Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§§ 273, 320 BGB)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | §§ 273, 274 BGB (allgemeines Zurückbehaltungsrecht), §§ 320, 322 BGB (gegenseitiger Vertrag) |
| Voraussetzung § 273 Abs. 1 | fälliger Gegenanspruch des Schuldners aus demselben rechtlichen Verhältnis (Konnexität), „sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt" |
| Voraussetzung § 320 Abs. 1 Satz 1 | Verpflichtung aus einem gegenseitigen Vertrag; Ausschluss, wenn man vorzuleisten verpflichtet ist |
| Rechtsnatur | Einrede – die Forderung bleibt bestehen und wird nur vorläufig undurchsetzbar (Gegensatz zur Aufrechnung, die zum Erlöschen führt) |
| Wirkung im Prozess (§ 274 Abs. 1) | Verurteilung zur Leistung gegen Empfang der gebührenden Leistung – Zug um Zug |
| Wirkung im Prozess (§ 322 Abs. 1) | bei gegenseitigem Vertrag ebenfalls Verurteilung zur Erfüllung Zug um Zug |
| Verzug | keine Verzugszinsen/Inkassokosten, soweit die Einrede greift; § 273 wirkt verzugsausschließend nur bei Ausübung, § 320 schon bei Bestehen (BGH) |
| Abwendung durch Sicherheit (§ 273 Abs. 3) | Gläubiger kann die Ausübung durch Sicherheitsleistung abwenden; Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen |
| Keine Abwendung bei § 320 | § 320 Abs. 1 Satz 3 BGB: „Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung." |
| Grenze Treu und Glauben (§ 320 Abs. 2) | nach Teilleistung keine Verweigerung, soweit sie „insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde" |
| Herausgabepflicht (§ 273 Abs. 2) | Zurückbehaltung wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder Schäden durch ihn – nicht, wenn der Gegenstand durch vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt wurde |
| Verjährte Gegenforderung (§ 215 BGB) | Zurückbehaltungsrecht bleibt möglich, wenn der Anspruch noch nicht verjährt war, als erstmals die Leistung verweigert werden konnte |
| AGB (§ 309 Nr. 2 BGB) | Klauseln, die das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB oder ein konnexes Zurückbehaltungsrecht ausschließen/einschränken, sind unwirksam |
| Werkvertrag (§ 641 Abs. 3 BGB) | bei Mängelbeseitigungsanspruch Verweigerung eines angemessenen Teils der Vergütung – „angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten" |
| Wohnraummiete (§ 570 BGB) | kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters |
| Kaufleute (§ 369 HGB) | eigenes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren bei beiderseitigen Handelsgeschäften – ohne Konnexitätserfordernis |
| Zwangsvollstreckung (§ 274 Abs. 2, § 756 ZPO) | Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Titel erst, wenn der Gläubiger die Gegenleistung in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat |
Was die beiden Einreden leisten – und was nicht
Beide Vorschriften beantworten dieselbe Alltagsfrage: „Muss ich zahlen, obwohl die andere Seite nicht liefert?" Die Antwort des BGB lautet: vorerst nicht – aber die Schuld bleibt.
Das ist der entscheidende Unterschied zur Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB). Die Aufrechnung ist ein Erfüllungssurrogat: Sie bringt beide Forderungen zum Erlöschen, soweit sie sich decken. Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrags dagegen sind Einreden: Sie hemmen die Durchsetzbarkeit, ändern aber nichts am Bestand der Forderung. Wer § 273 oder § 320 BGB einsetzt, kauft sich Zeit und Verhandlungsposition, nicht Schuldbefreiung.
Praktisch heißt das:
- Der Gläubiger kann trotzdem klagen – und gewinnt auch, allerdings nur Zug um Zug.
- Der Schuldner bleibt zahlungspflichtig, sobald die Gegenseite erfüllt.
- Solange die Einrede greift, entstehen insoweit keine Verzugsfolgen – das ist der wirtschaftliche Kern.
§ 273 BGB: das allgemeine Zurückbehaltungsrecht
§ 273 Abs. 1 BGB lautet:
„Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht)."
