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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (§§ 1820, 1816 BGB) – Form, Reichweite, Abgrenzung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit einer **Vorsorgevollmacht** bevollmächtigt eine geschäftsfähige Person eine andere, im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit Rechtsgeschäfte und persönliche Angelegenheiten für sie zu führen. Rechtsgrundlage ist seit der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 die **allgemeine Bevollmächtigung nach §§ 167, 168 BGB**, ergänzt durch die spezifischen Wirksamkeitsanforderungen des **§ 1820 BGB** für medizinische Maßnahmen und freiheitsentziehende Unterbringung. Die **Betreuungsverfügung** nach **§ 1816 Abs. 2 BGB** ist davon zu unterscheiden: sie ist **keine** Vollmacht, sondern ein Wunsch an das Betreuungsgericht für den Fall, dass eine Betreuung angeordnet werden muss. Eine Vorsorgevollmacht **vermeidet** typischerweise die Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuung; eine Betreuungsverfügung **steuert** sie nur. Seit dem 01.01.2023 gilt zudem das **Ehegatten-Notvertretungsrecht** nach **§ 1358 BGB** für medizinische Notfälle — es ist auf sechs Monate befristet und ersetzt keine Vorsorgevollmacht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Vollmacht allgemein§§ 164 ff., 167 BGB
Rechtsgrundlage Vorsorgevollmacht medizinisch + Unterbringung§ 1820 BGB („Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung") [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Betreuungsverfügung§ 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB (Legaldefinition und Übermittlungspflicht)
Form Vorsorgevollmacht (allgemein)Schriftform empfohlen, formfrei möglich
Form-Pflicht: ärztliche MaßnahmenSchriftform und ausdrückliche Erfassung für Einwilligung, Widerruf oder Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB [§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB]
Form-Pflicht: UnterbringungSchriftform + ausdrückliche Erfassung für die Unterbringung nach § 1831 BGB und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB [§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB]
Form-Pflicht: ärztliche ZwangsmaßnahmeSchriftform + ausdrückliche Erfassung für die Einwilligung nach § 1832 BGB und die Verbringung nach § 1832 Abs. 4 BGB [§ 1820 Abs. 2 Nr. 3 BGB] — dieser dritte Fall fehlt in vielen Vollmachtsmustern
MitteilungspflichtWer von einem Betreuungsverfahren erfährt und eine Vollmachtsurkunde besitzt, muss das Betreuungsgericht unverzüglich unterrichten [§ 1820 Abs. 1 BGB]
KontrollbetreuungDas Gericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn der Vollmachtgeber seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr ausüben kann und konkrete Anhaltspunkte für pflichtwidriges Handeln bestehen [§ 1820 Abs. 3 BGB]
Untersagung der VollmachtsausübungMöglich bei dringender Gefahr erheblicher Schädigung oder Behinderung des Betreuers; Herausgabe der Vollmachtsurkunde [§ 1820 Abs. 4 BGB]
Widerruf durch den BetreuerNur bei hinreichend wahrscheinlicher und erheblicher künftiger Verletzung und wenn mildere Mittel nicht genügen — und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts [§ 1820 Abs. 5 BGB]
Notarielle Beurkundung erforderlich fürGrundstücksgeschäfte (§ 311b BGB), GmbH-Anteile
Notarielle Beurkundung empfohlen fürBank-/Kreditgeschäfte (Kreditinstitute verlangen häufig öffentliche Beglaubigung)
Registrierung möglichZentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Reichweite VermögenssorgeBankgeschäfte, Mietverträge, Rente, Steuer (sofern in Vollmacht erfasst)
Reichweite PersonensorgeAufenthalt, Wohnung, Gesundheitssorge (Schriftform nach § 1820 Abs. 2 BGB)
Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts trotz VollmachtErgibt sich nicht aus § 1820 Abs. 2 BGB (dort steht nur das Formerfordernis), sondern aus den in Bezug genommenen Normen selbst — §§ 1829, 1831 und 1832 BGB, die den Bevollmächtigten dem Betreuer gleichstellen
Widerruf Vorsorgevollmacht durch den VollmachtgeberJederzeit formfrei möglich, solange Geschäftsfähigkeit besteht
Ehegatten-Notvertretungsrecht§ 1358 BGB – nur Angelegenheiten der Gesundheitssorge, längstens sechs Monate ab dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt [§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB]
Wirkung BetreuungsverfügungWünscht der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer, ist diesem Wunsch zu entsprechen — es sei denn, die Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet [§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB]. Das Gleiche gilt für die Ablehnung einer Person (Satz 2) und für vor dem Verfahren geäußerte Wünsche (Satz 3)

Geltungsbereich

Eine Vorsorgevollmacht kann jede geschäftsfähige Person erteilen; die Vollmacht selbst richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 164 ff., 167 BGB. § 1820 BGB regelt sie nicht in ihrer Entstehung, sondern nur in drei Hinsichten: die Mitteilungspflicht im Betreuungsverfahren (Abs. 1), die Form- und Bestimmtheitserfordernisse für besonders eingriffsintensive Maßnahmen (Abs. 2) sowie die gerichtliche Kontrolle des Bevollmächtigten (Abs. 3 bis 5). Sie wirkt grundsätzlich sofort und zeitlich unbefristet, kann aber im Innenverhältnis auf den Fall der Geschäftsunfähigkeit beschränkt werden („Vollmacht soll nur im Vorsorgefall ausgeübt werden"). Die Betreuungsverfügung ist in § 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB legaldefiniert als Dokument, in dem der Volljährige für den Fall der Betreuerbestellung Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat; wer ein solches Dokument besitzt und vom Verfahren erfährt, muss es dem Betreuungsgericht übermitteln. Bei Vorhandensein einer wirksamen Vorsorgevollmacht ist eine Betreuung subsidiär: Sie ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können — vorausgesetzt, der Bevollmächtigte gehört nicht zu den nach § 1816 Abs. 6 BGB ausgeschlossenen Personen (Abhängigkeitsverhältnis oder enge Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der den Volljährigen versorgt); § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB.

Drei Instrumente – wann welches

Patientenverfügung (§ 1827 BGB). Legt inhaltlich fest, in welche medizinischen Maßnahmen eingewilligt oder nicht eingewilligt wird. Wirkt unmittelbar gegenüber Behandlern. Keine Person nötig.

Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB). Bestimmt eine Person, die für den Vollmachtgeber stellvertretend entscheidet — auch über medizinische Maßnahmen, Vermögen, Aufenthalt. Wirkt im Außenverhältnis.

Betreuungsverfügung (§ 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB). Wünscht eine Person für den Fall, dass das Betreuungsgericht gleichwohl eine Betreuung anordnen muss (z. B. weil die Vorsorgevollmacht fehlt oder unzureichend ist). Sie bindet das Gericht: Dem Wunsch ist zu entsprechen, wenn die gewünschte Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die gewünschte Person selbst wird dadurch nicht verpflichtet.

In der Praxis ist die Kombination aus Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht + Betreuungsverfügung der Standardweg. Die Bundesnotarkammer empfiehlt zudem die freiwillige Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister, damit das Betreuungsgericht im Ernstfall die Existenz der Dokumente schnell feststellt.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
2023-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0