Witwenrente und Witwerrente (§ 46 SGB VI) – kleine und große Rente, Sterbevierteljahr, Einkommensanrechnung 2026
Kurzantwort
§ 46 SGB VI unterscheidet zwei Renten an überlebende Ehegatten: Die kleine Witwen- oder Witwerrente setzt nur voraus, dass die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, wird aber längstens 24 Kalendermonate geleistet und beträgt danach 25 % der Versichertenrente. Die große Witwen- oder Witwerrente wird zeitlich unbegrenzt gezahlt und beträgt 55 %, setzt aber zusätzlich voraus, dass die Hinterbliebenen ein Kind unter 18 Jahren erziehen, erwerbsgemindert sind oder – bei einem Tod ab 2029 – das 47. Lebensjahr vollendet haben; bei einem Tod im Jahr 2026 liegt diese Altersgrenze noch bei 46 Jahren und 6 Monaten (§ 242a Abs. 5 SGB VI). In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat („Sterbevierteljahr") beträgt der Rentenartfaktor 1,0 – die Rente wird in voller Höhe der Versichertenrente gezahlt und eigenes Einkommen bleibt vollständig unberücksichtigt (§ 67 Nr. 5 und 6, § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Danach wird eigenes Nettoeinkommen oberhalb eines Freibetrags von 1.122,53 € im Monat (1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027, zzgl. 238,11 € je waisenrentenberechtigtem Kind) zu 40 % angerechnet.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 46 SGB VI [gesetze-im-internet.de/sgb_6/__46.html] |
| Grundvoraussetzung | verstorbene Person hat die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) erfüllt, überlebende Person hat nicht wieder geheiratet [§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI] |
| Kleine Witwen-/Witwerrente – Dauer | längstens 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats [§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI] |
| Kleine Witwen-/Witwerrente – Rentenartfaktor | 1,0 im Sterbevierteljahr, anschließend 0,25 [§ 67 Nr. 5 SGB VI] |
| Große Witwen-/Witwerrente – Voraussetzungen | Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren oder Vollendung des 47. Lebensjahres oder Erwerbsminderung [§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3 SGB VI] |
| Große Witwen-/Witwerrente – Rentenartfaktor | 1,0 im Sterbevierteljahr, anschließend 0,55 [§ 67 Nr. 6 SGB VI] |
| Altersgrenze bei Tod 2026 | 46 Jahre und 6 Monate; Anhebung auf 47 Jahre ab Todesjahr 2029 [§ 242a Abs. 5 SGB VI] |
| Altersgrenze bei Tod vor 2012 | 45 Jahre [§ 242a Abs. 4 SGB VI] |
| Sterbevierteljahr | bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats [§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI] |
| Einkommensanrechnung im Sterbevierteljahr | keine, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt [§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI] |
| Freibetrag 01.07.2026–30.06.2027 | 1.122,53 €/Monat = 26,4facher aktueller Rentenwert [§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB VI; DRV-Meldung 13.07.2026] |
| Kinderzuschlag zum Freibetrag | 238,11 €/Monat je waisenrentenberechtigtem Kind = 5,6facher aktueller Rentenwert [§ 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI; DRV-Meldung 13.07.2026] |
| Aktueller Rentenwert ab 01.07.2026 | 42,52 € [§ 1 RWBestV 2026, BGBl. 2026 I Nr. 178] |
| Anrechnungssatz | 40 % des den Freibetrag übersteigenden Nettoeinkommens [§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI] |
| Berücksichtigtes Einkommen | Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkommen, Elterngeld, Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr. 28 EStG [§ 18a Abs. 1 SGB IV] |
| Nettoermittlung | pauschale Kürzung des Bruttoeinkommens, z. B. 40 % bei Arbeitsentgelt, 39,8 % bei Arbeitseinkommen [§ 18b Abs. 5 SGB IV] |
| Maßgebender Zeitraum | Einkommen des letzten Kalenderjahres, geteilt durch die Zahl der Erzielungsmonate [§ 18b Abs. 2 Satz 1 SGB IV] |
| Ausschluss Versorgungsehe | kein Anspruch, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat – widerlegbare Vermutung [§ 46 Abs. 2a SGB VI] |
| Ausschluss Rentensplitting | kein Anspruch ab dem Monat, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist [§ 46 Abs. 2b SGB VI] |
| Wegfall bei Wiederheirat | Anspruch entfällt; nach Auflösung der neuen Ehe Rente nach dem vorletzten Ehegatten möglich [§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VI] |
| Eingetragene Lebenspartnerschaft | vollständig gleichgestellt [§ 46 Abs. 4 SGB VI] |
| Rentenbeginn | ab dem Monat, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind; ab dem Todestag, wenn im Sterbemonat keine Versichertenrente zu leisten war [§ 99 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI] |
| Rückwirkende Zahlung | höchstens 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat [§ 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI] |
| Abschlag (Zugangsfaktor) | 0,003 je Kalendermonat zwischen Sterbemonat und Vollendung des 65. Lebensjahres der verstorbenen Person, begrenzt auf deren 62. Lebensjahr = max. 10,8 % [§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a, Satz 2 SGB VI] |
Rechtsstand
> Rechtsstand: Geltendes Recht. § 46 SGB VI ist in Kraft. Der Freibetrag der Einkommensanrechnung ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und ändert sich deshalb jedes Jahr zum 1. Juli (§ 65, § 97 Abs. 2 SGB VI). Die hier genannten 1.122,53 € bzw. 238,11 € beruhen auf dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € nach § 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 vom 16.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 178) und gelten vom 01.07.2026 bis 30.06.2027. Auch die Altersgrenze der großen Witwenrente steigt bis 2029 jährlich (§ 242a Abs. 5 SGB VI). Stand dieser Seite: 2026-08-22.