Vier Punkte ergeben sich daraus:
- Gegenseitigkeit. Der Gegenanspruch muss sich gegen denselben Gläubiger richten. Ein Anspruch gegen dessen Muttergesellschaft oder gegen einen Dritten genügt nicht.
- Fälligkeit. Der Gegenanspruch muss fällig sein. Ein erst künftig entstehender Anspruch trägt kein Zurückbehaltungsrecht.
- Konnexität – „aus demselben rechtlichen Verhältnis". Das ist die praktisch wichtigste Hürde. Die Rechtsprechung versteht den Begriff weit: Es genügt ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis; ein und derselbe Vertrag ist nicht erforderlich, wohl aber ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang. Wer wegen einer offenen Handwerkerrechnung die Miete zurückhalten will, scheitert daran regelmäßig.
- Kein Ausschluss. Aus dem Schuldverhältnis darf sich nichts anderes ergeben – etwa eine Vorleistungspflicht oder ein gesetzlicher Ausschluss (§ 570 BGB für den Rückgabeanspruch des Vermieters).
§ 273 Abs. 2 BGB erweitert das auf Herausgabepflichten: Wer einen Gegenstand herausgeben muss, kann dies verweigern, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines durch ihn verursachten Schadens zusteht. Ausgenommen ist, wer den Gegenstand „durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat" – wer also stiehlt, kann sich nicht auf Aufwendungen berufen.
§ 273 Abs. 3 BGB gibt dem Gläubiger das Gegenmittel: Er „kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen."
§ 320 BGB: die Einrede des nicht erfüllten Vertrags
Bei gegenseitigen Verträgen – Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag – ist § 320 BGB die speziellere und für Verbraucher wichtigere Norm. Sie verlangt keine gesonderte Konnexitätsprüfung, weil Leistung und Gegenleistung im Synallagma ohnehin miteinander verknüpft sind.
§ 320 Abs. 1 BGB lautet:
„¹Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. ²Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. ³Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung."
Drei Konsequenzen:
- Vorleistungspflicht schließt die Einrede aus. Wer vertraglich oder gesetzlich vorleisten muss – etwa der Mieter, der die Miete nach § 556b Abs. 1 BGB im Voraus schuldet, oder der Besteller nach vereinbarter Vorkasse –, kann § 320 BGB nicht einsetzen. Vorkasse-Klauseln in AGB sind allerdings ihrerseits kontrollpflichtig.
- Keine Abwendung durch Sicherheitsleistung. Satz 3 nimmt § 273 Abs. 3 BGB ausdrücklich aus. Der Gläubiger kann sich hier also nicht freikaufen; er muss liefern.
- Grenze bei Teilleistung. § 320 Abs. 2 BGB: „Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde." Wer wegen eines Bagatellmangels den gesamten Kaufpreis einbehält, riskiert, dass die Einrede als treuwidrig zurückgewiesen wird.
Der Bundesgerichtshof hat für den Kaufvertrag entschieden, dass der Käufer bei einem behebbaren Mangel grundsätzlich berechtigt ist, nach § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern (BGH, Urteil vom 19.11.2021 – V ZR 104/20). Für den Werkvertrag enthält § 641 Abs. 3 BGB eine gesetzliche Bezifferung dieses Druckmittels: Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, darf er nach Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist „in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten". (Die frühere, bis Ende 2008 geltende Fassung sah das Dreifache vor – veraltete Ratgeber nennen diesen Wert bis heute.)
Der entscheidende Praxisunterschied: ausüben oder nicht
Für die Frage, ob Verzugszinsen und Inkassokosten entstehen, kommt es auf eine Feinheit an, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist:
- Bei § 320 BGB hindert bereits das objektive Bestehen des Leistungsverweigerungsrechts den Eintritt des Schuldnerverzugs.
- Bei § 273 BGB wirkt das Zurückbehaltungsrecht nur verzugsausschließend, wenn es ausgeübt wird – und zwar vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 2/13; BGH, Urteil vom 08.06.2004 – X ZR 173/01).
Daraus folgt eine schlichte Handlungsanweisung: Erklären, und zwar schriftlich und nachweisbar. In der Erklärung sollte stehen, welcher Gegenanspruch geltend gemacht wird, worauf er beruht und – bei einer nur teilweisen Zurückbehaltung – in welcher Höhe. Eine pauschale Zahlungsverweigerung ohne Begründung ist keine Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, sondern schlichter Zahlungsverzug mit allen Kostenfolgen.
