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Zwangsvollstreckung bei Zug-um-Zug-Leistung (§§ 756, 765 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-09 · letzte Prüfung: 2026-10-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Lautet ein Urteil auf Leistung **Zug um Zug** (etwa „Zahlung von 5.000 Euro Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs"), darf der Gläubiger nur vollstrecken, wenn er seine **Gegenleistung** erbringt oder der Schuldner im **Annahmeverzug** ist (§ 274 Abs. 2, § 322 Abs. 3 BGB). Die Vollstreckungsklausel wird dafür ohne besonderen Nachweis erteilt (§ 726 Abs. 2 ZPO). Der **Gerichtsvollzieher** darf aber erst beginnen, wenn er dem Schuldner die Gegenleistung **in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten** hat – es sei denn, Befriedigung oder Annahmeverzug sind durch **öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden** nachgewiesen und diese zugestellt (§ 756 Abs. 1 ZPO). Das **Vollstreckungsgericht** (z. B. bei Konto- oder Lohnpfändung) bietet selbst nichts an; es ordnet Maßnahmen nur an, wenn der Nachweis durch Urkunden oder durch das **Protokoll des Gerichtsvollziehers** geführt ist (§ 765 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Materielle GrundlageZurückbehaltungsrecht führt nur zur Verurteilung Zug um Zug (§ 274 Abs. 1 BGB; beim gegenseitigen Vertrag § 322 Abs. 1 BGB)
Vollstreckung ohne eigene LeistungMöglich, wenn der Schuldner im Annahmeverzug ist (§ 274 Abs. 2 BGB, § 322 Abs. 3 BGB)
VollstreckungsklauselKein Nachweis von Befriedigung/Annahmeverzug nötig – Ausnahme: Die Leistung des Schuldners besteht in der Abgabe einer Willenserklärung (§ 726 Abs. 2 ZPO)
GerichtsvollzieherBeginn erst nach Angebot der Gegenleistung in Annahmeverzug begründender Weise (§ 756 Abs. 1 ZPO)
Ersatz für das AngebotNachweis von Befriedigung oder Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, Abschrift zugestellt oder gleichzeitig zugestellt (§ 756 Abs. 1 ZPO)
Wörtliches Angebot genügtWenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, er werde die Leistung nicht annehmen (§ 756 Abs. 2 ZPO)
VollstreckungsgerichtAnordnung nur bei Urkundennachweis (zugestellt) oder Nachweis einer Maßnahme nach § 756 Abs. 2 durch Gerichtsvollzieherprotokoll (§ 765 ZPO)
Willenserklärung Zug um ZugFiktion der Abgabe erst, sobald die vollstreckbare Ausfertigung nach §§ 726, 730 ZPO erteilt ist (§ 894 Satz 2 ZPO)
Feststellung im UrteilAntrag auf Feststellung des Annahmeverzugs neben dem Zug-um-Zug-Antrag wird allgemein als zulässig angesehen, weil er die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erleichtert (BGH, 28.10.1987 – VIII ZR 206/86; in Bezug genommen in BGH, 19.04.2000 – XII ZR 332/97)

Was „Zug um Zug" bedeutet

Eine Verurteilung Zug um Zug ist die prozessuale Folge eines Zurückbehaltungsrechts: Beruft sich der Beklagte zu Recht darauf, dass er nur gegen eine Gegenleistung leisten muss, wird die Klage nicht abgewiesen, sondern der Beklagte wird zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung verurteilt (§ 274 Abs. 1 BGB). Für den gegenseitigen Vertrag – etwa Kaufpreis gegen Übergabe der Kaufsache – ordnet § 322 Abs. 1 BGB dasselbe für die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) an. Typische Fälle sind die Rückabwicklung eines Kaufvertrags (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Sache), Herausgabe gegen Zahlung oder die Auflassung eines Grundstücks gegen Zahlung des Restkaufpreises.

Für die Vollstreckung verweist § 322 Abs. 3 BGB auf § 274 Abs. 2 BGB: Der Gläubiger kann seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung vollstrecken, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist. Wie dieser Annahmeverzug im Vollstreckungsverfahren festgestellt wird, regeln die §§ 756 und 765 ZPO.

Klausel: Grundsätzlich kein Nachweis (§ 726 Abs. 2 ZPO)

Anders als bei sonstigen Bedingungen (§ 726 Abs. 1 ZPO) muss der Gläubiger für die vollstreckbare Ausfertigung eines Zug-um-Zug-Titels nicht nachweisen, dass der Schuldner befriedigt oder im Annahmeverzug ist. Die Prüfung der Gegenleistung wird bewusst in das Vollstreckungsverfahren verlagert – zum Gerichtsvollzieher (§ 756 ZPO) bzw. zum Vollstreckungsgericht (§ 765 ZPO).