Geltungsbereich
§ 46 SGB VI gilt für überlebende Ehegatten und – über die Generalgleichstellung des § 46 Abs. 4 SGB VI – für überlebende eingetragene Lebenspartner von Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht erfasst sind nichteheliche Lebensgemeinschaften; für geschiedene Ehegatten kommt allenfalls eine Erziehungsrente nach § 47 SGB VI in Betracht.
Zwei Voraussetzungen müssen in jedem Fall vorliegen:
- Die verstorbene Person hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); Zeiten der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI, etwa bei einem Arbeitsunfall, stehen dem gleich.
- Die überlebende Person hat nicht wieder geheiratet (§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Erst danach entscheidet sich, ob die kleine oder die große Rente zusteht. Bestehen die Voraussetzungen beider Renten, richtet sich die Leistung nach § 89 SGB VI; die große Witwenrente verdrängt die kleine.
| kleine Witwen-/Witwerrente | große Witwen-/Witwerrente | |
|---|---|---|
| zusätzliche Voraussetzung | keine | Kind unter 18 Jahren, Erwerbsminderung oder Altersgrenze |
| Dauer | längstens 24 Kalendermonate | unbegrenzt |
| Rentenartfaktor nach dem Sterbevierteljahr | 0,25 | 0,55 (Altfälle: 0,60) |
| Rechtsgrundlage | § 46 Abs. 1 SGB VI | § 46 Abs. 2 SGB VI |
Die Altersgrenze der großen Witwenrente wird seit 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre angehoben. Maßgebend ist das Todesjahr der versicherten Person, nicht das Antragsjahr (§ 242a Abs. 5 SGB VI):
| Todesjahr | Altersgrenze |
|---|---|
| bis 2011 | 45 Jahre |
| 2023 | 46 Jahre |
| 2024 | 46 Jahre 2 Monate |
| 2025 | 46 Jahre 4 Monate |
| 2026 | 46 Jahre 6 Monate |
| 2027 | 46 Jahre 8 Monate |
| 2028 | 46 Jahre 10 Monate |
| ab 2029 | 47 Jahre |
Der Kindererziehung stehen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI gleich: in den Haushalt aufgenommene Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, außerdem die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein behindertes Kind auch nach dessen 18. Geburtstag.
Sterbevierteljahr und Rentenhöhe
Der Monatsbetrag der Witwenrente ergibt sich aus den persönlichen Entgeltpunkten der verstorbenen Person, multipliziert mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (42,52 € ab 01.07.2026).
Für die ersten drei Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats setzt § 67 Nr. 5 und 6 SGB VI den Rentenartfaktor auf 1,0. In diesem „Sterbevierteljahr" wird die Hinterbliebenenrente also in der Höhe gezahlt, die der Versichertenrente entspricht – und zwar unabhängig davon, ob die kleine oder die große Rente zusteht. Weil § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Einkommensanrechnung ausdrücklich ausschließt, „solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt", bleibt in diesem Zeitraum auch eigenes Einkommen vollständig außer Betracht.
Ab dem vierten Monat nach dem Sterbemonat sinkt der Rentenartfaktor auf 0,25 (kleine Rente) bzw. 0,55 (große Rente) – und die Einkommensanrechnung beginnt.
Zusätzlich kann ein Abschlag greifen: Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a SGB VI mindert sich der Zugangsfaktor um 0,003 für jeden Kalendermonat zwischen dem Sterbemonat und der Vollendung des 65. Lebensjahres der verstorbenen Person. Satz 2 begrenzt die Berechnung auf deren 62. Lebensjahr, sodass der Abschlag höchstens 36 × 0,003 = 10,8 % beträgt.
Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI
Angerechnet wird nicht das Bruttoeinkommen, sondern ein pauschal ermitteltes Nettoeinkommen. Der Weg dorthin verläuft in vier Schritten:
- Einkommensarten bestimmen (§ 18a Abs. 1 SGB IV): Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen (u. a. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Altersrenten, Betriebsrenten, Versorgungsbezüge), Vermögenseinkommen (z. B. Zins- und Mieteinkünfte), Elterngeld sowie Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr. 28 EStG.
- Zeitraum festlegen (§ 18b Abs. 2 SGB IV): maßgebend ist grundsätzlich das im letzten Kalenderjahr erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Monate, in denen es erzielt wurde. Für die Anpassung zum 01.07.2026 ist das Kalenderjahr 2025 maßgebend – auch dann, wenn der Verdienst zwischenzeitlich gestiegen ist (DRV-Meldung vom 13.07.2026).
- Pauschal auf netto kürzen (§ 18b Abs. 5 SGB IV): Arbeitsentgelt um 40 %, Arbeitseinkommen um 39,8 %, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis um 27,5 %.
- Freibetrag abziehen und 40 % anrechnen (§ 97 Abs. 2 SGB VI).
| Größe | Wert 01.07.2026–30.06.2027 | Herleitung |
|---|---|---|
| Aktueller Rentenwert | 42,52 € | § 1 RWBestV 2026 |
| Freibetrag | 1.122,53 € | 26,4 × 42,52 € |
| Erhöhung je Kind | 238,11 € | 5,6 × 42,52 € |
| Anrechnungssatz | 40 % | § 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI |
Ein wichtiger Sonderfall steht in § 314 Abs. 1 SGB VI: Ist die versicherte Person vor dem 01.01.1986 verstorben oder haben die Ehegatten bis zum 31.12.1988 wirksam die Weitergeltung des bis 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts erklärt, findet überhaupt keine Einkommensanrechnung statt.
Ausnahmen
- Versorgungsehe (§ 46 Abs. 2a SGB VI): Hat die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, besteht kein Anspruch. Das Gesetz formuliert dies aber als widerlegbare Vermutung – der Anspruch bleibt bestehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Begründung eines Versorgungsanspruchs alleiniger oder überwiegender Heiratszweck war. Für vor dem 01.01.2002 geschlossene Ehen gilt die Jahresfrist von vornherein nicht (§ 242a Abs. 3 SGB VI).
- Rentensplitting (§ 46 Abs. 2b SGB VI): Haben die Ehegatten ein Rentensplitting durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Witwenrente ab dem Monat, zu dessen Beginn das Splitting wirksam ist. Ein bereits ergangener Rentenbescheid ist aufzuheben; §§ 24 und 48 SGB X gelten dabei nicht.
- Altrecht – unbefristete kleine Witwenrente (§ 242a Abs. 1 SGB VI): Die 24-Monats-Befristung entfällt, wenn der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist.
- Altrecht – Rentenartfaktor 0,6 (§ 255 Abs. 1 SGB VI): In denselben Altfällen beträgt der Rentenartfaktor der großen Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr 0,6 statt 0,55.
- Altrecht – Berufsunfähigkeit (§ 242a Abs. 2 SGB VI): Große Witwenrente auch für vor dem 02.01.1961 Geborene, die berufsunfähig sind, sowie für Personen, die am 31.12.2000 bereits berufs- oder erwerbsunfähig waren und es ununterbrochen sind.
- Rente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3 SGB VI): Wer wieder geheiratet hat, kann nach Auflösung oder Nichtigerklärung der neuen Ehe die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten erhalten.
- Waisenrenten: Bei Waisenrenten findet keine Einkommensanrechnung statt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nennt nur Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten).
Häufige Fehler
- „Die Witwenrente beträgt immer 60 % der Rente meines Mannes." Das gilt nur noch für Altfälle nach § 255 Abs. 1 SGB VI. Im neuen Recht sind es 55 % bei der großen und 25 % bei der kleinen Witwenrente (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI).
- „Ich bin unter 47, also bekomme ich gar nichts." Falsch. Auch ohne Kind und ohne Erwerbsminderung besteht Anspruch auf die kleine Witwenrente – nur eben zeitlich auf 24 Monate begrenzt.
- „Die Altersgrenze liegt seit Jahren bei 47." Falsch. Sie wird erst ab dem Todesjahr 2029 erreicht; bei einem Tod im Jahr 2026 sind es 46 Jahre und 6 Monate (§ 242a Abs. 5 SGB VI).
- „Angerechnet wird nur mein Arbeitslohn." Falsch. § 18a Abs. 1 SGB IV erfasst auch Vermögenseinkommen wie Zins- und Mieteinkünfte, Erwerbsersatzeinkommen, Betriebsrenten und Elterngeld.
- „Über dem Freibetrag ist die Rente weg." Falsch. Angerechnet werden 40 % des übersteigenden Nettoeinkommens (§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI); die Rente entfällt erst, wenn dieser Betrag sie vollständig aufzehrt.
