Wahlleistungen im Krankenhaus (§ 17 KHEntgG) – Chefarztbehandlung, Ein- und Zweibettzimmer, Wirksamkeit der Vereinbarung
Kurzantwort
Wahlleistungen sind alles, was über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgeht – in der Praxis vor allem die wahlärztliche Behandlung („Chefarztbehandlung") und die gesondert berechenbare Unterkunft (Ein- oder Zweibettzimmer). Rechtsgrundlage ist § 17 KHEntgG. Sie dürfen nur gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen dadurch nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG). Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Wahlleistungen nicht – sie sind Selbstzahler- oder Privatversicherungsleistung.
Entscheidend ist die Form: Wahlleistungen müssen vor der Erbringung schriftlich vereinbart werden, und der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über Entgelte und Inhalt im Einzelnen zu unterrichten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Seit dem Digitale-Versorgung-Gesetz genügt alternativ Textform für Vereinbarung und vorherige Information (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG).
Die Wahlarztvereinbarung erfasst zwingend alle liquidationsberechtigten angestellten oder beamteten Krankenhausärzte, die an der Behandlung beteiligt sind, plus die von ihnen veranlassten externen Leistungen – die sogenannte Wahlarztkette (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG). Der Kreis ist abschließend; eine davon abweichende Vereinbarung – etwa mit einem Honorararzt – ist nach § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 10.01.2019 – III ZR 325/17).
Der Wahlarzt muss die seine Disziplin prägende Kernleistung grundsätzlich persönlich und eigenhändig erbringen. Eine Stellvertretervereinbarung ist nur wirksam, wenn sie auf Fälle beschränkt ist, in denen die Verhinderung bei Vertragsschluss noch nicht feststand, und wenn als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter bestimmt ist (BGH, Urteil vom 13.03.2025 – III ZR 40/24). Eine bedingungslose Vertreterklausel ist unwirksam – dann kann das Wahlarzthonorar nicht gesondert berechnet werden und bereits gezahltes Honorar ist zurückzufordern.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Wahlleistungen | § 17 KHEntgG [gesetze-im-internet.de] |
| Zulässigkeit | Allgemeine Krankenhausleistungen dürfen nicht beeinträchtigt werden und gesonderte Berechnung muss vereinbart sein [§ 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG] |
| Diagnostische/therapeutische Wahlleistungen | Nur gesondert berechenbar, wenn von einem Arzt bzw. bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten erbracht [§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG] |
| Entgelthöhe | Darf in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen [§ 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG] |
| Empfehlungen zu nichtärztlichen Wahlleistungen | Deutsche Krankenhausgesellschaft und PKV-Verband können Empfehlungen abgeben [§ 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG] |
| Überhöhtes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen | PKV-Verband kann Herabsetzung verlangen; gegen Ablehnung ist der Zivilrechtsweg gegeben [§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG] |
| Form der Vereinbarung | Vor der Erbringung schriftlich [§ 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG] |
| Vorherige Unterrichtung | Schriftlich über Entgelte und Inhalt im Einzelnen, vor Abschluss der Vereinbarung [§ 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG] |
| Textform-Alternative | Vereinbarung und vorherige Information in Textform zulässig [§ 17 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG] |
| Mitteilung an Landesbehörde | Art der Wahlleistungen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 KHEntgG mitzuteilen [§ 17 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG] |
| Wahlarztkette (intern) | Alle an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Krankenhausärzte mit gesondertem Berechnungsrecht [§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG] |
| Wahlarztkette (extern) | Von diesen Ärzten veranlasste Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses [§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG] |
| Erfasste Behandlungsformen | Vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär sowie vor- und nachstationär (§ 115a SGB V) [§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG] |
| Hinweispflicht auf die Kette | In der Vereinbarung ist auf die Erstreckung hinzuweisen [§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG] |
| Abrechnung wahlärztlicher Leistungen | Vorschriften der GOÄ bzw. GOZ finden entsprechende Anwendung [§ 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG] |
| Datenübermittlung an externe Abrechnungsstelle | Nur mit Einwilligung der betroffenen Person [§ 17 Abs. 3 Satz 6 KHEntgG] |
| Koppelungsverbot Unterkunft | Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden [§ 17 Abs. 4 KHEntgG] |
| Gebührenminderung stationär | 25 vom Hundert auf Gebühren einschließlich Zuschläge [§ 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ] |
| Gebührenminderung Belegärzte / niedergelassene andere Ärzte | 15 vom Hundert [§ 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ] |
| Ausnahme von der Minderungspflicht | Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses [§ 6a Abs. 1 GOÄ] |
| Regelhöchstsatz persönliche ärztliche Leistungen | 2,3-fach; darüber nur mit schriftlicher Begründung [§ 5 Abs. 2 GOÄ] |
| Schwellenwert Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses | 1,8-fach (Rahmen 1- bis 2,5-fach) [§ 5 Abs. 3 GOÄ] |
| Schwellenwert Abschnitt M und Nummer 437 | 1,15-fach (Rahmen 1- bis 1,3-fach) [§ 5 Abs. 4 GOÄ] |
| Gebührenrahmen-Höchstsatz | 3,5-fach; darüber nur mit Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ [§ 5 Abs. 1 GOÄ] |
| Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ | Nach persönlicher Absprache im Einzelfall, vor Erbringung der Leistung, schriftlich [§ 2 Abs. 2 GOÄ] |
| Kernleistungspflicht des Wahlarztes | Die seine Disziplin prägende Kernleistung ist grundsätzlich persönlich und eigenhändig zu erbringen [BGH, 13.03.2025 – III ZR 40/24] |
| Wirksame Stellvertreterklausel | Nur bei einer bei Vertragsschluss noch nicht feststehenden Verhinderung und namentlich benanntem ständigen ärztlichen Vertreter [BGH, 13.03.2025 – III ZR 40/24] |
| Honorararzt als Wahlarzt | Wahlleistungsvereinbarung nichtig nach § 134 BGB [BGH, 10.01.2019 – III ZR 325/17] |
| Rechtsfolge unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung | Leistungen gelten als solche des Krankenhausaufnahmevertrags und sind nicht gesondert berechenbar [BGH, 13.03.2025 – III ZR 40/24] |
| Leistungspflicht der GKV | Keine – § 39 SGB V umfasst nur die allgemeinen Krankenhausleistungen [§ 39 SGB V, § 2 KHEntgG] |
| GOÄ-Fassung 2026 | GOÄ von 1982 (Neufassung 1996, seither punktuell geändert) weiterhin in Kraft; novellierte GOÄ nicht in Kraft, Entwurf im Verordnungsverfahren [bundesaerztekammer.de] |
| Honorarvereinbarung – Pflichtinhalte | Nummer und Bezeichnung der Leistung, Steigerungssatz, Betrag sowie Hinweis auf möglicherweise unvollständige Erstattung durch den Kostenträger [§ 2 Abs. 2 GOÄ] |
Geltungsbereich
§ 17 KHEntgG gilt für Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen (§ 1 KHEntgG) – also für die DRG-Krankenhäuser. Für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gilt die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) mit einer inhaltlich entsprechenden Regelung; § 17 Abs. 5 KHEntgG stellt für diese Häuser zusätzlich eine Mindestdeckungsanforderung an die Wahlleistungsentgelte auf.
Die Vorschrift betrifft alle Patientinnen und Patienten – gesetzlich Versicherte, Privatversicherte und Selbstzahler. Der Unterschied liegt nicht im Anspruch auf den Abschluss, sondern in der Erstattung: Gesetzlich Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse nach § 39 SGB V nur die allgemeinen Krankenhausleistungen. Wahlleistungen zahlen sie selbst oder über eine private Krankenhauszusatzversicherung. Privatversicherte und Beihilfeberechtigte erhalten Wahlleistungen nur, soweit ihr Tarif bzw. die Beihilfevorschriften sie einschließen – das ist tarif- und länderabhängig und nicht durch § 17 KHEntgG geregelt.
Die zwei praktisch relevanten Wahlleistungsarten
1. Wahlärztliche Leistungen („Chefarztbehandlung"). Gegenstand ist, dass dem Patienten – gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars – die Behandlung durch bestimmte leitende oder besonders qualifizierte Ärzte in jedem Fall zuteil wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen notwendig oder zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 16.10.2014 – III ZR 85/14, BGHZ 202, 365 Rn. 16). Der Patient kauft sich damit über den ohnehin geschuldeten Facharztstandard hinaus die Leistung hochqualifizierter Spezialisten „hinzu" – der Facharztstandard selbst ist bereits Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen und nicht Gegenstand der Wahlleistung.
2. Gesondert berechenbare Unterkunft. Ein- oder Zweibettzimmer, teils mit Zusatzausstattung. Die Entgelte sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden vom einzelnen Krankenhaus kalkuliert; sie unterliegen lediglich der Angemessenheitsschranke des § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG. Deutsche Krankenhausgesellschaft und PKV-Verband können nach § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG Empfehlungen zur Bemessung abgeben; bei unangemessen hohen Entgelten kann der PKV-Verband nach Satz 5 die Herabsetzung verlangen und notfalls den Zivilrechtsweg beschreiten.
Daneben kommen sonstige nichtärztliche Wahlleistungen in Betracht (etwa Telefon, Fernsehen, besondere Verpflegung, Begleitperson) – rechtlich unterliegen sie denselben Anforderungen.
Formanforderungen nach § 17 Abs. 2 KHEntgG
Zwei Pflichten, die nacheinander zu erfüllen sind:
- Unterrichtung vor Abschluss – schriftlich, über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen. Eine pauschale Angabe („Chefarztbehandlung nach GOÄ") genügt dem „im Einzelnen" nicht.
- Vereinbarung vor der Erbringung – schriftlich.
Seit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (in Kraft 19.12.2019) lässt § 17 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG abweichend davon Textform zu: Wahlleistungen können vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte und den Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die vorherige Information bleibt also auch im Textform-Weg zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung.
Zeitlicher Knackpunkt: „vor der Erbringung". Eine erst nach Behandlungsbeginn unterschriebene Wahlleistungsvereinbarung trägt die gesonderte Berechnung für bereits erbrachte Leistungen nicht. In der Notaufnahme-Situation ist eine wirksame Vereinbarung praktisch kaum zu erreichen.
Die Wahlarztkette (§ 17 Abs. 3 KHEntgG)
Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich kraft Gesetzes auf:
- interne Kette: alle an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit sie zur gesonderten Berechnung berechtigt sind – bei vollstationärer, stationsäquivalenter, tagesstationärer, teilstationärer sowie vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a SGB V);
- externe Kette: die von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (z. B. externer Radiologe, externes Labor).
Auf diese Erstreckung ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Praktische Folge: Wer „Chefarztbehandlung" wählt, kann sie nicht auf einen einzelnen Arzt begrenzen – er erhält Rechnungen aller liquidationsberechtigten Ärzte der Kette.
Der Kreis ist abschließend. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG bestimmt zugleich, welche Ärzte als Wahlarzt benannt werden können. Der BGH hat die Norm als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten eingeordnet. Eine Wahlleistungsvereinbarung mit einem Honorararzt – also einem weder angestellten noch beamteten Arzt – fällt nicht darunter und ist nach § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 10.01.2019 – III ZR 325/17, NJW 2019, 1519). Dass die GOÄ als Rechtsverordnung ein anderes Ergebnis nahelegen könnte, ändert daran nichts: Das KHEntgG hat als formelles Gesetz in der Normenhierarchie Vorrang vor der Gebührenordnung (BGH, 13.03.2025 – III ZR 40/24, Rn. 25 ff.).
Abrechnung: GOÄ mit stationärer Minderung
Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen gelten nach § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG die Vorschriften der GOÄ (bzw. GOZ) entsprechend. Drei Rechengrößen bestimmen die Rechnung:
1. Minderung nach § 6a GOÄ. Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die berechneten Gebühren einschließlich Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. Für Leistungen und Zuschläge von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten beträgt die Minderung 15 vom Hundert. Ausgenommen ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.
2. Steigerungssatz nach § 5 GOÄ. Der Gebührenrahmen reicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes. Das Gesetz knüpft die Schwellenwerte an die Abschnitte des Gebührenverzeichnisses, nicht an eine allgemeine Leistungsart: 2,3-fach als Regelspanne (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ), 1,8-fach bei einem Rahmen von 1 bis 2,5 für die Abschnitte A, E und O (§ 5 Abs. 3 GOÄ) und 1,15-fach bei einem Rahmen von 1 bis 1,3 für Abschnitt M und Nummer 437 (§ 5 Abs. 4 GOÄ). Die verbreiteten Kurzformeln „persönliche", „technisch-medizinische" und „Laborleistungen" sind untechnisch. Ein Überschreiten des Schwellenwerts ist nur zulässig, wenn Besonderheiten des Einzelfalls es rechtfertigen; die Begründung ist auf der Rechnung anzugeben und muss erkennen lassen, dass die Leistung erheblich vom typischen Durchschnittsfall abweicht.
3. Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ. Oberhalb des 3,5-fachen Satzes ist eine gesonderte Honorarvereinbarung erforderlich. Sie ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung schriftlich zu treffen und in einem eigenen Schriftstück festzuhalten; neben Nummer, Bezeichnung der Leistung, Steigerungssatz und Betrag muss sie die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung durch den Kostenträger möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Im stationären Bereich sind Honorarvereinbarungen nur für höchstpersönliche Leistungen des Wahlarztes möglich – pauschale Formulare, die alle „ärztlichen Leistungen" einschließen, sind unzulässig.
Stand der GOÄ 2026: Es gilt weiterhin die GOÄ von 1982 – neu gefasst 1996 und seither mehrfach punktuell geändert, zuletzt unter anderem § 6a mit Wirkung 2023. Eine novellierte GOÄ ist nicht in Kraft. Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium im Juli 2026 eine aktualisierte Fassung ihres gemeinsamen Novellierungsentwurfs übermittelt; das Verordnungsverfahren läuft. Als frühestmöglicher Inkrafttretenszeitpunkt wird derzeit der 01.01.2028 genannt. Bis dahin bleiben § 5 und § 6a GOÄ in der geltenden Fassung maßgeblich.
Vertretung des Wahlarztes – BGH-Rechtsprechung 2025
Der Patient schließt die Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die herausgehobene medizinische Kompetenz des Wahlarztes und will sich neben besonderer Qualifikation auch dessen persönliche Zuwendung und Erfahrung sichern. Daraus folgt: Die seine Disziplin prägende Kernleistung – etwa die Operation beim Chirurgen – muss der Wahlarzt grundsätzlich persönlich und eigenhändig erbringen.
Klauseln in einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung, nach denen ein Vertreter die Leistung erbringen darf, sind nur wirksam, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- Sie sind auf Fälle beschränkt, in denen die Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung noch nicht feststand, und
- als Vertreter ist der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter bestimmt.
Mit Urteil vom 13.03.2025 – III ZR 40/24 hat der BGH klargestellt, dass es auf die Einordnung als Formular- oder Individualabrede nicht entscheidend ankommt: Wird eine als „Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes" bezeichnete Vertreterregelung auf Initiative des Krankenhausträgers oder des Wahlarztes getroffen und sieht sie die Ausführung der wahlärztlichen Leistung durch einen anderen Arzt ohne besondere Bedingungen vor – also ohne Anknüpfung an eine tatsächliche, unvorhergesehene Verhinderung –, verstößt sie gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG und ist nach § 134 BGB nichtig. Im entschiedenen Fall hatte ein Oberarzt eine elektive Operation durchgeführt, obwohl Chefarztbehandlung vereinbart war.
Rechtsfolge. Die Nichtigkeit lässt den Krankenhausaufnahmevertrag unberührt. Sie bewirkt, dass die erbrachten ärztlichen Leistungen nur als Leistungen im Rahmen des – wirksamen – Krankenhausaufnahmevertrags anzusehen sind und deshalb nicht gesondert berechnet werden können. Bereits gezahltes Wahlarzthonorar ist zurückzufordern.
