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Witwenrente und Witwerrente (§ 46 SGB VI) – kleine und große Rente, Sterbevierteljahr, Einkommensanrechnung 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 46 SGB VI unterscheidet zwei Renten an überlebende Ehegatten: Die kleine Witwen- oder Witwerrente setzt nur voraus, dass die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, wird aber längstens 24 Kalendermonate geleistet und beträgt danach 25 % der Versichertenrente. Die große Witwen- oder Witwerrente wird zeitlich unbegrenzt gezahlt und beträgt 55 %, setzt aber zusätzlich voraus, dass die Hinterbliebenen ein Kind unter 18 Jahren erziehen, erwerbsgemindert sind oder – bei einem Tod ab 2029 – das 47. Lebensjahr vollendet haben; bei einem Tod im Jahr 2026 liegt diese Altersgrenze noch bei 46 Jahren und 6 Monaten (§ 242a Abs. 5 SGB VI). In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat („Sterbevierteljahr") beträgt der Rentenartfaktor 1,0 – die Rente wird in voller Höhe der Versichertenrente gezahlt und eigenes Einkommen bleibt vollständig unberücksichtigt (§ 67 Nr. 5 und 6, § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Danach wird eigenes Nettoeinkommen oberhalb eines Freibetrags von 1.122,53 € im Monat (1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027, zzgl. 238,11 € je waisenrentenberechtigtem Kind) zu 40 % angerechnet.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 46 SGB VI [gesetze-im-internet.de/sgb_6/__46.html]
Grundvoraussetzungverstorbene Person hat die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) erfüllt, überlebende Person hat nicht wieder geheiratet [§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI]
Kleine Witwen-/Witwerrente – Dauerlängstens 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats [§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI]
Kleine Witwen-/Witwerrente – Rentenartfaktor1,0 im Sterbevierteljahr, anschließend 0,25 [§ 67 Nr. 5 SGB VI]
Große Witwen-/Witwerrente – VoraussetzungenErziehung eines Kindes unter 18 Jahren oder Vollendung des 47. Lebensjahres oder Erwerbsminderung [§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3 SGB VI]
Große Witwen-/Witwerrente – Rentenartfaktor1,0 im Sterbevierteljahr, anschließend 0,55 [§ 67 Nr. 6 SGB VI]
Altersgrenze bei Tod 202646 Jahre und 6 Monate; Anhebung auf 47 Jahre ab Todesjahr 2029 [§ 242a Abs. 5 SGB VI]
Altersgrenze bei Tod vor 201245 Jahre [§ 242a Abs. 4 SGB VI]
Sterbevierteljahrbis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats [§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI]
Einkommensanrechnung im Sterbevierteljahrkeine, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt [§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI]
Freibetrag 01.07.2026–30.06.20271.122,53 €/Monat = 26,4facher aktueller Rentenwert [§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB VI; DRV-Meldung 13.07.2026]
Kinderzuschlag zum Freibetrag238,11 €/Monat je waisenrentenberechtigtem Kind = 5,6facher aktueller Rentenwert [§ 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI; DRV-Meldung 13.07.2026]
Aktueller Rentenwert ab 01.07.202642,52 € [§ 1 RWBestV 2026, BGBl. 2026 I Nr. 178]
Anrechnungssatz40 % des den Freibetrag übersteigenden Nettoeinkommens [§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI]
Berücksichtigtes EinkommenErwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkommen, Elterngeld, Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr. 28 EStG [§ 18a Abs. 1 SGB IV]
Nettoermittlungpauschale Kürzung des Bruttoeinkommens, z. B. 40 % bei Arbeitsentgelt, 39,8 % bei Arbeitseinkommen [§ 18b Abs. 5 SGB IV]
Maßgebender ZeitraumEinkommen des letzten Kalenderjahres, geteilt durch die Zahl der Erzielungsmonate [§ 18b Abs. 2 Satz 1 SGB IV]
Ausschluss Versorgungsehekein Anspruch, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat – widerlegbare Vermutung [§ 46 Abs. 2a SGB VI]
Ausschluss Rentensplittingkein Anspruch ab dem Monat, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist [§ 46 Abs. 2b SGB VI]
Wegfall bei WiederheiratAnspruch entfällt; nach Auflösung der neuen Ehe Rente nach dem vorletzten Ehegatten möglich [§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VI]
Eingetragene Lebenspartnerschaftvollständig gleichgestellt [§ 46 Abs. 4 SGB VI]
Rentenbeginnab dem Monat, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind; ab dem Todestag, wenn im Sterbemonat keine Versichertenrente zu leisten war [§ 99 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI]
Rückwirkende Zahlunghöchstens 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat [§ 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI]
Abschlag (Zugangsfaktor)0,003 je Kalendermonat zwischen Sterbemonat und Vollendung des 65. Lebensjahres der verstorbenen Person, begrenzt auf deren 62. Lebensjahr = max. 10,8 % [§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a, Satz 2 SGB VI]

