gläubiger braucht eine vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO, und die Zwangsvollstreckung darf nach § 750 Abs. 1 ZPO erst beginnen, wenn Titel, Klausel und Zustellung vorliegen.

Der ausländische Titel selbst bleibt dabei im Hintergrund: Vollstreckt wird aus dem deutschen Vollstreckungsurteil.

Der Staatsvertragsweg: das AVAG

Greift ein Vertrag oder Abkommen aus § 1 Abs. 1 AVAG, tritt an die Stelle der Klage ein Beschlussverfahren.

Nach § 4 Abs. 1 AVAG wird der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel „dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird". Der Antrag kann nach § 4 Abs. 2 AVAG schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Ist er nicht in deutscher Sprache abgefasst, kann das Gericht nach § 4 Abs. 3 AVAG eine beglaubigte Übersetzung verlangen.

Zuständig ist nach § 3 Abs. 1 AVAG ausschließlich das Landgericht; örtlich ausschließlich das Gericht am Wohnsitz des Verpflichteten, hilfsweise dort, wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (§ 3 Abs. 2 AVAG). Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich. Über den Antrag entscheidet nach § 3 Abs. 3 AVAG der Vorsitzende einer Zivilkammer.

Rechtsmittel ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht (§ 11 Abs. 1 AVAG). Für die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung gilt nach § 11 Abs. 3 AVAG eine Frist von einem Monat ab Zustellung; sie ist eine Notfrist.

Wichtig ist § 1 Abs. 2 AVAG: Die materiellen Regelungen der Verträge und Abkommen – Anwendungsbereich, Art der Titel, Rechtskrafterfordernis, vorzulegende Urkunden und Versagungsgründe – bleiben unberührt. Das AVAG regelt also nur das Verfahren; ob ein Titel anerkannt wird, steht im Übereinkommen selbst.

Ausländische Schiedssprüche gehen einen eigenen Weg

Für Schiedssprüche gilt § 722 ZPO nicht. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist auf das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen, BGBl. 1961 II S. 121); Regelungen in anderen Staatsverträgen bleiben nach Satz 2 unberührt.

Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht nach § 1061 Abs. 2 ZPO fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Wird der Schiedsspruch nach der Vollstreckbarerklärung im Ausland aufgehoben, kann nach § 1061 Abs. 3 ZPO die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

Zuständig ist nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht – nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für Anträge auf Aufhebung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Fehlt ein deutscher Schiedsort, entscheidet nach § 1062 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht am Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners oder am Ort seines Vermögens, hilfsweise das Kammergericht.

Beispiel

Ein deutscher Unternehmer hat vor einem Gericht in Kalifornien ein rechtskräftiges Zahlungsurteil über 80.000 US-Dollar gegen einen früheren Geschäftspartner erstritten. Der Schuldner ist inzwischen nach Hamburg gezogen und hat dort ein Bankkonto.

Schritt 1 – Rechtsquelle klären. Die USA sind kein EU-Mitgliedstaat; ein Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 AVAG besteht mit ihnen nicht. Es bleibt bei §§ 722, 723 ZPO.

Schritt 2 – Klage beim Landgericht. Der Schuldner hat seinen allgemeinen Gerichtsstand in Hamburg, also ist das Landgericht Hamburg zuständig (§ 722 Abs. 2 ZPO). Weil es sich um ein Landgericht handelt, besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Entschieden wird durch den Vorsitzenden der Zivilkammer als Einzelrichter (§ 722 Abs. 3 ZPO).

Schritt 3 – Was der Gläubiger darlegen muss. Dass das kalifornische Urteil nach kalifornischem Recht rechtskräftig ist (§ 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und dass keiner der fünf Gründe des § 328 Abs. 1 ZPO vorliegt – insbesondere, dass das kalifornische Gericht nach deutschen Maßstäben zuständig gewesen wäre (Nr. 1), dass die Klage ordnungsgemäß zugestellt wurde (Nr. 2) und dass die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu diesem US-Bundesstaat verbürgt ist (Nr. 5).

Schritt 4 – Was der Schuldner nicht einwenden kann. „Das Gericht hat die Beweise falsch gewürdigt" hilft nicht – § 723 Abs. 1 ZPO verbietet die Nachprüfung in der Sache. Wohl aber könnte er geltend machen, dass ein Teil der Summe punitive damages sei; insoweit kommt ein Verstoß gegen den ordre public nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Betracht (BGH, Urteil vom 04.06.1992 – IX ZR 149/91).

Schritt 5 – Vollstreckung. Mit dem Vollstreckungsurteil lässt sich der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen (§ 724 ZPO), stellt sie zu (§ 750 Abs. 1 ZPO) und beantragt beim Vollstreckungsgericht die Kontopfändung.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§§ 722, 723 ZPO stehen im Achten Buch der ZPO (Zwangsvollstreckung) und betreffen Urteile ausländischer Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. § 328 ZPO steht im Dritten Buch bei den Urteilsvorschriften und regelt die Anerkennung – sie tritt kraft Gesetzes ein und braucht kein eigenes Verfahren; nur für die Vollstreckung ist das Vollstreckungsurteil nötig.

Die Vorschriften greifen subsidiär: Vorrang haben unmittelbar geltendes EU-Recht und Staatsverträge. Deren Anwendungsbereich bestimmt sich nach den jeweiligen Instrumenten selbst (§ 1 Abs. 2 AVAG).

Ausdrücklich unberührt bleibt nach § 1 Abs. 3 AVAG der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011.

Ausnahmen

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
2026-09-17
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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