Im Prozess und in der Zwangsvollstreckung
§ 274 Abs. 1 BGB stellt klar, was die Einrede vor Gericht bewirkt:
„Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist."
§ 322 Abs. 1 BGB enthält die Parallelregelung für den gegenseitigen Vertrag. Beide Vorschriften bedeuten: Der Schuldner verliert den Prozess nicht, wird aber auch nicht freigesprochen. Das Urteil lautet auf Zahlung Zug um Zug gegen die Gegenleistung. Kostenrechtlich ist das für den Schuldner in der Regel nachteilig, weil er nach den allgemeinen Grundsätzen als unterlegen gilt, soweit er zur Leistung verurteilt wird; die Einrede sollte deshalb möglichst vorgerichtlich erhoben werden, damit es gar nicht erst zur Klage kommt.
Aus dem Zug-um-Zug-Titel kann der Gläubiger nicht ohne Weiteres vollstrecken. § 274 Abs. 2 BGB lässt die Vollstreckung ohne Bewirkung der eigenen Leistung nur zu, „wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist". Verfahrensrechtlich setzt das § 756 ZPO um: Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn er dem Schuldner die dem Gläubiger obliegende Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat – oder wenn der Nachweis der Befriedigung bzw. des Annahmeverzugs durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt und eine Abschrift zugestellt ist. Für Anordnungen des Vollstreckungsgerichts gilt § 765 ZPO, für die vollstreckbare Ausfertigung § 726 Abs. 2 ZPO.
Wichtig: Wer die Einrede im Prozess nicht erhebt, wird uneingeschränkt verurteilt – Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrags werden nicht von Amts wegen berücksichtigt.
Ausschlüsse und Sonderfälle
- Wohnraummiete, Rückgabe (§ 570 BGB): „Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu." Wer nach Vertragsende noch Ansprüche gegen den Vermieter hat – Kaution, Schadensersatz, Aufwendungsersatz –, darf die Wohnung deshalb nicht behalten.
- AGB (§ 309 Nr. 2 BGB): In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Klauseln unwirksam, die das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB oder ein dem Vertragspartner zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht – insbesondere, wenn die Ausübung von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird.
- Verjährte Gegenforderung (§ 215 BGB): „Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte."
- Kaufleute (§ 369 HGB): Zwischen Kaufleuten gibt es ein erweitertes Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners wegen fälliger Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften – hier ist keine Konnexität zum konkreten Geschäft erforderlich. Es ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung einer vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung des Schuldners widerspricht; der Schuldner kann die Ausübung durch Sicherheitsleistung abwenden.
- Besitzer gegenüber dem Eigentümer (§ 1000 BGB): eigenes Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen.
- Arbeitsrecht (§ 14 AGG): eigenständiges Leistungsverweigerungsrecht bei Belästigung/sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen ergreift.
Häufige Fehler
- „Ich zahle nicht – dann ist die Rechnung erledigt." Nein. §§ 273, 320 BGB sind Einreden, keine Erlöschensgründe. Die Forderung bleibt bestehen; nur die Durchsetzbarkeit ist vorläufig gehemmt. Wer die Forderung endgültig loswerden will, braucht Aufrechnung, Minderung, Rücktritt oder Verjährung.
- „Das Zurückbehaltungsrecht wirkt automatisch." Bei § 273 BGB nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH schließt es den Verzug nur aus, wenn es ausgeübt wird – und zwar rechtzeitig. Ohne Erklärung laufen Verzugszinsen und Inkassokosten weiter.
- „Wegen eines kleinen Mangels behalte ich den ganzen Betrag ein." Riskant. § 320 Abs. 2 BGB begrenzt die Einrede bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit des Rückstands; im Werkvertrag gibt § 641 Abs. 3 BGB mit dem Doppelten der Mängelbeseitigungskosten einen konkreten Maßstab.