Rechtsstand

> Rechtsstand: Geltendes Recht. § 46 SGB VI ist in Kraft. Der Freibetrag der Einkommensanrechnung ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und ändert sich deshalb jedes Jahr zum 1. Juli (§ 65, § 97 Abs. 2 SGB VI). Die hier genannten 1.122,53 € bzw. 238,11 € beruhen auf dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € nach § 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 vom 16.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 178) und gelten vom 01.07.2026 bis 30.06.2027. Auch die Altersgrenze der großen Witwenrente steigt bis 2029 jährlich (§ 242a Abs. 5 SGB VI). Stand dieser Seite: 2026-08-22.

Geltungsbereich

§ 46 SGB VI gilt für überlebende Ehegatten und – über die Generalgleichstellung des § 46 Abs. 4 SGB VI – für überlebende eingetragene Lebenspartner von Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht erfasst sind nichteheliche Lebensgemeinschaften; für geschiedene Ehegatten kommt allenfalls eine Erziehungsrente nach § 47 SGB VI in Betracht.

Zwei Voraussetzungen müssen in jedem Fall vorliegen:

  1. Die verstorbene Person hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); Zeiten der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI, etwa bei einem Arbeitsunfall, stehen dem gleich.
  2. Die überlebende Person hat nicht wieder geheiratet (§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Erst danach entscheidet sich, ob die kleine oder die große Rente zusteht. Bestehen die Voraussetzungen beider Renten, richtet sich die Leistung nach § 89 SGB VI; die große Witwenrente verdrängt die kleine.

kleine Witwen-/Witwerrentegroße Witwen-/Witwerrente
zusätzliche VoraussetzungkeineKind unter 18 Jahren, Erwerbsminderung oder Altersgrenze
Dauerlängstens 24 Kalendermonateunbegrenzt
Rentenartfaktor nach dem Sterbevierteljahr0,250,55 (Altfälle: 0,60)
Rechtsgrundlage§ 46 Abs. 1 SGB VI§ 46 Abs. 2 SGB VI

Die Altersgrenze der großen Witwenrente wird seit 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre angehoben. Maßgebend ist das Todesjahr der versicherten Person, nicht das Antragsjahr (§ 242a Abs. 5 SGB VI):

TodesjahrAltersgrenze
bis 201145 Jahre
202346 Jahre
202446 Jahre 2 Monate
202546 Jahre 4 Monate
202646 Jahre 6 Monate
202746 Jahre 8 Monate
202846 Jahre 10 Monate
ab 202947 Jahre

Der Kindererziehung stehen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI gleich: in den Haushalt aufgenommene Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, außerdem die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein behindertes Kind auch nach dessen 18. Geburtstag.

Sterbevierteljahr und Rentenhöhe

Der Monatsbetrag der Witwenrente ergibt sich aus den persönlichen Entgeltpunkten der verstorbenen Person, multipliziert mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (42,52 € ab 01.07.2026).

Für die ersten drei Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats setzt § 67 Nr. 5 und 6 SGB VI den Rentenartfaktor auf 1,0. In diesem „Sterbevierteljahr" wird die Hinterbliebenenrente also in der Höhe gezahlt, die der Versichertenrente entspricht – und zwar unabhängig davon, ob die kleine oder die große Rente zusteht. Weil § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Einkommensanrechnung ausdrücklich ausschließt, „solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt", bleibt in diesem Zeitraum auch eigenes Einkommen vollständig außer Betracht.