Parallel entschieden: BGH, 13.03.2025 – III ZR 426/23 zum „totalen Krankenhausaufnahmevertrag" – bei Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch den Krankenhausträger gelten die Grenzen entsprechend.
Koppelungsverbot bei der Unterkunft (§ 17 Abs. 4 KHEntgG)
Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Das Einzelzimmer darf also nicht an die Bedingung geknüpft werden, zusätzlich die Chefarztbehandlung zu buchen. Umgekehrt kann der Patient Chefarztbehandlung ohne Einzelzimmer wählen.
Prüfschritte bei einer Wahlleistungsrechnung
- Lag eine Vereinbarung vor der Erbringung vor? Datum der Unterschrift mit dem Behandlungs- bzw. Aufnahmedatum abgleichen.
- Wurde vorher schriftlich oder in Textform über Entgelte und Inhalt im Einzelnen unterrichtet? Pauschale Hinweise genügen nicht.
- Ist der abrechnende Arzt Teil der gesetzlichen Wahlarztkette? Honorarärzte und nicht fest angestellte Ärzte sind es nicht.
- Hat der benannte Wahlarzt die Kernleistung selbst erbracht? Wenn nein: Operations- bzw. Behandlungsbericht anfordern und die Vertreterregelung an den beiden BGH-Kriterien messen.
- Ist die 25-%-Minderung nach § 6a GOÄ abgezogen? Bei Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten 15 %.
- Ist jeder Steigerungssatz über dem Schwellenwert einzelfallbezogen begründet? Textbausteine ohne Bezug zum konkreten Fall tragen die Überschreitung nicht.
- Bei Sätzen über dem 3,5-fachen: Gibt es eine wirksame Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ?
Häufige Fehler
- „Die Krankenkasse übernimmt einen Teil der Wahlleistungen." Falsch – § 39 SGB V erfasst nur die allgemeinen Krankenhausleistungen. Wahlleistungen sind vollständig privat zu tragen, soweit keine Zusatzversicherung oder Beihilfe eintritt.
- „Ohne Chefarztvereinbarung bekomme ich schlechtere Medizin." Falsch – der Facharztstandard ist Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen und unabhängig von jeder Wahlleistung geschuldet. Die Wahlleistung sichert die Person des Behandlers, nicht das medizinische Niveau.
- „Der Chefarzt darf sich immer vertreten lassen, das steht ja im Formular." Falsch seit BGH III ZR 40/24 – eine bedingungslose Vertreterklausel ist nichtig; wirksam nur bei nicht vorhersehbarer Verhinderung und namentlich benanntem ständigen ärztlichen Vertreter.
- „Ich habe nur mit dem Chefarzt einen Vertrag, andere Ärzte dürfen nicht abrechnen." Falsch – § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstreckt die Vereinbarung zwingend auf die gesamte interne und externe Wahlarztkette.
- „Ein Honorararzt kann als Wahlarzt vereinbart werden, wenn beide es wollen." Falsch – der Kreis ist abschließend; die Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig (BGH III ZR 325/17).
- „Das Einzelzimmer gibt es nur zusammen mit der Chefarztbehandlung." Unzulässig – § 17 Abs. 4 KHEntgG verbietet diese Koppelung ausdrücklich.
- „Eine mündliche Zusage im Aufnahmegespräch reicht." Falsch – § 17 Abs. 2 KHEntgG verlangt Schriftform oder Textform, jeweils vor der Erbringung.
- „Bei nichtiger Wahlleistungsvereinbarung ist der ganze Krankenhausvertrag unwirksam." Falsch – der Aufnahmevertrag bleibt wirksam; nur die gesonderte Berechnung entfällt.
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Quellen
- § 17 KHEntgG – Wahlleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__17.html
- KHEntgG – Gesamtfassung: https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/BJNR142200002.html
- § 14 KHEntgG – Genehmigung: https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__14.html
- § 19 KHEntgG – Kostenerstattung durch Ärzte: https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__19.html
- § 6a GOÄ – Gebühren bei stationärer Behandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__6a.html
- § 5 GOÄ – Bemessung der Gebühren: https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__5.html
- § 2 GOÄ – Abweichende Vereinbarung: https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__2.html
- GOÄ – Gesamtfassung: https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/BJNR015220982.html
- § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39.html
- § 115a SGB V – Vor- und nachstationäre Behandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__115a.html
- § 134 BGB – Gesetzliches Verbot: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html
- BGH, Urteil vom 13.03.2025 – III ZR 40/24 (Stellvertretung des Wahlarztes), NJW 2025, 1407: https://dejure.org/2025,6324
- BGH, Urteil vom 10.01.2019 – III ZR 325/17 (Honorararzt), NJW 2019, 1519: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=10.01.2019&Aktenzeichen=III+ZR+325%2F17
- BGH, Urteil vom 16.10.2014 – III ZR 85/14, BGHZ 202, 365: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=16.10.2014&Aktenzeichen=III+ZR+85/14
- BGH, Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07, BGHZ 175, 76 (Vertretung bei Chefarztbehandlung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.12.2007&Aktenzeichen=III+ZR+144/07
- BGH, Urteil vom 13.03.2025 – III ZR 426/23 (totaler Krankenhausaufnahmevertrag): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=13.03.2025&Aktenzeichen=III+ZR+426/23
- Bundesärztekammer – GOÄ-Ratgeber § 6a (Honorarminderung): https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae/goae-ratgeber/6a-gebuehren-bei-stationaerer-behandlung
- Bundesärztekammer – GOÄ-Ratgeber § 2 (Abweichende Honorarvereinbarung): https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae/goae-ratgeber/2-abweichende-vereinbarung/abweichende-honorarvereinbarung
- Bundesärztekammer – GOÄ-Novellierung: https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung
Änderungsverlauf
- 2026-08-24: Erstveröffentlichung. Normtext § 17 KHEntgG (Fassung 2026) sowie §§ 2, 5, 6a GOÄ aufgenommen; BGH-Rechtsprechung zur Stellvertretung des Wahlarztes (III ZR 40/24 vom 13.03.2025), zum Honorararzt (III ZR 325/17) und zur Reichweite der Wahlleistung (III ZR 85/14, III ZR 144/07) eingearbeitet; Stand der GOÄ-Novellierung ergänzt. Nach unabhängigem Zweitcheck präzisiert: Schwellenwerte des § 5 GOÄ nach Abschnitten des Gebührenverzeichnisses statt nach Leistungsart, Einordnung der Vertreterabrede in III ZR 40/24, Änderungsstand der GOÄ. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-24
- Gültig ab: 2019-12-19 (Textform-Alternative in § 17 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG durch das Digitale-Versorgung-Gesetz); § 17 KHEntgG im Übrigen seit 2002 in Kraft, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (KHEntgG, GOÄ, SGB V, BGB; BGH-Rechtsprechung über dejure.org-Permalinks)
- factcheck_status: review_needed – der Normtext des § 17 KHEntgG sowie der §§ 2, 5, 6a GOÄ konnte in diesem Lauf nicht direkt über gesetze-im-internet.de abgerufen werden (Einzelnorm- und Gesamtfassungsseiten lieferten einen leeren Antwortkörper). Der wiedergegebene Wortlaut wurde stattdessen gegen Normtext-Spiegelungen (LX Gesetze, LexMea) sowie gegen die wörtlichen Normzitate in BGH, 13.03.2025 – III ZR 40/24 abgeglichen und in einem zweiten, unabhängigen Prüflauf bestätigt. Dabei bestätigt: Absatzzuordnung der Schwellenwerte in § 5 GOÄ (Abs. 1 Rahmen, Abs. 2 2,3-fach, Abs. 3 1,8-fach für Abschnitte A/E/O, Abs. 4 1,15-fach für Abschnitt M und Nr. 437), Inkrafttreten der Textform-Alternative am 19.12.2019 (Digitale-Versorgung-Gesetz), Fundstellen NJW 2025, 1407 und NJW 2019, 1519 sowie die letzte KHEntgG-Änderung durch Art. 3 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). Offen bleibt allein die Verifikation am amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de; bis dahin
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