- „Der Freibetrag ist ein Bruttobetrag." Falsch. Verglichen wird ein nach § 18b Abs. 5 SGB IV pauschal gekürztes Nettoeinkommen.
- „Im Sterbevierteljahr muss ich mein Einkommen sofort melden." Solange der Rentenartfaktor 1,0 beträgt, bleibt Einkommen ohnehin unberücksichtigt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Relevant wird es ab dem vierten Monat nach dem Sterbemonat.
- „Ein Antrag ist nicht eilig." Doch. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat geleistet (§ 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
Beispiel
Der Ehemann verstirbt am 12. Mai 2026 im Alter von 68 Jahren; er bezog eine Altersrente von 1.800 € brutto monatlich. Die Witwe ist 52 Jahre alt, hat also die für das Todesjahr 2026 maßgebliche Altersgrenze von 46 Jahren und 6 Monaten überschritten und erhält die große Witwenrente. Sie arbeitet weiter; ihr nach § 18b Abs. 5 SGB IV ermitteltes monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.600 €, waisenrentenberechtigte Kinder gibt es nicht.
| Zeitraum | Rechenschritt | Betrag |
|---|---|---|
| Juni–August 2026 (Sterbevierteljahr) | Rentenartfaktor 1,0, keine Einkommensanrechnung [§ 67 Nr. 6, § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI] | 1.800,00 €/Monat |
| ab September 2026 | Rentenartfaktor 0,55 → 1.800 € × 0,55 | 990,00 € |
| Nettoeinkommen 1.600,00 € − Freibetrag 1.122,53 € | 477,47 € | |
| davon 40 % [§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI] | 190,99 € | |
| 990,00 € − 190,99 € | 799,01 €/Monat |
Hätte der Ehemann bei seinem Tod das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, käme zusätzlich der Abschlag nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a SGB VI hinzu – maximal 10,8 %.
Die Rechnung ist eine Modellrechnung aus den zitierten Normbeträgen. Sie unterstellt einen Zugangsfaktor von 1,0 und blendet Rundungsregeln, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Jahreszeiträume des § 18b Abs. 2 SGB IV aus. Maßgebend ist allein der Rentenbescheid des zuständigen Trägers.
Quellen
- § 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__46.html
- § 67 SGB VI – Rentenartfaktor: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__67.html
- § 77 SGB VI – Zugangsfaktor: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html
- § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__97.html
- § 99 SGB VI – Beginn: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__99.html
- § 242a SGB VI – Witwenrente und Witwerrente (Übergangsrecht, Anhebung der Altersgrenze): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__242a.html
- § 255 SGB VI – Rentenartfaktor (Altfälle): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__255.html
- § 314 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (Altfälle): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__314.html
- § 18a SGB IV – Art des zu berücksichtigenden Einkommens: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18a.html
- § 18b SGB IV – Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18b.html
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 vom 16.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 178), § 1 aktueller Rentenwert 42,52 €: https://www.gesetze-im-internet.de/rwbestv_2026/BJNR0B20A0026.html
- Deutsche Rentenversicherung – Meldung „Ab Juli können Hinterbliebene mehr hinzuverdienen" (13.07.2026): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260713-hinzuverdienstgrenze-hinterbliebene
- Deutsche Rentenversicherung – Renten für Hinterbliebene (Übersicht): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Renten-an-Hinterbliebene/renten-an-hinterbliebene_node
- Deutsche Rentenversicherung, rvRecht – GRA zu § 46 SGB VI (Stand 03.12.2025): https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0046.html
- Deutsche Rentenversicherung, rvRecht – GRA zu § 97 SGB VI: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0097.html
- Deutsche Rentenversicherung, rvRecht – GRA zu § 242a SGB VI: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0226_250/gra_sgb006_p_0242a.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-22: Erstveröffentlichung. Anspruchsvoraussetzungen, Befristung der kleinen Rente und Ausschlusstatbestände aus dem Normtext des § 46 SGB VI übernommen; Rentenartfaktoren aus § 67 Nr. 5 und 6 SGB VI, Altfall-Faktor 0,6 aus § 255 Abs. 1 SGB VI; Altersgrenzen-Staffel wörtlich aus der Tabelle des § 242a Abs. 5 SGB VI; Freibetrag 1.122,53 € und Kinderzuschlag 238,11 € aus § 97 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € (§ 1 RWBestV 2026, BGBl. 2026 I Nr. 178) hergeleitet und gegen die DRV-Meldung vom 13.07.2026 abgeglichen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-22
- Gültig ab: 2026-07-01 (Freibeträge auf Basis des aktuellen Rentenwerts ab 01.07.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB VI, SGB IV, RWBestV 2026) ergänzt um B (Deutsche Rentenversicherung)
- Lizenz: CC BY 4.0