Ab dem vierten Monat nach dem Sterbemonat sinkt der Rentenartfaktor auf 0,25 (kleine Rente) bzw. 0,55 (große Rente) – und die Einkommensanrechnung beginnt.

Zusätzlich kann ein Abschlag greifen: Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a SGB VI mindert sich der Zugangsfaktor um 0,003 für jeden Kalendermonat zwischen dem Sterbemonat und der Vollendung des 65. Lebensjahres der verstorbenen Person. Satz 2 begrenzt die Berechnung auf deren 62. Lebensjahr, sodass der Abschlag höchstens 36 × 0,003 = 10,8 % beträgt.

Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI

Angerechnet wird nicht das Bruttoeinkommen, sondern ein pauschal ermitteltes Nettoeinkommen. Der Weg dorthin verläuft in vier Schritten:

  1. Einkommensarten bestimmen (§ 18a Abs. 1 SGB IV): Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen (u. a. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Altersrenten, Betriebsrenten, Versorgungsbezüge), Vermögenseinkommen (z. B. Zins- und Mieteinkünfte), Elterngeld sowie Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr. 28 EStG.
  2. Zeitraum festlegen (§ 18b Abs. 2 SGB IV): maßgebend ist grundsätzlich das im letzten Kalenderjahr erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Monate, in denen es erzielt wurde. Für die Anpassung zum 01.07.2026 ist das Kalenderjahr 2025 maßgebend – auch dann, wenn der Verdienst zwischenzeitlich gestiegen ist (DRV-Meldung vom 13.07.2026).
  3. Pauschal auf netto kürzen (§ 18b Abs. 5 SGB IV): Arbeitsentgelt um 40 %, Arbeitseinkommen um 39,8 %, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis um 27,5 %.
  4. Freibetrag abziehen und 40 % anrechnen (§ 97 Abs. 2 SGB VI).
GrößeWert 01.07.2026–30.06.2027Herleitung
Aktueller Rentenwert42,52 €§ 1 RWBestV 2026
Freibetrag1.122,53 €26,4 × 42,52 €
Erhöhung je Kind238,11 €5,6 × 42,52 €
Anrechnungssatz40 %§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI

Ein wichtiger Sonderfall steht in § 314 Abs. 1 SGB VI: Ist die versicherte Person vor dem 01.01.1986 verstorben oder haben die Ehegatten bis zum 31.12.1988 wirksam die Weitergeltung des bis 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts erklärt, findet überhaupt keine Einkommensanrechnung statt.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Der Ehemann verstirbt am 12. Mai 2026 im Alter von 68 Jahren; er bezog eine Altersrente von 1.800 € brutto monatlich. Die Witwe ist 52 Jahre alt, hat also die für das Todesjahr 2026 maßgebliche Altersgrenze von 46 Jahren und 6 Monaten überschritten und erhält die große Witwenrente. Sie arbeitet weiter; ihr nach § 18b Abs. 5 SGB IV ermitteltes monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.600 €, waisenrentenberechtigte Kinder gibt es nicht.

ZeitraumRechenschrittBetrag
Juni–August 2026 (Sterbevierteljahr)Rentenartfaktor 1,0, keine Einkommensanrechnung [§ 67 Nr. 6, § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI]1.800,00 €/Monat
ab September 2026Rentenartfaktor 0,55 → 1.800 € × 0,55990,00 €
Nettoeinkommen 1.600,00 € − Freibetrag 1.122,53 €477,47 €
davon 40 % [§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI]190,99 €
990,00 € − 190,99 €799,01 €/Monat

Hätte der Ehemann bei seinem Tod das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, käme zusätzlich der Abschlag nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a SGB VI hinzu – maximal 10,8 %.

Die Rechnung ist eine Modellrechnung aus den zitierten Normbeträgen. Sie unterstellt einen Zugangsfaktor von 1,0 und blendet Rundungsregeln, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Jahreszeiträume des § 18b Abs. 2 SGB IV aus. Maßgebend ist allein der Rentenbescheid des zuständigen Trägers.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand