Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (§§ 1820, 1816 BGB) – Form, Reichweite, Abgrenzung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Vollmacht allgemein | §§ 164 ff., 167 BGB |
| Rechtsgrundlage Vorsorgevollmacht medizinisch + Unterbringung | § 1820 BGB („Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung") [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Betreuungsverfügung | § 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB (Legaldefinition und Übermittlungspflicht) |
| Form Vorsorgevollmacht (allgemein) | Schriftform empfohlen, formfrei möglich |
| Form-Pflicht: ärztliche Maßnahmen | Schriftform und ausdrückliche Erfassung für Einwilligung, Widerruf oder Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB [§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB] |
| Form-Pflicht: Unterbringung | Schriftform + ausdrückliche Erfassung für die Unterbringung nach § 1831 BGB und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB [§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB] |
| Form-Pflicht: ärztliche Zwangsmaßnahme | Schriftform + ausdrückliche Erfassung für die Einwilligung nach § 1832 BGB und die Verbringung nach § 1832 Abs. 4 BGB [§ 1820 Abs. 2 Nr. 3 BGB] — dieser dritte Fall fehlt in vielen Vollmachtsmustern |
| Mitteilungspflicht | Wer von einem Betreuungsverfahren erfährt und eine Vollmachtsurkunde besitzt, muss das Betreuungsgericht unverzüglich unterrichten [§ 1820 Abs. 1 BGB] |
| Kontrollbetreuung | Das Gericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn der Vollmachtgeber seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr ausüben kann und konkrete Anhaltspunkte für pflichtwidriges Handeln bestehen [§ 1820 Abs. 3 BGB] |
| Untersagung der Vollmachtsausübung | Möglich bei dringender Gefahr erheblicher Schädigung oder Behinderung des Betreuers; Herausgabe der Vollmachtsurkunde [§ 1820 Abs. 4 BGB] |
| Widerruf durch den Betreuer | Nur bei hinreichend wahrscheinlicher und erheblicher künftiger Verletzung und wenn mildere Mittel nicht genügen — und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts [§ 1820 Abs. 5 BGB] |
| Notarielle Beurkundung erforderlich für | Grundstücksgeschäfte (§ 311b BGB), GmbH-Anteile |
| Notarielle Beurkundung empfohlen für | Bank-/Kreditgeschäfte (Kreditinstitute verlangen häufig öffentliche Beglaubigung) |
| Registrierung möglich | Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer |
| Reichweite Vermögenssorge | Bankgeschäfte, Mietverträge, Rente, Steuer (sofern in Vollmacht erfasst) |
| Reichweite Personensorge | Aufenthalt, Wohnung, Gesundheitssorge (Schriftform nach § 1820 Abs. 2 BGB) |
| Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts trotz Vollmacht | Ergibt sich nicht aus § 1820 Abs. 2 BGB (dort steht nur das Formerfordernis), sondern aus den in Bezug genommenen Normen selbst — §§ 1829, 1831 und 1832 BGB, die den Bevollmächtigten dem Betreuer gleichstellen |
| Widerruf Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtgeber | Jederzeit formfrei möglich, solange Geschäftsfähigkeit besteht |
| Ehegatten-Notvertretungsrecht | § 1358 BGB – nur Angelegenheiten der Gesundheitssorge, längstens sechs Monate ab dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt [§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB] |
| Wirkung Betreuungsverfügung | Wünscht der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer, ist diesem Wunsch zu entsprechen — es sei denn, die Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet [§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB]. Das Gleiche gilt für die Ablehnung einer Person (Satz 2) und für vor dem Verfahren geäußerte Wünsche (Satz 3) |
Geltungsbereich
Eine Vorsorgevollmacht kann jede geschäftsfähige Person erteilen; die Vollmacht selbst richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 164 ff., 167 BGB. § 1820 BGB regelt sie nicht in ihrer Entstehung, sondern nur in drei Hinsichten: die Mitteilungspflicht im Betreuungsverfahren (Abs. 1), die Form- und Bestimmtheitserfordernisse für besonders eingriffsintensive Maßnahmen (Abs. 2) sowie die gerichtliche Kontrolle des Bevollmächtigten (Abs. 3 bis 5). Sie wirkt grundsätzlich sofort und zeitlich unbefristet, kann aber im Innenverhältnis auf den Fall der Geschäftsunfähigkeit beschränkt werden („Vollmacht soll nur im Vorsorgefall ausgeübt werden"). Die Betreuungsverfügung ist in § 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB legaldefiniert als Dokument, in dem der Volljährige für den Fall der Betreuerbestellung Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat; wer ein solches Dokument besitzt und vom Verfahren erfährt, muss es dem Betreuungsgericht übermitteln. Bei Vorhandensein einer wirksamen Vorsorgevollmacht ist eine Betreuung subsidiär: Sie ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können — vorausgesetzt, der Bevollmächtigte gehört nicht zu den nach § 1816 Abs. 6 BGB ausgeschlossenen Personen (Abhängigkeitsverhältnis oder enge Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der den Volljährigen versorgt); § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB.
Drei Instrumente – wann welches
Patientenverfügung (§ 1827 BGB). Legt inhaltlich fest, in welche medizinischen Maßnahmen eingewilligt oder nicht eingewilligt wird. Wirkt unmittelbar gegenüber Behandlern. Keine Person nötig.
Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB). Bestimmt eine Person, die für den Vollmachtgeber stellvertretend entscheidet — auch über medizinische Maßnahmen, Vermögen, Aufenthalt. Wirkt im Außenverhältnis.
