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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (§§ 1820, 1816 BGB) – Form, Reichweite, Abgrenzung

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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (§§ 1820, 1816 BGB) – Form, Reichweite, Abgrenzung

Kurzantwort

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine geschäftsfähige Person eine andere, im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit Rechtsgeschäfte und persönliche Angelegenheiten für sie zu führen. Rechtsgrundlage ist seit der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 die allgemeine Bevollmächtigung nach §§ 167, 168 BGB, ergänzt durch die spezifischen Wirksamkeitsanforderungen des § 1820 BGB für medizinische Maßnahmen und freiheitsentziehende Unterbringung. Die Betreuungsverfügung nach § 1816 Abs. 2 BGB ist davon zu unterscheiden: sie ist keine Vollmacht, sondern ein Wunsch an das Betreuungsgericht für den Fall, dass eine Betreuung angeordnet werden muss. Eine Vorsorgevollmacht vermeidet typischerweise die Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuung; eine Betreuungsverfügung steuert sie nur. Seit dem 01.01.2023 gilt zudem das Ehegatten-Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB für medizinische Notfälle — es ist auf sechs Monate befristet und ersetzt keine Vorsorgevollmacht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Vollmacht allgemein§§ 164 ff., 167 BGB
Rechtsgrundlage Vorsorgevollmacht medizinisch + Unterbringung§ 1820 BGB [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Betreuungsverfügung§ 1816 Abs. 2 BGB
Form Vorsorgevollmacht (allgemein)Schriftform empfohlen, formfrei möglich
Form-Pflicht bei med. Maßnahmen mit LebensgefahrSchriftform + ausdrückliche Erwähnung [§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB]
Form-Pflicht bei freiheitsentziehender UnterbringungSchriftform + ausdrückliche Erwähnung [§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB]
Notarielle Beurkundung erforderlich fürGrundstücksgeschäfte (§ 311b BGB), GmbH-Anteile
Notarielle Beurkundung empfohlen fürBank-/Kreditgeschäfte (Kreditinstitute verlangen häufig öffentliche Beglaubigung)
Registrierung möglichZentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Reichweite VermögenssorgeBankgeschäfte, Mietverträge, Rente, Steuer (sofern in Vollmacht erfasst)
Reichweite PersonensorgeAufenthalt, Wohnung, Gesundheitssorge (Schriftform nach § 1820 Abs. 2 BGB)
Genehmigungspflicht Betreuungsgericht trotz VollmachtBei lebensgefährlichen Eingriffen ohne ausdrückliche Erlaubnis [§ 1820 Abs. 2 BGB]
Widerruf VorsorgevollmachtJederzeit formfrei möglich, solange Geschäftsfähigkeit besteht
Ehegatten-Notvertretungsrecht§ 1358 BGB – nur medizinische Maßnahmen, max. 6 Monate
Wirkung BetreuungsverfügungBindet Betreuungsgericht „soweit dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft" [§ 1816 Abs. 2 BGB]

Geltungsbereich

Eine Vorsorgevollmacht kann jede volljährige und geschäftsfähige Person für jede andere volljährige Person erteilen (§ 1820 Abs. 1 BGB). Sie wirkt grundsätzlich sofort und zeitlich unbefristet, kann aber im Innenverhältnis auf den Fall der Geschäftsunfähigkeit beschränkt werden („Vollmacht soll nur im Vorsorgefall ausgeübt werden"). Die Betreuungsverfügung nach § 1816 Abs. 2 BGB richtet sich an das Betreuungsgericht und enthält zwei Elemente: die Person, die als Betreuer eingesetzt werden soll, sowie Wünsche zur Führung der Betreuung (z. B. zur Wohnsituation, ärztlichen Behandlung, sozialen Kontakten). Bei Vorhandensein einer wirksamen Vorsorgevollmacht ist eine Betreuung subsidiär und wird nicht angeordnet, sofern die Bevollmächtigung die anstehenden Angelegenheiten abdeckt (§ 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Drei Instrumente – wann welches

Patientenverfügung (§ 1827 BGB). Legt inhaltlich fest, in welche medizinischen Maßnahmen eingewilligt oder nicht eingewilligt wird. Wirkt unmittelbar gegenüber Behandlern. Keine Person nötig.

Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB). Bestimmt eine Person, die für den Vollmachtgeber stellvertretend entscheidet — auch über medizinische Maßnahmen, Vermögen, Aufenthalt. Wirkt im Außenverhältnis.

Betreuungsverfügung (§ 1816 Abs. 2 BGB). Wünscht eine Person für den Fall, dass das Betreuungsgericht gleichwohl eine Betreuung anordnen muss (z. B. weil die Vorsorgevollmacht fehlt oder unzureichend ist). Bindet nur das Gericht, nicht die Person selbst.

In der Praxis ist die Kombination aus Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht + Betreuungsverfügung der Standardweg. Die Bundesnotarkammer empfiehlt zudem die freiwillige Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister, damit das Betreuungsgericht im Ernstfall die Existenz der Dokumente schnell feststellt.

Häufige Fehler

Quellen

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