Ausnahme Willenserklärung: Besteht die Leistung des Schuldners in der Abgabe einer Willenserklärung (z. B. Auflassung), ist der Nachweis schon bei der Klauselerteilung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (§ 726 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung gilt dann erst als abgegeben, sobald diese vollstreckbare Ausfertigung erteilt ist (§ 894 Satz 2 ZPO).

Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (§ 756 ZPO)

Hängt die Vollstreckung von einer Zug-um-Zug-Leistung des Gläubigers ab, darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die ihm gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat (§ 756 Abs. 1 ZPO). Nach den Regeln des BGB ist dafür grundsätzlich ein tatsächliches Angebot erforderlich – die Gegenleistung muss so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist (§ 294 BGB); ein wörtliches Angebot genügt nur in den Fällen des § 295 BGB. In der Praxis übergibt der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher deshalb die Gegenleistung (z. B. den Geldbetrag oder die herauszugebende Sache) oder sorgt dafür, dass sie bereitsteht.

Das Angebot ist entbehrlich, wenn der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Annahmeverzug ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 756 Abs. 1 ZPO). Wichtigste Urkunde dieser Art ist ein Urteil, das den Annahmeverzug im Tenor feststellt.

Wörtliches Angebot mit Ablehnung (§ 756 Abs. 2 ZPO): Der Gerichtsvollzieher darf auch dann mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Das erspart dem Gläubiger, die Gegenleistung (etwa einen sperrigen Gegenstand) mitbringen zu lassen, wenn der Schuldner die Annahme ohnehin verweigert. Der Vorgang wird im Protokoll des Gerichtsvollziehers festgehalten.

Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht (§ 765 ZPO)

Das Vollstreckungsgericht – zuständig etwa für die Pfändung von Forderungen (Konto, Arbeitseinkommen, § 828 ZPO) – kann die Gegenleistung nicht selbst anbieten. Es darf eine Vollstreckungsmaßregel bei Zug-um-Zug-Titeln deshalb nur anordnen, wenn

  1. der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Annahmeverzug ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; die Zustellung ist entbehrlich, wenn bereits der Gerichtsvollzieher nach § 756 Abs. 1 ZPO mit der Vollstreckung begonnen hatte und der Beweis durch sein Protokoll geführt wird, oder
  2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat und dies durch sein Protokoll nachgewiesen ist (§ 765 ZPO).

Praktisch heißt das: Wer bei einem Zug-um-Zug-Titel ein Konto pfänden will und keinen urkundlichen Nachweis des Annahmeverzugs hat, muss in der Regel zuerst den Gerichtsvollzieher einschalten, damit dieser das Angebot macht und protokolliert.

Annahmeverzug schon im Urteil feststellen lassen

Weil der Nachweis im Vollstreckungsverfahren aufwendig ist, empfiehlt es sich, bereits im Erkenntnisverfahren neben dem Zug-um-Zug-Antrag die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten zu beantragen. Ein solcher Antrag wird seit RG JW 1909, 463 allgemein als zulässig angesehen, weil der Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran hat, den für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis bereits im Erkenntnisverfahren zu erhalten (BGH, Urteil vom 28.10.1987 – VIII ZR 206/86; darauf Bezug nehmend BGH, Urteil vom 19.04.2000 – XII ZR 332/97). Das Urteil ist dann eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO; ein Angebot durch den Gerichtsvollzieher ist entbehrlich. Davon zu unterscheiden ist der Schuldnerverzug: Eine Klage auf Feststellung, dass sich der Beklagte im Schuldnerverzug befindet, hat der BGH für unzulässig gehalten (BGH, Urteil vom 19.04.2000 – XII ZR 332/97).

Rechtsbehelfe und Kosten

Beginnt der Gerichtsvollzieher ohne ordnungsgemäßes Angebot oder ordnet das Vollstreckungsgericht eine Pfändung ohne den Nachweis nach § 765 ZPO an, kann der Schuldner Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Lehnt der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung ab, weil er das Angebot nicht für ordnungsgemäß hält, steht dem Gläubiger ebenfalls die Erinnerung zu (§ 766 Abs. 2 ZPO). Die notwendigen Kosten des Angebots gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung, die dem Schuldner zur Last fallen, soweit sie notwendig waren (§ 788 Abs. 1 ZPO).

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-09
Letzte Prüfung:
2026-10-09
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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