Zwangsvollstreckung in Schiffe und Schiffsbauwerke (§§ 864, 870a ZPO, §§ 162 ff. ZVG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Vollstreckungsgegenstand | im Schiffsregister eingetragene Schiffe sowie Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder eingetragen werden können (§ 864 Abs. 1 ZPO) |
| Art der Vollstreckung | Immobiliarvollstreckung (Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen) |
| Zugriffswege | Eintragung einer Schiffshypothek oder Zwangsversteigerung (§ 870a Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Seeschiff auf der Reise | Anordnung der Zwangsversteigerung unzulässig, wenn das Schiff auf der Reise ist und nicht in einem Hafen liegt (§ 870a Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Anteile (Bruchteile) | Vollstreckung in den Bruchteil eines Schiffes oder Schiffsbauwerks nur, wenn der Bruchteil im Anteil eines Miteigentümers besteht oder der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gestützt ist, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist (§ 864 Abs. 2 ZPO) |
| Entsprechend anwendbar | § 866 Abs. 2, 3 und § 867 ZPO (§ 870a Abs. 2 ZPO) |
| Versteigerung eingetragener Schiffe | Vorschriften des Ersten Abschnitts des ZVG entsprechend, soweit sich aus den §§ 163–170a ZVG nichts anderes ergibt (§ 162 ZVG) |
| Schiffsbauwerke | Zwangsversteigerung darf erst nach Eintragung im Schiffsbauregister angeordnet werden; der Antrag kann schon vorher gestellt werden (§ 170a Abs. 1 ZVG) |
| Ausländische Schiffe | Versteigerung nach § 171 ZVG; Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet |
Schiffe als unbewegliches Vermögen (§ 864 ZPO)
Obwohl ein Schiff beweglich ist, ordnet das Gesetz eingetragene Schiffe der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu (§ 864 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt für Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können. Maßgeblich ist also die Registerlage: Für nicht eingetragene Schiffe gilt diese Regelung nicht.
Für Bruchteile gilt eine Einschränkung (§ 864 Abs. 2 ZPO): Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
Schiffshypothek oder Zwangsversteigerung (§ 870a Abs. 1 ZPO)
Nach § 870a Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder ein Schiffsbauwerk durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. Die Schiffshypothek entspricht in ihrer Funktion der Zwangssicherungshypothek bei Grundstücken: Sie sichert den Gläubiger, ohne dass das Schiff sofort verwertet wird. Für die Eintragung gelten nach § 870a Abs. 2 ZPO die §§ 866 Abs. 2 und 3 sowie § 867 ZPO entsprechend.
Erlischt die Grundlage der Vollstreckung, fällt auch die Schiffshypothek weg (§ 870a Abs. 3 ZPO): Sie erlischt, wenn eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufhebt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung anordnet. Dasselbe gilt, wenn das Gericht die einstweilige Einstellung zugleich mit der Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln anordnet oder wenn die nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zur Abwendung der Vollstreckung erfolgt.
Seeschiff auf der Reise (§ 870a Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Seeschiffs ist unzulässig, wenn es sich auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt. Das Verbot betrifft die Anordnung der Versteigerung; die Eintragung einer Schiffshypothek ist in § 870a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht ausgeschlossen. Die Regel gilt dem Wortlaut nach nur für Seeschiffe.
Das Versteigerungsverfahren (§§ 162–171 ZVG)
Für die Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs oder eines Schiffsbauwerks verweist § 162 ZVG auf die Vorschriften über die Versteigerung von Grundstücken (Erster Abschnitt des ZVG), soweit sich aus den §§ 163 bis 170a ZVG nichts anderes ergibt.
Bei Schiffsbauwerken darf die Zwangsversteigerung erst angeordnet werden, nachdem das Bauwerk im Schiffsbauregister eingetragen ist; der Antrag darf aber schon vor der Eintragung gestellt werden (§ 170a Abs. 1 ZVG). An die Stelle des Grundbuchs tritt das Schiffsbauregister (§ 170a Abs. 2 ZVG).
Für ausländische Schiffe, die als deutsche Schiffe im Schiffsregister eingetragen sein müssten, enthält § 171 ZVG eigene Regeln: Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; die Versteigerung darf grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn der Schuldner das Schiff im Eigenbesitz hat. Die Vorschriften über das geringste Gebot sind nicht anzuwenden, und das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrag durch Zahlung zu berichtigen (§ 171 Abs. 4 ZVG). Die Terminsbestimmung muss alle Berechtigten, insbesondere die Schiffsgläubiger, auffordern, ihre Rechte spätestens im Versteigerungstermin anzumelden (§ 171 Abs. 3 ZVG).
Arrest in Schiffe (§ 931 ZPO)
Zur Sicherung eines Anspruchs (noch ohne Vollstreckungstitel) wird der Arrest in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen vollzogen, mit Abweichungen (§ 931 Abs. 1 ZPO). Die Pfändung begründet ein Pfandrecht, das im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte gewährt wie eine Schiffshypothek (§ 931 Abs. 2 ZPO). Der Gerichtsvollzieher nimmt das Schiff in Bewachung und Verwahrung (§ 931 Abs. 4 ZPO). Auch hier gilt: Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn es sich auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt (§ 931 Abs. 7 ZPO).
Häufige Fehler
- „Ein Schiff wird wie ein Auto vom Gerichtsvollzieher gepfändet." Nein. Für eingetragene Schiffe gilt die Immobiliarvollstreckung (§ 864 Abs. 1, § 870a ZPO): Schiffshypothek oder Zwangsversteigerung.
- „Die Versteigerung kann jederzeit angeordnet werden." Nein. Bei einem Seeschiff auf der Reise, das nicht im Hafen liegt, ist die Anordnung unzulässig (§ 870a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- „Ein Schiffsbauwerk kann erst nach der Eintragung beantragt werden." Nein. Nur die Anordnung setzt die Eintragung voraus; der Antrag kann schon vorher gestellt werden (§ 170a Abs. 1 ZVG).
- „Die Schiffshypothek bleibt auch dann bestehen, wenn der Titel aufgehoben wird." Nein. Wird der Titel oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Vollstreckung für unzulässig erklärt bzw. eingestellt, erlischt die Schiffshypothek (§ 870a Abs. 3 ZPO).
- „Bei ausländischen Schiffen gilt das geringste Gebot." Nein. Nach § 171 Abs. 4 ZVG sind die Vorschriften über das geringste Gebot nicht anzuwenden.
Siehe auch
- Zwangsversteigerung einer Immobilie (ZVG)
- Zwangssicherungshypothek (§ 866 ZPO)
- Arrest und einstweilige Verfügung (ZPO)
- Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung (§ 929 ZPO)
- Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-11-05: Erstveröffentlichung der Faktenseite; §§ 864, 870a, 931 ZPO und §§ 162, 170a, 171 ZVG im Wortlaut gegen gesetze-im-internet.de geprüft. Wikidata-Q-IDs Q206893, Q231695, Q319949 am selben Tag via WebSearch auf wikidata.org verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-11-05
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 864 ZPO – Gegenstand der Immobiliarvollstreckung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__864.html
- § 870a ZPO – Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__870a.html
- § 931 ZPO – Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__931.html
- § 162 ZVG – Zwangsversteigerung von Schiffen: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__162.html
- § 170a ZVG – Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__170a.html
- § 171 ZVG – Zwangsversteigerung ausländischer Schiffe: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__171.html