- „Ich habe eine offene Forderung gegen den Gläubiger, also darf ich zurückbehalten." Nur bei Konnexität. § 273 Abs. 1 BGB verlangt einen Anspruch „aus demselben rechtlichen Verhältnis". Eine beliebige andere Forderung trägt kein Zurückbehaltungsrecht – wohl aber ggf. eine Aufrechnung, die keine Konnexität voraussetzt.
- „Ich behalte die Mietwohnung, bis ich meine Kaution habe." Unzulässig. § 570 BGB schließt das Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters ausdrücklich aus.
- „Die AGB verbieten mir das Zurückbehaltungsrecht." Häufig unwirksam. § 309 Nr. 2 BGB verbietet solche Klauseln, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- „Der Gläubiger kann sich mit einer Bürgschaft freikaufen." Nicht bei § 273 BGB: Abs. 3 Satz 2 schließt die Sicherheitsleistung durch Bürgen aus. Bei § 320 BGB entfällt die Abwendungsmöglichkeit sogar vollständig (§ 320 Abs. 1 Satz 3 BGB).
- „Meine Gegenforderung ist verjährt, also hilft sie nicht mehr." Nicht zwingend. § 215 BGB erhält das Zurückbehaltungsrecht, wenn der Anspruch noch nicht verjährt war, als erstmals die Leistung verweigert werden konnte.
- „Mit dem Zug-um-Zug-Urteil kann der Gläubiger sofort vollstrecken." Nein. § 274 Abs. 2 BGB und § 756 ZPO verlangen, dass die Gegenleistung zuvor in Annahmeverzug begründender Weise angeboten wurde.
Geltungsbereich
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Ausnahmen
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Beispiel
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Quellen
- § 273 BGB – Zurückbehaltungsrecht (Abs. 1 Konnexität und fälliger Gegenanspruch, Abs. 2 Herausgabepflicht/Verwendungen, Abs. 3 Abwendung durch Sicherheitsleistung, Bürgschaft ausgeschlossen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__273.html
- § 274 BGB – Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts (Abs. 1 Verurteilung Zug um Zug, Abs. 2 Vollstreckung bei Annahmeverzug): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__274.html
- § 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Abs. 1 Satz 1 Leistungsverweigerung bis zur Bewirkung der Gegenleistung, Satz 3 § 273 Abs. 3 nicht anwendbar; Abs. 2 Grenze Treu und Glauben bei Teilleistung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__320.html
- § 322 BGB – Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug (Abs. 1 Wirkung im Prozess, Abs. 3 Verweis auf § 274 Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__322.html
- § 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__215.html
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Nr. 2: Ausschluss/Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 320 BGB und des konnexen Zurückbehaltungsrechts): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
- § 570 BGB – Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts (kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__570.html
- § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung (Abs. 3: Verweigerung eines angemessenen Teils, in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html
- § 1000 BGB – Zurückbehaltungsrecht des Besitzers wegen Verwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1000.html
- § 556b BGB – Fälligkeit der Miete (Vorleistungspflicht des Mieters): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556b.html
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html
- § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html
- § 369 HGB – Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht (beiderseitige Handelsgeschäfte, keine Konnexität, Abwendung durch Sicherheitsleistung): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__369.html
- § 14 AGG – Leistungsverweigerungsrecht bei Belästigung am Arbeitsplatz: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__14.html
- § 726 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen (Abs. 2 Zug-um-Zug-Titel): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__726.html
- § 756 ZPO – Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug (Angebot in Annahmeverzug begründender Weise durch den Gerichtsvollzieher): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__756.html
- § 765 ZPO – Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__765.html
- BGH, Urteil vom 19.11.2021 – V ZR 104/20 (behebbarer Mangel der Kaufsache; Berechtigung des Käufers, nach § 320 Abs. 1 BGB die Kaufpreiszahlung zu verweigern): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=19.11.2021&Aktenzeichen=V%20ZR%20104/20
- BGH, Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 2/13 (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB schließt den Verzug nur aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=26.09.2013&Aktenzeichen=VII%20ZR%202/13
- BGH, Urteil vom 08.06.2004 – X ZR 173/01 (Abgrenzung der verzugsausschließenden Wirkung von § 320 BGB und § 273 BGB): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=08.06.2004&Aktenzeichen=X%20ZR%20173/01