Betreuungsverfügung (§ 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB). Wünscht eine Person für den Fall, dass das Betreuungsgericht gleichwohl eine Betreuung anordnen muss (z. B. weil die Vorsorgevollmacht fehlt oder unzureichend ist). Sie bindet das Gericht: Dem Wunsch ist zu entsprechen, wenn die gewünschte Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die gewünschte Person selbst wird dadurch nicht verpflichtet.
In der Praxis ist die Kombination aus Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht + Betreuungsverfügung der Standardweg. Die Bundesnotarkammer empfiehlt zudem die freiwillige Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister, damit das Betreuungsgericht im Ernstfall die Existenz der Dokumente schnell feststellt.
Häufige Fehler
- „Ehegatte vertritt automatisch." Falsch — das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB greift nur bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit, nur in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, und es ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben, die Vertretung abgelehnt wurde, eine Vollmacht für diese Angelegenheiten besteht oder ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis bestellt ist (§ 1358 Abs. 3 BGB). Es endet spätestens sechs Monate nach dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt und setzt eine ärztliche Bestätigung sowie eine schriftliche Versicherung des vertretenden Ehegatten voraus (§ 1358 Abs. 4 BGB). Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB darf er nur bis zu sechs Wochen im Einzelfall entscheiden (§ 1358 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
- „Eine Vorsorgevollmacht ohne Schriftform reicht für alles." Falsch — § 1820 Abs. 2 BGB verlangt für drei Fallgruppen Schriftform *und* ausdrückliche Erfassung: ärztliche Maßnahmen nach § 1829 BGB, Unterbringung nach § 1831 BGB und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 1832 BGB. Der dritte Fall wird in Mustern häufig vergessen.
- „Wer bevollmächtigt ist, entscheidet ohne Gericht." Nicht immer. Das Betreuungsgericht kann einen Kontrollbetreuer bestellen (§ 1820 Abs. 3 BGB), dem Bevollmächtigten die Ausübung untersagen und die Urkunde einziehen (Abs. 4) — und ein Betreuer kann die Vollmacht unter engen Voraussetzungen mit gerichtlicher Genehmigung widerrufen (Abs. 5).
- „Betreuungsverfügung ersetzt Vorsorgevollmacht." Falsch — sie wirkt nur, falls Betreuung doch angeordnet werden muss. Eine Vorsorgevollmacht verhindert Betreuung; eine Betreuungsverfügung steuert sie.
- „Mit notarieller Beurkundung ist alles abgedeckt." Teilweise — für Grundstücke nötig, für sonstige Bankgeschäfte verlangen viele Banken die öffentliche Beglaubigung (Unterschrift) durch Notar oder Betreuungsbehörde.
- „Vorsorgevollmacht wirkt erst bei Geschäftsunfähigkeit." Falsch — sie wirkt sofort ab Erteilung. Die Beschränkung „nur im Vorsorgefall" bindet nur im Innenverhältnis.
Änderungsverlauf
- 2026-09-17: Faktencheck am amtlichen Volltext (§§ 1814, 1816, 1820, 1358 BGB verbatim gegengelesen). Vier Sachkorrekturen: (1) Die Wirkung der Betreuungsverfügung war mit der vor der Reform 2023 geltenden Formel „soweit dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft" beschrieben. § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB sagt heute: Dem Wunsch ist zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. (2) § 1820 Abs. 2 BGB hat drei Nummern, nicht zwei — die ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB (Nr. 3) fehlte vollständig. (3) Die Subsidiarität der Betreuung steht in § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB, nicht Nr. 2; ergänzt wurde der dort enthaltene Ausschluss von Personen nach § 1816 Abs. 6 BGB. (4) Die Aussage, eine Vorsorgevollmacht könne „jede volljährige und geschäftsfähige Person nach § 1820 Abs. 1 BGB" erteilen, ist gestrichen — § 1820 Abs. 1 BGB regelt die Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht, nicht die Vollmachtserteilung. Ergänzt: Kontrollbetreuung (§ 1820 Abs. 3), Untersagung und Urkundenherausgabe (Abs. 4), Widerruf durch den Betreuer mit Gerichtsgenehmigung (Abs. 5) sowie die Ausschlussgründe, die Sechs-Wochen-Grenze für Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB und die ärztlichen Nachweispflichten beim Ehegatten-Notvertretungsrecht (§ 1358 Abs. 1, 3 und 4 BGB). | change_type=factcheck field="content" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-06-18: Tote BMJ-Broschuere-URL (404) durch aktuelle Broschuere "Betreuungsrecht" (umfasst Vorsorgevollmacht/Betreuungs-/Patientenverfuegung) ersetzt. | change_type=source_update field="sources" old="https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Vorsorgevollmacht.html" new="https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.html" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-06-17: Erstveröffentlichung. Inhalt gegen §§ 1820, 1816, 1814, 1358 BGB (gesetze-im-internet.de) und Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-17
- Gültig ab: 2023-01-01 (Betreuungsrechtsreform)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, BMJ)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 1820 BGB – Vorsorgevollmacht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1820.html
- § 1816 BGB – Auswahl des Betreuers: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1816.html
- § 1814 BGB – Voraussetzungen der Betreuerbestellung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1814.html
- § 1358 BGB – Ehegatten-Notvertretung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html
- § 1827 BGB – Patientenverfügung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1827.html
- BMJ – Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung (Broschüre): https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.html
- Zentrales Vorsorgeregister Bundesnotarkammer: https://www.vorsorgeregister.de/