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Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§§ 273, 320 BGB)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-17 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Inkasso & Forderungsrecht Zurückbehaltungsrecht Leistungsverweigerungsrecht Zug um Zug § 273 BGB § 320 BGB Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Wer eine Rechnung erhält, obwohl die Gegenseite ihre eigene Pflicht noch nicht erfüllt hat, muss nicht erst zahlen und dann klagen – er kann die Zahlung vorläufig verweigern. Zwei Vorschriften regeln das. § 273 Abs. 1 BGB gibt dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er „aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger" hat; er kann dann „die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird". § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt bei gegenseitigen Verträgen – Kauf, Werkvertrag, Dienstvertrag, Miete – die Einrede des nicht erfüllten Vertrags: Wer daraus verpflichtet ist, „kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist". Wichtig ist, was beide nicht bewirken: Die Forderung erlischt nicht. Es handelt sich um aufschiebende (dilatorische) Einreden. Klagt der Gläubiger, wird der Schuldner nach § 274 Abs. 1 BGB bzw. § 322 Abs. 1 BGB nur Zug um Zug verurteilt. Der wirtschaftliche Effekt liegt im Druckmittel: Solange die Einrede greift, gerät der Schuldner insoweit nicht in Verzug, es entstehen also insoweit keine Verzugszinsen, keine Mahn- und keine Inkassokosten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB den Verzug nur aus, wenn es tatsächlich ausgeübt wird, während bei § 320 BGB bereits das objektive Bestehen des Leistungsverweigerungsrechts den Verzugseintritt hindert. Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 3 BGB durch Sicherheitsleistung abwenden – Bürgschaft ist dafür ausgeschlossen; bei § 320 BGB gilt diese Abwendungsmöglichkeit ausdrücklich nicht (§ 320 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§§ 273, 274 BGB (allgemeines Zurückbehaltungsrecht), §§ 320, 322 BGB (gegenseitiger Vertrag)
Voraussetzung § 273 Abs. 1fälliger Gegenanspruch des Schuldners aus demselben rechtlichen Verhältnis (Konnexität), „sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt"
Voraussetzung § 320 Abs. 1 Satz 1Verpflichtung aus einem gegenseitigen Vertrag; Ausschluss, wenn man vorzuleisten verpflichtet ist
RechtsnaturEinrede – die Forderung bleibt bestehen und wird nur vorläufig undurchsetzbar (Gegensatz zur Aufrechnung, die zum Erlöschen führt)
Wirkung im Prozess (§ 274 Abs. 1)Verurteilung zur Leistung gegen Empfang der gebührenden Leistung – Zug um Zug
Wirkung im Prozess (§ 322 Abs. 1)bei gegenseitigem Vertrag ebenfalls Verurteilung zur Erfüllung Zug um Zug
Verzugkeine Verzugszinsen/Inkassokosten, soweit die Einrede greift; § 273 wirkt verzugsausschließend nur bei Ausübung, § 320 schon bei Bestehen (BGH)
Abwendung durch Sicherheit (§ 273 Abs. 3)Gläubiger kann die Ausübung durch Sicherheitsleistung abwenden; Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen
Keine Abwendung bei § 320§ 320 Abs. 1 Satz 3 BGB: „Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung."
Grenze Treu und Glauben (§ 320 Abs. 2)nach Teilleistung keine Verweigerung, soweit sie „insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde"
Herausgabepflicht (§ 273 Abs. 2)Zurückbehaltung wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder Schäden durch ihn – nicht, wenn der Gegenstand durch vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt wurde
Verjährte Gegenforderung (§ 215 BGB)Zurückbehaltungsrecht bleibt möglich, wenn der Anspruch noch nicht verjährt war, als erstmals die Leistung verweigert werden konnte
AGB (§ 309 Nr. 2 BGB)Klauseln, die das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB oder ein konnexes Zurückbehaltungsrecht ausschließen/einschränken, sind unwirksam
Werkvertrag (§ 641 Abs. 3 BGB)bei Mängelbeseitigungsanspruch Verweigerung eines angemessenen Teils der Vergütung – „angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten"
Wohnraummiete (§ 570 BGB)kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters
Kaufleute (§ 369 HGB)eigenes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren bei beiderseitigen Handelsgeschäftenohne Konnexitätserfordernis
Zwangsvollstreckung (§ 274 Abs. 2, § 756 ZPO)Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Titel erst, wenn der Gläubiger die Gegenleistung in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat

Was die beiden Einreden leisten – und was nicht

Beide Vorschriften beantworten dieselbe Alltagsfrage: „Muss ich zahlen, obwohl die andere Seite nicht liefert?" Die Antwort des BGB lautet: vorerst nicht – aber die Schuld bleibt.

Das ist der entscheidende Unterschied zur Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB). Die Aufrechnung ist ein Erfüllungssurrogat: Sie bringt beide Forderungen zum Erlöschen, soweit sie sich decken. Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrags dagegen sind Einreden: Sie hemmen die Durchsetzbarkeit, ändern aber nichts am Bestand der Forderung. Wer § 273 oder § 320 BGB einsetzt, kauft sich Zeit und Verhandlungsposition, nicht Schuldbefreiung.

Praktisch heißt das:

§ 273 BGB: das allgemeine Zurückbehaltungsrecht

§ 273 Abs. 1 BGB lautet:

„Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht)."

Vier Punkte ergeben sich daraus:

  1. Gegenseitigkeit. Der Gegenanspruch muss sich gegen denselben Gläubiger richten. Ein Anspruch gegen dessen Muttergesellschaft oder gegen einen Dritten genügt nicht.
  2. Fälligkeit. Der Gegenanspruch muss fällig sein. Ein erst künftig entstehender Anspruch trägt kein Zurückbehaltungsrecht.
  3. Konnexität – „aus demselben rechtlichen Verhältnis". Das ist die praktisch wichtigste Hürde. Die Rechtsprechung versteht den Begriff weit: Es genügt ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis; ein und derselbe Vertrag ist nicht erforderlich, wohl aber ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang. Wer wegen einer offenen Handwerkerrechnung die Miete zurückhalten will, scheitert daran regelmäßig.
  4. Kein Ausschluss. Aus dem Schuldverhältnis darf sich nichts anderes ergeben – etwa eine Vorleistungspflicht oder ein gesetzlicher Ausschluss (§ 570 BGB für den Rückgabeanspruch des Vermieters).

§ 273 Abs. 2 BGB erweitert das auf Herausgabepflichten: Wer einen Gegenstand herausgeben muss, kann dies verweigern, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines durch ihn verursachten Schadens zusteht. Ausgenommen ist, wer den Gegenstand „durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat" – wer also stiehlt, kann sich nicht auf Aufwendungen berufen.

§ 273 Abs. 3 BGB gibt dem Gläubiger das Gegenmittel: Er „kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen."

§ 320 BGB: die Einrede des nicht erfüllten Vertrags

Bei gegenseitigen Verträgen – Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag – ist § 320 BGB die speziellere und für Verbraucher wichtigere Norm. Sie verlangt keine gesonderte Konnexitätsprüfung, weil Leistung und Gegenleistung im Synallagma ohnehin miteinander verknüpft sind.

§ 320 Abs. 1 BGB lautet:

„¹Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. ²Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. ³Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung."

Drei Konsequenzen:

Der Bundesgerichtshof hat für den Kaufvertrag entschieden, dass der Käufer bei einem behebbaren Mangel grundsätzlich berechtigt ist, nach § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern (BGH, Urteil vom 19.11.2021 – V ZR 104/20). Für den Werkvertrag enthält § 641 Abs. 3 BGB eine gesetzliche Bezifferung dieses Druckmittels: Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, darf er nach Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist „in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten". (Die frühere, bis Ende 2008 geltende Fassung sah das Dreifache vor – veraltete Ratgeber nennen diesen Wert bis heute.)

Der entscheidende Praxisunterschied: ausüben oder nicht

Für die Frage, ob Verzugszinsen und Inkassokosten entstehen, kommt es auf eine Feinheit an, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist:

Daraus folgt eine schlichte Handlungsanweisung: Erklären, und zwar schriftlich und nachweisbar. In der Erklärung sollte stehen, welcher Gegenanspruch geltend gemacht wird, worauf er beruht und – bei einer nur teilweisen Zurückbehaltung – in welcher Höhe. Eine pauschale Zahlungsverweigerung ohne Begründung ist keine Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, sondern schlichter Zahlungsverzug mit allen Kostenfolgen.

Im Prozess und in der Zwangsvollstreckung

§ 274 Abs. 1 BGB stellt klar, was die Einrede vor Gericht bewirkt:

„Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist."

§ 322 Abs. 1 BGB enthält die Parallelregelung für den gegenseitigen Vertrag. Beide Vorschriften bedeuten: Der Schuldner verliert den Prozess nicht, wird aber auch nicht freigesprochen. Das Urteil lautet auf Zahlung Zug um Zug gegen die Gegenleistung. Kostenrechtlich ist das für den Schuldner in der Regel nachteilig, weil er nach den allgemeinen Grundsätzen als unterlegen gilt, soweit er zur Leistung verurteilt wird; die Einrede sollte deshalb möglichst vorgerichtlich erhoben werden, damit es gar nicht erst zur Klage kommt.

Aus dem Zug-um-Zug-Titel kann der Gläubiger nicht ohne Weiteres vollstrecken. § 274 Abs. 2 BGB lässt die Vollstreckung ohne Bewirkung der eigenen Leistung nur zu, „wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist". Verfahrensrechtlich setzt das § 756 ZPO um: Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn er dem Schuldner die dem Gläubiger obliegende Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat – oder wenn der Nachweis der Befriedigung bzw. des Annahmeverzugs durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt und eine Abschrift zugestellt ist. Für Anordnungen des Vollstreckungsgerichts gilt § 765 ZPO, für die vollstreckbare Ausfertigung § 726 Abs. 2 ZPO.

Wichtig: Wer die Einrede im Prozess nicht erhebt, wird uneingeschränkt verurteilt – Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrags werden nicht von Amts wegen berücksichtigt.

Ausschlüsse und Sonderfälle

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Ausnahmen

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Beispiel

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Quellen

Stand:
2026-08-17
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0